{"status":"available","doknr":"OLD427414","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:1103.8K82.10ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-11-03","aktenzeichen":"8 K 82/10 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nDie Gemeinde als anerkannte Beschäftigungsstelle für den Zivildienst ist schadensersatzpflichtig, wenn sie die Fürsorgepflicht gegen einen Zivildienstleistenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.(Rn.11)\n \n\nTenor\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 19.029,12 Euro\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit 18.02.2010 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage\nabgewiesen.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %\ndes zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die Zahlung von\nSchadensersatzansprüchen, die anlässlich eines Arbeitsunfalls eines\nbei der Beklagten beschäftigten Zivildienstleistenden entstanden\nsind.\n\n2\n\nAm 07.05.2008 verunglückte ein der Beklagten als anerkannter\nBeschäftigungsstelle für Zivildienstleistende zugewiesener\nZivildienstleistender, der zur Leistung von Arbeiten im Bauhof\neingeteilt war. Beim Reinigen eines Rasenmähers wurden ihm durch\nein rotierendes Messer vier Finger der rechten Hand abgeschlagen.\nDie Klägerin hat für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit vom\n07.05.2008 bis 08.06.2008 die Heilbehandlungskosten getragen und\nseinen Sold weiter gezahlt. Nachdem sie die Beklagte mehrfach zur\nZahlung dieser Kosten auf gefordert hatte, teilte diese mit\nSchreiben vom 17.02.2009 durch den KSA (Kommunaler\nSchadensausgleich), der für die Beklagte die Schadensbearbeitung\nvorgenommen hatte, mit, dass eine Zahlung abgelehnt werde.\n\nII.\n\n3\n\nAm 18.02.2010 erhob die Klägerin Klage und beantragte,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 19.029,12 Euro nebst Zinsen\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n17.02.2009 zu zahlen.\n\n5\n\nAnspruchsgrundlage für ihre Forderung sei ein Ersatzanspruch\nwegen Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses,\ndas zwischen ihr und der Beklagten als öffentlich-rechtlicher\nBeschäftigungsstelle bestehe sowie ein Ersatzanspruch aus\nübergegangenem Recht des Zivildienstleistenden S... H... gegen die\nBeklagte aus Verletzung der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht. Der\nim Bauhof der Beklagten beschäftigte J... F... habe die erheblichen\nVerletzungen des Herrn H... grob fahrlässig herbeigeführt, in dem\ner den aufgebockten Rasenmäher in Gang gesetzt habe, während Herr\nH... in der unmittelbaren Nähe der Mähbalken den Wasseranschluss\nherzustellen versucht habe. Nach der Bedienungsanleitung für den\nRasenmäher dürften Reinigungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn\ndieser auf festem Boden stehe und das Sack- oder Prallblech\nmontiert sei. Weiterhin sei vorgeschrieben, dass der Benutzer\nzunächst den Wasseranschluss vornehmen, dann aufsitzen müsse und\nerst dann den Rasenmäher anlassen dürfe. Diese Reihenfolge schließe\ndie Gefahr einer Verletzung desjenigen, der das Wasser anschließe\nvon vornherein aus, weil der Rasenmäher erst gestartet werden\nkönne, wenn der Fahrersitz belastet sei. Herr F... habe dagegen\nHerrn H... als Helfer hinzugerufen und während dieser den\nWasseranschluss vorgenommen habe, das Mähwerk gestartet, so dass es\nzu dem Unfall gekommen sei. Einen Tag vor dem Unfall habe er Herrn\nH... zwar gezeigt wie man den Aufsitzmäher bei laufendem Mähwerk\nreinige, habe diesen aber nicht darauf hingewiesen, dass die\nReinigung des Mähwerks bei laufendem Motor durch eine einzige\nPerson durchgeführt werden müsse, um sicherzustellen, dass das\nMähwerk erst in Gang gesetzt werden könne, wenn sich diese auf dem\nFahrersitz befinde. Auch die entsprechenden\nUnfallverhütungsvorschriften sähen vor, dass vor der Durchführung\nvon Wartungs- und Reparaturarbeiten technische Arbeitsmittel\nabzustellen und der Stillstand abzuwarten sei. Bei motorgetriebenen\nRasenmähern sei vorgeschrieben, dass vor Wartungs- und\nReinigungsarbeiten der Zündkerzenstecker abzuziehen bzw. der\nNetzstecker zu ziehen sei. Die für den genannten Anspruch\nerforderliche grobe Fahrlässigkeit verlange nicht nur einen\nobjektiv schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß, sondern auch eine\nsubjektive Unentschuldbarkeit. Im Allgemeinen lasse sich aus der\nMissachtung von Unfallverhütungsvorschriften und\nGebrauchsanleitungen für technische Geräte zwar ein objektiv grober\nPflichtenverstoß, nicht jedoch ein subjektiv unentschuldbares\nVerhalten ableiten. Anderes gelte dann, wenn der Schädiger\nunzureichende oder wie im vorliegenden Fall überhaupt keine\nSicherungsmaßnahmen getroffen habe, obwohl eindeutige\nSicherungsanweisungen vorgelegen hätten. In einem solchen Fall\nkönne der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten\nden Rückschluss auf ein subjektiv besonders hohes Verschulden\nrechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen der groben\nFahrlässigkeit seien vorliegend erfüllt. Der Beklagte müsse sich\ndas Verhalten des Herrn F... als eigenes zurechnen lassen. Ein\nHaftungsprivileg, wonach Personen, die durch eine betriebliche\nTätigkeit einen Versicherungsfall von gesetzlich Versicherten bzw.\nvon als Beamten oder beamtenähnlich Versorgten desselben Betriebes\nverursachten, nur im Falle des Vorsatzes zu Regress verpflichtet\nseien, komme dem Beklagten nicht zugute. Herr H... habe diese\nVoraussetzungen nicht erfüllt, denn er sei als\nZivildienstleistender bei Unfällen nach den Grundsätzen des\nBundesversorgungsgesetzes versorgt gewesen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch\nweder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Sie führe für ihre\nMitarbeiter im Bauhof regelmäßig Unterweisungen im Zusammenhang mit\ndem Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit durch. Zweimal im Jahr\nwürden die Mitarbeiter nach einem aktuellen Konzept unterwiesen. An\nder letzten Unterweisung vor dem Unfallereignis am 23.04.2008 habe\nauch Herr H... teilgenommen. Daneben seien die\nZivildienstleistenden durch ihre Mitarbeiter in die Handhabung und\nden Arbeitsschutz betreffend die einzelnen Geräte mündlich\neingewiesen worden, so dass Herr H... über die Funktion und dem\nAblauf der Bedienung einschließlich Reinigung des\nAufsitzrasenmähers bis ins Detail unterrichtet gewesen sei. Darüber\nhinaus habe sich das Unfallgeschehen anders dargestellt. Herr H...\nsei am Vortag des Unfalls von Herrn F... gefragt worden, ob er mit\nder Bedienung des Aufsitzmähers vertraut sei. Herr H... habe dies\nbejaht und mitgeteilt, dass er eingewiesen worden sei und schon\nmehrmals mit dem Gerät gearbeitet habe. Daraufhin sei er für den\nnächsten Tag eingeteilt worden. Herr F... habe während der\nMäharbeiten von Herrn H... festgestellt, dass der Aufsitzmäher\nmehrfach verstopft gewesen sei und Herr H... versucht habe, die\nVerstopfung bei ausgeschaltetem Motor zu beseitigen, in dem er mit\nder Hand in den Auswurfschacht gegriffen habe. Herr F... habe Herrn\nH... daraufhin hingewiesen, dass dies selbst bei ausgeschaltetem\nMotor nicht gemacht werden sollte. Als sich am Abend gezeigt habe,\ndass der Mäher sehr verschmutzt gewesen sei und eine einfache\nReinigung mit ausgeschaltetem Mähwerk nicht ausreiche, habe Herr\nF... den Mäher mit aufgestecktem Wasserschlauch und laufendem\nMähwerk reinigen wollen, um Herrn H... bei der Reinigung zu\nunterstützen. Herr H... habe den Wasserschlauch bereits auf den\ndafür vorgesehenen Anschluss gesteckt gehabt und sich in einer\nEntfernung von ca. 2 bis 3 Metern vom Aufsitzrasenmäher entfernt\nbefunden. Herr F... habe den Mäher in Betrieb gesetzt und habe\ndurch Knopfnicken deutlich gemacht, dass der Zivildienstleistende\nden Wasserhahn aufdrehen könne. Der Reinigungsvorgang habe dann\nbegonnen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen und ohne jede\nVeranlassung habe sich der Zivildienstleistende plötzlich\nheruntergebeugt, um an dem Schlauchanschluss zu hantieren. In\ndiesem Moment sei es zu dem bedauerlichen Unfall gekommen. Das\nSchadensereignis sei ausschließlich auf das Eigenverschulden des\nZivildienstleistenden zurückzuführen. Auch die Klägerin gehe wohl\nvon dessen erheblichem Mitverschulden aus. Es liege keine\nPflichtverletzung zu Lasten der Beklagten in Person ihrer\nMitarbeiter vor. Weder die Missachtung von\nUnfallverhütungsvorschriften noch die Missachtung der\nGebrauchsanleitung für das technische Gerät seien vorliegend\ngegeben. Darüber hinaus sei die Höhe des Schadens nicht\nnachvollziehbar.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den\nInhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie insbesondere auf die\nNiederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03.11.2011 Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n10\n\nDie zulässige Leistungsklage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihr für die ärztliche Behandlung des Zivildienstleistenden H... vom 07.05.2008 bis 08.06.2008 aufgewendeten Heilbehandlungskosten sowie des von ihr während dieses Zeitraumes geleisteten Solds in Höhe von insgesamt 19.029,12 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.\n\n \n11\n\nDer Anspruch ergibt sich aus einer Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten, der früher als Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) hergeleitet wurde, seit 01.01.2002 in § 280 BGB gesetzlich normiert worden ist. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dieses vertragliche Schuldverhältnis, das sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse anzuwenden ist, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte dadurch, dass sie als Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende anerkannt ist, in die öffentliche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer (§ 1 ZDG) einbezogen ist. Die Anerkennung einer Zivildienststelle durch das Bundesamt für den Zivildienst ist ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Durch die Anerkennung wird der Beschäftigungsstelle die Rechtsmacht verliehen, in ihrem Bereich den Zivildienst in eigenem Namen durchzuführen. Hierdurch wird ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das sich als Beleihung darstellt, weil die Beschäftigungsstelle gegenüber den ihr zugewiesenen Zivildienstpflichtigen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird (VG Bremen, Urteil vom 16.03.1995 - 2 A 462/92-; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95- NJW 1998, 298; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - DVBl 2004, 1369). Der Träger der Beschäftigungsstelle verpflichtet sich zur Übernahme der Zivildienstleistenden, er hat über deren konkreten Einsatz im Rahmen der jeweiligen Dienstplatzbeschreibung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZDG) zu befinden und ihr Leiter nimmt gegenüber den Dienstleistenden die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten ein (§ 30 ZDG). Dementsprechend hat er für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen, ihnen gegenüber die Dienstaufsicht wahrzunehmen, wozu neben der Pflicht, den Dienstleistenden zur gewissenhaften Erfüllung seines Dienstes anzuhalten insbesondere gehört, diesen bei der Ausübung seiner Tätigkeit vor Schäden zu bewahren. Zu dieser wahrzunehmenden Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstleistenden zählt auch ein fachgerechter Arbeitsschutz (BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 50/95 - DÖV 1997, 836). An diesen sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an die Schutzpflicht eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 618 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6/97 - NVwZ 1999, 194). Soweit darüber hinaus Sicherheitsregelungen für vergleichbare Arbeitnehmer durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften getroffen sind, sind sie grundsätzlich auch zum Schutz der Dienstleistenden einzuhalten.\n\n \n12\n\nDie Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB ist aber nur dann gegeben, wenn die genannten Pflichten von dem Verantwortlichen entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung entspricht den ausdrücklich gesetzlich geregelten ähnlichen Rückgriffsfällen, so beim Rückgriff des Dienstherrn gegen den Amtswalter oder im Rahmen der Haftung von Beamten und Soldaten. sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Trägern der Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen (vgl. § 640 Abs. 1 RVO bzw. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Auch die Träger von Beschäftigungsstellen des Zivildienstes können von diesem Haftungsprivileg nicht ausgenommen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 05.12.1983 - II ZR 252/82 - NJW 1984 789; Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339). Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers ist darüber hinaus nur dann gerechtfertigt, wenn auch eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 30.01.2001 - VI ZR 49/00 -; BGH, Urteil vom 15.07.1986 - IV a ZR 22/85 - NJW 1986, 2838).\n\n \n13\n\nDie Beklagte hat vorliegend die Pflicht aus dem Schuldverhältnis zwar nicht vorsätzlich aber grob fahrlässig verletzt, indem der an diesem Tag für die Einhaltung der Fürsorgepflicht Verantwortliche, Herr F..., dessen Verhalten sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, gegen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat und den Zivildienstleistenden H... zu ebenso solchen Handlungsweisen veranlasst hat, wodurch es zu dem tragischen Unfall gekommen ist. Zwar lässt sich vorliegend nicht aufklären wie der genaue Ablauf war, der zu dem Unfall geführt hat. Die beiden Zeugen H... und F... machen teilweise unterschiedliche Angaben, sind jedoch beide glaubwürdig und ihre Schilderungen jeweils nachvollziehbar, so dass der genaue Tathergang offen bleibt.\n\n \n14\n\nSo trägt der Zeuge H... vor, dass der Zeuge F..., nachdem er den Traktor bereits aufgebockt hatte und mit der Reinigung, wie er sie üblicherweise durchgeführt habe, habe beginnen wollen, ihn aufgefordert habe, eine andere Reinigungsmethode anzuwenden, die er ihm am Vortag schon einmal gezeigt habe. Dabei werde ein Wasserschlauch in der Nähe des Mähwerks befestigt, das Wasser aufgedreht und der Motor nach Aufsitzen gestartet. Durch die Bewegung des Mähwerks und das Wasser reinige sich der Mäher praktisch von selbst. Der Zeuge F... habe sich auf den Traktor gesetzt, er habe den Wasserschlauch an den Mäher angeschlossen und während er dies tat oder unmittelbar danach, habe Herr F... den Traktor gestartet. An die genaue Reihenfolge der Abläufe könne er sich allerdings nicht mehr erinnern, genauso wie er sich nicht erklären könne, warum er mit seiner Hand in die Messer geraten sei. Ob er möglicherweise durch das Einschalten des Gerätes erschreckt worden oder beim Anbringen des Wasserschlauchs abgerutscht sei, wisse er nicht. Der Zeuge F... stellt den Vorgang demgegenüber so dar, dass er, nachdem der Wasserschlauch von ihm oder dem Zeugen H... angeschlossen worden sei, er den Zeugen H... aufgefordert habe, zum Wasserhahn zu gehen um diesen, auf ein Zeichen von ihm, aufzudrehen. Er sei erst dann auf das Gerät gestiegen, habe das Mähwerk eingeschaltet und Herrn H... ein Zeichen gegeben. Herr H... habe sich dann jedoch völlig unvermittelt dem Gerät genähert und in das Mähwerk gelangt.\n\n \n15\n\nUnabhängig davon, ob sich der Unfall so ereignet hat wie der Zeuge H... ausgesagt hat oder ob es so abgelaufen ist wie der Zeuge F... behauptet, liegt eine Pflichtverletzung des Zeugen F... vor. Er hat insbesondere entgegen der Betriebsanleitung, wonach die durchgeführte Art der Reinigung des Mähers nur auf festem Boden und mit angebrachten Schutzvorrichtungen wie Sack- oder Prallblech durchgeführt werden darf, verstoßen. Aus der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Reihenfolge beim Arbeitsablauf, nämlich dass zuerst der Wasseranschluss angebracht werden soll, der Benutzer danach aufsitzt und den Motor anlässt, ergibt sich auch, dass diesen Vorgang nur eine Person durchführen soll, um damit eine Verletzung auszuschließen, denn solange keine Person auf dem Mäher sitzt, kann dieser nicht gestartet werden. Dass dies als oberstes Gebot beim Umgang mit dem Mäher galt und worauf immer wieder hingewiesen worden war, bestätigt auch der weitere Zeuge A..., der auch Herrn H... in die Benutzung des Gerätes zu Beginn dessen Zivildienstzeit eingewiesen hatte. Gegen beide grundlegenden Sicherheitsgebote beim Umgang mit dem Mäher, nämlich die Reinigungsarbeiten nie bei aufgebocktem Mäher auszuführen, damit die Möglichkeit, in die Messer zu geraten nahezu ausgeschlossen bzw. zumindest extrem erschwert ist und das Gebot, dass immer nur eine einzelne Person mit dem Mäher arbeiten soll, hat Herr F... verstoßen, indem er Herrn H... aufgefordert hat, den Mäher gemeinsam zu reinigen und letztlich die Bedingungen dafür geschaffen, dass es zu dem Unfall gekommen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass Herr F... Herrn H... bei dessen Arbeit unterstützen und ihm das Reinigen des Mähers erleichtern wollte, er hat damit jedoch gegen wichtige Sicherheitsbestimmungen und auch Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und damit grob fahrlässig gehandelt. Sein Verhalten war auch subjektiv unentschuldbar, da er diese Vorschriften kannte und dafür verantwortlich war, dass auch Herr H..., für den er die Fürsorgepflicht hatte, diese einhielt.\n\n \n16\n\nDer Anspruch ist auch nicht durch ein Mitverschulden Herrn H... ganz oder teilweise ausgeschlossen. Das durch die Beleihung begründete verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gebietet es grundsätzlich, einen Rückgriffsanspruch auf den Teil des eingetretenen Schadens zu begrenzen, der dem von der Beschäftigungsstelle zu verantwortenden Beitrag entspricht; bei Mitverschulden des Dienstleistenden ist die vollständige Überwälzung auf die Zivildienststelle nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 15.05.1997, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 c 6/97- a. a. O.). Ein Mitverschulden des ehemaligen Zivildienstleistenden H... liegt aber nicht vor. Zwar ist auch er vom Zeugen A... über die geltenden Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit dem Mäher belehrt worden, insbesondere auch darüber, dass an dem Gerät nur eine Person arbeiten soll und letztlich hat er, auf welche Art auch immer, seine Hand selbst in das Mähwerk gebracht. Dennoch ist ein Mitverschulden abzulehnen, denn Herr F..., der ihm gegenüber am Unfalltag weisungsbefugt war, hat ihn durch seine Anweisung erst dazu gebracht, entgegen dieser Vorschriften an dem Gerät zu hantieren und so letztlich die Voraussetzung dafür geschaffen, dass es zu dem Unfall kam. Wenn ein Arbeitnehmer einer Anordnung eines Weisungsbefugten entspricht, handelt er nicht autonom, sondern unter dem Eindruck einer tatsächlichen Zwangslage (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2007 - 6 V 200/06 -). Es konnte vorliegend vom Zeugen H... als Zivildienstleistenden, der für diese Tätigkeit nicht ausgebildet sondern nur angelernt worden war, nicht erwartet werden, dass er sich den Anweisungen des erfahrenen und ihm weisungsbefugten Bauhofmitarbeiters widersetzt.\n\n \n17\n\nDer Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte hat den Einwand, dass sie die Höhe des beanspruchten Betrages nicht nachvollziehen könne, nach Erklärung durch die Klägerin nicht mehr aufrechterhalten, darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen dessen Höhe.\n\n \n18\n\nDer Antrag der Klägerin, die Beklagte zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu verpflichten, hat jedoch nur teilweise Erfolg. Die Klägerin begehrt Zinsen für ihre Forderung seit diesem Zeitpunkt, weil ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2009 mitgeteilt hat, dass sie eine Zahlung ablehne. Sie will Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend machen. Ob öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Spezialrechts (BVerwG, ständige Rechtsprechung z.B. Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 - NVwZ 1989, 876) Für einen solchen Anspruch fehlt es jedoch vorliegend an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB im Einzelfall ausnahmsweise dort bestehen, wo die Geldleistungspflicht eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Hauptleistungspflicht ist (BVerwG, Urteil vom 15.03.1989, a.a.O). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher lediglich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage, also seit 18.02.2010 (BVerwG, ständige Rechtsprechung z.B. Urteil vom 18.05.1994 - 11 A 1/92 - NvWZ 1995, 59).\n\n \n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Da die Klägerin nur zu einem geringen Teil, nämlich nur hinsichtlich der Höhe der Zinsen unterlegen ist, waren der Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO.\n\n \n20\n\nBeschluss:\n\n \n21\n\nDer Streitwert wird auf 19.029,19 Euro festgesetzt.\n\n \n22\n\nGründe:\n\n \n23\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-11-03/8-k-82-10-me","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-11-03/8-k-82-10-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427414","retrieved":"2026-07-09 06:46:29.127846+00:00"}}