{"status":"available","doknr":"OLD311626","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1997:0129.10K1031.96.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1997-01-29","aktenzeichen":"10 K 1031/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kreis M. , der noch voraussichtlich bis 1999 über \neine sog. \"Doppelspitze\" nach den Übergangsregelungen zur \nneuen Gemeindeordnung verfügen wird, gründete im Dezember 1995 \nzusammen mit verschiedenen Gemeinden des Kreises die \n\"Kommunale Verkehrsgesellschaft M. mbH\" (KVG). Nach der \nGmbH-Satzung wählt die Gesellschafterversammlung die \nAufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der Gesellschafter. Dem \nKreis M. stehen vier Aufsichtsratsmitglieder zu.\n\n3\n\nNach § 26 Abs. 4 Satz 3 KrO in der am 17.10.1994 in Kraft \ngetretenen Neufassung muß der hauptamtliche Landrat den vom \nKreis zu besetzenden Gremien juristischer Personen als sog. \n\"gebore-nes Mitglied\" angehören, wenn mehr als ein Vertreter \ndes Kreises zu benennen ist. In der für die bisherige \n\"Doppelspitze\" geltenden Regelung der Kreisordnung von \n1979/1984 fehlte eine solche Regelung, so daß die allgemeine \nRegelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO n.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 \nKrO a.F.) angewendet wurde, nach der - sofern sich keine \nEinigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag ergibt - \nmehrere vom Kreis zu benennende Sitze in derartigen Gremien \nnach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren von den \nKreistagsfraktionen besetzt werden. Die Übergangsregelung in \nArt. VII Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der \nKommunalverfassung vom 17.5.1994 bestimmt, daß die bisherige \n\"Doppelspitze\" von den Kreisen bis 1999 beibehalten werden \nkann und insoweit die bisherigen Vorschriften der Kreisordnung \nüber die Rechtsstellung des Oberkreisdirektors (OKD) und des \nLandrats in Kraft bleiben. \n\n4\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, daß die Neuregelung der \nBesetzung von Gremien juristischer Personen mit dem \nhauptamtlichen Landrat als geborenem Mitglied auch zugunsten \nder Oberkreisdirektoren nach altem Recht in den weiterhin mit \nder \"Doppelspitze\" versehenen Kreisen angewendet werden müsse. \nFür die Besetzung des Aufsichtsrats der KVG mit vier \nVertretern des Kreises regte der Beklagte zu 1. daher bei dem \nBeklagten zu 2. den Beschluß an, den Oberkreisdirektor als \n\"geborenes Mitglied\" sowie drei weitere Kreistagsmitglieder \nvorzuschlagen. Die Klägerin stellte hingegen in der \nKreistagssitzung vom 4.12.1995, in der über den Vorschlag des \nBeklagten zu 1. beraten und abgestimmt werden sollte, den \nAntrag, den Oberkreisdirektor nicht als \"geborenes Mitglied\" \nanzusehen. Über diesen Antrag der Klägerin \n(Tagesordnungspunkt 4.5) wurde auf Vorschlag des \nVersammlungsleiters Landrat Q. vor der Beratung und vor dem \nBeschluß über den Vorschlag des Beklagten zu 1. \n(Tagesordnungspunkt 4) abgestimmt. Der Antrag der Klägerin \nwurde bei 24 Ja-Stimmen mit 35 Nein-Stimmen abgelehnt. Sodann \nwurde vom Beklagten zu 2. mit den Stimmen der Klägerin der \nfolgende einstimmige Beschluß gefaßt: \"Der Kreis M. \nentsendet neben OKD Dr. M. (...) drei weitere Vertreter \nin den Aufsichtsrat der Gesellschaft...\". Es folgte sodann \neine Aufstellung der für den Aufsichtsrat der KVG zu \nbenennenden weiteren Mitglieder und stellvertretenden \nMitglieder. Entsprechend diesem Beschluß wurden auf der ersten \nGesellschafterversammlung der KVG am 27.2.1996 \nOberkreisdirektor Dr. M. und die drei weiteren im \nBeschluß vom 4.12.1995 benannten Vertreter als Mitglieder des \nAufsichtsrates bestellt (ein SPD-Kreistagsmitglied, ein dem \nBündnis 90/Die Grünen angehörenden Kreistagsmitglied sowie ein \nCDU-Kreistagsmitglied).\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 13.3.1996 im vorliegenden Verfahren \nKlage erhoben. Sie trägt vor: Der Umstand, daß sie bei der der \nAbstimmung vom 4.12.1995, bei der sie mit ihrem Begehren \nüberstimmt worden sei, nachfolgenden Abstimmung für die \nBesetzung des Aufsichtsrats der KVG mit dem OKD als geborenem \nMitglied gestimmt habe, könne nicht dazu führen, daß ihr die \nKlagebefugnis für das vorliegende Verfahren abgesprochen \nwerde. Bekanntlich werde stets bei der Besetzung derartiger \nGremien formale Einstimmigkeit angestrebt, damit das \numständliche d'Hondt'sche Verfahren vermieden werden könne. \nSie habe mit ihrem Abstimmungsverhalten keineswegs ihre zuvor \nbezogene Rechtsposition aufgeben wollen; dies sei auch am \n4.12.1995 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten zu 1. erklärt \nworden. In gleicher Weise habe der Beklagte zu 1. bereits im \nJahre 1994 argumentiert, als er für sich im Aufsichtsrat des \nEVU-X. einen Sitz gemäß § 26 Abs. 4 KrO beansprucht \nhabe. Hiergegen habe sie - die Klägerin - damals die \nAufsichtsbehörde angerufen, die daraufhin den Beklagten zu 1. \nangewiesen habe, den Wahlbeschluß zu beanstanden. Die Klage \nhabe auch gegen den Beklagten zu 1. gerichtet werden müssen, \nda dieser für sich selbst ein Sitz reklamiere, ohne daß dieses \nrechtlich fundiert sei. In der Sache sei für eine analoge \nAnwendung von § 26 Abs. 4 KrO n.F. angesichts der eindeutigen \nÜbergangsregelung kein Raum. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n 1. festzustellen, daß der Vorschlag von \nVertretern\n zum Aufsichtsrat der KVG, wie er vom Beklagten zu \n 2. am 4.12.1995 beschlossen worden ist, ungültig \n ist,\n\n8\n\n 2. hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte zu \n1.\n nicht notwendig nach § 26 Abs. 4 KrO zum Mitglied\n des Aufsichtsrates der KVG vorgeschlagen ist.\n\n9\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie tragen u.a. vor: Der Klägerin fehle die Klagebefugnis \nfür die vorliegende Klage. Auch für eine Feststellungsklage \nsei erforderlich, daß die Klägerin die Möglichkeit geltend \nmachen könne, daß die Beklagten ihre Rechte verletzt haben \nkönnten. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, \nwelche Kompetenz- oder Rechtsverletzung dem Beklagten zu 1. \nanzulasten sei. Das Recht der Klägerin, sich einem \neinheitlichen Wahlvorschlag zu verweigern und stattdessen eine \nVerhältniswahl durchzuführen, sei durch den Beklagten zu 1. \nnicht eingeschränkt worden. Da sich der Beklagte zu 1. auch \nkeine Kompetenz des Beklagten zu 2. oder der Klägerin angemaßt \nhabe, könne er nicht einmal als zulässiger Klagegegner im \nkommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren angesehen \nwerden. In der Sache müsse bei der Anwendung der \nÜbergangsregelung differenziert werden. Nur soweit die neue \nGemeindeordnung das Vorhandensein von Hauptverwaltungsbeamten \nund ehrenamtlichen Bürgermeistern nicht lösen könne, sei noch \nauf die bisherigen Vorschriften zurückzugreifen. Die \nEntstehungsgeschichte der GO/KrO 1994 lasse deutlich erkennen, \ndaß die Neuregelung des § 26 Abs. 4 KrO 1994 auch für den Fall \neiner Beibehaltung der kommunalen Doppelspitze gewollt gewesen \nsei. Dem Hauptverwaltungsbeamten habe die Möglichkeit \ngesichert werden sollen, sich über die Angelegenheiten und \nEntscheidungsabläufe in den vom Kreis mitgetragenen \nGesellschaften ausreichend zu informieren und die \nEinheitlichkeit der Verwaltung zu sichern. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die hierzu \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie ist bereits \nunzulässig. \n\n15\n\n1. Soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist, \nfehlt es, wie die Beklagten zu Recht angemerkt haben, an der \nKlagebefugnis (§ 42 Abs. 1 VwGO analog): Da der Beklagte zu 1. \ndie beanstandete Wahl nur angeregt, sie jedoch nicht als \nWahlberechtigter vorgenommen hat, können die im vorliegenden \nOrganstreitverfahren allein in Betracht kommenden Ansprüche \nder Klägerin auf Wiederholung der von ihr für ungültig \nerachteten Wahl wegen Verletzung ihrer sich für sie als Organ \ndes Kreises aus § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 40 Abs. 2 Satz 1 KrO \n(n.F.) ergebenden Rechte nicht gegen das Organ des Kreises, \ndas lediglich einen Wahlvorschlag zur Abstimmung einbrachte, \nalso den Beklagten zu 1., sondern allein gegen das die Wahl \ndurchführende Organ, den Beklagten zu 2., bestehen. \n\n16\n\n2. Für die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage fehlt \nes für beide Klageanträge an einem Rechtsschutzbedürfnis der \nKlägerin. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin daran, \ngegen eine mit ihren eigenen Stimmen befürwortete Wahl \ngerichtlich vorzugehen, ist nicht ersichtlich; niemand hat ein \nanerkennenswertes Interesse daran, gegen sich selbst und seine \nrechtswirksam vorgenommenen Rechtshandlungen gerichtlichen \nRechtsschutz in Anspruch zu nehmen. \n\n17\n\nZweifel an der Rechtswirksamkeit der Beteiligung der \nMitglieder der Klägerin an der den Wahlvorschlag des Beklagten \nzu 1. annehmenden Abstimmung vom 4.12.1995 bestehen nicht. \nZwar mögen einige oder sämtliche Mitglieder der Klägerin ihre \nStimme lediglich unter dem stillschweigenden Vorbehalt \nabgegeben haben, daß die Richtigkeit der vom Beklagten zu 1. \nzu § 26 Abs. 4 Satz 3 KrO n.F. vertretenen Rechtsauffassung \nspäter noch gerichtlich überprüft werde; auch mag der Landrat \ndes Kreises M. gegenüber der Klägerin am 4.12.1995 die \nAuffassung vertreten haben, daß auch er eine gerichtliche \nÜberprüfung der Streitfrage trotz einstimmiger Annahme des \nWahlvorschlags des Beklagten zu 1. noch für möglich erachte. \nEin derartiger Vorbehalt der Mitglieder der Klägerin bei ihrer \nStimmabgabe zu dem Wahlvorschlag des Beklagten zu 1. ist aber \nnicht rechtswirksam zu Protokoll des Versammlungsleiters \nerklärt, sondern allenfalls in Gedächtnisprotokollen einzelner \nMitglieder der Klägerin festgehalten worden und ist deshalb \nrechtlich unbeachtlich. Es kann daher offen bleiben, welche \nRechtswirkungen einem solchen ausdrücklich erklärten Vorbehalt \nzukämen, insbesondere ob darin eine rechtsunwirksame, zur \nUngültigkeit der Wahl führende Stimmabgabe unter einer \nBedingung zu sehen wäre oder ob ein solcher Vorbehalt noch als \nunverbindliche Bekanntgabe eines Motivs für die Stimmabgabe \ngewertet werden könnte (rechtlich unverbindlich, weil davon \nausgegangen werden könnte, daß sich keines der Mitglieder der \nKlägerin an einer ungültigen Wahl beteiligen wollte). Mit dem \nVerzicht auf eine Protokollierung etwaiger Vorbehalte nahm die \nKlägerin somit am 4.12.1995 das Risiko in Kauf, daß sich ihre \nevtl. auch vom Landrat geteilte Rechtsauffassung zur \ngerichtlichen Überprüfbarkeit der Streitfrage zu § 26 Abs. 4 \nSatz 3 KrO n.F. als unrichtig erweisen könne. \n\n18\n\nDaß die Klägerin bei Annahme des Wahlvorschlags des \nBeklagten zu 1. im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit \naller Fraktionen des Beklagten zu 2. bestrebt gewesen sein \nmag, dem Beklagten zu 2. die bei Fehlen einer Einigung auf \neinen einheitlichen Wahlvorschlag gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO \nn.F. erforderlich werdende Aufteilung der Aufsichtsratssitze \ndes Kreises nach Verhältniswahlgrundsätzen zu ersparen (bei \nder wahrscheinlich auf die Fraktion des Bündnisses 90/Die \nGrünen kein Sitz entfallen wäre), erlaubt keine andere \nrechtliche Beurteilung. Eine solche evtl. anerkennenswerte \nMotivation der Klägerin vermag nicht den Aufwand der \nDurchführung eines von der Klägerin betriebenen \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischen Organen des \nKreises auf Rückgängigmachung des Verhaltens der Klägerin zu \nrechtfertigen. Um sich eine gerichtliche Überprüfung der \nStreitfrage zu § 26 Abs. 4 Satz 3 KrO n.F. zu sichern, hätte \nsich die Klägerin am 4.12.1995 vielmehr erneut überstimmen und \ndie ihr unerwünschte Verteilung der restlichen \nAufsichtsratssitze des Kreises nach Verhältniswahlgrundsätzen \nin Kauf nehmen müssen. \n\n19\n\nOb der Klägerin noch andere Möglichkeiten zur Verfügung \nstehen, zu einer Rückgängigmachung der Wahl vom 4.12.1995 und \nzu einer gerichtlichen Überprüfung der Streitfrage zu § 26 \nAbs. 4 Satz 3 KrO n.F. noch vor dem Jahre 1999 zu \ngelangen, war hier nicht zu entscheiden. \n\n20\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-01-29/10-k-1031-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1997-01-29/10-k-1031-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311626","retrieved":"2026-07-09 03:42:15.214977+00:00"}}