{"status":"available","doknr":"OLD427399","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:1128.6D60007.09ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-11-28","aktenzeichen":"6 D 60007/09 Me","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Das Verfahren wird eingestellt.\n\nII. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander\naufgehoben.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\n1. Der am ...1970 in Gera geborene\nDisziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) wurde mit Wirkung vom\n01.11.1990 als Polizeioberwachtmeister in die Bereitschaftspolizei\nR... eingestellt und ab dem 03.04.1991 unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter\nernannt. Bis zum 30.04.1992 nahm er erfolgreich am\nPolizeianwärterlehrgang 1 teil und wurde mit Wirkung vom 01.05.1992\nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum\nPolizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Mit der Änderung\nseines Eingangsamtes führte er ab dem 01.01.1993 die\nDienstbezeichnung Polizeimeister z. A. Er wurde mit Wirkung vom\n25.05.1994 zum Polizeimeister ernannt, erhielt ab dem 21.09.1997\ndie Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen, wurde vom\n01.10.1997 zum Polizeiobermeister und vom 01.04.2000 an zum\nPolizeihauptmeister (A 9) befördert. Ab dem 01.05.2001 versah er\nseinen Dienst bei der Verkehrspolizeiinspektion G...\nDienstordnungsbedingt wurde er ab dem 20.12.2005 an die\nPolizeidirektion (PD) S..., Polizeiinspektion (PI) Zentrale Dienste\nS... in R..., abgeordnet. In seiner letzten dienstlichen\nBeurteilung zum Stichtag 01.01.2004 wurde er mit dem Prädikat\n\"entspricht den Anforderungen, obere Grenze (3,33\nPunkte)\" beurteilt.\n\n2\n\nDer Beklagte ist unverheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn\n(geboren am ...1993) und eine Tochter (geborenen am ...2008), für\ndie er unterhaltspflichtig ist.\n\n3\n\nDer Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Vom\nAmtsgericht G... wurde er mit Strafbefehl vom 22.01.2007 (Az.: 286\nJs 741/06) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nje 25,- EUR, mit Urteil vom 11.06.2008 (Az.: 750 Js 4055/08 10 Ds)\nwegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nje 20,- EUR und mit Urteil vom 10.07.2008 (Az.: 271 Js 43910/05)\nwegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in drei Fällen in\nTatmehrheit mit vorsätzlichem Herstellen von Betäubungsmitteln in\ndrei Fällen unter Bildung einer (Gesamt-) Geldstrafe von 75\nTagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Die Urteile und der\nStrafbefehl sind seit dem 10.07.2008 rechtskräftig. Die den\nVerurteilungen zugrunde liegenden Handlungen sind Gegenstand des\nDisziplinarverfahrens.\n\n4\n\n2. Mit Verfügung vom 28.11.2005 - zugestellt am\n30.11.2005 - leitete der Leiter der PD G... gegen den Beklagten ein\nDisziplinarverfahren ein und legte ihm zur Last, den mehrmaligen\nAufforderungen seiner Vorgesetzten, zu der von ... P... unter dem\n22.06.2005 gegen ihn eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde eine\ndienstliche Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen zu sein.\nWeiterhin bestehe der Verdacht, dass er seit Januar 2003 in seiner\nWohnung Cannabispflanzen angebaut, die daraus gewonnenen\nBetäubungsmittel abgegeben, wiederverkauft und konsumiert habe,\nweswegen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn\neingeleitet habe. Er belehrte den Beklagten darüber, dass es ihm\nfreistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur\nSache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder\nBeistands bedienen könne. Das Disziplinarverfahren setzte er wegen\nder Ermittlungen im Strafverfahren aus.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 12.08.2008 - ausweislich Einlieferungsbeleg am\n13.08.2008 zur Post gegeben - erweiterte der Leiter der PD G... das\nDisziplinarverfahren um die Handlungen, die Gegenstand der\nstrafgerichtlichen Verurteilungen wegen Nötigung und\nSteuerhinterziehung waren. Das Disziplinarverfahren blieb weiter\nausgesetzt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 09.01.2006 enthob der Leiter der PD G... den\nBeklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von\nmonatlich 10% seiner Dienstbezüge an. Am 13.01.2006 ließ der\nBeklagte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der getroffenen\nAnordnungen beantragen (Az.: 6 D 60002/06 Me). Mit Beschluss vom\n21.08.2008 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Über die\ndagegen am 09.09.2008 vom Beklagten erhobene Beschwerde (Az.: 8 DO\n577/08) wurde bislang nicht entschieden.\n\n7\n\nUnter dem 27.10.2008 - ausweislich Einlieferungsbeleg am\n04.11.2008 zur Post gegeben - gab der Leiter der PD G... dem\nDisziplinarverfahren seinen Fortgang und erweiterte es um den\nVorwurf, der Beklagte habe gegen das Waffengesetz verstoßen, weil\ner im Besitz einer Patrone 9x19 mm gewesen sei, ohne eine\nwaffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hierfür zu haben.\nDie mit Verfügung vom 12.08.2008 einbezogenen Vorwürfe der Nötigung\nsowie der Steuerhinterziehung wurden unter inhaltlicher Wiedergabe\nder Feststellungen aus den Urteilen des Amtsgerichtes G...\nkonkretisiert. Der Beklagte wurde darüber belehrt, dass es ihm\nfreistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur\nSache auszusagen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung\nsetzte der Leiter der PD G... ihm eine Frist von einem Monat und\nfür die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen,\nräumte er ihm eine Frist von einer Woche ein.\n\n8\n\nMit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.02.2009 äußerte\nsich der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausführlich;\ninsoweit wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Er sei\ndauernd psychisch erkrankt und dienstuntauglich. Er habe sich\nmehrfach längere Zeit stationär in einer Nervenheilanstalt\naufgehalten. Dieses Krankheitsbild habe seit mindestens Mitte 2003\nvorgelegen.\n\n9\n\nUnter dem 12.01.2009 wurde das wesentliche Ergebnis der\nErmittlungen erstellt und mit Schreiben des Leiters der PD G... vom\n26.01.2009 - ausweislich Einlieferungsbeleg am 29.01.2009 zur Post\ngegeben - dem Bevollmächtigten des Beklagten zugeleitet. Dem\nBeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche\nweitere Ermittlungen zu beantragen. Sofern er davon keinen Gebrauch\nmache, seien die Ermittlungen abgeschlossen. Der Beklagte erhielt\nGelegenheit, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer\nschriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat und für\ndie Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine\nFrist von einer Woche gesetzt.\n\n10\n\nMit Schreiben 09.02.2009 ließ der Beklagte weitere Ermittlungen\nbeantragen, deren Durchführung der Leiter der PD G... unter dem\n24.03.2009 ablehnte und den Beklagten darauf hinwies, dass\nbeabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. In diesem\nFall könne auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt\nwerden.\n\n11\n\nAuf den Antrag des Beklagten vom 13.04.2009 wurde der\nPersonalrat beteiligt. Er stimmte unter dem 30.04.2009 der\nbeabsichtigten Maßnahme zu.\n\nII.\n\n12\n\nAm 18.05.2009 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger)\nDisziplinarklage erhoben und beantragt,\n\n13\n\nden Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen.\n\n14\n\nDem Beklagten werde zur Last gelegt:\n\n15\n\n1. schuldhaft seine Beamtenpflicht verletzt zu haben, die von\nseinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen\nund ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, weil er die an ihn\nviermal gerichtete Aufforderungen, zu einer gegen ihn eingereichten\nDienstaufsichtsbeschwerde dienstlich Stellung zu nehmen, gezielt\nabgelehnt habe.\n\n16\n\n2. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen zu\nhaben,\n\n17\n\n3. sich einer Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht zu\nhaben,\n\n18\n\n4. sich außerdem einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu\nhaben, weil er die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR\nverkürzt habe.\n\n19\n\nAn dem Vorwurf gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben werde\nnicht mehr festgehalten.\n\n20\n\nDer Beklagte habe mit den Handlungen unter Nrn. 2. - 4.\naußerhalb des Dienstes drei Straftaten begangen und mit diesem\nVerhalten schuldhaft seine Beamtenpflicht zu einem\nberufserforderlichen achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten\nverletzt. Wer als Polizeibeamter, der Straftaten verhindern soll,\nselbst Straftaten begehe, verstoße gegen seine\nWohlverhaltenspflicht. Die von dem Beklagten geltend gemachte\npsychische Erkrankung führe zu keiner anderen Sichtweise. Die\ntatsächlichen Feststellungen der Strafurteile und der Strafbefehl\nenthielten keine Feststellungen dazu, dass er wegen seiner\nErkrankung nicht strafrechtlich zur Verantwortung hätte gezogen\nwerden dürfen. Wegen seines Verhaltens habe der Beklagte das\nVertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig\nverloren.\n\n21\n\nDie Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten\nunter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG\nam 26.05.2009 zugestellt.\n\n22\n\nDer Beklagte hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom\n21.09.2011 beantragen lassen,\n\n23\n\ndas Verfahren einzustellen.\n\n24\n\nZur Begründung lässt er seine Ausführungen aus dem\nVerwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, er habe\ndurch sein außerdienstliches Verhalten das Ansehen des\nBerufsbeamtentums nicht in bedeutender Weise beeinträchtigt. Es\ngebe auch keine Hinweise darauf, dass er seinen dienstlichen\nPflichten nicht ordnungsgemäß, umfassend und gewissenhaft\nnachkomme. Sein Fall habe kein öffentliches Interesse erregt. Er\nverkenne nicht, dass das Fehlverhalten eines Beamten strafrechtlich\nund disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung habe. Das gegen\nihn verhängte Strafmaß zeige aber, dass seine Verfehlungen sowohl\nin quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht Gesetzes- und\nPflichtverstöße von sehr geringem Ausmaß gewesen seien. Anfang 2006\nsei er gesundheitlich endgültig zusammengebrochen. Er leide an\neiner unheilbaren posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen man\nihn zwangsweise pensionieren werde. Die Feststellung seiner\nDienstunfähigkeit zeige, dass es sich bei seinen Handlungen um ein\npersönlichkeitsfremdes Verhalten eines ansonsten tadellos\narbeitenden Polizeibeamten gehandelt habe.\n\n25\n\nDen unter Nr. 1 der Klageschrift genannten Vorwurf hat der\nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht\nerhalten.\n\n26\n\nDem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten (2 Ordner mit\nGrundakte A und Teilakte E), Kopien der Strafakten 286 Js 741/06\nund 271 Js 43910/05 (1 Heftung), Kopien der Strafakten 203 Js\n17200/06, 285 Js 742/06, 285 Js 17282/06, 203 Js 17198/06, und 286\nJs 38463/06 (1 Heftung), die Originale der Strafakten 286 Js\n741/06, 271 Js 43910/05 Band I und II und 750 Js 4055/06 (4\nHeftungen), die Gerichtsakte des Verfahrens 6 D 60021/06 Me mit\neiner Heftung Personalakten (OFD - Zentrale Gehaltsstelle) und die\nAkten des Beschwerdeverfahrens 8 D 577/08 (2 Bände) vor.\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\n1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kann die\nKammer durch Beschluss entscheiden, sofern ein Einstellungsgrund\nnach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt. Nach Eröffnung der\nmündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten zuvor einer\nEntscheidung im Wege des Beschlusses zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1\nSatz 5 ThürDG). Der Beschluss steht, nachdem er Rechtskraft erlangt\nhat, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7\nThürDG).\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der\nmündlichen Verhandlung am 28.11.2011 zu der beabsichtigten\nDisziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor\nersichtliche Einstellung des Verfahrens zuvor unterrichtet. Sie\nwurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die hier in Betracht\nkommende Gehaltskürzung aus Rechtsgründen nicht - mehr - verhängt\nwerden kann, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Sie\nhaben dieser Art der Entscheidung ausdrücklich zugestimmt.\n\n29\n\n2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist\nwirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die noch aufrecht\nerhaltenen Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des\nBeklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die\nKlageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1\nThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und\nberuflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein\nDienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung\nbedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.\n\n30\n\nDas behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit\nVerfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51\nAbs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens\nnach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den\nhierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Leiter\nder PD G...(vgl. § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 3 Abs. 2 ThürBG, § 4\nAbs. 1 POG) mit Verfügung vom 28.11.2005 ordnungsgemäß eingeleitet.\nMit an den Beklagten gerichteter Verfügung vom 12.08.2008 hat der\nKläger das Disziplinarverfahren außerdem rechtsfehlerfrei nach § 24\nAbs. 1 ThürDG auf die Sachverhalte, die zur rechtskräftigen\nVerurteilung des Beklagten wegen Nötigung und Steuerhinterziehung\ngeführt haben, erweitert. Er wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm\nvorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und\nihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Seine Rechte aus § 36\nThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Kläger hat ihm das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 26.01.2009\nmitgeteilt und ihm auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme\neingeräumt. Die vom Beklagten beantragte Beweiserhebung und\nDurchführung weiterer Ermittlungen hat er zwar abgelehnt. Dies\nstellt indes nicht notwendigerweise einen wesentlichen\nVerfahrensfehler dar, der zwingend zu einer Fristsetzung nach § 51\nAbs. 2 Satz 1 ThürDG führen müsste. Falls eine Beweiserhebung\nerforderlich sein sollte, könnte das Gericht sie zur Beschleunigung\ndes Disziplinarverfahrens selber durchführen.\n\n31\n\nDer Kläger hat den Beklagten weiterhin von seiner Absicht,\nDisziplinarklage zu erheben, rechtzeitig informiert und darauf\nhingewiesen, dass auf seinen Antrag gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9\nThürPersVG der Personalrat beteiligt werden kann. Der Personalrat\nwurde auf Antrag des Beklagten beteiligt und hat der beabsichtigten\nMaßnahme am 30.04.2009 zugestimmt.\n\n32\n\nDas Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die\ndisziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer\nSachentscheidung entgegensteht.\n\n33\n\n3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur\nÜberzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft\nseine Verpflichtung aus § 57 Satz 3 ThürBG in der bis zum\n31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom\n08.09.1999 (GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a. F.], nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG), dass sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung\nund dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert,\nverletzt, weil er\n\n34\n\n1. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen hat,\nindem er Cannabispflanzen angebaut, Blätter und Blüten geerntet\nsowie getrocknet und sie anschließend konsumiert hat.\n\n35\n\n2. eine Nötigung gemäß § 240 StGB begangen hat, indem er als\nEigentümer eines Mehrfamilienhauses einem Mieter wiederholt Strom\nund Heizung abdrehte, den Kabelempfang störte sowie in Abwesenheit\nohne Wissen und Zustimmung des Mieters dessen Wohnungstür\naufhebelte und die Wohnung damit für jedermann zugänglich machte,\nworaufhin der Mieter, was vom Beklagten bezweckt war, auszog.\n\n36\n\n3. eine Steuerhinterziehung begangen hat, indem er mindestens\n2000 Liter Heizöl zur Verwendung als Kraftstoff bereitgehalten und\nnicht die hierauf anfallende Mineralölsteuer von 940,80 Euro,\nsondern lediglich die Steuer für Heizöl von 122,70 EUR entrichtet\nund damit die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR verkürzt\nhat.\n\n37\n\nDieser Sachverhalt steht hinsichtlich der Vorwürfe unter Nrn. 1\nund 3 fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1\nThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen der\nrechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts G... vom 11.06.2008\nwegen Steuerhinterziehung und vom 10.07.2008 wegen Verstoß gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 ergibt\nsich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Feststellungen im\nrechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes G... vom 22.01.2007.\nZwar ist dieser Strafbefehl im Disziplinarverfahren nicht bindend.\nEin Strafbefehl ist kein Urteil im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1\nThürDG und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen\ntatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen\nTatsachen, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf\nden hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG,\nU. v. 16.06.1992 - 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255 ff. = NVwZ-RR 1993,\n253). Allerdings kann ein Strafbefehl als Indiz für die\nangeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden (BVerwG, U. v.\n16.06.1992, a. a. O.; Weiss in GKÖD, Komm. zum Disziplinarrecht des\nBundes und der Länder, K § 18 Rdnr. 13 m. w. N. zur\nRechtsprechung). Nachdem der Beklagte den ursprünglich gegen den\nStrafbefehl eingelegten Einspruch zurückgenommen hat, ist dieser\nrechtskräftig geworden, sodass er einem rechtskräftigen Urteil\ngleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO). Dass der Beklagte die Nötigung\nbegangen hat, steht auch fest auf Grund seiner eigenen Angaben,\ndenn eine Nötigung, soweit es den Ausbau bzw. das Aushebeln der\nWohnungstüre seines damaligen Mieters angeht, hat er im\nStrafverfahren gestanden. Diesen, aber auch die anderen gegen ihn\nerhobenen Vorwürfe, hat er in der mündlichen Verhandlung vor der\nDisziplinarkammer ebenso eingeräumt. Soweit der Beklagte vortragen\nlässt, er habe sich zur Zeit der Vorfälle in einem\n\"psychischen Ausnahmezustand\" befunden und sei\n\"dauernd psychisch erkrankt\", besteht kein Grund zu der\nAnnahme, er könne die ihm vorgeworfenen und ausgeurteilten\nTathandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.\nHierzu enthalten bereits die für das Gericht auch insoweit\nbindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes keinerlei\nAnhaltspunkte (zur Reichweite der Bindungswirkung auch auf die\nFrage der Schuldfähigkeit vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 29.05.2008\n- 2 C 59/07 -, Juris). Der Vortrag des Beklagten bietet darüber\nhinaus auch keinen Anlass für die Kammer, sich insoweit von den für\nsie bindenden Feststellungen der Urteile zu lösen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG), weil an deren Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens keine Zweifel bestehen. Dies gilt aber auch deswegen,\nweil der Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass er im Hinblick\nauf die erhobenen Vorwürfe wegen seines Gesundheitszustandes nicht\nin der Lage gewesen wäre, sein strafrechtliches Fehlverhalten zu\nerkennen. Lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme\nhat das Gericht eventuell festzustellen, ob bei Vorliegen der\nEingangsvoraussetzung des \n§ 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des \n§ 21 StGB gegeben sein könnte und welchen Grad die Minderung\ngegebenenfalls erreicht (BVerwG, U. v. 29.05.2008, a. a. O.).\n\n38\n\nUnter Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.08.2000 - 1 D 37/99 -,\nBVerwGE 112, 19; U. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212;\nU. v. 29.08.2001 - 1 D 49/00 -, zitiert nach Juris), der sich die\nKammer bereits mit Urteil vom 19.02.2002 (6 D 60001/00.Me -,\nzitiert nach Juris) angeschlossen hat, ist bei der Prüfung, ob ein\naußerdienstliches Verhalten die Amtspflicht des § 57 Satz 3 ThürBG\na. F. verletzt, die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F.\n(jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) konkretisierend zu\nberücksichtigen. Davon ausgehend stellen die jeweiligen\nVerhaltensweisen des Beklagten außerhalb des Dienstes ein\nDienstvergehen dar, weil seine strafrechtlichen Verurteilungen\ndeswegen nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße\ngeeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das\nAnsehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nDie seine Wohlverhaltenspflicht verletzenden Handlungen sind jede\nfür sich gesehen schon allein deshalb geeignet, Ansehen und\nVertrauen in die Beamtenschaft zu beeinträchtigen, weil er als\nPolizist mit der Verhinderung (vgl. § 2 Abs. 1 PAG) und der\nVerfolgung (vgl. § 163, § 161 Satz 2 StPO) von Straftaten betraut\nist. Er hat durch seine drei rechtskräftig abgeurteilten\nvorsätzlichen Handlungen nunmehr selbst gegen die Rechtsordnung\nverstoßen, zu deren Schutz er berufen ist. Angesichts dieses\nVerhaltens sind seine Pflichtverletzungen auch jede für sich\ngesehen in besonderem Maße geeignet, Ansehen- und Vertrauen zu\nbeeinträchtigen und diese Beeinträchtigung ist auch allgemein\nbedeutsam im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. Die gilt für\ndie von ihm eingeräumte Nötigung seines Mieters und für die\nVerkürzung der Steuern sowie wegen des Verstoßes gegen das\nBetäubungsmittelgesetz, weil er damit als Polizist ein gewisses Maß\nan krimineller Energie gezeigt hat. Darüber hinaus sind die\nStraftaten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen worden\nund der Vorfall im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das\nBetäubungsmittelgesetz ist auch in der Presse\nöffentlichkeitswirksam geworden.\n\n39\n\n4. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen\nstellen - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstsvergehens - ein\nschwerwiegendes einheitlich zu beurteilendes außerdienstliches\nDienstvergehen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. (jetzt § 47\nAbs. 1 Satz 1 BeamtStG) dar. Es verlangt die Verhängung einer\nGehaltskürzung mit einer Dauer im oberen Bereich (vgl. § 6 ThürDG).\nHingegen ist weder eine Entfernung aus dem Dienst (§ 8 ThürDG) noch\neinen Zurückstufung (§ 7 ThürDG) verwirkt.\n\n40\n\nWelche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet\nsich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch\ndas Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung,\ndabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu\nberücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).\n\n41\n\nDavon ausgehend ist die Verhängung der Höchstmaßnahme (vgl. § 8\nThürDG) hier allerdings nicht verwirkt. Eine Entfernung aus dem\nDienst ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller\nUmstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es\ndem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit ihm das\nBeamtenverhältnis fortzusetzen (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG,\nU. v. 24.04.2007 - 8 DO 611/06). Neben der Schwere des\nDienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und\ndas sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach\ndem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Dabei muss eine Prognose auf\nder Grundlage der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens, wie\nauch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf\nentlastende Kriterien nicht nur auf sogenannte anerkannte\nMilderungsgründe beschränkt sind, ergeben, ob der Schluss auf einen\nverbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch\nmöglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies\nist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (ThürOVG, U. v.\n14.09.2006 - 8 DO 678/03 -).\n\n42\n\nBei Abwägung aller sachlichen und persönlichen Umstände ist nach\nÜberzeugung der Kammer ein endgültiger Vertrauensverlust gegenüber\ndem Beklagten noch nicht eingetreten. Insoweit konnte nicht außer\nAcht gelassen werden, dass die von ihm begangene Nötigung als nicht\nso schwerwiegend angesehen werden kann. Auch das Strafgericht ist -\nwie die verhängte Strafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 EUR\nerkennen lässt - im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens\ngeblieben. Hinzukommt, dass die Handlungen des Beklagten im\nZusammenhang mit dem schon seit längerem schwelenden Streit mit\nseinem Mieter standen. Dieser war von gegenseitigen Vorwürfen und\nwechselseitigen Strafanzeigen sowohl von Seiten des Beklagten aber\nauch von seinem Mieter geprägt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz muss dem Beklagten zu Gute gehalten\nwerden, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass der den\nRausch verursachende Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) der vom Beklagen\nangebauten industriellen Hanfpflanzen äußerst gering war. Zudem\nstand im Vordergrund der Verurteilung die Bestrafung wegen des\nAnbaues ohne die hierzu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Auch\nunter Einbeziehung des Umstandes, dass der Beklagte Polizeibeamter\nist, lag hier ein eher geringfügiger Verstoß vor. Was die\nVerkürzung der Steuer angeht, muss dem Beklagten zwar ein gewisses\nMaß an krimineller Energie angelastet werden. Allerdings bewegt\nsich der Betrag der verkürzten Steuer mit rund 818,00 EUR im eher\nunteren Bereich. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa eine\nEntfernung aus dem Dienst auch bei \"enormer Höhe des\nHinterziehungsbetrages\" (im konkreten Fall: 1.233.320,00 EUR;\nvgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Juris) für nicht\ngerechtfertigt gehalten, wenn zugunsten des Beamten\nMilderungsgründe eingreifen. Daran gemessen ist die Hinterziehung\ndurch den Beklagten, auch in Gesamtbetrachtung mit seinem sonstigen\nFehlverhalten, nicht geeignet, die Höchstmaßnahme zu verwirken.\n\n43\n\nScheidet damit eine Entfernung aus dem Dienst aus, so kam auch\neine Zurückstufung des Beklagten (vgl. § 7 ThürDG) hier nicht in\nFrage, denn zu seinen Gunsten waren weiterhin mildernde Umstände zu\nberücksichtigen. In diesem Zusammenhang konnte die\nDisziplinarkammer insbesondere nicht außer Betracht lassen, dass\nder Beklagte erheblich erkrankt ist und dies schon zum Zeitpunkt\nseiner Verfehlungen war. Bereits im Gutachten des Polizeiärztlichen\nDienstes (PÄD) vom 18.11.2005 wird bei dem Beklagten \"auf der\nGrundlage einer akzentuierten Persönlichkeit\" das\nBeschwerdebild einer \"Anpassungsstörung\" festgestellt,\nder Beklagte sei nur eingeschränkt polizeidienstfähig. Im Gutachten\nvom 29.05.2008 stellt der PÄD sodann fest, dass der Beklagte auf\nDauer dienstunfähig sei, weil er u. a. an einer \"depressiven\nStörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit depressiven,\nschizoiden und narzisstischen Anteilen\" leide. Auch der Kläger\nselbst geht davon aus, dass der Beklagte bereits damals erkrankt\nwar und nicht wieder dienstfähig werden wird. Ob der Beklagte\naufgrund seiner Erkrankung seine Handlungen im Zustand einer\nverminderten Schuldfähigkeit begangen hat, steht damit zwar (noch)\nnicht zweifelsfrei fest und könnte nur durch ein Gutachten geklärt\nwerden. Die Disziplinarkammer geht aber davon aus, dass seine\nErkrankung die ihm vorgeworfenen Verfehlungen in einem erheblich\nmilderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere der Konsum der von\nihm angebauten Hanfpflanzen - so die glaubhaften Einlassungen des\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung - sollten ihm helfen den\nganzen Arbeitsstress besser zu bewältigen. Vor allem der ständige\nSchichtwechsel hätte bei ihm zu Schlaf- und Entspannungsproblemen\ngeführt. Vor dem Hintergrund der offenbar schon seit Ende 2008,\njedenfalls aber seit 2009, auf Dauer bestehenden Dienstunfähigkeit,\nkann ebenso wenig außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte in\nden vorläufigen Ruhestrand versetzt werden wird bzw. hätte schon\nversetzt werden müssen. Damit erscheint auch der mit einer\nHerabstufung des Beamten verfolgte Zweck, ihn zu erziehen, also\nkünftig zu pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, nicht mehr\nerreichbar, aber auch nicht mehr angemessen. Das zeigt sich in den\nfür Ruhestandsbeamte vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, die\nunterhalb der Aberkennung des Ruhegehaltes nur noch eine Kürzung\ndes Ruhegehaltes und eine Geldbuße vorsehen (§ 3 Abs. 2\nThürDG).\n\n44\n\nNicht zuletzt war mildernd anzurechnen, dass grundsätzlich mit\nzunehmender Verfahrensdauer bis zur disziplinarischen Aburteilung\neiner etwaigen Erziehungsfunktion - auch unter dem Aspekt der\nweiteren beruflichen Entwicklung - schon in gewissem Umfang\nentsprochen worden ist. Auch die Dauer des Verfahrens, das seit\ndessen Einleitung im November 2005 nunmehr schon sechs Jahre\nandauert, verbunden mit der immerhin im Raume stehenden möglichen\nHöchstmaßnahme war hier mit einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als\nder Beklagte bereits im Januar 2006 vorläufig des Dienstes enthoben\nworden war und eine Entlassung aus dem Dienst damit wie ein\nDamoklesschwert über ihm geschwebt und ihn erheblich belastet\nhat.\n\n45\n\nKam danach auch eine Zurückstufung des Beklagten nicht in\nBetracht, so konnte eine hier notwendige aber auch ausreichend und\nangemessene Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (vgl. § 6\nThürDG) aus Rechtsgründen nicht mehr verhängt werden, weshalb das\nVerfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1\nThürDG einzustellen war. Laut § 38 Abs. 1 Nr. 4 ThürDG ist ein\nDisziplinarverfahren u. a. einzustellen, wenn gemäß § 13 ThürDG\neine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Soweit ein\nGericht gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe verhängt hat,\ndarf wegen desselben Sachverhaltes eine Kürzung der Dienstbezüge\nnur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den\nBeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen\ndes Beamtentums zu wahren (§ 13 Abs. 1 ThürDG). Davon ausgehend\nbedarf es hier schon keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung des\nBeklagten. Dies folgt bereits daraus - worauf oben bereits\neingegangen wurde -, dass er wegen seiner Erkrankung auf Dauer\ndienstunfähig ist und in den vorläufigen Ruhestand versetzt werden\nwird. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung etwa in Ansehung seiner\nanstehenden Ruhestandsversetzung nach den für Ruhestandsbebamten\ngeltenden Kriterien scheidet hier ebenso aus. Der Beklagte hat\nschon keine sogenannten nachwirkenden Pflichten eines\nRuhestandsbeamten (wie etwa Verschwiegenheits- oder\nGeheimhaltungspflichten) verletzt, zu deren künftiger Erfüllung er\nanzuhalten wäre.\n\n46\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 4 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4\nThürDG gerichtsgebührenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-11-28/6-d-60007-09-me","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-11-28/6-d-60007-09-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427399","retrieved":"2026-07-09 06:46:27.532544+00:00"}}