{"status":"available","doknr":"OLD310301","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:1219.8K3459.93.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"8 K 3459/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte setzte mit Bescheid vom 24.8.1992 gegenüber der Klägerin für den \nVeranlagungszeitraum 1.1.1989 bis 31.12.1989 die Abwasserabgabe nach dem AbwAG für \ndie Einleitungs-Num-mer 538035019 auf insgesamt 11.328,00 DM fest. Die \nÜberwachungswerte für Cadmium und Fischgiftigkeit entnahm die Beklagte dem \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E. vom 4.11.1985, die übrigen \nWerte der von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten Abgabenerklärung gem. § 6 \nAbwAG.\n\n3\n\nDanach ergaben sich für den Schadstoffparameter Cadmium, Fischgiftigkeit und chem. \nSauerstoffbedarf für oxidierbare Stoffe folgende Berechnungswerte:\n\n4\n\na) Cadmium (CD)\nÜW u. Mindestanforderung = 300 µg/l - Schadeinheiten = 240 \nAbgabesatz = 40,00 DM * (1 - 0,5) = 20,00 DM \nAbgabetrag = 4800,00 DM,\n\n5\n\nb) Fischgiftigkeit (GF) \nÜW = 4,0 - Mindestanforderung = 2,0 - Schadeinheiten = 106 \nAbgabesatz = 40,00 DM \nAbgabetrag = 4240,00 DM,\n\n6\n\nc) oxidierbare Stoffe (CSB) \nÜW = 65,00 mg/l - ÜE = 78,00 mg/l - Schadeinheiten = 114,4 \nAbgabesatz wegen Überschreitung des ÜW 20,00 DM \nAbgabetrag = 2288,00 DM.\n\n7\n\nGegen diesen Abgabenbescheid legte die Klägerin am \n23.9.1992 Widerspruch ein hinsichtlich der Festsetzung der \nAbwasserabgabe betreffend die Schadstoffparameter Cd und GF \nmit der Begründung, die Schwellenwerte für die vorgenannten \nParameter seien eingehalten worden. Daher sei die Heranziehung \nzur Zahlung einer Abwasserabgabe insoweit aufzuheben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8.7.1993 - zugestellt am \n12.7.1993 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der \nBegründung, die Jahresschmutzwassermenge und die \nÜberwachungswerte für die Parameter Cd und GF seien für den \nVeranlagungszeitraum der von der Bezirksregierung E. \nerteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4.11.1985 entnommen \nworden. Dies entspreche der Regelung des § 4 Abs. 1 AbwAG, \nwonach sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten \nzugrunde zu legende Schadstofffracht außer bei \nNiederschlagswasser und bei Kleineinleitungen nach den \nFestlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides \nrichte. Die in dieser Erlaubnis enthaltenen Werte hätten nach \nder Gesetzessystematik Vorrang vor den von der Klägerin gem. \n§ 6 AbwAG mitgeteilten Werten. Letztere seien nur dann \nmaßgeblich, wenn der Bewilligungsbescheid keine hinreichenden \nAngaben enthalte, was für die Parameter Cd und GF nicht \nzutreffe. Da die Klägerin von der Möglichkeit eines Antrages \ngem. § 4 Abs. 5 AbwAG, wonach der Einleiter unter Einhaltung \nbestimmter weiterer Voraussetzungen gegenüber der Behörde \nniedrigere Werte als die in dem Bescheid festgelegten erklären \nkönne, keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Erhebung der \nAbwasserabgabe insgesamt nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am \n11.8.1993 - rechtzeitig - Klage erhoben mit der Begründung, \nsie habe an der in Rede stehenden Einleitungsstelle für den \nVeranlagungszeitraum 1989 für die Schadstoffparameter Cd und \nGF die gesetzlichen Schwellenwerte eingehalten. Dies habe sie \ndurch Erklärung gegenüber dem Beklagten auch wirksam geltend \ngemacht.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 24.8.1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.1993 bezüglich \nder Abgabenfestsetzung für die Schadstoffparameter Cadmium \nin Höhe von 4.800,-- DM und Fischgiftigkeit in Höhe von \n4.240,-- DM aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor, daß die von der Klägerin \nerklärten Überwachungswerte nicht herangezogen werden könnten. \nDie gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG angegebenen Werte seien nur \ndann zu berücksichtigen, wenn der Einleitungsbescheid die \nerforderlichen Mindestangaben nicht enthalte, was vorliegend \nnicht der Fall sei. Aus der Formulierung der Vorschrift \n(\"soweit\") ergebe sich, daß die Erklärung nur für die \nSchadstoffgruppen abzugeben sei, für die kein Bescheid \nvorliege oder für die im Bescheid keine oder nicht die nach \ndem AbwAG erforderlichen Überwachungswerte angegeben seien. \nFür Cd und GF aber lägen die entsprechenden Bescheidwerte vor, \nso daß von diesen auszugehen sei.\n\n15\n\nDas Ergebnis dieser Überlegungen entspreche der Intention \ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes \nvom 19.12.1986, wonach u.a. zur Verwaltungsvereinfachung das \n\"Bescheidsystem\" eingeführt worden sei. Die aus der \nNovellierung sich ergebenden Konsequenzen habe er allen \nEinleitern, so auch der Klägerin, in seinem \n14. Informationsbrief erläutert. Im Ergebnis bedeute die \nBescheidlösung, daß die Abwasserabgabe sich nicht danach \nrichte, wieviel Schadstoffe vom Abgabepflichtigen tatsächlich \neingeleitet würden, sondern welche Schadstoffeinleitung \nbehördlich zugelassen sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren, Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten ist in dem angefochtenen \nUmfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage des Abwasserabgabenbescheides vom 24.8.1992 \nist § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AbwAG i.d.F. vom 5.3.1987 \n(BGBl. I, S. 880 ff.). Danach entsteht gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 \nAbwAG die Abgabepflicht der Klägerin als Einleiterin von \nbelastetem häuslichen und industriellen Abwasser in die O. \nin Höhe von 40,00 DM je Schadeinheit, wobei eine Ermäßigung \ndes Abgabesatzes bei Einhaltung der Mindestanforderung bzw. \nErhöhung bei Überschreitung der Überwachungswerte zu \nberücksichtigen ist.\n\n21\n\nZutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der \nAbgabe nicht von den von der Klägerin am 30.11.1988 erklärten \nWerten für Cd = 5µg/l und Verdünnungsfaktor GF = 2 für die \nErmittlung der Zahl der Schadeinheiten ausgegangen, was zur \nFolge gehabt hätte, daß wegen Einhaltung der in der Anlage zu \n§ 3 AbwAG genannten Schwellenwerte eine Abwasserabgabe nicht \nhätte erhoben werden können (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). \nDies wäre nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes nur \nmöglich gewesen, wenn die Erklärung als eine solche nach § 4 \nAbs. 5 Satz 1 AbwAG hätte gewertet werden können. Nach dieser \nVorschrift kann der Abgabepflichtige nämlich erklären, daß er \nim Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, \nder nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren \nWert als den im Einleitungsbescheid festgelegten \nÜberwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid \nfestgelegte Abwassermenge einhalten werde. Mag die Erklärung \ndieser Anforderung noch genügen, so mangelt es ihr jedoch \njedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Satz 3 \nAbwAG, wonach die Umstände darzulegen sind, auf denen die \nErklärung beruht. Hierzu enthält die Erklärung des Beklagten \naber keinerlei Ausführungen.\n\n22\n\nDer Beklagte hatte auch sonst keine Veranlassung, die von \nder Klägerin abgegebene Erklärung als einen Antrag gem. § 4 \nAbs. 5 AbwAG aufzufassen. Denn die Erklärung war nicht nur \nnach ihrem ausdrücklichen Wortlaut als \"Abgabeerklärung gem. \n§ 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1989\" gekennzeichnet, sondern sie \nerfüllt auch inhaltlich nur die Voraussetzungen einer \nErklärung nach dieser Vorschrift, da der Beklagte insoweit \nlediglich die Einhaltung bestimmter Werte erklärt hat, wie \ndies § 6 Abs. 1 AbwAG erfordert. Es fehlt hingegen an jedwedem \nBezug zur Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG. \n\n23\n\nDem Beklagten mußte sich eine entsprechende Interpretation \nder Erklärung auch nicht deshalb aufdrängen, weil die \nErklärung etwa insgesamt überflüssig gewesen wäre. Sie war im \nGegenteil z.B. für den Wert CSB erforderlich, da dieser \nSchadstoffparameter in dem Einleitungsbescheid nicht enthalten \nwar und demgemäß vom Beklagten dieser Erklärung entnommen \nwerden mußte.\n\n24\n\nEs bestand schließlich für den Beklagten auch nicht die \nPflicht, gem. §§ 25 VwVfG NW, 89 AO der Klägerin gegenüber \neine Änderung oder Ergänzung ihrer Erklärung anzuregen. Der \n\"14. In-formationsbrief\" des Beklagten vom 28.3.1988, der \n\"über die Auswirkungen der 2. Novelle des \nAbwassserabgabengesetzes .... informieren\" soll und der auch \nder Klägerin bekannt gemacht worden ist, erläutert bereits \nhinreichend deutlich die unter-schiedlichen Verfahrensweisen \nnach § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 AbwAG (vgl. S. 5 des \nInformationsbriefes, Ziff. 6. und 7.). Verbunden mit der \nKenntnis des einschlägigen Gesetzestextes hätte die Klägerin \nihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen können. Daß sie \ndies unterlassen hat, begründet keinen zusätzlichen Anspruch \nauf Beratung oder Auskunft,\n\n25\n\nebenso: VG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.1996 \n- 13 L 399/96 -.\n\n26\n\nAngesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes und des \nobjektiven Erklärungswertes der Abgabenerklärung kommt \nschließlich eine Umdeutung der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG \nin eine solche nach § 4 Abs. 5 AbwAG ebenfalls nicht in \nBetracht. Denn die Abgabenerklärung vom 30.11.1988 leidet \nweder unter einem Fehler (vgl. § 47 VwVfG NW, § 140 BGB) noch \ngibt es sonstige Umstände, die - abgestellt auf den \nEmpfängerhorizont - für den Beklagten hätten Veranlassung sein \nkönnen, eine andere Zuordnung der Erklärung vorzunehmen. Auch \nunterscheiden sich die Erklärungen gem. § 6 Abs. 1 und § 4 \nAbs. 5 AbwAG durch unterschiedliche Verfahrens- und \nFristerfordernisse. Gegen eine Umdeutung spricht schließlich \ndas Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, die darauf hinweisen \nkönnten, daß im Zeitpunkt der Abgabe die Klägerin die \nErklärung nach ihrem mutmaßlichen Willen als eine solche nach \n§ 4 Abs. 5 AbwAG gewertet wissen wollte.\n\n27\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-12-19/8-k-3459-93","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-12-19/8-k-3459-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310301","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.076695+00:00"}}