{"status":"available","doknr":"OLD311101","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:0609.1K3073.95A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-06-09","aktenzeichen":"1 K 3073/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung\n ausländischer Flüchtlinge vom 07.07.1995 wird aufge-\n hoben.\n\n Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger zu 1. bis\n 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,\n daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG \n in ihrer Person vorliegen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volks- \nund yezidischer Religionszugehörigkeit. Die 1968 geborenen \nKläger zu 1. und 2. sind Eheleute. Die 1992, 1993 und 1995 \ngeborenen Kläger zu 3. bis 5. sind deren Kinder.\n\n3\n\nAm 15.06.1995 reisten die Kläger auf dem Luftweg mit \ngefälschten Pässen in das Bundesgebiet ein. Am 20.06.1995 \nbeantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte mit der \nBegründung, sie seien als Yeziden und Kurden in Syrien \nunterdrückt worden. Außerdem sei der Kläger zu 1. politisch in \nseinem Heimatland aktiv gewesen. Er habe u.a. Flugblätter \nverteilt und Personen transportiert. Am 05.10.1993 habe man ihn \ndeshalb festgenommen und für einen Monat inhaftiert. Nach einer \nerneuten Flugblattaktion am 05.10.1994 sei er von Freunden \ngewarnt worden und untergetaucht. Mit Hilfe seiner Partei sei \nihm die Flucht über die türkische Grenze gelungen. In der \nTürkei habe er sich mit seiner Familie etwa vier Monate \naufgehalten. Anschließend habe ein Schlepper die Familie in das \nBundesgebiet gebracht.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 07.07.1995 lehnte das Bundesamt die \nAnerkennung mit der Begründung ab, die vom Kläger vorgebrachten \nVerfolgungsmaßnahmen reichten für einen Asylanspruch nicht aus. \nDer Kläger zu 1. habe selbst eingeräumt, daß er am 05.10.1993 \nohne Anklage nach einem Monat freigelassen worden sei. Außerdem \nhabe er nicht ansatzweise erklären können, welchen Inhalt die \nvon ihm verteilten Flugblätter gehabt hätten. Auch auf ihre \nkurdische Volks- und yezidische Religionszugehörigkeit könnten \nsich die Kläger nicht berufen.\n\n5\n\nAm 25.07.1995 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n6\n\nSie beantragen,\n\n7\n\n die Entscheidung des Bundesamtes vom 07.07.1995\n aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als\n Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß \n die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Ab-\n schiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Akte und der Verwaltungsvorgänge sowie der Akte 1 K \n258/97.A und der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte zu. Gemäß Artikel 16 a Abs. 1 \nGG genießt Asylrecht, wer bei Rückkehr in sein Heimatland aus \npolitischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib \nund Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit \nzu erwarten hat. Diese Gefahren bestehen für die Kläger. \n\n13\n\nDer Kläger zu 1. muß bei Einreise nach Syrien damit rechnen, \nvon den dortigen Behörden in asylrechtlich-erheblicher Weise \nverfolgt zu werden. Seit 1963 herrscht in Syrien \nNotstandsrecht; die in der Verfassung garantierten \nFreiheitsrechte sind weitgehend aufgehoben. Dies betrifft nicht \nnur Festnahmen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen \ndurch Polizeiorgane, sondern auch Sondervollmachten, mit denen \nArmee und Geheimdienste ausgestattet sind. Berichte über \nMenschenrechtsverletzungen entsprechen den Tatsachen. Zur \nVerfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste \ninsbesondere folgender Mittel: Inhaftierung, anhaltende \nUntersuchungshaft ohne Anklage und Folter.\n\n14\n\n Vgl. dazu im einzelnen den Lagebericht des Aus-\n wärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten\n Situation in Syrien vom 22.01.1997 (Stand: Dezember\n 1996).\n\n15\n\nDie Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes davon aus, daß kurdische Aktivitäten, soweit \nsie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum \nbeschränken und nicht den Verdacht erwecken, unter dem \nDeckmantel kultureller Betätigung politische Opposition zu \nbetreiben, keine politische Verfolgung auslösen. Kurden als \nethnische Minderheit werden in Syrien grundsätzlich nicht \nverfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte für ein \npolitisches Engagement und eine andere Sichtweise als die von \nder Regierung vorgegebene erkennbar werden. Derartige \nAktivitäten duldet die Regierung nicht; sie bieten Anlaß für \nasylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Zeigen sich bei einem Syrer \nsolche Anhaltspunkte und gerät er in den Verdacht oder gibt es \nsogar Beweise für eine Oppositionstätigkeit, so ist die \nVerbringung in ein Haft- und Verhörzentrum möglich. Spätestens \ndort droht die akute Gefahr von Folter, die systematisch und \nroutinemäßig zum Erlangen von Geständnissen angewandt wird.\n\n16\n\n Vgl. dazu den Lagebericht vom 22.01.1997 (S. 4) sowie\n die Lageberichte vom 17.08.1994 und vom 13.03.1996.\n\n17\n\nIn dieser Situation befindet sich der Kläger zu 1. Er ist in \nden Verdacht geraten, für die Partei Yekiti tätig zu sein und \nKenntnisse über deren Organisation zu besitzen. Deshalb mußte \nbei den Behörden der Eindruck entstehen, es handele sich beim \nKläger um einen besonders aktiven Regimegegner. Bei dieser \nBewertung muß man berücksichtigen, daß in Syrien schon ein \ngeringer Anfangsverdacht auf staatsfeindliche Betätigung \nausreicht, um ohne Haftbefehl festgenommen zu werden. Deshalb \nspricht vieles dafür, daß der Kläger zu 1. bei Wiedereinreise \nnach Syrien nicht mit einer bloßen Vernehmung davon kommt und \ngegebenenfalls sogar mit Folter zu rechnen hat.\n\n18\n\nDie dieser Bewertung zugrundeliegenden Ausführungen des \nKlägers zu 1. sind glaubhaft. Ihm ist es in der mündlichen \nVerhandlung gelungen, die Bedenken des Bundesamtes zu \nzerstreuen. Sein Vorbringen war in sich schlüssig und \nwiderspruchsfrei. Hinzu kam, daß der Kläger zu 1. seine \nAusführungen frei und offen machte und auf Nachfragen des \nGerichts stets bereit war, Ergänzungen einzubringen. Dabei \nentstand nicht der Eindruck, daß ihm diese Klarstellungen Mühe \nbereiteten, weil es sich nicht um tatsächliches, sondern \nlediglich um konstruiertes Geschehen handelte.\n\n19\n\nDa der Kläger Analphabet ist, kann ihm die unzureichende \nKenntnis vom Inhalt der verteilten Flugblätter nicht angelastet \nwerden. Soweit es sein Bildungsstand erlaubte, war der Kläger \nüber die Ziele und Aktivitäten seiner Partei jedoch \nunterrichtet.\n\n20\n\nDa der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen war, haben \nauch seine Ehefrau und seine Kinder gemäß § 26 Abs. 1 und 2 \nAsylVfG einen Anspruch auf Anerkennung.\n\n21\n\nDa die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen waren, war \nauch festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 \nund 53 AuslG vorliegen.\n\n22\n\nDa der Klage stattzugeben war, trägt die Beklagte gemäß § \n154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG die Kosten des \nVerfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-06-09/1-k-3073-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-06-09/1-k-3073-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311101","retrieved":"2026-07-09 03:41:29.926936+00:00"}}