{"status":"available","doknr":"OLD311527","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:0225.6K4474.95.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"6 K 4474/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt; \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 13.05.1988 geborenen K. \nM1. . Bei der Einschulungsuntersuchung von K. am \n14.03.1994 diagnostizierte die Schulärztin Dr. K1. \neine Retardierung der Feinmotorik und eine \nKonzentrationsschwäche. Auf Anraten der Schulärztin wandten \nsich die Kläger zur Abklärung von Therapiemöglichkeiten an das \nfreie Beratungszentrum e. V. in Q. - FBZ -, eine \nEinrichtung der freien Jugendhilfe des Deutschen Paritätischen \nWohlfahrtsverbandes. Die im FBZ tätige Heilpädagogin Zimmermann \nteilte den Klägern mit, daß man zwar grundsätzlich willens und \nin der Lage sei, die bei K. erforderliche heilpädagogische \nBehandlung durchzuführen, auf absehbare Zeit aber keine freien \nKapazitäten zur Verfügung stünden. \n\n3\n\nUm einen Behandlungsbeginn nicht zu verzögern und um die \nEinschulung ihres Kindes nicht zu gefährden, wandten sich die \nKläger an die Heilpädagogische Praxis der Diplom-Heilpädagogin \nT1. I1. , die mit der therapeutischen Behandlung von \nK. am 12.04.1994 begann. Die Übernahme der Kosten für die \nheilpädagogische Behandlung von K. blieb seinerzeit \nungeklärt. \n\n4\n\nZu Beginn des Schuljahres 1994/95 wurde K. in der \nGrundschule T2. O1. eingeschult, die er nach wie vor \nbesucht. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20.01.1995 beantragten die Kläger am \n27.01.1995 beim Beklagten, auf der Grundlage der Vorschriften \ndes SGB VIII die Kosten für die bisher für ihren Sohn \ngeleistete Heilbehandlung zu übernehmen. \n\n6\n\nAm 02.02.1995 beantragte Diplom-Heilpädagogin I1. beim \nBeklagten die Übernahme der Kosten für die Behandlung von K. \nauf der Grundlage des § 39 BSHG. \n\n7\n\nAm 06.02.1995 sprach die Klägerin zu 1) auf dem Jugendamt \ndes Beklagten vor und teilte dem Mitarbeiter Diplom-\nSozialpädagoge A. mit, daß es für K. derzeit keine \ngravierenden schulischen Probleme gebe. Rückblickend habe sie \nsich seinerzeit aufgrund ärztlicher Aussagen große Sorgen \ngemacht und sei für die sofortige Hilfe durch Frau I1. \ndankbar gewesen. Die seinerzeit vermuteten Schwierigkeiten \nhätten sich jedoch nicht in der von ihr befürchteten \ngravierenden Form eingestellt. Ab Mitte März 1995 solle K. \nim FBZ an einer psychomotorischen Förderungsmaßnahme \nteilnehmen. \n\n8\n\nAm 09.03.1995 wurde K. - bei Fortdauer der Behandlung in \nder Praxis I1. - in die Psychomotorik-Gruppe des FBZ \naufgenommen.\n\n9\n\nZur Klärung der Frage, ob die bei K. M1. \ndurchgeführten Behandlungsmaßnahmen der Jugendhilfe oder aber \nder Sozialhilfe (im Rahmen der Eingliederungshilfe) zuzuordnen \nwaren, nahm das Gesundheitsamt (Kreisobermedizinalrätin Dr. \nQ1. ) unter dem 17.03.1995 dahingehend Stellung, daß bei \nK. eine drohende seelische Behinderung infolge einzelner \nEntwicklungsstörungen in den Bereichen Handgeschicklichkeit \nbzw. Feinmotorik sowie der Körperwahrnehmung und visuellen \nWahrnehmung vorliege. Die heilpädagogische Übungsbehandlung \nmüsse deshalb vor allem auf fördernde Maßnahmen zur Vorbeugung \neiner Lese-, Schreib- und Rechtschreibschwäche abzielen. Die \nvon Frau I1. vorgenommene Behandlung könne von der im \nKreis Q. ansässigen Frühförderstelle nicht geleistet \nwerden, da dort keine Fachkraft mit einer heilpädagogischen \nQualifikation beschäftigt sei. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 11.05.1995 lehnte der Beklagte den Antrag \nder Klägerin auf Kostenübernahme für die feinmotorische und \nkonzentrationsfördernde psychomotorische Übungsbehandlung von \nK. M1. ab. Zur Begründung führte der Beklagte im \nwesentlichen aus, daß die Kläger seinerzeit versäumt hätten, \nK. in der Schulberatungsstelle des Kreises Q. \nvorzustellen. Dort hätte man dann zunächst eine wesentlich \numfangreichere und genauere Diagnose vornehmen können, als \ndieses üblicherweise bei einer Einschulungsuntersuchung möglich \nsei. Daraus hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit ein \nwesentlich differenzierteres Bild der bei K. vorliegenden \nDefizite ergeben und man hätte in Zusammenarbeit mit \nverschiedenen Fachkräften (Schulbe-ratungsstelle, Kindergarten, \nJugendamt, Eltern) eine geeignete Hilfeplanung für K. \naufstellen können. Denkbar wäre z. B. gewesen, K. zunächst \nden Schulkindergarten besuchen zu lassen, weil er mit einem \nGeburtsdatum vom 13.05.1988 zu den jüngeren Kindern des \nSchuljahres gehört und es sich bei den bei ihm festgestellten \nDefiziten um aufholbare Entwicklungsverzögerungen gehandelt \nhabe. Somit wäre z. B. eine begleitende Hilfe während des \nSchulbesuchs in Betracht gekommen. Eine rückwirkende \nKostenzusage sei deshalb nicht möglich. Auch müsse eine \nKostenzusage ab Antragstellung abgelehnt werden, da die \nKlassenlehrerin von K. weitere Hilfsmaßnahmen zwar für \nwünschenswert, jedoch nicht für unbedingt erforderlich halte. - \nÜber ein Telefongespräch mit der Klassenlehrerin von K. hat \nDiplom-Sozialpädagoge A. , Mitarbeiter des Jugendamtes des \nBeklagten, unter dem 03.04.1995 einen Aktenvermerk \nniedergelegt, auf den Bezug genommen wird. - \n\n11\n\nAm 13.06.1995 legten die Kläger gegen den ablehnenden \nBescheid vom 11.05.1995 Widerspruch ein: Ihnen sei seinerzeit \nvom FBZ die heilpädagogische Praxis der Frau I1. empfohlen \nworden, an die sie sich auch sofort zur Vermeidung von weiteren \nNachteilen für K. gewandt hätten. Daß sie K. seinerzeit \nnicht bei der Schulberatungsstelle des Kreises Q. \nvorgestellt hätten, könne ihnen nicht angelastet werden, denn \nihnen sei seinerzeit gerade die Praxis I1. als fach- und \nsachkompetente Hilfestelle empfohlen worden. Als sie sich für \ndie Privatpraxis I1. entschlossen hätten, hätten sie \nlediglich von ihrem vom Gesetzgeber in § 5 SGB VIII \ngewährleisteten Recht auf Wahl der Hilfestelle Gebrauch \ngemacht.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.10.1995 wies der Beklagte \nden Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück: Eine \nKostenübernahme für die heilpädagogische Behandlung von K. \nauf der Grundlage des SGB VIII komme nicht in Betracht. Eine \nKostenübernahmeverpflichtung bestehe nur für pädagogische und \ndamit verbundene therapeutische Leistungen, die von einem \nTräger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe erbracht würden. Ein Jugendhilfeträger \nin diesem Sinne sei die kommerziell ausgerichtete Privatpraxis \nI1. jedoch gerade nicht. Deshalb bestehe auch kein \nWahlrecht der Kläger nach § 5 SGB VIII, da sich das dort \ngarantierte Wahlrecht ausschließlich auf die Auswahl zwischen \nverschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe oder öffentlichen \nJugendhilfe beziehe. Wenn ausnahmsweise weder ein Träger der \nfreien Jugendhilfe noch ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nin der Lage sei, eine pädagogisch notwendige und geeignete \nMaßnahme der Jugendhilfe zu übernehmen, so komme eine \nKostenübernahme für die Heranziehung Dritter durch das \nJugendamt nur dann in Betracht, wenn dieses vorab die \nAusnahmesituation durch seine Fachkräfte festgestellt und \ngemeinsam mit dem Sorgeberechtigten und verschiedenen \nFachleuten eine geeignete Hilfeplanung aufgestellt habe. Dieses \nsei im Falle der Kläger jedoch gerade nicht erfolgt. \n\n13\n\nAm 28.10.1995 wurde die Heilbehandlung von K. in der \nPraxis I1. beendet.\n\n14\n\nAm 13.11.1995 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n15\n\nZur Begründung machen sie geltend, daß der Beklagte zur \nÜbernahme der Behandlungskosten i.H.v. insgesamt 4.690,00 DM \nauf der Grundlage des § 35 a SGB VIII verpflichtet sei. Gemäß \ndieser Vorschrift sei Jugendhilfe in Form von \nEingliederungshilfe für solche Kinder und Jugendliche zu \ngewähren, die seelisch behindert oder von einer seelischen \nBehinderung bedroht seien. Wie die Kreisobermedizinalrätin Dr. \nQ1. in ihrem ärztlichen Bericht vom 17.03.1995 \nfestgestellt habe, seien genau diese Voraussetzungen im Falle \nvon K. erfüllt. Ferner habe Frau Dr. Q1. in diesem \nBericht festgestellt, daß die bei K. notwendige Behandlung \nvon der im Kreis Q. ansässigen Frühförderstelle nicht \ngewährleistet werden könne. Da die Zeit angesichts der \nbevorstehenden Einschulung von K. gedrängt habe, könne ihnen \nnicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie sich unter Ausübung \nihres Wahlrechts nach § 5 SGB VIII sofort für die Stelle \nentschieden hätten, die die erforderliche Therapie habe leisten \nkönnen. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen, \n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 11.05.1995 und des Widerspruchsbescheides vom \n11.10.1995 zu verpflichten, für die Zeit vom \n12.04.1994 bis 28.10.1995 die Kosten für \nfeinmotorische und konzentrationsfördernde \npsychomotorische Übungsbehandlungen bezüglich ihres \nKindes K. M1. in der heilpädagogischen Praxis \nT1. I1. , B1. , in Höhe von \n4.690,00 DM aus Mitteln der Jugendhilfe zu \nübernehmen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nzwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Kläger \nhaben keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der \nKosten der für die an ihrem Sohn K. durch die \nheilpädagogische Praxis I1. in der Zeit vom 12.04.1994 bis \nzum 28.10.1995 geleistete heilpädagogische Heilbehandlung. \n\n24\n\nDer geltend gemachte Anspruch läßt sich nicht aus den \nVorschriften des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - vom \n26.06.1990 herleiten. Das SGB VIII regelt im einzelnen, unter \nwelchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Gewährung von \nJugendhilfeleistungen besteht. Als Rechtsgrundlage nach dem SGB \nVIII kommt für die beim Sohn der Kläger konkret durchgeführte \nheilpädagogische Behandlung nur § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in \nBetracht, wonach Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert \noder von einer solchen Behinderung bedroht sind (siehe insoweit \ndie ärztliche Stellungnahme von Kreisobermedizinalrätin Dr. \nQ1. vom 17.03.1995), Anspruch auf Eingliederungshilfe \nhaben, die unter anderem in ambulanter Form gewährt werden \nkann. Der geltend gemachte Kostenersatzanspruch wäre demgemäß \nals Annexanspruch zum eigentlichen Hilfeanspruch auf diese \nVorschrift zu stützen. \n\n25\n\nEs mag hier dahinstehen, ob die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in der Sache \ngegeben sind, denn der geltend gemachte Anspruch läßt sich \nschon aus anderen rechtlichen Erwägungen heraus nicht auf diese \nVorschrift stützen. \n\n26\n\nFür den Zeitraum vom 12.04.1994 (Beginn der Heilbehandlung) \nbis zum 31.12.1994 ist die Klage schon deshalb unbegründet, \nweil es insoweit an der Passivlegitimation des Beklagten fehlt: \n\n27\n\n§ 35 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII beschränkt den Anwendungsbereich \ndieser Norm auf die Gewährung von Eingliederungshilfe bei \n(drohender) seelischer Behinderung. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII \nist Eingliederungshilfe bei (drohender) körperlicher oder \ngeistiger Behinderung nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - zu gewähren. Allerdings \nregelt Artikel 2 des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches \nSozialgesetzbuch vom 16.02.1993, daß bis zum 31.12.1994 \nübergangsweise Eingliederungshilfe auch bei (drohender) \nseelischer Behinderung nach den Vorschriften des BSHG zu \ngewähren ist. Einschlägig sind insoweit die Vorschriften der §§ \n39 ff. BSHG. Richtiger Klagegegner wäre für einen auf §§ 39 ff. \nBSHG gestützten Anspruch aber der Oberkreisdirektor Q. \nals der für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem BSHG \nzuständige örtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. \n4 der \"Satzung des Kreises Q. über die Heranziehung \nder Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen \nTrägers der Sozialhilfe\" vom 16.06.1986 - Amtsblatt für den \nKreis Q. 43. Jahrgang Nr. 33 Seiten 2 ff. -).\n\n28\n\nDie Klage ist auch nicht begründet, soweit die Kläger für \ndie Zeit vom 01.01.1995 bis zum 28.10.1995 (Ende der \nHeilbehandlung in der Praxis I1. ) einen \nKostenersatzanspruch geltend machen.\n\n29\n\nZunächst ist fraglich, ob die Kläger für einen auf § 35 a \nSGB VIII gestützten Anspruch überhaupt aktivlegitimiert sind, \ndenn Anspruchsberechtigter nach dieser Vorschrift dürfte das \nKind/der Jugendliche selbst sein und nicht - wie bei Maßnahmen \nder Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII - der/die \nPersonen Sorgeberechtigte. \n\n30\n\nFerner ist die Frage einer rückwirkenden \nLeistungsverpflichtung des Beklagten (des Jugendamtes) für die \nZeit vor Antragstellung (hier der Zeitraum vom 01.01.1995 bis \nzum 26.01.1995) streitig.\n\n31\n\nVgl. zum Meinungsstreit Stähr, in: Hauck/Haines, \nSGB VIII, Kommentar, Stand Dezember 1996, Randnr. 52 \nff. zu § 27 SGB VIII.\n\n32\n\nDiese Fragen mögen jedoch auf sich beruhen, denn die Klage \nist für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 28.10.1995 schon \naus anderen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus \nunbegründet. \n\n33\n\nDie Anwendungen der Vorschriften des SGB VIII als \nRechtsgrundlage bei einem Kostenersatzanspruch setzt voraus, \ndaß es sich bei der konkret durchgeführten Maßnahme, für die \nder Kostenersatzanspruch geltend gemacht wird, auch um eine \nJugendhilfemaßnahme im Sinne des SGB VIII handelt. Dieses ist \nhier jedoch nicht der Fall: Gemäß § 3 Abs. 2 SGB VIII werden \ndie Aufgaben der Jugendhilfe von den Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe und von den Trägern der freien Jugendhilfe \nerbracht. Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind gemäß §§ 69 \nff. SGB VIII die Jugendämter der örtlichen Träger und \nLandesjugendämter der überörtlichen Träger. Was unter einem \nTräger der freien Jugendhilfe zu verstehen ist, definiert das \nSGB VIII im einzelnen nicht, allerdings setzt § 75 Abs. 1 SGB \nVIII Mindestanforderungen fest, die für die Anerkennung als \nTräger der freien Jugendhilfe zu erfüllen sind. Dazu gehört \nunter anderem gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die Verfolgung \ngemeinnütziger Ziele. Ausgehend von diesen begrifflichen \nVoraussetzungen handelt es sich bei der heilpädagogischen \nPraxis I1. nicht um einen Träger der Jugendhilfe, mit der \nFolge, daß es sich bei der von ihr angebotenen und \ndurchgeführten Hilfemaßnahme begrifflich nicht um eine \nJugendhilfemaßnahme auf der Grundlage des SGB VIII handelt, \nunabhängig davon, ob die im Einzelfall geleistete Hilfe \nqualitativ einer entsprechenden Hilfeleistung eines \nöffentlichen oder freien Jugendhilfeträgers entspricht. \nGrundsätzlich ist damit festzustellen, daß es sich bei \nprivatgewerblicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen und \nfreien Bereichs nicht um Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII \nhandelt.\n\n34\n\nVgl. hierzu: Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und \nJugendhilferecht, Loseblattkommentar, Stand März \n1996, Randnr. 6 zu § 3 SGB VIII.\n\n35\n\nDies schließt zwar nicht von vornherein aus, daß im \nEinzelfall nicht doch die Durchführung einer Hilfemaßnahme \ndurch einen privat-gewerblich orientierten Dritten als \nJugendhilfemaßnahme in Betracht kommen kann. Allerdings würde \ndieses dann voraussetzen, daß sich ein öffentlicher oder freier \nTräger der Jugendhilfe dieses Dritten bedient, etwa wenn die \nkonkrete notwendige Hilfeleistung durch einen freien oder \nöffentlichen Träger selbst nicht erbracht werden kann, mit \nanderen Worten, der private Dritte muß mit der Hilfeleistung \ndurch den öffentlichen oder freien Träger beauftragt worden \nsein, der für die konkrete Durchführung der Maßnahme \nverantwortlich ist und bleibt. Aus der im SGB VIII normierten \nPflicht des Jugendhilfeträgers, einen notwendigen \nerzieherischen oder anderen Hilfebedarf (z. B. im Rahmen der \nEingliederungshilfe) zu decken, folgt gleichzeitig auch die \nPflicht des Jugendhilfeträgers, die geistige, leibliche und \nseelische Entwicklung des Kindes/Jugendlichen unter Kontrolle \nzu halten - wobei gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung \nfür die Durchführung der Hilfemaßnahme beim öffentlichen Träger \nder Jugendhilfe liegt -, um notfalls unterstützend oder \nkorrigierend eingreifen zu können.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 27.11.1986 - 5 C 26.85 -, \nFEVS 36, 89 (92).\n\n37\n\nDie Ausübung der dem Jugendhilfeträger obliegenden \nbegleitenden Kontrolle der Hilfemaßnahme und eine damit \nnotwendigerweise verbundene Eingriffsmöglichkeit in eine \nlaufende Hilfemaßnahme setzt zwingend voraus, daß der \nJugendhilfeträger das \"ob\" und \"wie\" der Maßnahme jederzeit \nbestimmen kann. Dies wiederum hat zur Voraussetzung, daß \nRechtsbeziehungen zwischen dem Jugendhilfeträger und dem die \nHilfemaßnahme durchführenden Dritten bestehen, die eine \njederzeitige Eingriffsmöglichkeit zulassen. Dies ist aber \njedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn - wie hier - \nohne vorherige maßgebliche Beteiligung und Zustimmung des \nJugendhilfeträgers Hilfemaßnahmen eingeleitet und \nprivatrechtliche Verpflichtungen zwischen Hilfesuchendem (bzw. \nseinen gesetzlichen Vertretern) und dem Hilfeleistenden \neingegangen worden sind. Das SGB VIII gibt dem \nJugendhilfeträger unter solchen Voraussetzungen keine \ngesetzliche Handhabe, eine begonnende Hilfemaßnahme zu \nkontrollieren und ggf. korrigierend in sie einzugreifen. Das \nSGB VIII ist ausschließlich als Leistungsangebot an den \nHilfesuchenden konzipiert, über dessen Inanspruchnahme \nausschließlich dieser selbst entscheidet. Dagegen enthält das \nSGB VIII keine gesetzliche Ermächtigung für den \nJugendhilfeträger, selbst initiativ tätig zu werden, auch wenn \nobjektiv ein Handlungsbedarf besteht. Dieser Grundsatz wird nur \nvon § 42 Abs. 3 SGB VIII durchbrochen, der bei dringender \nGefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen dessen \nInobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme ermöglicht. \n\n38\n\nAuch aus dem in § 5 SGB VIII normierten Wahlrecht (\"die \nLeistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen \nund Diensten verschiedener Träger zu wählen\") läßt sich \nzugunsten der Kläger nichts herleiten, denn das Wahlrecht nach \n§ 5 SGB VIII bezieht sich begrifflich schon nur auf die Träger \nder Jugendhilfe, d. h. also öffentliche oder freie Träger der \nJugendhilfe, und schließt nicht etwa zur Hilfeleistung bereite \nDritte mit ein. Im übrigen setzt die Ausübung des Wahlrechtes \nauch voraus, daß der öffentliche Jugendhilfeträger vorher das \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine bestimmte \nArt und Form der Hilfe bejaht hat, was hier gerade nicht der \nFall ist. \n\n39\n\nVgl. Hauck/Haines, a.a.0., Randnr. 6 zu § 5 SGB \nVIII.\n\n40\n\nInwieweit nicht ausnahmsweise doch - abweichend von diesen \nrechtsgrundsätzlichen Erwägungen - dann eine konkret geleistete \nHilfe durch einen privaten Dritten ohne vorherige Einschaltung \ndes öffentlichen Jugendhilfeträgers einen Kostenersatzanspruch \nauslösen kann, nämlich unter den Voraussetzungen, daß \n\n41\n\na) die Notwendigkeit und Geeignetheit einer \nHilfeleistung nach den einschlägigen Vorschriften des SGB \nVIII außer Frage stehen und\nb) ein öffentlicher oder freier Träger der Jugendhilfe zum \nZeitpunkt des Notwendigwerdens der Hilfeleistung nicht zur \nVerfügung steht,\n\n42\n\nmag hier ebenfalls auf sich beruhen, denn jedenfalls fehlt \nes hier für die Zeit ab dem 01.01.1995 an der letztgenannten \nVoraussetzung b). \n\n43\n\nIm Januar 1995 waren die Kläger nicht mehr auf die \nInanspruchnahme der Privatpraxis I1. angewiesen. Wie der \nBeklagte mit Schriftsatz vom 20.02.1997 unter Beifügung einer \nStellungnahme der D. -Beratungsstelle für Eltern, Kinder \nund Jugendliche in Q. vom 13.02.1997 mitgeteilt hat, \nwäre diese Beratungsstelle ab August/September 1994 in der Lage \ngewesen, die notwendige heilpädagogische Behandlung von K. \nzu leisten, so daß die Heilbehandlung durch einen freien \nJugendhilfeträger hätte durchgeführt werden können. \n\n44\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, \n188 S. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt \nsich aus § 167 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-02-25/6-k-4474-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-02-25/6-k-4474-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311527","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.465623+00:00"}}