{"status":"available","doknr":"OLD310006","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:0219.9K1644.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-02-19","aktenzeichen":"9 K 1644/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Tochter O. der Klägerin besuchte von August 1993 \nbis Juli 1996 einen Kindergarten in C. . Mit Schreiben \nvom 27.5.1996 forderte die Beklagte die Klägerin unter der \nAnschrift O1. 10 a in C. auf, eine \nverbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit \nEinkommensnachweisen bis zum 21.6.1996 vorzulegen. Mit \nSchreiben vom 29.7.1996 erinnerte die Beklagte daran und setzte \nfür die Vorlage der Unterlagen eine Frist bis zum 12.8.1996. \nUnter dem 15.10.1996 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit \ndem sie den von der Klägerin zu entrichtenden Elternbeitrag für \ndie Zeit von August 1993 bis Juli 1996 auf 450,-- DM monatlich \nfestsetzte. In dem Bescheid heißt es, auf der Grundlage der \nEinkommenserklärung und der vorliegenden Einkommensunterlagen \nsei im Falle der Klägerin ein Jahreseinkommen von über \n120.000,-- DM anzunehmen. Die Beklagte sei jedoch bereit, nach \nerneuter Prüfung einen neuen Leistungsbescheid für den \nfestgesetzten Zeitraum zu erlassen, wenn die Klägerin innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in geeigneter \nWeise ein Jahreseinkommen von 120.000,-- DM oder weniger \nvollständig nachweise. Dieser Bescheid wurde am 17.10.1996 per \nEinschreiben an die zuvor genannte Anschrift der Klägerin \nabgesandt. Nachdem er am 30.10.1996 dem Beklagten von der \nDeutschen Post AG zurückgesandt wurde, weil er am \nAusgabeschalter nicht abgefordert worden war, wurde er am \n30.10.1996 mit einfachem Brief an die Anschrift der Klägerin, \ndie auch gegenüber dem Gericht angegeben worden ist, \nabgesandt.\n\n3\n\nAm 24.3.1997 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin \ngegenüber der Beklagten, er wiederhole den von der Klägerin \ngegen den Bescheid vom 15.10.1996 eingelegten Widerspruch \nausdrücklich. Das Einkommen der Klägerin betrage höchstens \n2.000,-- DM monatlich netto. Sie habe mehrfach mit Mitarbeitern \nder Beklagten telefoniert; dabei sei ihr gesagt worden, daß sie \nkeinerlei Kindergartenbeiträge zu zahlen habe. Von ihr \nvorgelegte Unterlagen seien bei der Beklagten wohl verklüngelt \nworden. Der Bescheid vom 15.10.1996 sei erst Ende November der \nKlägerin zugegangen. Ihr fristgerechter Widerspruch sei nicht \nbeschieden worden.\n\n4\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 1.4.1997 als unzulässig zurück. Sie führte aus, ohne \nAngaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis \nsei nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK NW der höchste Elternbeitrag zu \nleisten. Sie gehe davon aus, daß ihre Schreiben vom 27.5.1996 \nund 29.7.1996 die Klägerin erreicht hätten. Auch wenn das \nexakte Datum der Bekanntgabe des Bescheides vom 15.10.1996 \nnicht feststehe, sei der Widerspruch vom 21.3.1997 verspätet. \nEs entspreche nicht den Tatsachen, wenn die Klägerin vortrage, \ndaß zuvor bereits ein fristgerechter Widerspruch eingelegt \nworden sei.\n\n5\n\nAm 14.4.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, \ndie Beklagte gehe zu Unrecht von der Verfristung des \nWiderspruches aus. Außerdem habe sie einen Anspruch auf \nKorrektur des angefochtenen Bescheides, da dieser auf \noffensichtlicher Willkür beruhe. Die Veranlagung sei völlig aus \nder Luft gegriffen; ihr entgegenstehende Daten seien der \nBeklagten bekannt gewesen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15.10.1996 und den \nWiderspruchsbescheid vom 1.4.1997 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie trägt vor, es könne dahinstehen, ob die Klage wegen \nfehlender Durchführung eines ordnungsgemäßen \nWiderspruchsverfahrens bereits unzulässig sei, denn jedenfalls \nsei sie unbegründet. Es treffe nicht zu, daß ihr Unterlagen \nvorgelegen hätten, aus denen die Einkünfte der Klägerin \nersichtlich seien. Wegen der fehlenden Erklärungen zum \nElterneinkommen habe nur der Höchstbetrag gemäß § 17 Abs. 3 \nSatz 4 GTK NW festgesetzt werden können.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Anfechtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach \nAktenlage ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid \nvom 15.10.1996 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren \nRechten verletzt.\n\n13\n\nGemäß §§ 17 Abs. 5 Satz 2 GTK NW a.F., 17 Abs. 3 Satz 4 GTK \nNW n.F. ist ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne die \ngeforderte Glaubhaftmachung bzw. den geforderten Nachweis der \nhöchste Elternbeitrag zu leisten. Diese Vorschriften sind \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 571/94 -, \nNWVBl. 1994, 381.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Elternbeitrages nach diesen Vorschriften \nsetzt lediglich voraus, daß der Beitragspflichtige einer \nberechtigten Aufforderung, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen \noder diese glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen, nicht gefolgt \nist. Die Beklagte hat hier schlüssig vorgetragen, daß solche \nAufforderungen unter dem 27.5.1996 und 29.7.1996 ergangen sind. \nSoweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, sie habe \nentsprechende Angaben bereits früher gemacht, ist dieser \nVortrag nicht geeignet, die Darstellung der Beklagten in \nZweifel zu ziehen, weil die Klägerin keinerlei konkrete \nAnhaltspunkte vorgetragen hat, die für die Richtigkeit ihres \nVortrages sprechen könnten.\n\n16\n\nAuch die Gesichtspunkte der Verwirkung und Verjährung \nstanden dem Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. \nAllein der Umstand, daß die Beklagte nach den von ihr \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen sich hier erst knapp drei \nJahre nach Aufnahme der Tochter der Klägerin in den \nKindergarten erstmals bemüht hat, von der Klägerin Angaben zu \nihrem Einkommen zu erhalten, reicht nicht aus, um eine \nVerwirkung des Anspruchs auf Elternbeiträge anzunehmen. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß neben der bloßen Untätigkeit \nder Beklagten bei der Klägerin durch positives Handeln der \nBeklagten die Erwartung geweckt worden ist, eine Heranziehung \nzu Elternbeiträgen werde nicht erfolgen, sind wiederum nicht \nvorgetragen worden. Insbesondere hat die Klägerin nicht \nmitgeteilt, wann und mit welchen Mitarbeitern der Beklagten sie \ntelefoniert haben will.\n\n17\n\nMangels anderweitiger Regelungen im GTK, KJHG und SGB X \nergibt sich die Verjährungsfrist für Elternbeiträge nach dem \nGTK NW aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW i.V.m. § 169 Abs. 2 \nSatz 1 AO. Letztgenannte Vorschrift ist im Bereich des KAG mit \nder Maßgabe anzuwenden, daß die Festsetzungsfrist einheitlich \nvier Jahre beträgt. Diese Frist war hier noch nicht \nabgelaufen.\n\n18\n\nEin Anspruch auf die Änderung eines auf der Grundlage von \n§ 17 Abs. 3 Satz 4 GTK NW erlassenen Elternbeitragsbescheid \nkann sich ergeben, wenn die geforderten Angaben zur \nEinkommenshöhe nachträglich gemacht oder dazu geforderte \nNachweise nachträglich erbracht werden. Dies ergibt sich aus \nSinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK NW in der seit dem \n1.1.1994 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Rechtsgedanken \naus § 67 SGB I.\n\n19\n\nVG Minden, Urteil vom 17.4.1997 - 9 K 2708/96 -.\n\n20\n\nEs kann offenbleiben, ob dieser Anspruch auch mit der \nAnfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid geltend gemacht \nwerden kann. Jedenfalls waren hier die Voraussetzungen dieses \nAnspruchs auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nnoch nicht gegeben, da die Klägerin auch im gerichtlichen \nVerfahren keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder \nNachweise nachträglich erbracht hat. Vielmehr war das Verhalten \nder Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren durch fehlende \nMitwirkung gekennzeichnet, indem etwa die gemäß § 117 Abs. 2 \nZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wurde und die \nrichterliche Verfügung vom 10.9.1997 nicht beachtet wurde.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis \nfolgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-02-19/9-k-1644-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-02-19/9-k-1644-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310006","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.247865+00:00"}}