{"status":"available","doknr":"OLD311245","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:0430.10K5246.96.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"10 K 5246/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens\n als Gesamtschuldner.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer T. der Stadt Q. X. hatte gegen \neinen Bescheid der Stadt, mit dem er zur Rückzahlung von ihm \nbezogener Trennungsentschädigung in Höhe von 18.203,20 DM \naufgefordert worden war, am 19.5.1993 im Verfahren 4 K 2083/93 \nKlage vor dem erkennenden Gericht erhoben, die mit Urteil vom \n25.5.1994 abgewiesen worden war, u.a. mit der Begründung, der \nT. habe von Anfang an Wohnraum für fünf Personen \ngesucht (für sich, seine Ehefrau und ein Kind sowie seine \nEltern) während nach der TEVO für ihn eine Wohnung für drei \nPersonen angemessen gewesen sei. Im Berufungsverfahren \n12 A 3455/94 hatte der Berichterstatter des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unter \ndem 13.6.1995 darauf hingewiesen, daß nach Aktenlage von der \n\"Angemessenheit\" der vom T. ab 1.2.1990 bezogenen \nWohnung auszugehen sei. Dem hatten die Prozeßbevollmächtigten \ndes T2. mit Schriftsatz vom 15.8.1995 unter \nBeifügung einer Stellungnahme des Vorsitzenden des \nStadtverbandes der T1. in Q. X. vom 15.2.1995 \nwidersprochen, während die Prozeßbevollmächtigten der Stadt mit \nSchriftsatz vom 16.8.1995 die Meinung vertraten, die Stadt \nhabe, da der T. Nachweise für eine gegenüber \nseinen Eltern bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht \nvorgelegt habe, auf einen Drei-Personen-Haushalt abstellen \nmüssen. Der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts hatte \nhierauf unter dem 17.8.1995 angefragt, ob das Verfahren nicht \nim Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen zum \nSachverhalt einvernehmlich dadurch erledigt werden könne, daß \nsich die Parteien auf die Hälfte des zurückgeforderten Betrages \neinigten. Die Stadt teilte hierzu unter dem 16.10.1995 mit, daß \nder Rat am 25.9.1995 beschlossen habe, den Vergleichsvorschlag \nanzunehmen, wobei jedoch die gesetzte Äußerungsfrist bis zum \n30.10.1995 nicht eingehalten werden könne, da sich inzwischen \ndie Kläger zu 1. bis 3. gegen den Beschluß vom 25.9.1995 \nwendeten. Der Beklagte war am 25.9.1995 einer rechtlichen \nEmpfehlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebundes vom 13.9.1995 gefolgt, nachdem er zuvor einen \nvon der Klägerin zu 1. in dieser Sitzung gestellten Antrag, die \nAngelegenheit in öffentlicher Sitzung zu beraten, abgelehnt \nhatte und hatte - nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung - \nin öffentlicher Sitzung beschlossen, den Vergleichsvorschlag \nanzunehmen. Nachdem noch ein Antrag der Kläger zu 1. bis 3. vom \n27.9.1995 auf Aufhebung des Beschlusses vom 25.9.1995 abgelehnt \nworden war, hatten die Kläger zu 1. bis 3. am 5.10.1995 im \nVerfahren 10 L 1109/95 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nbei dem erkennenden Gericht beantragt, mit der der Stadt \nvorläufig der Abschluß eines Vergleichs zum Verfahren \n12 A 3455/94 untersagt werden sollte. \n\n3\n\nMit Beschluß vom 3.11.1995 - 10 L 1109/95 - wies das \nerkennende Gericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung zurück. Zur Begründung war u.a. angeführt, es fehle \nan einem Anordnungsanspruch der Kläger zu 1. bis 3. Ob über die \nfragliche Angelegenheit in öffentlicher oder nichtöffentlicher \nSitzung entschieden werden müsse, könne offenbleiben, da auch \neine in nichtöffentlicher Sitzung stattfindende Beratung und \nEntscheidung des Rates der Stadt die Kläger nicht in eigenen \nRechten verletzen könne; in einem derartigen Streit über die \nZulassung der Öffentlichkeit zu einer bestimmten Beratung des \nRates könnten lediglich innerorganisatorische Kompetenzen der \nKläger zu 1. bis 3. tangiert sein; hierzu gehörten die Rechte \nder Öffentlichkeit auf Beteiligung an bestimmten \nAngelegenheiten der Gemeinde nicht; die Wahrnehmung dieser \nRechte obliege dem Rat der Gemeinde insgesamt. Unter dem \n6.11.1995 beschloß der Beklagte hierauf in nichtöffentlicher \nSitzung den Abschluß des vom Oberverwaltungsgericht \nvorgeschlagenen Vergleichs. Die Kläger zu 1. bis 3. nahmen \nhierauf ihre zum Verfahren 10 L 1109/95 eingereichte Beschwerde \nzurück (OVG NW, Beschluß zur Einstellung des Verfahrens vom \n17.1.1996 - 15 B 3383/95 -). \n\n4\n\nDie Kläger zu 1. bis 6. haben am 28.11.1996 im vorliegenden \nVerfahren Klage gegen den in nichtöffentlicher Sitzung \nberatenen und beschlossenen Vergleich erhoben. Sie tragen u.a. \nvor: Entgegen der im Beschluß der Kammer vom 3.11.1995 \nvertretenen Auffassung obliege auch einzelnen Ratsmitgliedern \nund auch den Fraktionen die Wahrnehmung der Rechte der \nÖffentlichkeit. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des OVG \nMünster vom 19.12.1978. In der fraglichen Angelegenheit hätten \nkeine Gründe dafür vorgelegen, die Öffentlichkeit \nauszuschließen. Im Hinblick auf die in dem Verfahren \n12 A 3455/94 streitige Frage der Verwendung öffentlicher Mittel \nund auf die herausgehobene Stellung des T2. hätte \nman diese Angelegenheit der Öffentlichkeit zugänglich machen \nmüssen. Dies folge auch daraus, daß der T. selbst \nzu der Sache eine Pressekonferenz gegeben habe. Damit habe er \nauf den durch den Ausschluß der Öffentlichkeit bezweckten \nSchutz verzichtet. Die Mehrheitsfraktion könne diesen Schutz \ndann nicht wieder in Anspruch nehmen, um zu verhindern, daß ihr \nunangenehme Themen öffentlich behandelt würden und die Wähler \nvon ihr ein negatives Bild gewönnen. Die Kläger hätten auch ein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Im \nHinblick auf die politische Streitkultur sei die Klärung \nwichtig, ob es einer Mehrheitsfraktion zugestanden werden \nkönne, ihr unangenehme Themen in den nichtöffentlichen Teil der \nSitzung zu verdrängen, um sich der öffentlichen politischen \nKritik zu entziehen. Nur in der Öffentlichkeit hätte z.B. auch \nder die Vergleichsüberlegungen maßgeblich beeinflussende Brief \ndes Stadtverbandsvorsitzenden der T1. vom 15.2.1995 \npolitisch bewertet und entsprechend diskutiert werden können. \nSo enthalte dieser Brief z.B. Ausführungen, die vom Kern des \ndamaligen Streitfalles abgelenkt hätten; es sei auf \nWohnungsmängel hingewiesen worden, ohne daß das wichtige Thema \nder Umzugswilligkeit des T2. behandelt worden \nsei; die Verlagerung der Beratung in den nichtöffentlichen Teil \nder Sitzung habe die übrigen Ratsmitglieder daran gehindert, \ndie in diesem Brief behandelten Dinge öffentlich zu \nkritisieren. Um Wiederholungen für die Zukunft zu vermeiden, \nbedürfe es der begehrten gerichtlichen Feststellung.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\n festzustellen, daß es rechtswidrig war, über den Ver-\n gleich zwischen der Stadt Q. X. und \ndem\n T. T1., TOP 31/32 in nichtöffentlicher\n Sitzung zu beraten und zu beschließen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt u.a. vor: Den Klägern fehle das \nFeststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe \noffensichtlich nicht. Der Rat habe vor dem Beschluß vom \n25.9.1995 mit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme \ngerade zum Ausdruck gebracht, daß er an einer möglichst \numfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit interessiert sei. \nVor dem endgültigen Beschluß vom 6.11.1995 habe er zudem noch \neine Stellungnahme des Oberkreisdirektors N. -M. \nvom 3.11.1995 eingeholt, in der Unverständnis darüber geäußert \nworden sei, warum der Vergleich bisher nicht abgeschlossen \nworden sei; da gemäß § 75 Abs. 2 GO NW die Haushaltswirtschaft \nsparsam und wirtschaftlich zu führen sei, sei dem \nOberkreisdirektor insoweit von der Stadt ergänzend zu \nberichten. Nach Auffassung des Oberkreisdirektors sei es sogar \nzulässig gewesen, nicht nur die Beratung in nichtöffentlicher \nSitzung durchzuführen, sondern auch den Beschluß über die \nAnnahme des Vergleichs im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu \nfassen. Nachdem am 25.9.1995 der Antrag der Klägerin zu 1. \nordnungsgemäß abgelehnt worden sei, habe gemäß § 50 Abs. 1 GO \ni.V.m. § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die \nAusschüsse der Stadt Q. X. in nichtöffentlicher \nSitzung beraten werden dürfen. Der Ausschluß der Öffentlichkeit \nentspreche auch § 6 Nr. 2 der Geschäftsordnung. Es habe sich \nhierbei um eine Personalangelegenheit gehandelt. Diese sei \nnicht dadurch \"rein politisch\" geworden, daß der \nH. betroffen gewesen sei. Daß es um die \nVerwendung öffentlicher Gelder gegangen sei, habe kein \nüberwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einer Beratung der \nAngelegenheit in öffentlicher Sitzung begründet. Andernfalls \nkönnte die Öffentlichkeit kaum jemals nach § 6 Nr. 2 und 3 der \nGeschäftsordnung ausgeschlossen werden, wenn ein Ratsmitglied \ndagegen sei. Der T. habe auch nicht durch die von \nihm einberufene Pressekonferenz auf sein Recht auf vertrauliche \nBehandlung der Angelegenheit verzichtet. Im übrigen sei es hier \nnicht nur um die Interessen des T2. , sondern auch \num schützenswerte Interessen des Rates gegangen. In der Sitzung \nvom 25.9.1995 habe nämlich auch eine Prozeßtaktik besprochen \nwerden müssen. Ob und mit welchem Inhalt ein Vergleich \nabgeschlossen werden solle, sei von prozeßtaktischen \nÜberlegungen abhängig, die der Gegenseite tunlichst nicht in \nder Öffentlichkeit bekannt gemacht werden sollten. Schließlich \nbestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da nicht anzunehmen \nsei, daß sich der vorliegende atypische Sachverhalt alsbald \nwiederhole. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens, des vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens 10 L 1109/95 und des Verfahrens \n4 K 2083/93 Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig. Entgegen der für den Beklagten \nvorgetragenen, im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom \n24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, DVBl. 1992, S. 981, vertretenen \nRechtsauffassung sind die Kläger klagebefugt. Hierzu genügt, \ndaß sie sich in eigenen Rechten verletzt glauben und die \nMöglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung aufgrund der von \nihnen angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 19.12.1978 - XV A 1031/77 -, \nOVGE 35, S. 8, nicht ausgeschlossen erscheint.\n\n13\n\n Vgl. zu den an das Erfordernis der Klagebefugnis \nzu stellenden (auch für derartige Organstreitigkeiten \nzwischen dem Rat einer Gemeinde einerseits und seinen \nFraktionen und Ratsmitgliedern andererseits \nentsprechend geltenden) Anforderungen: Kopp, VwGO, \n10. Aufl. 1994, RdNr. 98 zu § 42 VwGO, m.w.N.\n\n14\n\nFür das den Klägern möglicherweise zustehende und ihrer \nAnsicht nach auch verletzte Recht kann auch nicht das Vorliegen \neines berechtigten Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an \nder begehrten Feststellung verneint werden: Wenn den Klägern \nnämlich tatsächlich das ihrer Ansicht nach von ihnen \nwahrzunehmende allgemeine Recht der Öffentlichkeit auf \nBeteiligung in bestimmten Angelegenheiten zusteht und dieses im \nvorliegenden Fall durch die von den Klägern beanstandeten \nBeschlüsse des Beklagten vom 25.9. und 6.11.1995 verletzt \nworden wäre, dann wäre eine hierzu vom Gericht getroffene \nFeststellung, daß der vom Beklagten hier vorgenommene Ausschluß \nder Öffentlichkeit von der Beteiligung an der Beratung über den \nvom Oberverwaltungsgericht zur Beendigung des Verfahrens \n12 A 3455/94 vorgeschlagenen Vergleich rechtswidrig gewesen \nsei, durchaus geeignet, die Mehrheitsfraktion des Beklagten in \nder Zukunft von einem unzulässigen Ausschluß der Öffentlichkeit \nauch in anderen, möglicherweise kommunalpolitisch sogar \ngeringergewichtigen Angelegenheiten abzuhalten.\n\n15\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet, da die Kläger durch \ndie beanstandeten Beschlüsse des Beklagten nicht in eigenen \nRechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog), mag \nauch der mit den beanstandeten Beschlüssen des Beklagten \nerfolgte Ausschluß der Öffentlichkeit von der Beratung über die \nAnnahme des vom Oberverwaltungsgericht vorgeschlagenen \nVergleichs letztlich rechtswidrig gewesen sein. Ob der im \nvorliegenden Verfahren von den Klägern beanstandete Ausschluß \nder Öffentlichkeit tatsächlich rechtswidrig gewesen ist, kann \ndaher dahingestellt bleiben.\n\n16\n\nDie Kläger werden durch die beanstandeten Beschlüsse nicht \nin eigenen Rechten verletzt, da ihre allein hier in Frage \nstehenden organschaftlichen Rechte kein Recht auf gerichtliche \nÜberprüfung und Feststellung im Instanzenzug für alle \nStreitfälle einschließen und ihr Recht auf gerichtliche \nÜberprüfung der im vorliegenden Fall streitigen Angelegenheit \nnach Vorliegen der vom Beklagten eingeholten rechtlichen \nStellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebundes vom 13.9.1995 entfallen war und deshalb nicht \nmehr durch die Beschlüsse des Beklagten verletzt werden konnte. \nDies folgt aus dem besonderen Charakter derartiger \nOrganstreitigkeiten. \n\n17\n\nBei den von Fraktionen und Ratsmitgliedern einer Gemeinde \ngegen den Rat in einem sog. Organstreitverfahren zu \nverfolgenden Rechten, hier: dem Recht auf Zulassung der \nÖffentlichkeit zur Beratung des Rates über eine bestimmte \nAngelegenheit, handelt es sich nämlich lediglich um \n(innerorganisatorische) Kompetenzen, die den Klägern nicht um \nihrer selbst willen, sondern im ausschließlichen \nFunktionsinteresse der Gemeinde zur eigenen Wahrnehmung \nzugewiesen sind und daher weder aus den Grundrechten \nhergeleitet werden können noch der Rechtsweggarantie des \nArt. 19 Abs. 4 GG unterfallen. \n\n18\n\n Vgl. den im vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren 10 L 1109/95 im Beschluß vom \n3.11.1995 bereits angeführten Beschluß des OVG NW vom \n27.9.1989 - 15 B 2944/89 -, m.w.N.\n\n19\n\nIn diesen von der Rechtsprechung bereits unter Geltung der \nbis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gültigen \nMilitärregierungsverordnung Nr. 165 für zulässig erachteten \nOrganstreitverfahren,\n\n20\n\n - vgl. hierzu Hoppe, Organstreitigkeiten vor den \nVerwaltungs- und Sozialgerichten, 1970, S. 33 f., -\n\n21\n\nwird u.a. den Fraktionen und Rats-/Kreistagsmitgliedern des \nGemeinderats/Kreistags als Teilen dieser Organe der \nGemeinde/des Kreises die gerichtliche Geltendmachung ihrer \nOrganrechte im Rahmen eines Verfahrens gegen die Gemeinde/den \nKreis als \"Gesamtorganismus\" oder gegen ein Organ der \nbetreffenden Kommune in deren Interesse an einem \nordnungsgemäßen Funktionsablauf im eigenen Bereich ermöglicht \nund diesen Organen damit letztlich die gerichtliche \nGeltendmachung von Interessen ihrer Kommune zugestanden. \nDeshalb erscheint es grundsätzlich auch gerechtfertigt, daß die \nmit derartigen Gerichtsverfahren verbundenen Kosten letztlich \nder betreffenden Kommune, in deren Interesse ein \nOrganstreitverfahren durchgeführt wird, zur Last fallen. \n\n22\n\n Vgl. hierzu das Urteil des Gerichts vom 24.8.1988 \n- 10 K 108/88 - und den darin angeführten Beschluß \ndes OVG Saarlouis vom 5.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ \n1982, S. 140.\n\n23\n\nAus der Besonderheit der grundsätzlich auf Kosten der \nKommune durchzuführenden und - wie bereits erwähnt - nicht der \nRechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterfallenden \nOrganstreitigkeiten folgt, daß die Gemeinde im Einzelfall (oder \nauch generell durch Regelung in der Hauptsatzung) auf \ngerichtliche Klärung der zwischen ihren Organen streitig \nwerdenden Rechtsfragen (mit der Folge der Einsparung der damit \nverbundenen Verfahrenskosten) rechtswirksam verzichten kann. \nEin derartiger Verzicht auf gerichtliche Klärung der zwischen \nden Beteiligten im vorliegenden Fall streitigen Frage einer \nBeteiligung der Öffentlichkeit an der Beratung des Rates über \ndie eventuelle Annahme des vom Oberverwaltungsgericht zum \nVerfahren 12 A 3455/94 vorgeschlagenen Vergleichs liegt hier \nbereits in der Einholung der rechtlichen Stellungnahme des \nNordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom \n13.9.1995, die später sogar noch durch eine Stellungnahme des \nOberkreisdirektors des Kreises N. -M. vom \n3.11.1995 bestätigt worden ist (so daß offenbleiben kann, wie \nbei rechtlichen Differenzen zwischen beiden Stellungnahmen zu \nverfahren gewesen wäre). Derartige vorab zu einer zwischen \nOrganen einer Gemeinde streitigen und gerichtlich nur in einem \nOrganstreitverfahren zu klärenden Frage eingeholte rechtliche \nStellungnahmen lassen, sofern sie nicht bei einer ersichtlich \nnicht hinreichend qualifizierten Stelle eingeholt werden, die \nDurchführung eines Organstreitverfahrens auf Kosten der \nGemeinde entbehrlich erscheinen. Diese Möglichkeit eines \nVerzichts der gerichtlichen Klärung der zwischen Organen einer \nKommune streitigen Rechtsfragen und die damit verbundene \nEinsparung der mit Durchführung eines gerichtlichen \nOrganstreitverfahrens für diese verbundenen Kosten darf gerade \nden kleineren Kommunen wie z.B. den Gemeinden nicht genommen \nwerden, mögen auch die Gesamtkosten eines einzelnen \nOrganstreitverfahrens selbst bei kleineren Gemeinden den \nGesamthaushalt nur in geringem Umfang belasten. Den Interessen \nder Gemeinde und ihrer Organe an einer zufriedenstellenden \nrechtlichen Klärung der zwischen den Organen streitig werdenden \nRechtsfragen kann in ausreichendem Maße durch Einholung \nderartiger fachkundiger rechtlicher Stellungnahmen genügt \nwerden, zumal für die Organe stets die Möglichkeit besteht, auf \neine zweckmäßige Formulierung der im Einzelfall zu klärenden \nRechtsfrage und auf eine sorgfältige Auswahl der um rechtliche \nStellungnahme ersuchten fachkundigen Stelle hinzuwirken. Ein \ngenerelles Recht der Organe der Kommunen, die zwischen ihnen \nstreitig werdenden und ggfls. in einem gerichtlichen \nOrganstreitverfahren zu prüfenden Rechtsfragen stets auf Kosten \nder Kommune durch ein Gericht im Instanzenzug klären zu lassen, \nkann nicht anerkannt werden. \n\n24\n\nNach alledem werden dadurch, daß der Beklagte zur Frage der \nBeteiligung der Öffentlichkeit an der Beratung über die Annahme \ndes vom Oberverwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs zum \nVerfahren 12 A 3455/94 der rechtlichen Stellungnahme des \nNordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom \n13.9.1995 gefolgt ist, die organschaftlichen Rechte der Kläger \nnicht verletzt, da ein Recht der Kläger auf Durchführung eines \ngerichtlichen Organstreitverfahrens nach Vorliegen dieser \nStellungnahme nicht mehr bestand. In gleicher Weise hätte \nübrigens auch die Verletzung eines im vorliegenden Fall vom \nT. für sich als Organ der Stadt Q. \nX. in dieser Angelegenheit in Anspruch genommenen \nRechts auf Ausschluß der Öffentlichkeit verneint werden müssen, \nwenn die eingeholte Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen \nStädte- und Gemeindebundes eine Beteiligung der Öffentlichkeit \nbei der Beratung dieser Angelegenheit für rechtlich geboten \nerachtet hätte und der Beklagte einer solchen Stellungnahme \ngefolgt wäre.\n\n25\n\nDie Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus den §§ 154 \nAbs. 1, 159 S. 2 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-04-30/10-k-5246-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-04-30/10-k-5246-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311245","retrieved":"2026-07-09 03:41:42.013240+00:00"}}