{"status":"available","doknr":"OLD309571","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:0519.6K1863.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"6 K 1863/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.943,20 DM zu zahlen; im \nübrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie zuletzt in S. wohnhafte Frau U. L. (geb. 1959) fand zusammen mit \nihren Kindern E. (geb. \n 1980), K. (geb. .1984), N. (geb. \n 1987) und B. ( .1988) in der Zeit vom 18.04.1994 bis zum 20.07.1994 in N1. \nAufnahme in dem Frauenhaus des Vereins \"G Grauen e. V.\", weil sie und ihre Kinder \nvon ihrem Ehemann mißhandelt worden waren. Neben dem Frauenhaus des Vereins G \nGrauen e. V. existieren noch zwei weitere Frauenhäuser in N. in Trägerschaft des \nT. L . G e. V. (SKF I und SKF II). Zur Zeit der Aufnahme von Frau L. \nund ihren Kindern waren die beiden anderen Frauenhäuser in N. voll belegt. Noch am \nTage ihrer Aufnahme im Frauenhaus beantragte Frau L. für sich und ihre Kinder bei der \nKlägerin die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie völlig mittellos seien. Diesen \nAntrag entsprach die Klägerin für die gesamte Dauer des Frauenhausaufenthalts.\n\n3\n\nDas Frauenhaus des Vereins G G e. V. verfügt über 16 Wohnplätze für Frauen \nmit ihren Kindern. Es bietet Frauen mit ihren Kindern, die sich in akuten Notsituationen \naufgrund von Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen in ihrer Familie oder durch \nDritte befinden, Unterkunft, Beratung und Betreuung. Die Betreuung der aufgenommenen \nFrauen und Kinder wird durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, \neine staatlich anerkannte Erzieherin sowie eine Hilfskraft gewährleistet.\n\n4\n\nUnter dem 16.03.1992 schlossen die Klägerin und der Verein \nG G e. V. eine schriftliche Vereinbarung über den Betrieb und die Abrechnung der \nKosten für das vom Verein in N. - X1. betriebene Frauenhaus. Entsprechend der \nVereinbarung erfolgt die Finanzierung des laufenden Betriebs des Frauenhauses über von der \nKlägerin zu zahlende Tagessätze. Durch den Tagessatz werden die Sach- und Personalkosten \ndes Trägers abgegolten. Dabei trägt die Klägerin die Tagessätze für die im Frauenhaus \naufgenommenen Frauen und Kinder im Umfang ihrer Verpflichtungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - (Nrn. III, IV der Vereinbarung). \n\n5\n\nEntsprechende Vereinbarungen über Betrieb und Finanzierung der Frauenhäuser hat die \nKlägerin auch mit dem Träger der beiden übrigen Frauenhäuser (SKF I und SKF II \ngeschlossen). Für das Frauenhaus SKF I gewährt daneben das Land Nordrhein-Westfalen \nZuschüsse zu den Personalkosten gemäß den \"Richtlinien für die Gewährung von \nZuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen (Frauenhäuser)\" \nnach dem Runderlaß des Ministerpräsidenten vom 19.06.1986 i.d.F. des Runderlasses des \nMinisteriums für die Gleichstellung von Frauen vom 23.12.1994.\n\n6\n\nFür die Zeit des Aufenthalts der Frau L. und ihrer Kinder im Frauenhaus betrug der \nzwischen dem Träger und der Klägerin vereinbarte Tagessatz 54,56 DM (inklusive \nPersonalkosten) und als einfacher Tagessatz (ohne allgemeine Personalkosten) \n22,20 DM.\n\n7\n\nAuf der Grundlage der zwischen den Beteiligten geschlossenen \"Vereinbarung über die \nKostenerstattung bei Unterbringung in Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen und deren \nKinder\" forderte der Kläger den Stadtdirektor S. mit Schreiben vom 07.11.1994 zur \nErstattung der Kosten des Frauenhausaufenthaltes der U. L. und ihrer Kinder in Höhe \nvon 35.363,11 DM auf. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: \n\n8\n\n§ 1\nBegriffsbestimmung\n\n9\n\nAls Frauenhäuser im Sinne dieser Vereinbarung sind \nHäuser anzusehen, die ausschließlich der Aufnahme \nmißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter \nFrauen und deren Kinder dienen.\n\n10\n\n§ 2\nKostenerstattung\n\n11\n\nBei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz an Frauen und deren Kinder, die in \nFrauenhäusern außerhalb ihres Wohnortes untergebracht \nsind, wird gegenseitige Kostenerstattung zugesagt, wenn \nder oder die Hilfeempfänger unmittelbar zuvor ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt N1. \noder in dem des Kreises Gütersloh hatte.\n\n12\n\n§ 3\nUmfang der Kostenerstattung\n\n13\n\n (1) Die Kostenerstattung erstreckt sich auf die \ngesamte Aufenthaltsdauer der Frauen und deren Kinder \nin den Frauenhäusern.\n\n14\n\n (2) § 103 Abs. 3 BSHG findet keine Anwendung.\n\n15\n\n (3) Bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen sind \ndie nach § 111 BSHG maßgeblichen Grundsätze \nanzuwenden. § 111 Abs. 2 BSHG findet keine \nAnwendung.\n\n16\n\n§ 4\n\n17\n\nFrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf \nKostenerstattung\n\n18\n\n § 112 BSHG ist zu beachten.\n\n19\n\n§ 5 \nKündigung\n\n20\n\nDiese Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung \neiner Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende \ngekündigt werden.\n\n21\n\n§ 6\nInkrafttreten\n\n22\n\nDiese Vereinbarung wird wirksam für alle Personen, die \nab dem 01.01.93 in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben. \nFälle, über die bereits abschließend entschieden wurde, \nfallen nicht unter diese Regelung.\n\n23\n\nDie Rechnung vom 07.11.1994 leitete der Stadtdirektor X. an die Beklagte zur weiteren \nVeranlassung weiter. Mit Schreiben vom 27.04.1995 erhöhte die Klägerin ihre \nKostenforderung um 907,10 DM, da mit Wirkung zum 01.01.1994 eine Erhöhung des \nTagessatzes von 52,63 DM auf 54,56 DM erfolgt sei. \n\n24\n\nNachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich unter dem 27.04.1995, \n05.07.1995, 19.10.1995 und 19.09.1996 an die noch offene Erstattung der geltend gemachten \nKosten erinnert hatte, erstattete die Beklagte der Klägerin am 18.10.1996 die zu jenem \nZeitpunkt noch offene Forderung mit Ausnahme eines Betrages i.H.v. 20.943,20 DM. Sie \nerkannte die von der Klägerin in Rechnung gestellten BSHG-Leistungen an mit Ausnahme \ndes i.H.v. 54,56 DM geltend gemachten Tagessatzes. In diesem Zusammenhang machte die \nBeklagte geltend, daß der Tagessatz in der geltend gemachten Höhe nicht akzeptiert werde. \nSie sei nur bereit - wie auch von einem Nachbarkreis praktiziert werde -, einen Pauschalbetrag \nvon 10,00 DM pro Person und Tag als Tagessatz zu akzeptieren und - wie dann geschehen - \nzu zahlen. \n\n25\n\nAm 28.04.1997 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der \nKostenforderung i.H.v. 20.943,20 DM nebst Zinsen begehrt. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 20.943,20 DM nebst Zinsen auf \n20.036,10 DM i.H.v. 6,8 % ab dem 30.04.1994 bis zum 31.12.1994, 6,6 % \nZinsen ab dem 01.01. bis zum 27.04.1995 und auf 20.943,20 DM i.H.v. 6,8 % \nab dem 28.04.1995 bis zum 31.12.1995 sowie 6 % ab dem 01.01.1996 zu \nzahlen,\n\n28\n\nhilfsweise,\n\n29\n\n4 % auf den Betrag von 20.943,20 DM für die Zeit vom 18.04.1994 bis \n20.07.1994 sowie für die Zeit ab 15.12.1994.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDie Beklagte widerspricht der Berechtigung der Kostenerstattungsforderung der Klägerin \nin der noch offenen Höhe. Zwar werde die Kostenerstattungsforderung dem Grunde nach \nanerkannt, jedoch sei der berechnete Tagessatz in Höhe von 54,56 DM unangemessen und \nnicht berechtigt. Bei der Kostenerstattung im Rahmen der mit der Klägerin geschlossenen \n\"Frauenhausvereinbarung\" seien nach § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Grundsätze des § \n111 Abs. 1 BSHG zu beachten. Hiernach seien nur solche aufgewendeten Kosten zu erstatten, \ndie dem BSHG entsprächen. Dies beinhalte die Pflicht des hilfegewährenden Trägers der \nSozialhilfe - hier der Klägerin -, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen \nMaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich seien, um die erstattungsfähigen \nKosten möglichst niedrig zu halten. Sie (die Beklagte) vertrete die Auffassung, daß der zur \nKostenerstattung angeforderte Tagessatz von 54,56 DM pro Tag und Person damit nicht in \nEinklang zu bringen sei. Dieser Betrag bzw. die damit abzudeckenden Leistungen bewegten \nsich nicht mehr im Rahmen eines erforderlichen und angemessenen Leistungsumfangs. Hinzu \nkomme ferner, daß der Tagessatz für jede Person pauschal berechnet werde, ohne zu prüfen, \nob im Einzelfall eine derartige umfangreiche und kostenaufwendige Betreuung überhaupt \nnotwendig sei. Der hier von der Klägerin geltend gemachte Aufwand sprenge den \nsozialhilferechtlich zu akzeptierenden Rahmen. Das werde auch dadurch deutlich, daß für \nFrauenhäuser von anderen Sozialhilfeträgern Tagessätze von ca. 10,00 DM pro Person und \nTag abgerechnet würden. Von einem vergleichbaren Tagessatz sei man auf Seiten der \nBeklagten auch bei Abschluß der \"Frauenhausvereinbarung\" mit der Klägerin ausgegangen. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Klage ist in dem Tenor ausgesprochenem Umfange auch begründet. \n\n36\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. \n20.943,20 DM als Kostenerstattung für die von ihr im Zusammenhang mit der Aufnahme von \nFrau L. und ihren Kindern im Frauenhaus des Vereins \"G G \n e. V.\" aufgebrachten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 18.04.1994 bis zum \n20.07.1994.\n\n37\n\nRechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist die zwischen den \nBeteiligten im April 1993 geschlossene \"Vereinbarung über die Kostenerstattung bei \nUnterbringung in Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen und deren Kinder\". Bei dieser \nVereinbarung handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen den \nBeteiligten im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. \n\n38\n\nDie Voraussetzungen dieser Vereinbarung zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht \nsind im einzelnen gegeben:\n\n39\n\nDaß Frau L. mit ihren Kindern in einem Frauenhaus im Sinne der Begriffsbestimmung \ndes § 1 der Vereinbarung (Häuser, die ausschließlich der Aufnahme mißhandelter oder \nunmittelbar von Mißhandlung bedrohter Frauen und deren Kinder dienen) aufgenommen \nworden ist und daß sie zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Kreises H. \nhatte (§ 2 der Vereinbarung), ist unstreitig. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch gemäß § 4 \nder Vereinbarung rechtzeitig geltend gemacht worden. Zwar nimmt § 4 der Vereinbarung \nhinsichtlich der Frist zur Geltendmachung auf § 112 BSHG Bezug. § 112 BSHG, der eine \nFrist von sechs Monaten setzt, ist jedoch zum 01.01.1994 außer Kraft getreten; über § 37 SGB \nI beträgt die Frist zur Geltendmachung gemäß § 111 SGB X seither ein Jahr. Diese Frist hat \ndie Klägerin eingehalten, denn sie hat bereits mit Schreiben vom 07.11.1994 ihre \nErstattungsforderung geltend gemacht.\n\n40\n\nDer Umfang der Kostenerstattungspflicht ist in § 3 der Vereinbarung geregelt. Nach § 3 \nAbs. 3 sind bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen die nach § 111 Abs. 1 BSHG \nmaßgeblichen Grundsätze anzuwenden. § 111 Abs. 1 BSHG beschränkt den Umfang der \nKostenerstattung auf Kosten, \"soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht\". Durch die \nBezugnahme auf § 111 Abs. 1 BSHG wird somit die Kostenerstattungspflicht auf materiell \nrechtmäßig geleistete Sozialhilfe beschränkt. Im Streit ist hier lediglich noch die auf der Basis \neines Tagessatzes von 54,56 DM (abzüglich der von der Beklagten anerkannten 10,00 DM) \ngeltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.\nDer Tagessatz i.H.v. 54,56 DM, den die Klägerin dem Träger des Frauenhauses aus Anlaß der \nAufnahme von Frau L. und ihren Kindern im Frauenhaus gezahlt hat, stellt eine materiell \nrechtmäßige Leistung der Sozialhilfe nach den Vorschriften des BSHG dar. \n\n41\n\nAus den Nummern III und IV der Vereinbarung zwischen dem Verein G G e. V. \nund der Klägerin über den Betrieb und die Abrechnung der Kosten für das Frauenhauses in \nN. -X. folgt, daß es sich bei den Tagessatzleistungen der Klägerin an den Träger des \nFrauenhauses um solche Leistungen handelt, die für anspruchsberechtigte Hilfebedürftige \nnach dem BSHG geleistet werden. Die Finanzierung des Frauenhauses über Tagessätze durch \ndie Klägerin beinhaltet keineswegs eine allgemeine Finanzierungsregelung für das \nFrauenhaus sui generis, sondern ist ausdrücklich auf BSHG-Leistungen beschränkt. Für nicht \nnach dem BSHG anspruchsberechtigte im Frauenhaus aufgenommene Frauen und Kinder \nwerden nach dieser Vereinbarung keine Tagessatzleistungen durch die Klägerin erbracht.\n\n42\n\nDie als Sozialhilfeleistungen an den Träger des Frauenhauses gezahlten Tagessätze sind \nauch rechtmäßig gewährt worden. Die Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, daß es sich bei \nden im Frauenhaus untergebrachten Personen, für die Kostenerstattung verlangt wird, um \nAnspruchsberechtigte nach dem BSHG gehandelt hat und ihre Unterbringung im Frauenhaus \nauch erforderlich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unstreitig. \n\n43\n\nDie Rechtmäßigkeit der Tagessatzleistungen der Klägerin an den Träger des \nFrauenhauses ergibt sich dem Grunde nach aus der in der Vereinbarung mit dem Träger \nübernommenen Verpflichtung, für den nach dem BSHG anspruchsberechtigten Personenkreis \ndie entsprechenden Tagessatzleistungen zu erbringen. Bei der Finanzierungsvereinbarung \nzwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses handelt es sich ebenfalls um einen \nöffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine \nBedenken bestehen.\n\n44\n\nDer in Rechnung gestellte Tagessatz ist auch in der Höhe berechtigt. Insoweit ist bei der \nFrage, ob die erbrachte Hilfeleistung in Form von Tagessatzleistungen eine gesetzmäßige \nHilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG darstellt, auch der sog. Interessenwahrungsgrundsatz \nzu beachten. Der Interessenwahrungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht des \nleistungserbringenden Sozialhilfeträgers, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und \nmöglichen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten \nmöglichst niedrig zu halten. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Höhe des \nTagessatzes der Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt. Die Berechnung des Tagessatzes \nist nicht zu beanstanden. Er wird berechnet, indem die Nettogesamtkosten des Frauenhauses \neines Kalenderjahres durch die Anzahl der Aufenthaltstage geteilt wird. Dabei mag \ndahinstehen, ob in die Summe der Aufenthaltstage auch die Aufenthaltstage der \naufgenommenen Personen eingeflossen sind, die Selbstzahler sind, da dies zu einem \nniedrigeren Tagessatz führt und sich insoweit begünstigend auf die Beklagte ausgewirkt hätte. \nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, daß bei der Berechnung der Nettogesamtkosten, die der \nTagessatzberechnung zugrundeliegen, Positionen enthalten sind, die sozialhilferechtlich nicht \nakzeptabel wären. Anhaltspunkte dafür, daß bei den berechneten Sachkosten Posten enthalten \nsind, die sozialhilferechtlich nicht zu billigen wären, liegen nicht vor; insoweit wird von der \nBeklagten auch kein substantiierter Einwand erhoben. Soweit die Höhe des Tagessatzes von \nder Beklagten (pauschal) gerügt wird, sind hierfür maßgeblich die eingestellten \nPersonalkosten ausschlaggebend. Aber auch diese sind in der Sache nicht zu beanstanden. Die \nPersonalkosten entstehen durch die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft, einer \nErzieherin sowie einer Hilfskraft im Frauenhaus. Diese personelle Ausstattung des \nFrauenhauses ist sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich dabei um \"Vorhaltekosten\" des \nFrauenhausträgers, um ein Angebot an sozialpädagogischer Beratung und Betreuung zu \ngewährleisten, das dem Zweck der Hilfeleistung gerecht wird. Aufgabe und Ziel des \nFrauenhauses ist es, Frauen und Kindern in akuten Not- und Bedrohungssituationen aufgrund \nvon Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen insbesondere in ihrer Familie Hilfe zu \nleisten. Dies beinhaltet zwangsläufig die Pflicht des Trägers, ein Mindestangebot an \nBetreuung bereitzustellen, denn die Personen, die im Frauenhaus Aufnahme finden, sind in \naller Regel nicht nur einer physischen Gewaltsituation gewichen, sondern befinden sich auch \nin einer psychischen Ausnahmesituation. Da das Frauenhaus ferner im Hinblick auf seine \nZweckbestimmung in der Lage sein muß, das Hilfsangebot \"rund um die Uhr\" zur Verfügung \nzu stellen, ist die personelle Ausstattung, die insbesondere auch auf die psychosoziale \nNotsituation der aufgenommenen Personen Rücksicht nimmt und die im übrigen auch den \nministeriellen Förderrichtlinien entspricht, aus sozialhilferechtlicher Sicht jedenfalls \nangemessen.\n\n45\n\nIm übrigen genügt die Tagessatzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des \nFrauenhauses auch den Vorgaben des § 93 Abs. 2 BSHG, der als Maßstab für die \nBeantwortung der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit herangezogen werden \nkann. Gemäß § 93 Abs. 2 BSHG müssen mit Trägern von Einrichtungen vereinbarte Entgelte \nwie Tagessätze leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher \nBetriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarungen und \ndie Übernahme der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, \nSparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In \ndiesem Zusammenhang mag zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Aufnahme eines \nHilfesuchenden im Frauenhaus um eine Hilfeleistung in einer \"Einrichtung\" im Sinne des \nBSHG oder eine Hilfeleistung im Sinne von § 11 BSHG oder nach § 27 Abs. 2 BSHG \nhandelt, da jedenfalls zu einer bedarfsgerechten Hilfe auch die Ermöglichung einer \nsozialpädagogischen Beratung und Betreuung gehört (s.o.). In die Berechnung des \nTagessatzes fließen nur die Personalkosten ein, die durch die Beschäftigung einer \nsozialpädagogischen Fachkraft, einer Erzieherin sowie einer Hilfskraft entstehen. Die \nBeschäftigung dieser Kräfte ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer \nbedarfsgerechten Hilfe nicht zu beanstanden (s. o.) und genügt auch den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Ob der Träger des Frauenhauses \ndarüber hinaus weiteres Personal vorhält, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da \nsolche Personalkosten jedenfalls nicht in die Berechnung der Tagessätze mit einfließen, \nsondern vom Träger der Einrichtung auf andere Weise aufzufangen sind. \n\n46\n\nSoweit schließlich die Beklagte im Hinblick auf die Höhe des in Rechnung gestellten \nTagessatzes anführt, sie sei bei Abschluß der Kostenerstattungsvereinbarung mit der Klägerin \ndavon ausgegangen, daß sich der Tagessatz - angesichts der Erfahrungen mit anderen \nSozialhilfeträgern - in einer Größenordnung von ca. 10,00 DM bewegen werde, ist dieses \nrechtlich unbeachtlich. Eine entsprechende Begrenzung der Höhe des Tagessatzes ist nicht \nGegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Sie ist auch nicht Geschäftsgrundlage der \nKostenerstattungsvereinbarung geworden, denn einseitige Erwartungen einer Partei gehören \nnur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden \ngemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dies ist hier \naber ersichtlich nicht der Fall. \n\n47\n\nDie Klage ist dagegen abzuweisen, soweit die Klägerin auch eine Zinsforderung geltend \nmacht. Ein Anspruch auf Verzugs- und/oder Prozeßzinsen ist nicht gegeben. \n\n48\n\nInsoweit schließt sich die Kammer der im Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom \n13.02.1997 (ZfF 1997, S. 129 f.) vertretenen Rechtsauffassung an. In dieser Entscheidung \nheißt es im wesentlichen wie folgt: \nIm Rahmen des Verwaltungsrechts existiert kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von \nVerzugs- oder Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB verpflichtet. \nVielmehr richtet sich die Verzinsung von Geldforderungen nach dem im Einzelfall \neinschlägigen Sozialrecht, so daß die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen \nwenigstens dann ausgeschlossen ist, wenn der Gesetzgeber die Verzinsung anderweitig \nabweichend geregelt hat. Eine solche abweichende Regelung hat der Gesetzgeber aber für die \nErstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander im SGB, insbesondere der §§ \n102 bis 114 SGB X, getroffen, weil er dort die Verzinsung von Erstattungsleistungen \nausgeschlossen hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber - vorbehaltlich \netwaiger Abweichungen in den besonderen Teilen des SGB (§ 37 SGB I), zu denen auch das \nBSHG gehört - nach der Systematik und dem inhaltlichen Aufbau der §§ 102 bis 114 SGB X \nalle Fragen der Kostenerstattung der Sozialleistungsträger untereinander dort abschließend \ngeregelt und dabei Zinszahlungen im Gegensatz zu anderen Bereichen des SGB (vgl. § 44 \nSGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV) nicht bzw. nur im Rahmen des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab \n01.08.1996 geltenden Fassung vorgesehen hat. Diese für die Erstattungsansprüche der \nSozialleistungsträger untereinander - soweit erkennbar unbestritten - geltende Regelung \n(keine Verzinsung von Erstattungsansprüchen) gilt auch für die Kostenerstattungsansprüche \nder Sozialhilfeträger untereinander nach den §§ 103 ff. BSHG. Auch insoweit ergibt sich aus \nden Bestimmungen des BSHG nichts Abweichendes, so daß die Regelungen des SGB X auch \nfür die Kostenerstattung nach dem BSHG gelten. Diese Auslegung wird auch durch die \nNeuregelung des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab dem 01.08.1996 geltenden Fassung bestätigt, \nnach der nur Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der \nJugendhilfe gegen andere Sozialleistungsträger der Verzinsung unterliegen. Diese \nNeuregelung bestätigt letztlich, daß Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger \nuntereinander im übrigen nicht der Verzinsung unterliegen. Auch daraus, daß § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG a. F., wonach Verzugszinsen nicht verlangt werden können, mit dem \n31.12.1993 ersatzlos weggefallen ist, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber für die \nKostenerstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander für die Zeit ab dem \n01.01.1994 nunmehr - in Abweichung von der allgemeinen Regelung für die \nErstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - wieder die Verzinsung \neinführen wollte. Denn diese Bestimmung war im Hinblick auf die allgemeinen Regelungen \nfür die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die auch für die \nKostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander gelten, entbehrlich. Dies gilt \num so mehr, als die amtliche Begründung für die Neufassung des § 111 BSHG keinen \nHinweis darauf enthält, daß durch die Streichung von § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F. die \nRechtslage geändert werden sollte. \n\n49\n\nDie vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung wird auch vertreten von\n\n50\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteile v. 17.12.1993 - 6 S 2158/93 -, FEVS \n45, 203 und 01.12.1995 - 6 S 1814/95 -, FEVS 46, 296; OVG Lüneburg, Urteil \nv. 23.08.1989 - 4 L 56/89 -, FEVS 39, 378; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \nKommentar, 15. Auflage 1997, Rdnr. 33 zu § 111; Zeidler, Kostenerstattung \nzwischen den Trägern der Sozialhilfe, NDV 1998, 104 (112, 113); \n\n51\n\na.A. BVerwG, Beschluß v. 29.12.1995 - 5 B 31.95 -,\n FEVS 47, 9; Bayr. VGH, Urteil v. 07.11.1994\n - 12 B 93.1264 -; Mergler/Zink, BSHG, Kommen-\n tar, Std. 09/1997, Rdnr. 32, 33 zu § 111.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 188 S. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nAbs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-05-19/6-k-1863-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-05-19/6-k-1863-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309571","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.655128+00:00"}}