{"status":"available","doknr":"OLD311526","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:0225.10L234.97.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"10 L 234/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende \n Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 10 K 299/97 \n anhängigen Klage gegen den Einberufungsbescheid \n des Kreiswehrersatzamtes E. 30. Oktober 1996 \n in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehr-\n bereichsverwaltung III vom 15. Januar 1997 und des \n weiteren Bescheides vom 23. Januar 1997 anzuordnen, \n wird zurückgewiesen.\n\n 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 3. Der Streitwert wird auf 4.000.-- DM festgesetzt. \n\n 4. Die Beschlußformel soll den Beteiligten telefonisch \n vorab mitgeteilt werden.\n\n1\n\nG r ü n d e: \n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nGegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nEinberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes E. vom \n30. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung III vom 15. Januar 1997 und des weiteren \nBescheides vom 23. Januar 1997 bestehen bei der in diesem \nEilverfahren nur möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage keine ernsthaften Bedenken, die es \nrechtfertigen könnten, entgegen der Regel des § 35 Abs. 1 Satz \n1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) vorläufig von seiner \nVollziehung abzusehen. Vielmehr spricht alles dafür, daß dieser \nBescheid rechtmäßig ist.\n\n4\n\nFür das vorliegende Verfahren ist nicht davon auszugehen, \ndaß der Antragsteller einen seiner zum 3. März 1997 verfügten \nEinberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehenden Anspruch \ngemäß § 12 Abs. 4 und insbesondere gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. \n2 WPflG auf Zurückstellung vom Wehrdienst hat. Zur Begründung \nnimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nGründe des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1997 Bezug, \ndenen es folgt.\n\n5\n\nAuf den Vortrag, daß der Antragsteller in dem von seinem \nVater gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich \nsei, könnte die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides des \nKreiswehrersatzamtes E. nach der einschlägigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gestützt \nwerden, wenn seine Abwesenheit während des Grundwehrdienstes \nvon zehn Monaten Dauer nicht durch geeignete und zumutbare \nMaßnahmen, etwa durch die Einstellung von Ersatzkräften, \naufgefangen werden könnte und wenn diese Abwesenheit nicht nur \nzu einem geschäftlichen Rückgang führt, sondern den Betrieb - \nwirtschaftlich - in seinem Bestand gefährden würde. Das \nVorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht in \nder auch für dieses Eilverfahren zu fordernden Weise dargelegt \nund glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDas Zurückstellungsbegehren des Antragstellers erscheint \nnach der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen \neingeschränkten Prüfung vor allem deshalb aussichtslos, weil \nder Antragsteller auf Grund der den Zurückstellungsbescheiden \nvom 19. August 1992 und vom 8. November 1994 beigefügten \neindringlichen Belehrung von der Obliegenheit wußte, sich für \ndie Zeit des Grundwehrdienstes für seinen Betrieb entbehrlich \nzu machen, und weil er in diesem Zeitraum von mehr als vier \nJahren bis zum September 1996, als seine letzte Zurückstellung \nendete, keinesfalls die nach dem Gesetz erforderlichen \nAnstrengungen unternommen hat, um seinen bevorstehenden Ausfall \nzu kompensieren, und zwar Anstrengungen in einem Ausmaß, wie \nman sie von einem erwartet, der glaubt, seinen Betrieb vor der \nsonst drohenden Existenzvernichtung bewahren zu müssen. Zu \ndenken ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel an die \nübergangsweise Beschäftigung einer landwirtschaftlichen \nHilfskraft, gegebenenfalls auch mehrerer. Daß ihn nur eine \ndurch landwirtschaftliche Ausbildung oder Berufsausbildung \nqualifizierte Ersatzkraft, die von dem Antragsteller bisher \ngesucht worden ist, vertreten könne, hat der Antragsteller \nnicht dargelegt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt muß das \nGericht davon ausgehen, daß der Antragsteller die zur sicheren \nFortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes \nerforderlichen grundlegenden Entscheidungen, die eine \nqualifizierte Berufsausbildung als Landwirt voraussetzen, etwa \nauch die Entscheidungen über den Anbau von Feldfrüchten und die \nim Rahmen der Rinderzucht anstehenden Entscheidungen, an den \nWochenenden oder in seiner Freizeit selbst treffen kann, ohne \ndaß dies eine ihm nicht zumutbare Belastung darstellt, und daß \nsein Vater in dem hierdurch vorgegebenen Rahmen trotz seiner \ngesundheitlichen Einschränkungen den Betrieb für die \nzehnmonatige Dauer des Grundwehrdienstes leiten, die Aufsicht \nüber einzustellende Ersatzkräfte übernehmen und eventuell auch \nArbeiten selbst verrichten kann, die keine schwere körperliche \nBelastung darstellen.\n\n7\n\nSein Vermittlungsauftrag beim zuständigen Arbeitsamt \nQ. ist, abgesehen davon, daß dies allein noch keine \nausreichenden Bemühungen darstellt und daß der Antragsteller \ndabei wohl eine zu hohe Qualifikation zugrundegelegt hat, \nnämlich einen Landwirt, nicht nur eine - von ihm anzuleitende \nund mit den Besonderheiten seines Betriebes vertraut zu \nmachende - landwirtschaftliche Hilfskraft, nach der vorlegten \nBestätigung am 17. oder 18. September 1996, also erst im \nletzten Monat der Zurückstellungszeit, eingegangen, die der \nAntragsteller unter anderen für die Suche nach einer \nErsatzkraft hatte nutzen sollen. Er hat nur eine Stellenanzeige \nfür den letzten Zurückstellungszeitraum nachgewiesen, und zwar \nfür dessen letzten Monat, darüber hinaus sechs weitere \nAnzeigen, die zwischen Ende November 1996 und Mitte Februar \n1997, mithin viel zu spät und ersichtlich unter dem Eindruck \ndes vorliegenden Rechtsstreits, aufgegeben worden sind. Hierbei \nhandelt es sich um Stellenanzeigen im X...-C... beziehungsweise \nim M::: x1......., wobei für das Gericht nicht einmal deutlich \nist, ob diese Stellenanzeigen geeignet erscheinen, \nInteressenten anzusprechen und für eine Bewerbung zu gewinnen. \nDaß der Antragsteller zu hohe Anforderungen an eine Ersatzkraft \nstellt, wird auch dadurch deutlich, daß für ihn sogar ein \narbeitslos gemeldeter staatlich geprüfter Landwirt, den er \nunter Umständen durch ein ausreichend attraktives Angebot hätte \ngewinnen können, möglicherweise auch mit dem Versprechen, ihm \nErfahrungen auf dem Gebiet der Rinderzucht zu vermitteln, wegen \ndessen Spezialisierung auf Mastschweine nicht in Betracht \nkam.\n\n8\n\nDen Kosten einer Ersatzkraft kommt in diesem Zusammenhang \nkeine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn solche Kosten werden \ndem Antragsteller entweder nach dem Unterhaltssicherungsgesetz \nerstattet oder der Umstand, daß das Unterhaltssicherungsgesetz \neine solche Erstattung nicht vorsieht, ergibt die Wertung des \nGesetzgebers, daß insoweit eine besondere Härte nicht \nfestgestellt werden kann.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch - außer einer Erweiterung der von \nihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen - keine \nSchritte zur Umorganisation seines landwirtschaftlichen \nBetriebes unternommen. In der Stellungnahme der \nLandwirtschaftskammer X. -M. vom 24. Oktober 1996 \nheißt es, der Antragsteller plane, durch den Neubau eines \nMilchkuhstalls den Arbeitsaufwand in diesem Bereich auf ein \nsozial verträglicheres Maß zu reduzieren. Warum eine solche \nMaßnahme, die geeignet erscheint, das Überleben des Betriebes \nauch bei einem verminderten Arbeitseinsatz zu sichern und damit \ndas Weiterbestehen während des von dem Antragsteller \nabzuleistenden Grundwehrdienstes zu erleichtern, bisher \nunterblieben ist, wird nicht deutlich. Der Antragsteller trägt \nauch nicht vor, eine andere Form der Umorganisation versucht zu \nhaben mit dem Ziel, daß er für die Zeit des Grundwehrdienstes \nunentbehrlich wird. In der Antragsbegründung vom 19. Februar \n1997 heißt es, eine vollständige Veräußerung der Rinderherde \nkomme nicht in Betracht, da die damit verbundenen finanziellen \nEinbußen kaum abzuschätzen seien. Es wird in diesem \nZusammenhang aber nicht dargestellt, ob eine teilweise \nVeräußerung der Herde die Fortführung des landwirtschaftlichen \nBetriebes während der wehrdienstbedingten Anwesenheit des \nAntragstellers erleichtert, ohne daß damit unzumutbare \nfinanzielle Einbußen verbunden wären. In Betracht käme auch \neine zumindest teilweise Auslagerung der Herde. Daß die im \nBetrieb gehaltenen Maschinen nur von dem Antragsteller gewartet \nwerden können, daß diese Aufgabe also nicht von einem \nLandmaschinenmechaniker, etwa im Rahmen eines Service-\nVertrages, übernommen werden könnte, ist nicht dargelegt. Bei \nErkrankungen von Tieren ist gegebenenfalls ein Tierarzt \nhinzuzuziehen, der auch einzusetzende Medikamente verordnen \nkann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-02-25/10-l-234-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-02-25/10-l-234-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311526","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.375975+00:00"}}