{"status":"available","doknr":"OLD311589","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:0211.4K1615.96.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-02-11","aktenzeichen":"4 K 1615/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \r\nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \r\nHöhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor \r\nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\r\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 23.06.1995 die Gewährung \r\nvon Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für die Durchführung einer \r\nColon-Hydro-Therapie in Höhe von 600,00 DM. Mit Bescheid vom \r\n27.06.1995 lehnte die Bezirksregierung D. die Gewährung \r\neiner Beihilfe hierfür ab.\n\n\r\n\r\n3\n\nHiergegen legte die Klägerin am 23.10.1995 Widerspruch ein, \r\nder mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.1996 zurückgewiesen \r\nwurde.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 15.04.1996 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n5\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n6\n\n den Bescheid der Bezirksregierung D. vom 27.06.1995 \r\n in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1996 \r\n aufzuheben und ihr Beihilfe zu den Aufwendungen für die \r\n Durchführung einer Colon-Hydro-Therapie zu gewähren.\n\n\r\n\r\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich \r\nbei der Colon-Hydro-Therapie um eine wissenschaftlich \r\nanerkannte Heilbehandlung handelt durch Einholung eines \r\nschriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des \r\nBeweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug \r\ngenommen auf den Beschluß der Kammer vom 04.10.1996 und das \r\nGutachten vom 22.11.1996.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \r\nVerhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch \r\ndie Einzelrichterin einverstanden erklärt.\n\n\r\n\r\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \r\nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom \r\nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \r\nEntscheidung waren.\n\n\r\n\r\n12\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n\r\n\r\n13\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, \r\nnachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 \r\nVwGO).\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer \r\nBeihilfe für die Kosten, die ihr anläßlich der Durchführung \r\neiner Colon-Hydro-Therapie in Höhe von 600,00 DM entstanden \r\nsind. \n\n\r\n\r\n16\n\nGem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen \r\nAufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen \r\nzur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \r\nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich \r\nangeborener oder erworbener Körperschäden. Das heißt, daß die \r\nBehandlung eines Patienten gezielt auf die Beseitigung, \r\nBesserung oder Linderung von Leiden oder Körperschäden \r\ngerichtet sein muß. Die Behandlungsmethode muß darüber hinaus \r\nwissenschaftlich anerkannt sein (§ 4 Nr. 1 S. 2 BVO). \r\nWissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind von der \r\nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen. Das Merkmal der \r\nwissenschaftlichen Anerkennung setzt eine weitgehende \r\nZustimmung der in dem Fachbereich tätigen Wissenschaftler \r\nvoraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere \r\nAnzahl namhafter Autoritäten und wichtige wissenschaftliche \r\nGremien die Methode als nicht wirksam ansehen.\n\n\r\n\r\n17\n\n Vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1984 - 2 C 2/83 -, NJW \r\n1985 S. 1413.\n\n\r\n\r\n18\n\nUnter diesen Voraussetzungen ist eine Beihilfefähigkeit der \r\nColon-Hydro-Therapie nicht gegeben, denn die vom Gericht \r\nbeauftragte Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 22.11.1996 \r\nzur Überzeugung des Gerichts festgestellt, daß die Colon-Hydro-\r\nTherapie nicht zu den etablierten naturheilkundlichen Verfahren \r\nzählt; gastroenterologischen Wissenschaftlern und wissenschaft-\r\nlichen Gremien aus der Gastroenterologie sei diese Methode \r\nweitgehend unbekannt. Daraus entnimmt das Gericht, daß es sich \r\nbei der Colon-Hydro-Therapie nicht um ein wissenschaftlich \r\nanerkanntes Verfahren handelt.\n\n\r\n\r\n19\n\nEine Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen kann auch nicht \r\nunter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß wissenschaftliche \r\nBehandlungsmethoden bisher erfolglos angewendet worden \r\nseien.\n\n\r\n\r\n20\n\nNach § 4 Nr. 1 S. 3 BVO können insoweit unter bestimmten \r\nVoraussetzungen Beihilfen zu Aufwendungen für wissenschaftlich \r\nnoch nicht anerkannte Heilbehandlungen gewährt werden. Dazu \r\ngehörte es allerdings, daß sich die Klägerin zuvor \r\nwissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden ohne Erfolg \r\nunterzogen hätte und aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder \r\nVertrauensarztes die Aufwendungen für die Colon-Hydro-Therapie \r\nvon der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt worden \r\nsind. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n\r\n\r\n21\n\nDie Kosten der nach alledem erfolglosen Klage trägt die \r\nKlägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \r\nergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-02-11/4-k-1615-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-02-11/4-k-1615-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311589","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.759534+00:00"}}