{"status":"available","doknr":"OLD312118","ecli":"ECLI:DE:VGMI:1996:0911.10K451.96.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"10 K 451/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger reichten unter dem 4.2.1995 bei der Beklagten \nfolgendes Bürgerbegehren ein: \n\n3\n\n \"Bürger des Kreises I. begehren im Rahmen der \n rechtlichen Möglichkeiten, daß Abfälle und \nReststoffe\n aller Klassen, die ihrer Entstehung nach außerhalb \n der Gebietskörperschaften I. und C. an-\n fallen, nicht im Kreisgebiet I. abgelagert wer-\n den\".\n\n4\n\nZur Begründung wurde angegeben, daß sich durch die \nAblagerung zu starke Beeinträchtigungen der Infrastruktur, \nLandschaft und Ökologie ergäben; Kosten würden nicht anfallen. \n\n5\n\nEine Überprüfung durch den Beklagten ergab, daß 16.432 \ngültige Unterschriften für das Bürgerbegehren vorlagen und \ndamit die nach § 23 Abs. 4 KrO erforderliche Anzahl von 12.000 \nUnterschriften erreicht sei. \n\n6\n\nMit Beschluß vom 30.6.1995 wies der Kreistag das \nBürgerbegehren gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO als unzulässig \nzurück. Dies teilte der Beklagte den Klägern mit einer mit \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Verfügung vom 7.7.1995 mit. \nDen hiergegen unter dem 3.8.1995 erhobenen Widerspruch der \nKläger wies der Kreistag mit Beschluß vom 6.12.1995 als \nunbegründet zurück. Der Beschluß wurde den Klägern mit \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 8.1.1996 mitgeteilt. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 8.2.1996 im vorliegenden Verfahren \nKlage erhoben. Sie tragen u.a. vor: Der Beklagte berufe sich \nzu Unrecht auf § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO. Der \nPlanfeststellungsbeschluß für die Deponie M. (vom 20.8.1993) \nregele mit der Aussage über den Umfang des Einzugsbereichs \neine Frage, die nicht notwendig Bestandteil eines \nPlanfeststellungsverfahrens, eines förmlichen \nVerwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder \neines abfallrechtlichen Zulassungsverfahrens sei. Wenn die \nPlanfeststellungsbehörde hier gleichwohl eine Frage mitgeklärt \nhabe, die nicht zwingend in einem der o.a. Verfahren zu klären \ngewesen sei, so dürften sich selbstverständlich auch \nFolgewirkungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf \ndiese mitgeregelte Frage erstrecken. Dies folge bereits aus \ndem Wortlaut von § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO, welcher ausdrücklich \nnur für solche Bürgerbegehren Unzulässigkeit ausspreche, die \nAngelegenheiten beträfen, welche im Rahmen der o.a. Verfahren \n\"zu entscheiden\" seien. Damit seien alle Aussagen, die über \ndie eigentliche Planfeststellung hinausgingen, von diesen \nFolgewirkungen ausgenommen. Weder aus den §§ 7 ff. AbfG noch \naus anderen Vorschriften über abfallrechtliche Genehmigungs- \noder Planfeststellungsverfahren ergebe sich, daß auch die \nFrage des Einzugsbereichs zwingend im Rahmen dieser förmlichen \nGenehmigungsverfahren zu klären sei. Darüberhinaus sei \nfestzuhalten, daß in dem Planfeststellungsbeschluß (Seite 256) \ndurch die Formulierung, es obliege dem Antragsteller, die in \nden Kreisen I. und C. anfallenden Abfälle zu entsorgen, zwar \neine Aussage über die Herkunft des auf der Deponie M. zu \nlagernden Abfalls getroffen worden sei, diese Aussage aber \neine Entscheidung zugunsten eines Müllimports aus anderen \nGegenden gerade nicht enthalte. Damit sei die in dem \nBürgerbegehren zum Ausdruck kommende konkrete Forderung gar \nnicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses, so daß \nauch deswegen § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO hier nicht eingreife. Im \nübrigen sei der ablehnende Bescheid aber auch rechtswidrig, \nweil der Kreistag hier nicht gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 KrO \nunverzüglich festgestellt habe, ob das Bürgerbegehren zulässig \nsei. Die Entscheidung sei vielmehr erst nach einem Zeitraum \nvon ca. acht Wochen erfolgt und damit nicht mehr \n\"unverzüglich\" im Sinne des Gesetzes. Dies müsse zumindest zur \nVerpflichtung des Beklagten auf Neubescheidung im Sinne des \nKlageantrags führen. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\n den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung \ndes ablehnenden Bescheides vom 7.7.1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 8.1.1996 \ndurch den Kreistag festzustellen, daß das am \n4.2.1995 dem Beklagten überreichte Bürgerbegehren \nmit dem Inhalt \"Bürger des Kreises I. begehren im \nRahmen der rechtlichen Möglichkeiten, daß Abfälle \nund Reststoffe aller Klassen, die ihrer Entstehung \nnach außerhalb der Gebietskörperschaften I. und C. \nanfallen, nicht im Kreisgebiet I. abgelagert werden\" \nzulässig ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt u.a. vor: Die Ablagerung von Abfällen aus anderen \nBereichen bzw. die Beschränkung auf ein bestimmtes \nEinzugsgebiet sei Gegenstand des gemäß § 7 Abs. 2 AbfG \nerforderlichen Planfeststellungsbeschlusses. Ein \nBürgerbegehren zu dieser Frage sei daher unzulässig. Der \nKreistag habe auch unverzüglich über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens entschieden. Unter Berücksichtigung der \nTatsache, daß rund 18.000 Unterschriften zu prüfen gewesen \nseien, sei ein Zeitraum von acht Wochen noch als unverzüglich \nanzusehen. Da die Planungen für die Deponie M. inzwischen \naufgegeben worden seien, dürfte das Rechtsschutzinteresse der \nKläger an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens \nspätestens mit der in den nächsten Tagen zu erwartenden \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entfallen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die hierzu \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger \nan der Durchführung des vorliegenden Verfahrens wird durch \neine etwaige Aufhebung des für die Deponie M. ergangenen \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 20.8.1993 nicht berührt, da \ndas Begehren der Kläger vom 4.2.1995 nicht auf diese Deponie \nbeschränkt ist. Es hat eine derartige inhaltliche Beschränkung \nauch nicht durch die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger \nin der Klageschrift vom 8.2.1996 gewählte Klägerbezeichnung \noder die hierzu gegebene, die Deponie M. ausdrücklich \nerwähnende Klagebegründung erhalten. Mit der Klageschrift \nwurde ersichtlich lediglich den Rechtsausführungen in dem die \nDeponie M. erwähnenden Widerspruchsbescheid vom 8.1.1996 \nentgegengetreten. Das weitergehende Begehren der Kläger sollte \ndamit ersichtlich nicht aufgegeben werden. Dies ist von den \nProzeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung auch nochmals ausdrücklich klargestellt worden. \n\n16\n\nDie Klage ist auch zu Recht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO gegen den Beklagten gerichtet \nworden, da dieser die angefochtenen Bescheide erlassen hat. \nZwar lagen diesen Bescheiden entsprechende Beschlüsse des \nKreistages zugrunde, die der Beklagte in den Bescheiden den \nKlägern lediglich schriftlich mitgeteilt hat, ohne insoweit \neine eigene Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen zu \nwollen. Für die von derartigen Bescheiden betroffenen Bürger \nbleiben derartige Bescheide aber gleichwohl Entscheidungen des \nBeklagten, welcher in eigener Verantwortung diese Bescheide \nrechtlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung für \ndie Kläger versieht und damit die zugrundeliegenden \nKreistagsbeschlüsse erst \"klage-fähig\" macht. Ob es zulässig \nund sinnvoll wäre, die Klage zusätzlich gegen den Kreistag zu \nrichten, mag auf sich beruhen, da es jedenfalls rechtlich \nnicht geboten ist, derartige Verfahren statt gegen den \nBeklagten gegen den Kreistag zu richten. \n\n17\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 23 Abs. 6 \nSatz 1 KrO. Danach stellt der Kreistag unverzüglich fest, ob \nein Bürgerbegehren zulässig ist. Die hiernach zu dem Begehren \nder Kläger vom 4.2.1995 getroffene Entscheidung des Beklagten \nvom 7.7.1995 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom \n8.1.1996 sind rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n19\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtenen \nBescheide \"unverzüglich\" im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 1 KrO \nergangen sind. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein \nsollte, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg oder zu einem \nTeilerfolg verhelfen. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, \nmit denen eine Behörde ausdrücklich oder sinngemäß \nverpflichtet wird, eine nicht \"unverzüglich\" getroffene \nEntscheidung nunmehr unverzüglich zu treffen, wären für den \njeweiligen Kläger selbst dann ohne Wert und demgemäß unsinnig, \nwenn zur Neubescheidung eines Antrags verpflichtet würde. Auch \neine derartige Verpflichtung könnte keine verbindlichen \nFeststellungen des Gerichts zum Inhalt der neu zu treffenden \nVerwaltungsentscheidung enthalten und würde daher dem \njeweiligen Kläger lediglich die Chance eröffnen, daß über sein \nBegehren nunmehr evtl. anders entschieden wird. Ein \nRechtsschutzinteresse der Kläger an derartigen unverbindlichen \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht \nersichtlich. \n\n20\n\nDas Begehren der Kläger ist in den angefochtenen Bescheiden \nauch zu Recht für unzulässig erachtet worden, da die \nUnzulässigkeitsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Nr. 5 KrO hier \nvorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren \nunzulässig, wenn es Angelegenheiten betrifft, die im Rahmen \neines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen \nVerwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder \neines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, \nwasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu \nentscheiden sind. Das Begehren der Kläger vom 4.2.1995 \nbetrifft diese Angelegenheiten. Es betrifft die Frage, ob und \nggfl. in welchem Umfang außerhalb des Kreises I. und der Stadt \nC. anfallende Abfälle und Reststoffe im Kreisgebiet I. \nabgelagert werden sollen. Soweit derartige (von den Klägern \nabgelehnte) Entscheidungen beim Kreis I. zur Entscheidung \nanstehen, \"sind\" sie in den in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO genannten \nZulassungsverfahren \"zu entscheiden\". Es mag sein, daß die \nFrage eines etwaigen überörtlichen Einzugsbereichs einer \nAbfallbeseitigungsanlage nicht in jedem Einzelfall im Rahmen \ndieser förmlichen Genehmigungsverfahren zur Entscheidung \nansteht. In aller Regel jedoch kann die in jenen \nZulassungsverfahren gebotene umfassende Abwägung aller in \nBetracht kommenden öffentlichen und privaten Belange nicht \nohne Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit und damit auch zum \nEinzugsbereich der zu planenden Anlagen erfolgen. Selbst in \nden Fällen, in denen im Einzelfall einmal Erwägungen zur Frage \nder Zweckmäßigkeit eines überörtlichen Einzugsbereichs bei der \nbetreffenden Anlage entbehrlich sind, bleibt noch immer der \nausdrücklich oder sinngemäß ausgesprochene Verzicht auf \nderartige Erwägungen begriffsnotwendig ein Bestandteil des \nbetreffenden Zulassungsverfahrens. Eine Auslegung des § 23 \nAbs. 5 Nr. 5 KrO im Sinne der Kläger widerspräche dem Sinn und \nZweck dieser Vorschrift. Diese zielt ersichtlich darauf ab, zu \nverhindern, daß zu den für derartige Angelegenheiten vom \nGesetzgeber vorgesehenen zeit- und arbeitsaufwendigen \nZulassungsverfahren, wie sie in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO \naufgezählt sind, noch ein weiteres Prüfungsverfahren in \nGestalt eines Bürgerbegehrens tritt und hierdurch im \nöffentliche Interesse liegende Planungen evtl. verzögert \nwerden. Für eine anderweitige Auslegung der Vorschrift gibt \nauch das von den Klägern eingereichte Urteil des OVG \nRheinland-Pfalz vom 6.2.1996 - 7 A 12861/95 - nichts her: \nDiese Entscheidung ist lediglich zur Auslegung eines die \nAngelegenheiten, die Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein \nkönnen, aufzählenden \"Positivkatalogs\" (Seite 16 der \nEntscheidung) ergangen und nicht zur Auslegung eines \n\"Negativkatalogs\", wie er zum Gegenstand der Regelung des § 23 \nAbs. 5 KrO gemacht worden ist. Dies scheint auch von den \nKlägern nicht verkannt zu werden. Sie haben sich in der \nmündlichen Verhandlung nämlich in erster Linie auf die \nAusführungen dieser Entscheidung zu Sinn und Zweck der \nrheinland-pfälzischen Regelung zum Bürgerbegehren (Seite 30 \nff. der Entscheidung) berufen. Diese Ausführungen dienten in \njener Entscheidung jedoch lediglich der Klarstellung, daß sich \ndie Unzulässigkeit des zu überprüfenden Bürgerbegehrens nicht \naus der textlich leicht unterschiedlichen Fassung des Antrags \nund der Begründung auf den Unterschriftenlisten noch etwa aus \nder \"Unrichtigkeit\" der Begründung, wie sie vom Gemeinderat \ngeltend gemacht worden sei, ergebe (vgl. S. 21 des Urteils). \nDas Begehren der Kläger scheitert jedoch nicht an seiner \ntextlichen Fassung. \n\n21\n\nDie Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus den §§ 154 \nAbs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1996-09-11/10-k-451-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1996-09-11/10-k-451-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312118","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.561606+00:00"}}