{"status":"available","doknr":"OLD309572","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:0519.6K2125.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"6 K 2125/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667,50 DM zu zahlen; im übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, \ntragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie zuletzt in H. wohnhafte Frau B. T. (geb. \n 1967) fand zusammen mit ihren Kindern E. (geb. \n 1992) und U. (geb. .1989) in der Zeit vom 21.02.1995 bis zum 28.02.1995 im \nFrauenhaus \"T. \" in N. Aufnahme, weil sie von ihrem Ehemann in alkoholisiertem \nZustand mißhandelt worden war. Das Frauenhaus \"T. \" steht in Trägerschaft des \nT3. L. G. e.V. Neben dem Frauenhaus \"T. \" existieren noch zwei weitere \nFrauenhäuser in N. , wobei ein weiteres (T. ) in Trägerschaft des T. L. \nG. e.V. steht, das dritte Frauenhaus wird vom \"Verein G. \n G. e.V.\" betrieben. \n\n3\n\nZur Zeit der Aufnahme von Frau T. und ihren Kindern waren die beiden anderen \nFrauenhäuser in N. voll belegt.\n\n4\n\nUnter dem 21.02.1995, bei der Klägerin am 24.02.1995 eingegangen, beantragte Frau \nT. für sich und ihre Kinder die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie völlig \nmittellos sei. Diesem Antrag entsprach die Klägerin für die gesamte Zeit des \nFrauenhausaufenthaltes.\n\n5\n\nDas Frauenhaus \"T. \" verfügt über 16 Wohnplätze. Es bietet G. mit ihren Kindern, \ndie sich in akuten Notsituationen aufgrund von Gewaltandrohungen oder \nGewaltanwendungen in ihrer Familie oder durch Dritte befinden, Unterkunft, Beratung und \nBetreuung. Die Betreuung der aufgenommenen G. und Kinder wird durch eine \nsozialpädagogische Fachkraft, eine Erzieherin sowie eine Hilfskraft gewährleistet. \n\n6\n\nUnter dem 04.07.1994 schlossen die Klägerin und der Sozialdienst L. G. e.V. \neine schriftliche Vereinbarung über den Betrieb und die kommunale Finanzierung des \nFrauenhauses \"T. \". Gemäß Nr. 5.1 der Vereinbarung erfolgt die Finanzierung des \nlaufenden Betriebes des Frauenhauses über von der Klägerin zu zahlende Tagessätze. Durch \nden Tagessatz werden die Sach- und Personalkosten des Trägers abgegolten. Gemäß Nr. 5.5 \nder Vereinbarung trägt die Klägerin die Tagessätze für die im Frauenhaus aufgenommenen \nG. und Kinder im Umfang ihrer Verpflichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - \nBSHG -.\n\n7\n\nEntsprechende Vereinbarungen über Betrieb und Finanzierung der Frauenhäuser hat die \nKlägerin auch mit den Trägern der übrigen beiden Frauenhäuser geschlossen. Für das \nFrauenhaus \"T. \" gewährt daneben das Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse zu den \nPersonalkosten gemäß den \"Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung \nvon Zufluchtsstätten für mißhandelte G. (Frauenhäuser)\" nach dem Runderlaß des \nMinisterpräsidenten vom 19.06.1986 in der Fassung des ab dem 01.01.1995 gültigen \nRunderlaß des Ministeriums für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 23.12.1994.\nFür die Zeit des Aufenthaltes der Frau T. und ihrer Kinder im Frauenhaus \"T. \" betrug \nder zwischen dem Träger und der Klägerin vereinbarte Tagessatz 54,50 DM (incl. \nPersonalkosten) und als einfacher Tagessatz (ohne allgemeine Personalkosten) 22,98 \nDM.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 03.03.1995 bat die Klägerin die Beklagte um Abgabe eines \nKostenanerkenntnisses für die mit der Aufnahme von Frau T. und ihren Kindern im \nFrauenhaus aufgewandten Sozialhilfekosten aufgrund der zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen \"Vereinbarung über die Kostenerstattung bei Unterbringung in Zufluchtsstätten \nfür mißhandelte G. und deren Kinder\", die folgenden Wortlaut hat: \n\n9\n\n§ 1\n\n10\n\nBegriffsbestimmung\n\n11\n\nAls Frauenhäuser im Sinne dieser Vereinbarung sind \nHäuser anzusehen, die ausschließlich der Aufnahme \nmißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter \nG. und deren Kinder dienen.\n\n12\n\n§ 2\nKostenerstattung\n\n13\n\nBei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz an G. und deren Kinder, die \nin Frauenhäusern außerhalb ihres Wohnortes untergebracht \nsind, wird gegenseitige Kostenerstattung zugesagt, wenn \nder oder die Hilfeempfänger unmittelbar zuvor ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt N. oder \nin dem des Kreises H. hatte.\n\n14\n\n§ 3\nUmfang der Kostenerstattung\n\n15\n\n (1) Die Kostenerstattung erstreckt sich auf die \ngesamte Aufenthaltsdauer der G. und deren Kinder \nin den Frauenhäusern.\n\n16\n\n (2) § 103 Abs. 3 BSHG findet keine Anwendung.\n\n17\n\n (3) Bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen sind \ndie nach § 111 BSHG maßgeblichen Grundsätze \nanzuwenden. § 111 Abs. 2 BSHG findet keine \nAnwendung.\n\n18\n\n§ 4\n\n19\n\nFrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf \nKostenerstattung\n\n20\n\n § 112 BSHG ist zu beachten.\n\n21\n\n§ 5 \nKündigung\n\n22\n\nDiese Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung \neiner Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende \ngekündigt werden.\n\n23\n\n§ 6\nInkrafttreten\n\n24\n\nDiese Vereinbarung wird wirksam für alle Personen, die \nab dem 01.01.93 in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben. \nFälle, über die bereits abschließend entschieden wurde, \nfallen nicht unter diese Regelung.\n\n25\n\nMit weiterem Schreiben vom 21.06.1995 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten \ndie Kostenersatzforderung auf 1.541,12 DM. Die Forderung setzt sich zusammen aus 472,46 \nDM als Leistungen von Hilfe zum Lebensunterhalt, 1.308,00 DM Unterkunfts- und \nBetreuungskosten nach Tagessätzen (täglich/Person 54,50 DM) abzüglich UVG-Erstattung \nfür die Kinder E. und U. in Höhe von jeweils 119,67 DM. \n\n26\n\nNachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich unter dem 05.09.1995, \n29.11.1995, 06.03.1996 und 03.09.1996 an die noch offene Erstattung der Kosten erinnert \nhatte, erhob sie am 20.05.1997 Klage.\n\n27\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 11.09.1997 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der \nHauptsache in Höhe des Teilbetrages von 473,12 DM für erledigt, da die Beklagte diesen \nBetrag inzwischen anerkannt und erstattet hatte. Bei der Kostenerstattung hatte die Beklagte \neinen Tagessatz von 10,00 DM/Tag/Person berücksichtigt.\n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19.05.1998 schloß sich die Beklagte der \nErledigungserklärung an. In Höhe des Teilbetrages von 400,50 DM nahm die Klägerin die \nKlage in der mündlichen Verhandlung zurück.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 667,50 DM \nnebst 6,8 % Zinsen seit dem 10.03.1995 bis zum 31.12.1995 \nsowie 6 % Zinsen ab dem 01.01.1996 zu zahlen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\n die Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte widerspricht der Berechtigung der Kostenerstattungsforderung der Klägerin \nin der noch offenen Höhe. Zwar werde die Kostenerstattungsforderung dem Grunde nach \nanerkannt, jedoch sei der berechnete Tagessatz in Höhe von 54,50 DM unangemessen und \nnicht berechtigt. Bei der Kostenerstattung im Rahmen der mit der Klägerin geschlossenen \n\"Frauenhausvereinbarung\" seien nach § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Grundsätze des § \n111 Abs. 1 BSHG zu beachten. Hiernach seien nur solche aufgewendeten Kosten zu erstatten, \ndie dem BSHG entsprächen. Dies beinhalte die Pflicht des hilfegewährenden Trägers der \nSozialhilfe - hier der Klägerin -, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen \nMaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich seien, um die erstattungsfähigen \nKosten möglichst niedrig zu halten. Sie (die Beklagte) vertrete die Auffassung, daß der zur \nKostenerstattung angeforderte Tagessatz von 54,50 DM pro Tag und Person damit nicht in \nEinklang zu bringen sei. Dieser Betrag bzw. die damit abzudeckenden Leistungen bewegten \nsich nicht mehr im Rahmen eines erforderlichen und angemessenen Leistungsumfangs. Hinzu \nkomme ferner, daß der Tagessatz für jede Person pauschal berechnet werde, ohne zu prüfen, \nob im Einzelfall eine derartige umfangreiche und kostenaufwendige Betreuung überhaupt \nnotwendig sei. Der hier von der Klägerin geltend gemachte Aufwand sprenge den \nsozialhilferechtlich zu akzeptierenden Rahmen. Das werde auch dadurch deutlich, daß für \nFrauenhäuser von anderen Sozialhilfeträgern Tagessätze von ca. 10,00 DM pro Person und \nTag abgerechnet würden. Von einem vergleichbaren Tagessatz sei man auf Seiten der \nBeklagten auch bei Abschluß der \"Frauenhausvereinbarung\" mit der Klägerin ausgegangen. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (§ \n92 Abs. 3 VwGO) und die Beteiligten ferner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). \n\n37\n\nHinsichtlich der noch offenen Restforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe \nvon 667,50 DM ist die zulässige Klage mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsforderung \nauch begründet; in dieser Höhe steht ihr der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch \nzu.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist die zwischen den \nBeteiligten im April 1993 geschlossene \"Vereinbarung über die Kostenerstattung bei \nUnterbringung in Zufluchtsstätten für mißhandelte G. und deren Kinder\". Bei dieser \n\"Frauenhausvereinbarung\" handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen \nden Beteiligten im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen.\nDie Voraussetzungen dieser Vereinbarung zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht sind im \neinzelnen gegeben:\n\n39\n\nDaß Frau T. mit ihren Kindern E. und U. in einem Frauenhaus im Sinne der \nBegriffsbestimmung des § 1 der Vereinbarung aufgenommen worden ist (Häuser, die \nausschließlich der Aufnahme mißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter \nG. und deren Kinder dienen) und daß sie und ihre Kinder zuvor ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im Gebiet des Kreises H. hatten (§ 2 der Vereinbarung), ist unstreitig. Der \nKostenerstattungsanspruch ist auch gemäß § 4 der Vereinbarung rechtzeitig geltend gemacht \nworden. Zwar nimmt § 4 der Vereinbarung hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung auf § \n112 BSHG Bezug. § 112 BSHG, der eine Frist von sechs Monaten setzt, ist allerdings zum \n01.01.1994 außer Kraft getreten; über § 37 SGB I beträgt die Frist zur Geltendmachung \ngemäß § 111 SGB X seither ein Jahr. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Mit Schreiben \nvom 03.03.1995 hat sie die Beklagte bereits zur Abgabe eines Kostenanerkenntnisses auf der \nGrundlage der \"Frauenhausvereinbarung\" aufgefordert und mit weiterem Schreiben vom \n28.06.1995 die geltend gemachte Forderung in der Höhe beziffert. \n\n40\n\nDer Umfang der Kostenerstattungspflicht ist in § 3 der \"Frauenhausvereinbarung\" \ngeregelt. Nach § 3 Abs. 3 sind bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen die nach § 111 \nAbs. 1 BSHG maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Diese Vorschrift beschränkt den \nUmfang der Kostenerstattung auf Kosten, \"soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht\". Durch \ndie Bezugnahme auf § 111 Abs. 1 BSHG wird somit die Kostenerstattungspflicht auf \nmateriell rechtmäßig geleistete Sozialhilfe beschränkt. Im Streit ist hier lediglich noch der auf \nder Basis eines Tagessatzes von 54,50 DM (abzüglich der von der Beklagten anerkannten und \ngezahlten 10,00 DM) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.\n\n41\n\nDer Tagessatz i.H.v. 54,50 DM, den die Klägerin dem Träger des Frauenhauses aus Anlaß \nder Aufnahme von Frau T. und ihren Kindern gezahlt hat, stellt eine materiell rechtmäßige \nLeistung der Sozialhilfe nach dem BSHG dar. \n\n42\n\nAus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst L. G. e.V. \nüber den Betrieb und die kommunale Finanzierung des Frauenhauses \"T. \" folgt, daß es \nsich bei den Tagessatzleistungen ausdrücklich um BSHG-Leistungen handelt. Aus Nr. 5.2 der \nVereinbarung, wonach durch den Tagessatz alle vom Frauenhaus erbrachten Leistungen \nabgegolten werden, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern als der Stadt N. oder von \nden Betreuten selbst zu finanzieren sind, und Nr. 5.5 der Vereinbarung, wonach die Klägerin \ndie Tagessätze im Umfang ihrer Verpflichtungen nach dem BSHG trägt, ergibt sich, daß es \nsich bei den Tagessatzleistungen nur um solche Leistungen handelt, die für \nanspruchsberechtigte Hilfebedürftige nach dem BSHG geleistet werden. Die Finanzierung des \nFrauenhauses über Tagessätze durch die Klägerin beinhaltet keineswegs eine allgemeine \nFinanzierungsregelung für das Frauenhaus sui generis, sondern ist ausdrücklich auf BSHG-\nLeistungen beschränkt. Für nicht nach dem BSHG anspruchsberechtigte im Frauenhaus \naufgenommene G. und Kinder werden nach dieser Vereinbarung keine \nTagessatzleistungen durch die Klägerin erbracht. \n\n43\n\nDie als Sozialhilfeleistungen an den Träger des Frauenhauses gezahlten Tagessätze sind \nauch rechtmäßig gewährt worden. Die Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, daß es sich bei \nden im Frauenhaus untergebrachten Personen, für die Kostenerstattung verlangt wird, um \nAnspruchsberechtigte nach dem BSHG gehandelt hat und ihre Unterbringung im Frauenhaus \nauch erforderlich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unstreitig. \n\n44\n\nDie Rechtmäßigkeit der Tagessatzleistungen der Klägerin an den Träger des \nFrauenhauses ergibt sich dem Grunde nach aus der in der Vereinbarung mit dem Träger \nübernommenen Verpflichtung, für den nach dem BSHG anspruchsberechtigten Personenkreis \ndie entsprechenden Tagessatzleistungen zu erbringen. Bei der Finanzierungsvereinbarung \nzwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses handelt es sich ebenfalls um einen \nöffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine \nBedenken bestehen.\n\n45\n\nDer in Rechnung gestellte Tagessatz ist auch in der Höhe berechtigt. Insoweit ist bei der \nFrage, ob die erbrachte Hilfeleistung in Form von Tagessatzleistungen eine gesetzmäßige \nHilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG darstellt, auch der sog. Interessenwahrungsgrundsatz \nzu beachten. Der Interessenwahrungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht des \nleistungserbringenden Sozialhilfeträgers, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und \nmöglichen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten \nmöglichst niedrig zu halten. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Höhe des \nTagessatzes der Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt. Die Berechnung des Tagessatzes \nist nicht zu beanstanden. Er wird berechnet, indem die Nettogesamtkosten des Frauenhauses \neines Kalenderjahres durch die Anzahl der Aufenthaltstage geteilt wird. Dabei mag \ndahinstehen, ob in die Summe der Aufenthaltstage auch die Aufenthaltstage der \naufgenommenen Personen eingeflossen sind, die Selbstzahler sind, da dies zu einem \nniedrigeren Tagessatz führt und sich insoweit begünstigend auf die Beklagte ausgewirkt hätte. \nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, daß bei der Berechnung der Nettogesamtkosten, die der \nTagessatzberechnung zugrundeliegen, Positionen enthalten sind, die sozialhilferechtlich nicht \nakzeptabel wären. Anhaltspunkte dafür, daß bei den berechneten Sachkosten Posten enthalten \nsind, die sozialhilferechtlich nicht zu billigen wären, liegen nicht vor; insoweit wird von der \nBeklagten auch kein substantiierter Einwand erhoben. Soweit die Höhe des Tagessatzes von \nder Beklagten (pauschal) gerügt wird, sind hierfür maßgeblich die eingestellten \nPersonalkosten ausschlaggebend. Aber auch diese sind in der Sache nicht zu beanstanden. Die \nPersonalkosten entstehen durch die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft, einer \nErzieherin sowie einer Hilfskraft im Frauenhaus. Diese personelle Ausstattung des \nFrauenhauses ist sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich dabei um \"Vorhaltekosten\" des \nFrauenhausträgers, um ein Angebot an sozialpädagogischer Beratung und Betreuung zu \ngewährleisten, das dem Zweck der Hilfeleistung gerecht wird. Aufgabe und Ziel des \nFrauenhauses ist es, G. und Kindern in akuten Not- und Bedrohungssituationen aufgrund \nvon Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen insbesondere in ihrer Familie Hilfe zu \nleisten. Dies beinhaltet zwangsläufig die Pflicht des Trägers, ein Mindestangebot an \nBetreuung bereitzustellen, denn die Personen, die im Frauenhaus Aufnahme finden, sind in \naller Regel nicht nur einer physischen Gewaltsituation gewichen, sondern befinden sich auch \nin einer psychischen Ausnahmesituation. Da das Frauenhaus ferner im Hinblick auf seine \nZweckbestimmung in der Lage sein muß, das Hilfsangebot \"rund um die Uhr\" zur Verfügung \nzu stellen, ist die personelle Ausstattung, die insbesondere auch auf die psychosoziale \nNotsituation der aufgenommenen Personen Rücksicht nimmt und die im übrigen auch den \nministeriellen Förderrichtlinien entspricht, aus sozialhilferechtlicher Sicht jedenfalls \nangemessen.\n\n46\n\nIm übrigen genügt die Tagessatzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des \nFrauenhauses auch den Vorgaben des § 93 Abs. 2 BSHG, der als Maßstab für die \nBeantwortung der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit herangezogen werden \nkann. Gemäß § 93 Abs. 2 BSHG müssen mit Trägern von Einrichtungen vereinbarte Entgelte \nwie Tagessätze leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher \nBetriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarungen und \ndie Übernahme der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, \nSparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In \ndiesem Zusammenhang mag zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Aufnahme eines \nHilfesuchenden im Frauenhaus um eine Hilfeleistung in einer \"Einrichtung\" im Sinne des \nBSHG oder eine Hilfeleistung im Sinne von § 11 BSHG oder nach § 27 Abs. 2 BSHG \nhandelt, da jedenfalls zu einer bedarfsgerechten Hilfe auch die Ermöglichung einer \nsozialpädagogischen Beratung und Betreuung gehört (s.o.). In die Berechnung des \nTagessatzes fließen nur die Personalkosten ein, die durch die Beschäftigung einer \nsozialpädagogischen Fachkraft, einer Erzieherin sowie einer Hilfskraft entstehen. Die \nBeschäftigung dieser Kräfte ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer \nbedarfsgerechten Hilfe nicht zu beanstanden (s. o.) und genügt auch den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Ob der Träger des Frauenhauses \ndarüber hinaus weiteres Personal vorhält, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da \nsolche Personalkosten jedenfalls nicht in die Berechnung der Tagessätze mit einfließen, \nsondern vom Träger der Einrichtung auf andere Weise aufzufangen sind. \n\n47\n\nSoweit schließlich die Beklagte im Hinblick auf die Höhe des in Rechnung gestellten \nTagessatzes anführt, sie sei bei Abschluß der Kostenerstattungsvereinbarung mit der Klägerin \ndavon ausgegangen, daß sich der Tagessatz - angesichts der Erfahrungen mit anderen \nSozialhilfeträgern - in einer Größenordnung von ca. 10,00 DM bewegen werde, ist dieses \nrechtlich unbeachtlich. Eine entsprechende Begrenzung der Höhe des Tagessatzes ist nicht \nGegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Sie ist auch nicht Geschäftsgrundlage der \nKostenerstattungsvereinbarung geworden, denn einseitige Erwartungen einer Partei gehören \nnur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden \ngemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dies ist hier \naber ersichtlich nicht der Fall. \n\n48\n\nDie Klage ist dagegen abzuweisen, soweit die Klägerin auch eine Zinsforderung geltend \nmacht. Ein Anspruch auf Verzugs- und/oder Prozeßzinsen ist nicht gegeben. \nInsoweit schließt sich die Kammer der im Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom \n13.02.1997 (ZfF 1997, S. 129 f.) vertretenen Rechtsauffassung an. In dieser Entscheidung \nheißt es im wesentlichen wie folgt: \n\n49\n\nIm Rahmen des Verwaltungsrechts existiert kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung \nvon Verzugs- oder Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB \nverpflichtet. Vielmehr richtet sich die Verzinsung von Geldforderungen nach dem im \nEinzelfall einschlägigen Sozialrecht, so daß die Verzinsung öffentlich-rechtlicher \nGeldforderungen wenigstens dann ausgeschlossen ist, wenn der Gesetzgeber die Verzinsung \nanderweitig abweichend geregelt hat. Eine solche abweichende Regelung hat der Gesetzgeber \naber für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander im SGB, \ninsbesondere der §§ 102 bis 114 SGB X, getroffen, weil er dort die Verzinsung von \nErstattungsleistungen ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der \nGesetzgeber - vorbehaltlich etwaiger Abweichungen in den besonderen Teilen des SGB (§ 37 \nSGB I), zu denen auch das BSHG gehört - nach der Systematik und dem inhaltlichen Aufbau \nder §§ 102 bis 114 SGB X alle Fragen der Kostenerstattung der Sozialleistungsträger \nuntereinander dort abschließend geregelt und dabei Zinszahlungen im Gegensatz zu anderen \nBereichen des SGB (vgl. § 44 SGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV) nicht bzw. nur im Rahmen des \n§ 108 Abs. 2 SGB X in der ab 01.08.1996 geltenden Fassung vorgesehen hat. Diese für die \nErstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - soweit erkennbar unbestritten - \ngeltende Regelung (keine Verzinsung von Erstattungsansprüchen) gilt auch für die \nKostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander nach den §§ 103 ff. BSHG. \nAuch insoweit ergibt sich aus den Bestimmungen des BSHG nichts Abweichendes, so daß die \nRegelungen des SGB X auch für die Kostenerstattung nach dem BSHG gelten. Diese \nAuslegung wird auch durch die Neuregelung des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab dem \n01.08.1996 geltenden Fassung bestätigt, nach der nur Erstattungsansprüche der Träger der \nSozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe gegen andere Sozialleistungsträger \nder Verzinsung unterliegen. Diese Neuregelung bestätigt letztlich, daß Erstattungsansprüche \nder Sozialleistungsträger untereinander im übrigen nicht der Verzinsung unterliegen. Auch \ndaraus, daß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F., wonach Verzugszinsen nicht verlangt werden \nkönnen, mit dem 31.12.1993 ersatzlos weggefallen ist, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber \nfür die Kostenerstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander für die Zeit ab \ndem 01.01.1994 nunmehr - in Abweichung von der allgemeinen Regelung für die \nErstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - wieder die Verzinsung \neinführen wollte. Denn diese Bestimmung war im Hinblick auf die allgemeinen Regelungen \nfür die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die auch für die \nKostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander gelten, entbehrlich. Dies gilt \num so mehr, als die amtliche Begründung für die Neufassung des § 111 BSHG keinen \nHinweis darauf enthält, daß durch die Streichung von § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F. die \nRechtslage geändert werden sollte. \n\n50\n\nDie vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung wird auch vertreten von\n\n51\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteile v. 17.12.1993 - 6 S 2158/93 -, FEVS \n45, 203 und 01.12.1995 - 6 S 1814/95 -, FEVS 46, 296; OVG Lüneburg, Urteil \nv. 23.08.1989 - 4 L 56/89 -, FEVS 39, 378; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \nKommentar, 15. Auflage 1997, Rdnr. 33 zu § 111; Zeidler, Kostenerstattung \nzwischen den Trägern der Sozialhilfe, NDV 1998, 104 (112, 113); \n\n52\n\na.A. BVerwG, Beschluß v. 29.12.1995 - 5 B 31.95 -,\n FEVS 47, 9; Bayr. VGH, Urteil v. 07.11.1994\n - 12 B 93.1264 -; Mergler/Zink, BSHG, Kommen-\n tar, Std. 09/1997, Rdnr. 32, 33 zu § 111.\n\n53\n\nDie einheitlich auch hinsichtlich des durch Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung \nerledigten Teils des Rechtsstreits zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 \nVwGO und, soweit die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung unterlegen \nist, aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.\n\n54\n\nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-05-19/6-k-2125-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-05-19/6-k-2125-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309572","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.752258+00:00"}}