{"status":"available","doknr":"OLD310136","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1998:0127.1L1949.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"1 L 1949/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt \nwerden.\n\n3. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB n.F., 80 a VwGO, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \ndem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte \nbauaufsichtliche Genehmigung vom 28.05.1997 zur Errichtung \neiner Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. , \nFlur 3, Flurstück 41 anzuordnen bzw. \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt \nzugunsten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus, da dem \nAntragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben \ndes Beigeladenen nicht zusteht und er mithin kein \nschützenswertes Interesse daran hat, den Beigeladenen \nvorläufig an der Verwirklichung seines Vorhabens zu hindern. \nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nämlich \nweder in bauplanungs- noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht \nsubjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers.\n\n6\n\nDie Kammer kann offenlassen, ob die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung materiell rechtmäßig ist. Denn \nPrüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist \nausschließlich die Frage, ob der Antragsteller als Betreiber \nvon Windkraftanlagen auf benachbarten Grundstücken in eigenen \nRechten beeinträchtigt wird. Eine solche \nRechtsbeeinträchtigung liegt nicht vor. \n\n7\n\nDie Grundstücke, auf denen der Antragsteller seine \nWindkraftanlagen betreibt und das Grundstück des Beigeladenen, \nauf dem dieser eine Windkraftanlage zur errichten \nbeabsichtigt, liegen nach Auswertung des in der beigezogenen \nBauakte enthaltenen Kartenmaterials im Außenbereich, § 19 Abs. \n1 Nr. 3 BauGB. Baunachbarlicher Drittschutz wird in dieser \nLage nur durch das \"Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme\" \nvermittelt. Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist \nentscheidend, ob von dem Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare \nBeeinträchtigungen für den Antragsteller ausgehen, es die \ngebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner Nähe \nvorhandenen baulichen Anlagen vermissen läßt.\n\n8\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach \nim einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen \nZusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an \nRücksichtnahme verlangen. Bedeutsam ist, inwieweit derjenige, \nder sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte \nwehrfähige Position innehat. Beeinträchtigungen, die ein \nVorhaben dadurch verursacht, daß es beim Grenzabstand ein \nbestimmtes Maß unterschreitet, müssen vom hierdurch \nbetroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden, \nwenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten \nsind. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines \nBauvorhabens zur Wehr setzt, kann grundsätzlich keine \nRücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des \nAbstandflächenrechts hinaus geht.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, \nNVwZ-RR 1997, 516 (517).\n\n10\n\nAbstandrechtliche Vorschriften zu Gunsten des \nAntragstellers können vorliegend nicht verletzt sein, da die \nGrundstücke des Antragstellers und das Grundstück, auf dem der \nBeigeladene die streitbefangene Windkraftanlage errichten \nwill, nicht unmittelbar aneinander grenzen.\n\n11\n\nEin Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es \nnicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner \nBauausführung unmittelbaren Einfluß auf die Bebaubarkeit \nanderer Grundstücke zu nehmen. \n\n12\n\nBVerwG, Beschluß vom 06.12.1996, a.a.O.\n\n13\n\nDadurch, daß der Antragsteller auf seinem Grundstück eine \nWindkraftanlage errichtet hat, hat er nicht automatisch ein \nbaurechtlich schützenswertes Recht dahingehend erworben, daß \nauf einem Nachbargrundstück keine entsprechende Anlage \nerrichtet werden darf, die die wirtschaftliche Rentabilität \nseiner Anlage in irgendeiner Form beeinträchtigt. Zu beachten \nsind insofern lediglich die bauordnungsrechtlichen \nAbstandvorschriften, die hier in Bezug auf den Antragsteller \nnicht verletzt sind. Wind ist an jedem Grundstück so \nhinzunehmen wie er ankommt. Die Windhöffigkeit gehört zum \nRisikobereich des Betreibers.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da er sich \ndurch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-27/1-l-1949-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-27/1-l-1949-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310136","retrieved":"2026-07-09 03:40:04.222514+00:00"}}