{"status":"available","doknr":"OLD310467","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:1114.5K4760.96.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-11-14","aktenzeichen":"5 K 4760/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerspruchsbescheid des Beklagten vom\n 26.09.1996 und seine zugrundliegenden Abgaben-\n bescheide vom 29.02.1996, soweit diese die Ver-\n anlagung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren\n zum Gegenstand haben, werden aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten beider Klageverfahren.\n\n Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollstreck-\n bar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von \nStraßenreinigungsgebühren, die der Beklagte wegen der \nstadtseitig durchgeführten Reinigung der in verlaufenden \nStraße für das Kalenderjahr 1996 vom Kläger erhoben hat. \nDie umstrittenen Heranziehungen beziehen sich auf die im \nEigentum des Klägers stehenden Grundstücke Gemarkung , \nFlur 1, Flurstücke 769, 772, 899 und 900. Das Klageverfahren \nzu 5 K 4760/96, in dem ursprünglich sämtliche Heranziehungen \nangefochten waren, hat nach am 04.02.1997 beschlossener \nTrennung des Verfahrens gem. § 93 S. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Anfechtung der \nVeranlagung der Flurstücke 769 und 772 zum Gegenstand; im \nabgetrennten Klageverfahren zu 5 K 443/97 geht es um die \nVeranlagung der Flurstücke 899 und 900. \n\n3\n\nDie veranlagten Grundstücke grenzen nicht an die Straße \n, sondern liegen zur Straßen rückwärtig angeordnet als \nHinterliegergrundstücke in der zweiten Reihe, und zwar die \nFlurstücke 769 und 772 ca. 30 m entfernt von der Straße auf \nderen Nordseite, die Flurstücke 899 und 900 in ca. 40 m \nEntfernung auf der Südseite der Straße. Den Grundstücken \nvorgelagert sind jeweils zwei unmittelbar an die Straße \ngrenzende Grundstücke, die Anliegergrundstücke Flurstücke 898 \nund 863 (südlich) sowie 770 und 773 (nördlich). Zwischen \ndiesen Anliegergrundstücken liegen die Flurstücke 771 \n(nördlich) und 871 (südlich), die von ihrem Zuschnitt her die \nForm von der Straße abzweigender Stichwege habe. Sie \nsind in dem für das Gebiet beiderseits der Straße \ngeltenden Bebauungsplan M 68 als öffentliche Verkehrsflächen \nfestgesetzt und enden zwischen den veranlagten \nHinterliegergrundstücken des Klägers jeweils etwa in Höhe der \nGrundstücksmitte. Bei den veranlagten Grundstücken des Klägers \nhandelt es sich ebenso wie bei den an die Straße \nunmittelbar angrenzenden Grundstücken um in dem genannten \nBebauungsplan ausgewiesene Baugrundstücke in einem allgemeinen \nWohngebiet. Dem Kläger gehören außer seinen veranlagten \nHinterliegergrundstücken die erwähnten Stichwegegrundstücke \n(Flurstücke 771, 871) sowie auch die genannten \nAnliegergrundstücke Flurstück 770 und 863, die bislang ebenso \nwie die veranlagten Hinterliegergrundstücke noch unbebaut \nsind. \n\n4\n\nDie nördlich der Straße gelegenen Flurstücke 769 und \n772 werden zusammen mit den ihnen vorgelagerten Flurstücken \n770 und 771 als einheitlich umzäuntes Grünland genutzt. Das \ngleiche gilt für die südlich der Straße gelegenen unbebauten \nGrundstücke des Klägers (Flurstücke 863, 871, 899, 900), in \nderen gemeinsame Grünlandnutzung noch die östlich benachbart \ngelegenen Flurstücke 2146 und 2147 einbezogen sind. \n\n5\n\nBei der Berechnung der umstrittenen \nStraßenreinigungsgebühren für die genannten vier \nHinterliegergrundstücke des Klägers legte der Beklagte die \njeweilige der Straße zugewandte Grundstücksseite \nzugrunde und veranlagte danach den Kläger mit \nAbgabenbescheiden vom 29.02.1996 für das \n\n6\n\n Flurstück 769 mit 25 m zu 65,00 DM,\n\n7\n\n Flurstück 772 mit 34 m zu 88,40 DM,\n\n8\n\n Flurstück 899 mit 19 m zu 49,40 DM,\n\n9\n\n Flurstück 900 mit 25 m zu 65,00 DM\n\n10\n\nStraßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 1996.\n\n11\n\nDen hiergegen unter dem 07.03.1996 eingelegten Widerspruch \nwies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.1996 \nzurück. Zur Begründung seiner am 24.10.1996 erhobenen Klage \nmacht der Kläger geltend, seine Grundstücke seien mangels der \nim Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung noch nicht \nbebaubar. Daher hätten sie auch noch nicht einen \ngebührenrechtlich relevanten Vorteil aus der Straßenreinigung \nder Straße . Im übrigen lägen die veranlagten Grundstücke \nsämtlich nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Allein \nweil auf seinen vier Hinterliegergrundstücken die vom \nBeklagten für ausreichend gehaltene Hausgartennutzung möglich \nwäre, sei dafür eine Gebührenpflicht nicht gerechtfertigt. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\n den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n 26.09.1996 und die ihm zugrundeliegenden\n Abgabenbescheide vom 29.02.1996 hinsichtlich \n der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klagen abzuweisen. \n\n16\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden \nKlageverfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klagen sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. \n\n19\n\nDie Abgabenbescheide des Beklagten vom 29.02.1996 sind \nhinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren nach § 113 Abs. 1 \nS. 1 VwGO aufzuheben, weil sie insoweit rechtswidrig sind und \nals belastende Verwaltungsakte daher den Kläger in seinen \nRechten verletzen. \n\n20\n\nDie angefochtenen Heranziehungen des Klägers zu \nStraßenreinigungsgebühren für seine Grundstücke Flurstücke \n769, 772, 899 und 900 sind rechtswidrig, weil es diese \nGrundstücke als jeweiliger Gegenstand einer Veranlagung zu \nStraßenreinigungsgebühren nicht gibt. Die Grundstücke sind \nvielmehr, obwohl es sich bei ihnen um jeweils eigenständige \nGrundbuchgrundstücke handelt, im straßenreinigungsrechtlichen \nSinne lediglich Bestandteile von aus ihnen und weiteren \nBuchgrundstücken des Klägers zusammengesetzten \nGrundstückseinheiten - bestehend aus den Flurstücken 769, 770, \n771 und 772 auf der Nordseite, aus den Flurstücken 863, 871, \n899 und 900 auf der Südseite der Straße -, die als solche \njeweils als für eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren \nmaßgebliche Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 \nStraßenreinigungsgesetz NW (StrReinG) vom 18.12.1975 \n(GVNWS.706) in der Fassung seiner letzten Änderung durch \nGesetz vom 11.12.1979 (GVNWS. 914) einzuordnen sind.\n\n21\n\nGemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG erheben die Gemeinden von \nden Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke \nals Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine \nBenutzungsgebühr nach den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes. Durch diese gesetzliche Regelung ist \nunabhängig davon, ob in der zugehörigen Gemeindesatzung die \nFestlegung des Grundstücks als Veranlagungsgegenstand im \nEinklang mit § 3 Abs. 1 S. 1 aaO oder in Abweichung hiervon \nerfolgt ist, verbindlich bestimmt, was als Grundstück im \nstraßenreinigungsrechtlichem Sinne anzusehen ist. Dazu hat das \nOVG NW \n\n22\n\n vgl. Urteil vom 31.08.1989 - 9 A 79/87 -\n NWVBl 1990, 163\n\n23\n\nrechtsgrundsätzlich entschieden, Gegenstand der Veranlagung \nzu Straßenreinigungsgebühren sei zwar grundsätzlich das von \nder Straße erschlossene Buchgrundstück, jedoch sei für die \nAuslegung des Grundstücksbegriffs im Sinne des \nStraßenreinigungsgesetzes NW (§ 3 Abs. 1 S. 1) nicht \nausschließlich mit dem Begriff des Buchgrundstückes \nauszukommen. Vielmehr komme - jedoch nur im Ausnahmefall - ein \nAbweichen vom Buchgrundstück in Betracht, wenn dies unter dem \nGesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten sei. \n\n24\n\nEine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben \nEigentümers zu einem Grundstück als Veranlagungsgegenstand im \nSinne des Straßenreinigungsgesetzes kommt nach Auffassung des \nOVG NW beispielsweise in folgenden Ausnahmesituationen in \nBetracht: Unter der erwähnten Voraussetzung, daß dies \ngebührenrechtlich geboten ist, können zum einen mehrere \nBuchgrundstücke, die jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber \nin ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind, ein einziges \nGrundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes bilden; das \ngilt desweiteren auch dann, wenn ein bestimmtes einzelnes \nBuchgrundstück nicht selbständig nutzbar, indessen nach \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem \nangrenzenden (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück \ndesselben Eigentümers zuzuordnen ist. \n\n25\n\nDer zweite der soeben genannten Ausnahmefälle liegt \nhinsichtlich der veranlagten Grundstücke des Klägers \n- Flurstücke 769, 772, 899 und 900 - vor. Diese einzelnen \nBuchgrundstücke sind nicht selbständig nutzbar, aber sie sind \nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise den \nangrenzenden (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren \nAnliegergrundstücken des Klägers (Flurstück 770, 771 bzw. 863, \n871) zuzuordnen. \n\n26\n\nFür die Feststellung, daß die vier veranlagten \nHinterliegergrundstücke des Klägers jeweils nicht selbständig \nnutzbar sind, kommt es zunächst nicht darauf an, daß diese \nGrundstücke von ihrer Größe her z.B. als vollwertige \nBaugrundstücke oder als sonst sinnvolle Nutzungseinheiten \nanzusehen sind. Die insoweit ausreichende Fläche (Größe) \nbegründet als solche noch nicht eine selbständige Nutzbarkeit \nder Grundstücke. Dafür kommt es vielmehr ausschlaggebend auf \ndie einem solchen Grundstück selbst zur Verfügung stehende \nZugänglichkeit zu einer Straße an. Ohne eine solche \nZugänglichkeit wird ihm die Möglichkeit weder einer baulichen \nnoch einer sonstigen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Von \neiner selbständigen Nutzbarkeit eines Buchgrundstücks im Sinne \nder oben erwähnten Ausnahmevoraussetzungen kann daher nur die \nRede sein, wenn dieses Grundstück für sich gesehen selbst \nbezüglich einer Straße entweder eine eigene, also von der \nMitbenutzung eines anderen Grundstücks unabhängige, \nZugangsmöglichkeit hat, wie dies bei einem Anlieger, nicht \naber bei einem Hinterliegergrundstück zutrifft, oder wenn - \nbei einem Hinterliegergrundstück - bereits tatsächlich ein \ndann allerdings trotz Mitbenutzung des vorgelagerten \nGrundstücks ihm zuzurechnender (selbständiger) Zugang zwischen \nder Straße und dem Grundstück existiert. Solange es wie im \nFalle der veranlagten vier Hinterliegergrundstücke des Klägers \nnoch an einem eigens für diese bestimmten Zugang zur Straße \nhin fehlt, sind sie selbständig - d.h. für sich gesehen - \nnicht nutzbar. \n\n27\n\nDie veranlagten Grundstücke des Klägers Flurstücke 769 und \n772 sowie 899 und 900 sind auch nach wirtschaftlichen \nGesichtspunkten sinnvollerweise den als Anliegergrundstücke \nohne weiteres selbständig wirtschaftlich nutzbaren und dem \nKläger gehörenden Grundstücken Flurstücke 770 und 771 sowie \n863 und 871 zuzuordnen; dies trägt der tatsächlichen \nNutzungssituation, in der sich die genannten Grundstücke \njeweils beiderseits der Straße aufgrund ihrer \neinheitlichen Nutzung als Wiesen- bzw. Weidefläche befinden, \nangemessen Rechnung. Aus letzterem Grunde erscheint eine \nZusammenfassung der im Eigentum des Klägers stehenden beiden \nGrundstücksgruppen zu jeweils einem Grundstück i.S.v. § 3 \nAbs. 1 S. 1 StrReinG auch unter dem Gesichtspunkt der \nGebührengerechtigkeit geboten; denn es verhält sich nun einmal \nso, daß sich nicht etwa mit Blick auf jedes einzelne der vier \nHinterliegergrundstücke des Klägers jeweils eine eigenständige \nInanspruchnahme der von der Stadt erbrachten \nStraßenreinigungsleistung feststellen läßt, sondern daß sich \ndie einheitliche Grünlandnutzung der im Eigentum des Klägers \nstehenden Grundstücke beiderseits der Straße Im Vogtland nach \naußen hin jeweils als ein einziger Benutzungstatbestand \ndarstellt. Angesichts dieser Nutzungssituation drängt es sich \nunter dem Blickwinkel der Gebührengerechtigkeit geradezu auf, \ndie - solange vorhanden - einheitliche Nutzung zwischen \nAnlieger - und Hinterliegergrundstücken als nur einen \nGebührentatbestand einzuordnen. Wollte man stattdessen für die \nveranlagten Hinterliegergrundstücke des Klägers eine jeweils \nselbständige Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigung \nannehmen, so käme das einer Konstruktion bzw. Fiktion von \nBenutzungstatbeständen gleich.\n\n28\n\nEine teilweise Aufrechterhaltung der umstrittenen \nVeranlagungen mit der Erwägung, daß mit der Veranlagung z.B. \nder Flurstücke 772 und 899 der Beklagte an sich auch \n(teilweise) das zusammengefaßte Gesamtgrundstück veranlagt \nhat, scheidet aus. Damit wäre eine unzulässige \nWesensveränderung der umstrittenen Veranlagungen verbunden, da \nbei ihnen die Bestimmung des veranlagten Grundstücks neben der \nAngabe des Klägers als Gebührenpflichtiger und der Höhe der \njeweiligen Straßenreinigungsgebühr 1996 der wesentliche \nBestandteil ihrer Regelung als Verwaltungsakt ist. Eine \nUmstellung der umstrittenen Heranziehungen auf eine \nGebührenpflicht des Klägers hinsichtlich anderer als der \nveranlagten Grundstücke kommt daher nicht in Betracht. \n\n29\n\n Vgl. ebenso OVG NW aaO. \n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur \nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-11-14/5-k-4760-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-11-14/5-k-4760-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310467","retrieved":"2026-07-09 03:40:33.823401+00:00"}}