{"status":"available","doknr":"OLD427365","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:1208.8K580.08ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-12-08","aktenzeichen":"8 K 580/08 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind.(Rn.16)\n \n\n \n\n2. Gelangt die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in die Überprüfung mit einzubeziehen.(Rn.20)\n \n\n \n\n3. Maßgeblich für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es dabei nicht an.(Rn.29)\n \n\nTenor\n\nI. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom\n08.10.2008 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid der Beklagten\nvom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 zu\nLasten der Klägerin abändert. Im Übrigen wird die Klage\nabgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und\ndie Beklagte zu 15 %.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen\nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden\nBetrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der W... in\nG... mit den Flurstücks-Nummern a und b. Mit Bescheid vom\n21.12.1999 hatte der Eigenbetrieb der Gemeindewerke Gerstungen\neinen Kanalnetzbeitrag für diese Flurstücke in Höhe von 126.631,70\nDM festgesetzt. Die Klägerin zahlte auf diesen Bescheid insgesamt 4\nRaten in Höhe von 20.451,68 Euro. Diesbezüglich war unter dem Az.:\n8 K 531/04 Me vor dem erkennenden Gericht ein Klageverfahren\nanhängig, in dem die Klägerin Rückzahlung der von ihr auf den\nKanalnetzbeitragsbescheid vom 21.12.1999 geleisteten Zahlungen\nverlangte, da dieser vom Eigenbetrieb der Gemeinde im eigenen Namen\nerlassen worden und deshalb nichtig sei. Das Verfahren wurde in der\nmündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 für erledigt erklärt. Mit\nBescheid vom 10.08.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu\neinem Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke 77 und 78/1 in Höhe von\n64.732,31 Euro heran, gegen den die Klägerin Widerspruch\neinlegte.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 11.02.2008 setzte die Beklagte erneut einen\nKanalnetzbeitrag für die Flurstücke a und b fest. Für das Flurstück\na setzte sie einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 28.733,43 Euro\nfest, für das Flurstück b einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von\n35.998,98 Euro. Für beide Flurstücke wendete die Beklagte die\nPrivilegierungsregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 2005\nan, was dazu führte, dass für das Flurstück a und für das Flurstück\nb jeweils nur noch ein Beitrag in Höhe von 27.536,08 Euro verlangt\nwurde. Im Bescheid ist weiter ausgeführt, dass aufgrund einer\nbereits erfolgten Zahlung von 24.705,65 Euro ein noch zu zahlender\nRestbetrag von 30.366,51 Euro bestehen bleibe. Die Fälligkeit aus\ndem Ausgangsbescheid vom 10.08.2004 bleibe unberührt.\n\n3\n\nGegen den Bescheid vom 11.02.2008 hat die Klägerin am 12.02.2008\nWiderspruch eingelegt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 08.10.2008 wies das Landratsamt Wartburgkreis\ndie Widersprüche gegen den Bescheid vom 10.08.2004 und den Bescheid\nvom 11.02.2008 zurück. Gleichzeitig wurde die gewährte\nPrivilegierung für die Flurstücke a und b aufgehoben. Das von der\nBeklagten den Bescheiden zugrunde liegende Satzungsrecht weise\nkeine Rechtsfehler auf. Die am 05.12.2005 erlassenen Satzungen\nseien rechtmäßig rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten. Der\nÄnderungsbescheid vom 11.02.2008 sei rechtmäßig, soweit er den auf\nden Flurstücken a und b lastenden Herstellungsbeitrag festsetze.\nFür beide Grundstücke sei jedoch zu Unrecht eine Privilegierung\ngewährt worden, weil die vorhandene Geschossfläche auf beiden\nGrundstücken die zulässige Geschossfläche überschreite. In solchen\nFällen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar\ndie gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche zu\nveranlagen, wenn das Grundstück seine maximale bauliche\nAusnutzbarkeit erreicht habe. Für beide Grundstücke sei also die\nvolle Grundstücksfläche heranzuziehen, sodass eine Privilegierung\nnicht in Betracht komme und aufzuheben sei.\n\n5\n\nAm 10.11.2008 hat die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten\nvom 10.08.2004 und 11.02.2008 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 08.10.2008 Klage erhoben und die Klage\nzunächst auf Beitragsforderungen beschränkt, die über einen Betrag\nvon 20.451,68 Euro hinausgehen. In ihrer Klagebegründung am\n12.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage insoweit erweitert, als sie\nbegehrt, den Privilegierungsbescheid insgesamt für ungültig zu\nerklären. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie habe Anfang der\n90er Jahre eine Kleinkläranlage geplant, die jedoch trotz\nZustimmung des Wartburgkreises wegen eines Widerspruchs der\nGemeinde nicht habe gebaut werden können. Die alte Kleinkläranlage\naus der Zeit vor 1990 bestehe jedoch mit Einleitungserlaubnis fort.\nDas Verlangen der Gemeinde, diese zu beseitigen, sei rechtswidrig.\nNur das Grundstück mit der Flurstücksnummer a sei an die\nöffentliche Einrichtung angeschlossen, so dass auch nur dafür ein\nBeitrag erhoben werden dürfe. Der Kanalbau der Beklagten im Bereich\nihrer Grundstücke sei unwirtschaftlich und verstoße gegen das\nThüringer Wassergesetz. Der Kanal hätte so in Gerstungen nicht\nerrichtet werden dürfen. Sie begehre eine\nWirtschaftlichkeitsuntersuchung des Kanalbaus hinsichtlich ihrer\nGrundstücke. 1998 hätte die Beklagte sie gedrängt, einen\nGrundstückstausch vorzunehmen, damit sie die Erneuerung ihrer\nöffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung preisgünstiger\ndurchführen könne. Ihr sei im Rahmen dessen zugesagt worden, sie\nbrauche dann nur 2/5 der zukünftigen Beiträge zu zahlen. Wegen\nunterschiedlicher Standpunkte habe sie den Grundstückstauschvertrag\nsofort wieder gekündigt, die Beklagte habe deshalb zu Unrecht auf\nden Grundstücken gebaut. Sie sei kein Eigentümer geworden. Im Jahr\n2008 habe die Gemeinde Klage vor dem Amtsgericht Eisenach erhoben,\num den Grundstückstauschvertrag gerichtlich durchzusetzen. Damit\nstehe fest, dass die Grundstücke noch in klägerischem Eigentum\nstünden, die Kanäle also nicht hätten gebaut werden dürfen. Aus\ndiesem Grund dürften auch keine Beiträge erhoben werden. Zudem sei\nder Abwasserkanal völlig überdimensioniert, das Gebührenaufkommen\ndafür fehle. Statt der geforderten 25.898,30 Euro sei sie nur\nverpflichtet, einen Betrag von 3.345,00 Euro zu zahlen. Auch sei\nder Niederschlagswasseranteil aus dem Bescheid herauszurechnen, da\ndie Grundstücke an die Niederschlagswasserentsorgung nicht\nangeschlossen seien. Der Bescheid vom 10.08.2004 für die Flurstücke\na und b sei darüber hinaus verjährt, soweit der Betrag von\n20.451,68 Euro überschritten sei. Der Privilegierungsbescheid vom\n11.02.2008 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Satzungen der\nBeklagten keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines\nPrivilegierungsbescheides enthalten würden und die darin\nfestgelegten Flächen falsch seien. Die Grundstücke befänden sich\nnicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im\nAußenbereich, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung anzuwenden und\nnur ein Beitrag von 8.670,97 Euro festzusetzen sei. Zudem\nwiderspreche sich die Beklagte, da sie mit Schreiben vom 23.06.2009\nfeststelle, die Klägerin habe 20.451,68 Euro gezahlt, während im\nBescheid selbst festgestellt worden sei, dass die Klägerin bereits\n24.705,65 Euro auf die Forderung bezahlt habe. Auch sei der\nBescheid zu unbestimmt, denn er enthalte keine Angaben zur\nBaumaßnahme, zum Bauort, Bauzeit, Einordnung in den\nInvestitionsplan der Gemeinde, Eigentumsfragen, Abstimmung mit\nmöglichen Nutzern, Baugenehmigung, Einordnung in das örtliche\nGesamtkonzept, Beschluss des Gemeinderates. Es sei nur die\nGlobalkalkulation für das Jahr 2005 vorgelegt worden, das reiche\nnicht aus. Es sei zu überprüfen, ob die eingestellten Investitionen\nund der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers korrekt seien. Im\nFolgenden enthält die Klagebegründung Ausführungen zur\nWiederschiffbarmachung der Werra, Überschreitung der geplanten\nBaukosten, sittenwidrigem Wucher für verbrauchsabhängige\nWasserkosten, der Wasser- und Abwasserkatastrophe in Gerstungen und\nder Inflation von Bescheiden.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des\nBescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides\ndes Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEs existiere kein Vorrang von Kleinkläranlagen; das\nAbwasserbeseitigungskonzept der Beklagten sei ordnungsgemäß\nüberprüft und entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Es läge weder\neine Überkapazität vor, noch seien Baukosten explodiert. Der\nBescheid vom 10.08.2004 sei durch den Bescheid vom 11.02.2008\ngeheilt worden, soweit im Bescheid vom 10.08.2004 die Festsetzung\nder Beiträge für beide Flurstücke einheitlich erfolgt sei. Der\nBescheid vom 11.02.2008 sei sachlich und rechnerisch richtig. Eine\nVerjährung sei nicht erkennbar. Die von Seiten der Klägerin\nerfolgte Kündigung des Grundstückstauschvertrages sei für das\nvorliegende Verfahren nicht relevant, denn das Amtsgericht Eisenach\nhabe die Klägerin verurteilt, den Vollzug des Tauschvertrages zu\ngenehmigen. Sonstige Einwände, die in der Klagebegründung enthalten\nseien, hätten mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt\nder Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nSoweit die Klägerin die Klage nach Ablauf der Klagefrist\nerweitert hat, ist sie als unzulässig abzuweisen (I.). Die Klage\nist zulässig und begründet, soweit der Widerspruchsbescheid des\nLandratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 den Bescheid der\nBeklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008\nverbösert (II. 1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber\nunbegründet (II. 2.).\n\n13\n\nI. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sie mit\nSchriftsatz vom 09.03.2009 erweitert hat. In der Klageschrift vom\n10.11.2008 hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes\nWartburgkreis aufzuheben, soweit die Beitragsforderung über einen\nBetrag von 20.451,68 Euro hinausgeht. Mit Schriftsatz vom\n09.03.2009 hat sie die Aufhebung der Beitragsforderung insgesamt\nbeantragt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz\nvom 20.05.2009 ausdrücklich widersprochen. Das Vorgehen der\nKlägerin kann nicht als Klageänderung gemäß § 91 VwGO angesehen\nwerden, die das Gericht trotz des Widerspruchs der Beklagten als\nsachdienlich zulassen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen\nFall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klageantrag in\nder Hauptsache durch die Klägerin erweitert wurde. Für die\nZulässigkeit einer solchen Klageerweiterung kommt es auf den\nZeitpunkt an, in dem sie dem Gericht gegenüber erklärt wird. Die\nKlageerweiterung vom 09.03.2009 ging am 12.03.2009 bei Gericht ein;\nder Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 war der Klägerin am\n09.10.2008 zugestellt worden, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO\neinmonatige Klagefrist lief, da der 09.11.2008 ein Sonntag war, am\n10.11.2008 ab. Die Klageerweiterung wahrt diese Klagefrist nicht\nund war deshalb als unzulässig abzuweisen.\n\n14\n\nII. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben,\nsoweit die Klägerin sich gegen die Beitragsforderung wendet, die\nden Betrag von 20.451,68 Euro übersteigt.\n\n15\n\n1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom\n08.10.2008 ist teilweise rechtswidrig. Das Landratsamt\nWartburgkreis als Widerspruchsbehörde war mangels Zuständigkeit\nnicht befugt, selbst die von der Beklagten gewährte Privilegierung\naufzuheben und deren Bescheid vom 10.08.2004 in Gestalt des\nBescheides vom 11.02.2008 zu verbösern. Die Beklagte hat in ihrem\nBescheid vom 11.02.2008 einen Kanalnetzbeitrag für das Flurstück a\nbasierend auf einer Grundstückfläche von 9.527 m² in Höhe von\n28.733,43 Euro festgesetzt, sodann aber entsprechend ihrer\nBeitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS vom 13.10.2010)\neine Privilegierung des Grundstücks vorgenommen und nur eine\nanrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² angenommen, so dass\nsich ein zu zahlender Beitrag für das Grundstück von 27.536,08 Euro\nergibt. Für das Flurstück b hat die Beklagte basierend auf der\nFläche von 11.936 m² einen Beitrag in Höhe von 35.998,98 Euro\nfestgesetzt und nach Anwendung der Privilegierungsregelungen\nebenfalls eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² und eine\nBeitragsschuld von 27.536,08 Euro angenommen. Der\nWiderspruchsbescheid hält die gewährte Privilegierung für\nrechtswidrig und hat sie aufgehoben.\n\n16\n\nEine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren\nsetzt jedoch eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur\nselbständigen Sachentscheidung voraus, die im vorliegenden Fall\nnicht gegeben ist. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit\nder Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt\nsich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der\nAbgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige\nOrganisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die\nZuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius\ngegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder\nmit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind. Identität liegt\nhier zweifelsfrei nicht vor; das Landratsamt hat auch nicht\ndieselben Zuständigkeiten wie die Beklagte, denn es ist nicht\nbefugt, Abwasserbeiträge zu erheben. Das Landratsamt hat auch kein\nSelbsteintrittsrecht und keine Weisungsbefugnis gegenüber der\nBeklagten, denn die Aufgabe der Wasserversorgung und\nAbwasserbeseitigung gehört zu deren eigenen Wirkungskreis im Sinne\ndes § 2 ThürKO. In solchen Fällen ist das Landratsamt als\nWiderspruchsbehörde auf die reine Rechtskontrolle beschränkt (vgl.\nzum Vorstehenden: ThürOVG, U. v. 21.07.2010 - 4 KO 173/08 - LKV\n2011, 92 ff.). Die Widerspruchsbehörde hatte hier mithin nur die\nBefugnis, den Ausgangsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben; sie\ndurfte keine eigenständige Sachentscheidung treffen und nicht über\nden Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides hinausgehen. Der\nWiderspruchsbescheid ist deshalb rechtswidrig, soweit er die\ngewährte Privilegierung aufhebt und ist insoweit seinerseits\naufzuheben.\n\n17\n\n2. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2004 in der Fassung\ndes Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 08.10.2008, soweit dieser nicht\naufgehoben wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDie Bescheide beruhen auf der Entwässerungsatzung (EWS) der\nBeklagten vom 05.12.2005 sowie nunmehr der Beitragssatzung zur\nEntwässerungsatzung (BS-EWS) vom 13.10.2010, die rückwirkend zum\n09.04.2004 in Kraft getreten ist. Formelle Fehler beim\nZustandekommen dieser Satzungen, insbesondere bei ihrer\nVeröffentlichung, sind nicht ersichtlich.\n\n19\n\na) Der Bescheid vom 10.08.2004 in seiner ursprünglichen Fassung\nist rechtswidrig, denn er verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des\n§ 119 Abs. 1 Abgabenordnung. Die Beklagte hat in diesem Bescheid\nfür die Flurstücke a und b einen einheitlichen Beitrag festgesetzt,\nindem sie die Grundstücksfläche von beiden Flurstücken\nzusammengerechnet und aus dieser Fläche den Beitrag errechnet hat.\nEs ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Höhe ein Beitrag\nauf welchem Grundstück lastet. Da es sich bei den Grundstücken um\nunterschiedliche Buchgrundstücke handelt, ist dies jedoch zur\nErfüllung des Bestimmtheitsgebotes unabdingbar. Eine Ausnahme kommt\nnur in Betracht, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke\nanzunehmen ist, weil diese aufgrund ihrer Größe einzeln nicht\nsinnvoll genutzt werden können (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1456). Dies ist hier nicht der\nFall, da die Grundstücke bei einer Größe von 9.527 m² und 11.936 m²\neinzeln durchaus sinnvoll genutzt werden können.\n\n20\n\nb) Der Bescheid vom 10.08.2004 wird jedoch durch den Bescheid\nvom 11.02.2008 geheilt. Zwar trägt der Bescheid vom 11.02.2008 die\nÜberschrift \"Privilegierungsbescheid\"; seinem Inhalt ist\njedoch zu entnehmen, dass er den Bescheid vom 10.08.2004 abändern\nwollte. Im Bescheid vom 11.02.2008 hat die Beklagte die beiden\nFlurstücke getrennt behandelt und für jedes Flurstück einen eigenen\nBeitrag errechnet und festgesetzt. Damit ist nunmehr feststellbar,\nauf welchem Buchgrundstück welcher Beitrag lastet. Gelangt die\nAusgangsbehörde - wie hier - während des laufenden\nWiderspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid\nteilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid,\nist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in\ndie Überprüfung mit einzubeziehen. (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1510).\n\n21\n\nc) Die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n22\n\naa) Nach § 1 BS-EWS erhebt die Beklagte nach Maßgabe der BS-EWS\nBeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung\nihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Erhoben wird der\nBeitrag entsprechend § 2 BS-EWS unter anderem für bebaute\nGrundstücke, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS\nein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. § 4 EWS sieht vor, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen\nGrundstück durch einen Kanal erschlossen ist, verlangen kann, an\ndie öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen zu werden.\nBeide Grundstücke der Klägerin sind bebaut und auf ihnen fällt\nAbwasser an. Zwar trägt die Klägerin vor, auf dem Flurstück b falle\nkein Schmutzwasser, sondern nur Niederschlagswasser an, das nicht\nin die öffentliche Entwässerungseinrichtung, sondern direkt in die\nangrenzende Werra geleitet werde. Dies hindert jedoch die\nBeitragserhebung für das Flurstück b nicht, da es nicht auf den\ntatsächlichen Anschluss, sondern auf die Möglichkeit des\nAnschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ankommt.\nDenn schon die Anschlussmöglichkeit begründet für das Grundstück\neine Vorteilslage, die Voraussetzung für die Entstehung der\nBeitragsschuld ist. Darüber hinaus hat die Beklagte für beide\nGrundstücke einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen, der\nbestandskräftig geworden ist. Ausweislich des von der Beklagten\neingereichten Luftbildes, auf dem der Verlauf von\nGrundstücksgrenzen und Kanälen eingezeichnet ist, verläuft ein\nAbwasserkanal bis zur Grenze der klägerischen Grundstücke und\nermöglicht der Klägerin den Anschluss beider Grundstücke an die\nöffentliche Entwässerungseinrichtung.\n\n23\n\nBeitragspflichtig ist nach § 4 BS-EWS, wer im Zeitpunkt der\nBekanntgabe des Festsetzungsbescheides der Eigentümer des\nGrundstücks ist, also hier die Klägerin.\n\n24\n\nbb) Nach § 5 BS-EWS der Beklagten wird der Beitrag nach der\nGrundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Als\nGrundstücksfläche gilt bei Grundstücken außerhalb des\nGeltungsbereichs eines Bebauungsplanes, die gänzlich im unbeplanten\nInnenbereich liegen, die gesamte Fläche des Grundstücks. Zwar trägt\ndie Klägerin vor, die Grundstücke lägen nicht im Bereich eines\nBebauungsplanes, deshalb würde es sich um Außenbereich handeln, so\ndass die Tiefenbegrenzungsregeln anzuwenden seien. Tatsächlich ist\njedoch dem Luftbild zu entnehmen, dass sich die Grundstücke im\nInnenbereich der Gemeinde Gerstungen befinden, da sie von\nWohnbebauung umgeben sind. Eine Anwendung der\nTiefenbegrenzungsregelungen kommt daher nicht in Betracht, die\ngesamte Grundstücksfläche ist zugrunde zu legen.\n\n25\n\nDie zulässige Geschossfläche ist gemäß § 5 Abs. 3 b) BS-EWS\n– wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist – nach der für\nvergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten\nNutzungsziffer zu ermitteln bzw. ergibt sich – wenn es an\nvergleichbaren Baugebieten fehlt – aus der durchschnittlichen\nGeschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. §§ 17 und 20\nBauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird\n(§ 5 Abs. 3 c) BS-EWS). Ausweislich des Luftbildes handelt es sich\nbei der in der Umgebung vorhandenen Bebauung um ein Dorf- oder\nMischgebiet. Für ein solches Gebiet setzt die Baunutzungsverordnung\nin § 17 Abs. 1 als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung\neine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Die Beklagte hat für die\nstreitgegenständlichen Grundstücke eine Geschossflächenzahl von 0,7\nfestgesetzt, die damit zugunsten der Klägerin weit unter der nach\nder BauNVO zulässigen Geschossflächenzahl bleibt und deshalb nicht\nzu bemängeln ist. Die gesamte jeweilige Fläche der beiden\nGrundstücke ist mit der Geschossflächenzahl zu multiplizieren und\nergibt dann die zulässige Geschossfläche. Die Beklagte hat diese\nGeschossfläche richtig berechnet, nämlich für das Flurstück a eine\nGeschossfläche von 6.668,90 m², für das Flurstück b eine\nGeschossfläche von 8.355,20 m².\n\n26\n\ncc) Der sich aus § 6 BS-EWS ergebende Beitragssatz von 0,51 Euro\npro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro pro m² Geschossfläche ist\nnicht zu beanstanden. Der Beitragssatz beruht auf der\nGlobalkalkulation Abwasser der Beklagten (Stand November 2005), der\ndie Höhe der bisher in den einzelnen Ortsteilen getätigten\nInvestitionen sowie die bis zum Jahr 2020 geplanten Investitionen\nzu entnehmen sind. Von den gesamten Investitionskosten abgezogen\nwurden der Anteil des Straßenbaulastträgers sowie die bereits\nerhaltenen und die erwarteten Fördermittel. Daraus ergeben sich\nbeitragsfähige Kosten in Höhe von 22.640.426,- Euro, die anteilig\nauf Grundstücksflächen (2.631.791,- Euro) und auf Geschossflächen\n(20.008.635,- Euro) umgelegt wurden. Dividiert man diese Kosten\ndurch die im Versorgungsgebiet vorhandenen Grundstücksflächen und\nGeschossflächen ergibt sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von\n0,9126 Euro pro m² Grundstücksfläche und 6,3883 Euro pro m²\nGeschossfläche.\n\n27\n\nZwar ist die Klägerin der Auffassung, die Investitionskosten und\nder Anteil des Straßenbaulastträgers müssten juristisch überprüft\nwerden; die Kammer hat jedoch keinen Anlass, an der Richtigkeit der\nin der Kalkulation zugrunde gelegten Zahlen zu zweifeln.\nInvestitionskosten für eine aus sechs Ortsteilen bestehende\nGemeinde mit ebenso vielen Kläranlagen in Höhe von 37.428.800,-\nEuro erscheinen nicht überhöht. Insbesondere erwecken diese Kosten\nnicht den Eindruck, als seien die Baumaßnahmen gigantisch\nüberdimensioniert und unwirtschaftlich, wie die Klägerin vorträgt.\nZu berücksichtigen ist, dass die gesamte Entwässerungsanlage der\nBeklagten hergestellt werden muss, wobei vermutlich nur in sehr\ngeringem Umfang auf Anlagenteile zurückgegriffen werden kann, die\nnoch aus DDR-Zeiten vorhanden waren, da diese in der Vielzahl der\nFälle in sehr schlechtem Zustand waren. Einzelne Baumaßnahmen oder\ngar Handwerkerrechnungen zu überprüfen – wie es die Klägerin\nfordert – ist nicht Aufgabe des Gerichts, denn es kann\ngrundsätzlich von der Richtigkeit der in einer Globalkalkulation\ngenannten Zahlen ausgegangen werden, wenn nicht konkrete\nAnhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit vorliegen (vgl. VG\nDüsseldorf, U. v. 12.12.2007 - 5 K 2939/06 - juris). Solche\nAnhaltspunkte hat die Kammer hier nicht. Wenn die Klägerin\nvorträgt, die Abwasserkanäle hätten in Gerstungen in dieser Form\nnicht errichtet werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die\nEntscheidung, wie die Abwasserbeseitigung tatsächlich technisch\ndurchgeführt wird, z. B. ob Trennkanäle oder Mischkanäle zur\nAbleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser errichtet werden, im\nErmessen des Aufgabenträgers, also der Beklagten, liegt. Welche\nbaulichen Maßnahmen ein Aufgabenträger plant, muss sich auch nicht\naus der Beitragssatzung ergeben, sondern wird üblicherweise im\nPlanungskonzept festgehalten, das laufend fortgeschrieben und an\nsich ergebende Erfordernisse angepasst werden kann (vgl.\nBlomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1448). So\nliegt der Fall hier. Weder aus der Beitragssatzung noch aus der ihr\nzugrundeliegenden Globalkalkulation ergeben sich Art und Umfang der\nEntwässerungsanlage der Beklagten. Dem der Kammer vorgelegten\nAbwasserbeseitigungskonzept ist jedoch genau zu entnehmen, wie die\nInvestitionen in den einzelnen Ortsteilen geplant sind. Bei der\nÜberprüfung der Globalkalkulation ist daher das\nAbwasserbeseitigungskonzept der Beklagten mit zu berücksichtigen.\nFür die Kammer sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf\ndie Unrichtigkeit der Kalkulation schließen lassen würden.\n\n28\n\nDer von der Beklagten nach § 6 BS-EWS erhobene Beitragssatz ist\ndaher nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte mit einem\nBeitragssatz von 0,51 Euro pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro\npro m² Geschossfläche weit unter dem höchstzulässigen Beitragssatz\nbleibt.\n\n29\n\ndd) Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Soweit die\nKlägerin meint, bei der Beitragsberechnung müsse berücksichtigt\nwerden, dass das Niederschlagswasser von den streitgegenständlichen\nGrundstücken nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung\nsondern direkt in die Werra geleitet werde, ist ihr\nentgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur bei der Erhebung von\nRegenwassergebühren Berücksichtigung finden kann. Maßgeblich für\ndie Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des\nAnschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur\nSchmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es\ndabei nicht an. Darüber hinaus stünde es der Klägerin frei, auch\ndas Niederschlagswasser einzuleiten.\n\n30\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, ihr sei im Jahr 1998 im Zuge\neines zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen\nGrundstückstauschvertrages von der Beklagten zugesagt worden, sie\nmüsse nur 2/5 des zu erwartenden Beitrages zahlen. Eine\nschriftliche Zusage hat die Klägerin nicht vorgelegt. Unabhängig\ndavon, dass eine solche Zusage von der Beklagten bestritten wird,\nwäre sie auch nicht befugt gewesen, sie abzugeben. Die Beklagte\nmuss die Beiträge entsprechend der von ihr erlassenen\nBeitragssatzung zur Entwässerungsatzung von allen\nGrundstückseigentümern in der in der Satzung vorgesehenen Höhe\nerheben und darf davon nicht bei einzelnen Grundstückseigentümern\nwillkürlich abweichen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf\nErmäßigung des Entwässerungsbeitrags.\n\n31\n\nee) Die Beitragsschuld ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hat\nmit der BS-EWS vom 05.12.2005, die rückwirkend zum 09.04.2004 in\nKraft getreten ist, erstmalig wirksam eine Beitragssatzung zur\nEntwässerungssatzung erlassen. Die zuvor beschlossenen Satzungen\nwurden nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht, da das Amtsblatt der\nVerwaltungsgemeinschaft Gerstungen nicht den Vorschriften der\nThüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen hat (vgl. Beschluss\nder Kammer vom 14.02.2008 - 8 K 370/05 Me -). Die sachliche\nBeitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin konnte daher erst\nmit Erlass der BS-EWS vom 05.12.2005 entstehen, so dass eine\nVerjährung bei Erlass des Bescheides vom 10.08.2004 in der Fassung\ndes Bescheides 11.02.2008 nicht in Betracht kommt.\n\n32\n\nff) Dahin stehen kann, ob die Beklagte für die Grundstücke der\nKlägerin zu Recht die Privilegierungsregelungen angewandt und für\njedes Grundstück nur die Zahlung eines Beitrages in Höhe von je\n27.536,08 Euro verlangt hat oder ob eine Privilegierung abzulehnen\nist, weil die tatsächliche Bebauung die Fläche der zulässigen\nBebauung überschreitet. Durch die Privilegierung der Grundstücke\ngewährt die Beklagte der Klägerin ausschließlich einen rechtlichen\nVorteil. Selbst wenn die Privilegierung - wie die\nWiderspruchsbehörde meint - rechtswidrig wäre, würde die Klägerin\ndadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klage würde insoweit\ndas Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Aufhebung der Privilegierung\nkommt daher nicht in Betracht.\n\n33\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nDas Verschulden der Widerspruchsbehörde, die nicht am gerichtlichen\nVerfahren beteiligt ist, war der Beklagten zuzurechnen. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die\nVollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,\n709, 711 ZPO.\n\n34\n\nBeschluss:\n\n35\n\nDer Streitwert wird auf 64.732,41 Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-12-08/8-k-580-08-me","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-12-08/8-k-580-08-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427365","retrieved":"2026-07-09 06:46:23.079201+00:00"}}