{"status":"available","doknr":"OLD309192","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:0819.4K1609.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"4 K 1609/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dienstliche Beurteilung der Kreispolizeibehörde Q. vom \n29.10.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1997 wird aufgehoben und \nder Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am °°.°°.1949 geborene Kläger ist als Polizeihauptkommissar (PHK) bei der \nKreispolizeibehörde (KPB) Q. beschäftigt. Die für den Zeitraum 01.02.1996 bis zum \n31.05.1996 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 29.10.1996 endete mit dem \nGesamtergebnis: \"Die Leistung und Befähigung des Beamten Kröger entsprechen voll den \nAnforderungen\".\nAm 11.12.1996 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Beurteilung ein und machte \ngeltend, die Beurteilung entspreche weder in der Erst- noch in der Endbeurteilung dem ihm \nvon Erstem Polizeihauptkommissar (EPHK) T. im Beurteilungsgespräch mitgeteilten \nPrädikat von 4 Punkten.\nMit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1997 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch des Klägers zurück. Die Ankündigung durch den Erstbeurteiler, den Kläger mit \n4 Punkten zu beurteilen, habe der Erstbeurteiler abändern dürfen. Daraus ergebe sich keine \nRechtswidrigkeit der Beurteilung. Aufgrund der Beurteilerbesprechung am 18.09.1996, an der \nEPHK T. als Leiter der Polizeiinspektion T1. beteiligt gewesen sei, sei dieser zu der \nAuffassung gelangt, daß er seinen zunächst vorgesehenen und dem Kläger mitgeteilten \nBeurteilungsvorschlag bei Beachtung des Beurteilungsmaßstabes innerhalb der \nVergleichsgruppe A 12 BBesO nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalten könne. \nDaraufhin habe er das Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit 4 Punkten und die übrigen \nHauptmerkmale mit 3 Punkten bewertet. Er habe dann als Gesamturteil 3 Punkte \nvorgeschlagen. Diesem Gesamturteil habe sich der Endbeurteiler angeschlossen.\n\n3\n\nMit seiner am 10.04.1997 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Ziffer 8.1 Abs. 2 \nder Beurteilungsrichtlinien sei verletzt, da die Beurteilung keine Begründung dazu aufweise, \nwarum sie bei dem lebens- und diensterfahrenen Kläger schlechter ausgefallen sei als die \nvorhergehenden. Weiterhin sei es fehlerhaft, daß EPHK T. seinen Beurteilungsvorschlag \nnach der Beurteilerbesprechung, die der Information des Endbeurteilers diene, abgeändert \nhabe. Dies widerspreche den Ziffern 9.1 und 9.2 der Beurteilungrichtlinien und sei überdies \nausweislich der Verwaltungsvorgänge auch von der Widerspruchsbehörde gerügt worden. \nAnlaß zu Bedenken gebe auch der Umstand, daß bei der Beurteilung anscheinend auf eine \nangeblich unzureichende Umsetzung einer Verfügung vom 26.03.1996 abgestellt werde. \nDiese Verfügung sei Anlaß für die Umsetzung des Klägers am 03.09.1996 gewesen. Die \nVerfügung vom 26.03.1996 sei dem Kläger erst im Monat Juli 1996, nach Ende des \nBeurteilungszeitraumes, bekanntgegeben worden. Insoweit hätten also angebliche \nFührungsschwächen nicht in die Beurteilung einfliessen dürfen. Aus einer Gesprächsnotiz des \nPersonalratsvorsitzenden ergebe sich darüber hinaus, daß EPHK T. von der Leiterin GS, \nFrau L1. °, zu einer Änderung des Beurteilungsvorschlages aufgefordert worden, die \nÄnderung also nicht aus freien Stücken erfolgt sei.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie dienstliche Beurteilung des OKD als KPB Q. vom 29.10.1996 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 04.03.1997 aufzuheben und \nden Beklagten zu verpflichten, für den Kläger eine erneute dienstliche Beurteilung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\n die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZu der Beurteilung des Klägers vom 29.10.1996 hat die Kammer Oberkreisdirektor \nX. und EPHK T2. als Zeugen gehört. \n\n9\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. \n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n12\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 29.10.1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten.\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beurteilung eines \nBeamten von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. \nDie Verwaltungsgerichte sind nicht in der Lage, das Urteil des Dienstvorgesetzten in \nfachlicher und persönlicher Hinsicht in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ihre \neigene Wertung zu ersetzen. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung \nEinschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen ergeben. Die \nEntscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein \nAmt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \naufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche \nVorschrift zu treffen. Befähigung und Leistung eines Beamten können auch nicht allein an \nhergebrachten, allgemein und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden \nWertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten \nanvertraute Urteil über die Bewährung eines einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den \nzahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der \nLaufbahn ab. Diese Anforderungen im einzelnen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. \nNur dieser oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, \nob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht.\n\n14\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.5.1965\n - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 und\n vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, Der öffent-\n liche Dienst (DÖD) 1980, 206 ff.\nFür ein derartiges Werturteil steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu mit \nder Folge, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu \nbeschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\nDie Beurteilung des Klägers ist fehlerhaft zustande gekommen. \nUnbestritten hat der Erstbeurteiler, EPHK T. , seinen ersten Beurteilungsvorschlag, der \nmit der Gesamtnote \"4 Punkte\" endete, nach der Beurteilerbesprechung zurückgezogen und \neinen neuen Vorschlag mit der Gesamtnote \"3 Punkte\" erstellt. Dabei kann dahinstehen, ob er \nseinen ersten Beurteilungvorschlag aus freien Stücken oder unter Druck zurückgezogen hat. \nDenn selbst wenn es als zulässig erachtet wird, den Beurteilungsvorschlag nach der \nBeurteilerbesprechung und vor der Schlußzeichnung durch den Behördenleiter \nzurückzunehmen (dies kann im vorliegen Fall ebenfalls unentschieden bleiben), so hätte \njedenfalls vor Weitergabe der neuen Erstbeurteilung in den Dienstweg eine Besprechung mit \ndem zu beurteilenden Beamten erfolgen müssen.\nDies ergibt sich aus Ziffer 9.1 Abs. 1 und 2 der Beurteilungsrichtlinien. Danach hat der \nErstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem Beamten ein Gespräch zu \nführen, in welchem dem zu Beurteilenden rechtliches Gehör gewährt werden soll. Der Beamte \nsoll die Möglichkeit haben, zu einzelnen (positiven und negativen) Punkten Stellung zu \nnehmen. Diese Möglichkeit der Stellungnahme muß dem Beamten auch in dem Fall \neingeräumt werden, wenn der erste Beurteilungsvorschlag (in wesentlichen Teilen) \nabgeändert wird. Wenn - wie hier - die Gesamtnote um einen ganzen Punkt herabgesetzt wird, \nmuß der Beamte hierzu (erneut) gehört werden. Dies aber ist ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht \ngeschehen. Der zweite Beurteilungsvorschlag leidet an einem gravierenden Mangel, der im \nNachhinein auch nicht mehr geheilt werden kann.\n\n15\n\nDer Klage war somit stattzugeben.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-08-19/4-k-1609-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-08-19/4-k-1609-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309192","retrieved":"2026-07-09 03:38:38.264332+00:00"}}