{"status":"available","doknr":"OLD427410","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:1006.8K109.10ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-10-06","aktenzeichen":"8 K 109/10 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nFür eine berufliche Rehabilitation ist die Rehabilitierungsbehörde zuständig, von deren Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind die Behörden verschiedener Länder zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war.(Rn.14)\n \n\nVerfahrensgang\n\nnachgehend BVerwG, 28. Juni 2012, 3 B 94/11, Beschluss\n\nTenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nDer am ...1940 geborene Kläger begehrt seine Rehabilitierung\nnach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz.\n\n2\n\nDer Kläger hatte von 1956 bis 1965 an der Technischen\nUniversität Dresden, Fachrichtung Maschinenwesen studiert und\nanschließend zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge\nals wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für\nVerbrennungsmotoren und Kraftfahrzeuge gearbeitet. Während dieser\nZeit schloss er im Jahre 1971 eine Promotion ab. Von Mai 1974 bis\nSeptember 1974 arbeitete er im VEB Automobilwerke Eisenach und von\nOktober 1974 bis zum Verlassen der DDR am 22.07.1983 im VEB Verlag\nfür Verkehrswesen bzw. im Transpressverlag in Berlin.\n\n3\n\nAm 09.09.2007 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf\nberufliche Rehabilitierung. Er trug vor, am 31.08.1973 an der\nPädagogischen Hochschule Erfurt zunächst in einen angebotenen\nfreien Arbeitsplatz detailliert eingewiesen worden zu sein. Der\nArbeitsbeginn sei von dem damaligen Rektor für den 01.12.1973\nbestätigt worden. Nach einem Eingriff der Partei sei diese Zusage\nam 25.09.1973 dann zurückgenommen worden. Der damalige\nKaderdirektor habe ihm sinngemäß erklärt, dass ein Hochschullehrer,\nder Verbindungen zur christlichen Jungen Gemeinde habe, keine\npolytechnischen Oberschullehrer als sozialistischen Nachwuchskader\nausbilden könne. Dieses politisch begründete Berufsverbot habe zu\neiner beruflichen Benachteiligung geführt. Grund hierfür seien\nneben dem bereits geschilderten auch das unerwünschte\nAufrechterhalten von West-Kontakten und das Ablehnen einer\nZusammenarbeit mit dem MfS gewesen. Außerdem sei seine Frau\nPfarrerstochter und von Beruf Kantorkatechetin bzw. Organistin und\nAbsolventin der Kirchenmusikschule Eisenach gewesen. Dies habe\nweiter dazu geführt, dass er vom 01.05.1974 bis 14.05.1974 und vom\n14.09.1974 bis 30.09.1974 arbeitslos gewesen sei. Auch vorher,\nnämlich ab 01.09.1968 habe bei ihm schon ein Minderverdienst\nvorgelegen sowie insgesamt bis 1983 ein als Berufsverbot zu\nbeurteilender Eingriff mit erlittenem Minderverdienst.\n\n4\n\nDer Kläger hatte bereits am 18.11.1997 beim Sächsischen\nLandesamt für Familie und Soziales einen Antrag auf berufliche\nRehabilitierung gestellt, der mit Bescheid vom 18.03.1999 abgelehnt\nwurde. Der dagegen erhobene Widerspruch war mit\nWiderspruchsbescheid vom 01.07.1999 zurückgewiesen und die dagegen\nvor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhobene Klage mit Urteil vom\n29.01.2001 abgewiesen worden. Zur Begründung war unter anderem\nausgeführt, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten beruflichen\nNachteilen auf Grund verwandtschaftlicher Bindungen in das\nwestliche Ausland sowie auf Grund Nichtmitgliedschaft in der SED um\nsolche systemimmanenten Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit\ngehandelt habe, die jeden Bürger der DDR in vergleichbarer\nKonstellation ebenso getroffen hätten wie den Kläger. Soweit er\ngeltend mache, dass er wegen der Verweigerung eines Eintritts in\ndie SED nicht hätte Hochschullehrer werden können, führe dies nicht\nzur Rehabilitierung, da die Kammer in ständiger Rechtsprechung\ndavon ausgehe, dass derartige Aufstiegsschäden vom Beruflichen\nRehabilitierungsgesetz nicht erfasst würden, da hypothetische\nKausalverläufe nicht nachgezeichnet werden sollten. Die\nNichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom\nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.10.2001\nzurückgewiesen. Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums\nfür Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 23.01.2002 wurde\nmit ausführlicher Begründung auch seine Bitte um erneute\nÜberprüfung der Bescheide des Sächsischen Landesamtes für Familie\nund Soziales abgelehnt. Es bestünde keine Möglichkeit und es seien\nauch keine Gründe dafür ersichtlich, die ergangenen\nbestandskräftigen Entscheidungen aufzuheben. Ein Antrag auf\nWiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens vom 12.12.2004\nwurde mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und\nSoziales vom 10.08.2006 abgelehnt, der dagegen eingelegte\nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007\nzurückgewiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.01.2009\nwurde auch der Antrag des Klägers vom 09.09.2007 abgelehnt, der\ndagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n19.02.2010 zurückgewiesen.\n\nII.\n\n6\n\nAm 09.03.2010 erhob der Kläger dagegen Klage mit dem Antrag,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 05.01.2009 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 19.02.2010 aufzuheben und die Beklagte\nzu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 01.12.1973 bis\n22.07.1983 zu rehabilitieren.\n\n8\n\nNach Abschluss des Maschinenbaustudiums habe die TU Dresden ihm\nvon 1965 bis 1972 einen jährlich bestätigten Lehrauftrag auf\nzunächst verfügbarer Kostenstelle eines befristeten\nwissenschaftlichen Assistenten erteilt. 1966 habe er den\nQualifizierungsabschluss \"Hochschulpädagogik\" erworben,\nzugleich auch als Wissenschaftler gearbeitet, nämlich bis 1974 an\neinem Forschungsauftrag für die Reifenentwicklung mit zahlreichen\nwissenschaftlichen Veröffentlichungen. Der Institutsdirektor habe\nihm ab 1969 einen Zusatzvertrag gegeben, der eine unkündbare\nFestanstellung gesichert habe. Dies sei durch Maßnahmen der SED\nbehindert worden; er sei diskriminiert und aus politischen Gründen\ngemobbt worden. Dies habe dazu geführt, dass er ab 01.09.1968 keine\nihm arbeitsvertraglich zugesicherte Gehaltssteigerung erhalten habe\nund ihm ab 01.06.1971 auch keine Planstelle zur Verfügung gestellt\nworden sei. Ein Funktionär habe ihm gesagt \"Du gehörst nicht\nan eine sozialistische Hochschule, dafür werden wir sorgen\".\nAll diese Eingriffe hätten letztlich zu einem Ausschluss aus dem\nLehrberuf zunächst an der TU Dresden, dann aber auch der PH Erfurt\ngeführt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er von 1965\nbis 1972 einen Lehrauftrag inne gehabt habe und diesen selbständig\nund eigenverantwortlich ausgeübt habe. Dies stelle einen ausgeübten\nBeruf im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes dar.\nVerschwiegen worden sei auch die Tatsache, dass er gleichzeitig\neinen weiteren Beruf ausgeübt habe, nämlich den als\nWissenschaftler. Diese tatsächlich ausgeübte und nachweislich\nweiter angestrebte Berufstätigkeit eines Hochschullehrers und\nWissenschaftlers sei nach neun erfolgreichen Jahren plötzlich mit\nmassiven rechtsstaatswidrigen SED-Eingriffen unfreiwillig\nabgebrochen worden. Nach Vermittlung des Ministeriums für\nVolksbildung und in Folge eingereichter überzeugender\nBewerbungsunterlagen zum 31.08.1973 habe ihn der Sektionsdirektor\nnach Erfurt gebeten, mit ihm ein intensives Einstellungsgespräch\ngeführt und als Arbeitsbeginn den 01.12.1973 vereinbart, was noch\neinmal schriftlich bestätigt worden sei. Es habe also eine\neindeutige Zusage für seine Tätigkeit an der PH Erfurt gegeben.\nHauptsächlich gehe es ihm um die Rehabilitierung für die Zeiten der\nArbeitslosigkeit.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger habe keinen Abstiegsschaden geltend gemacht. Bei der\nvon ihm vorgetragenen Nichteinstellung an der PH Erfurt handele es\nsich um eine nicht rehabilitierungsfähige Aufstiegsmöglichkeit im\nBerufsleben, die nicht vom Gesetz erfasst werde. Ein Rechtsanspruch\nauf einen bestimmten Arbeitsplatz bzw. eine bestimmte Gehaltsgruppe\nauch bei entsprechender Qualifikation habe auch in der DDR nicht\nbestanden. Es liege kein rehabilitierungsfähiges Sonderopfer vor.\nDarüber hinaus habe der Kläger wegen seiner Bewerbung an der\nPädagogischen Hochschule Erfurt noch keine berufliche Position im\nSinne des Gesetzes inne gehabt. Denn gemäß § 40 ff.\nArbeitsgesetzbuch der DDR sei ein Arbeitsvertrag durch\nübereinstimmende Willenserklärung des Beschäftigten und des\nBetriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande gekommen.\nDer Arbeitsvertrag habe schriftlich ausgefertigt werden müssen.\nEine solche vertragliche Vereinbarung bzw. Rechtsposition\nhinsichtlich des Beginnes, des Ortes der Tätigkeit, der\nvereinbarten Arbeitsaufgabe, der zutreffenden Gehaltsgruppe und der\nDauer des Erholungsurlaubes sei vorliegend nicht nachgewiesen. Im\nHinblick auf das Berufsverbot sowie die im Zusammenhang\nvorgetragenen Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.05.1974 bis\n14.05.1974 und vom 14.09.1974 bis 30.09.1974 sei durch die\nRehabilitierungsbehörde Sachsen entschieden worden. Selbst wenn die\nBehörde unzuständiger Weise entschieden hätte, wäre der Bescheid\ntrotz örtlicher Unzuständigkeit gemäß den §§ 44 Abs. 3, 46\nThürVwVfG nicht nichtig und nicht unwirksam, solange er nicht\naufgehoben werde und sofern die örtliche zuständige Behörde\nmateriell rechtlich keine andere Entscheidung treffen würde, d. h.,\ndie Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei.\nDies sei vorliegend der Fall.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nGerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die\nmündliche Verhandlung vom 06.10.2011 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung\nder vom Kläger begehrten beruflichen Rehabilitierung durch Bescheid\ndes Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.01.2009 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 19.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5\nVwGO).\n\n14\n\nDer Beklagte ist nicht passiv legitimiert, den vom Kläger\ngeltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Nach \n§ 17 Abs. 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\n(BerRehaG) ist grundsätzlich die Rehabilitierungsbehörde des\nLandes zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober\n1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind danach jedoch\ndie Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, entscheidet\nnach \n§ 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG die Behörde, die zuerst mit der\nSache befasst war. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache\n12/4994, S. 51) heißt es zu § 17 unter 3.:\n\n15\n\n„Absatz 3 knüpft für die örtliche Zuständigkeit an das\nTatortprinzip an. Hiernach kommt es darauf an, wo der unmittelbare\nEingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung\nstattgefunden hat. In Fällen mehrfacher Zuständigkeit entscheidet\ndie zuerst mit der Sache befasste Behörde. Die in Anlehnung an \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG getroffene Regelung des Satzes 2 räumt\ndem Verfolgten ein Wahlrecht ein.“\n\n16\n\nDieses Prioritätsprinzip ist insbesondere zu Gunsten der\nAntragsteller sinnvoll und zweckmäßig. Diese müssen, wenn sie sich\nim Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Bezirken der\nehemaligen DDR aufgehalten haben und dort wegen ihrer Gegnerschaft\nzum herrschenden System berufliche Benachteiligungen erlitten\nhaben, nicht bei maximal 6 jeweils örtlich in den Ländern Berlin,\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen zuständigen Rehabilitierungsbehörden Anträge stellen und\nihr Lebensschicksal schildern, sondern können eine einheitliche\nPrüfung bei einer zuständigen Behörde erreichen. Die Regelung dient\nzugleich auch der Verfahrensökonomie. Denn durch die Zuständigkeit\nnur einer Behörde wird verhindert, dass mehrere Behörden eine sich\nüberschneidende Prüfung des Vorbringens eines Antragstellers\nvornehmen müssen und dann möglicherweise sogar zu abweichenden\nBewertungen kommen könnten (VG Berlin, U. v. 26.06.2008 - 9 A\n7.08-, zitiert nach iuris).\n\n17\n\nMit seinem Antrag vom 18.11.1997 hat der Kläger von seinem\nWahlrecht nach \n§ 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG Gebrauch gemacht und die alleinige\nZuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde des Freistaats Sachsen\nbegründet. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Regelung hätte\nder Beklagte den erneuten Antrag des Klägers bereits wegen\nfehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Gegenstand des Verfahrens\nvor der Rehabilitierungsbehörde des Freistaates Sachsen waren die\ngesamten vom Kläger vorgetragenen beruflichen Benachteiligungen,\nauch diejenigen, die sich im heutigen Freistaat Thüringen und in\nBerlin ereignet hatten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid\ndes Sächsischen Landesamtes vom 18.03.1999, dem\nWiderspruchsbescheid vom 01.07.1999, dem Tatbestand des Urteils des\nVG Chemnitz vom 29.01.2001 und insbesondere auch aus dem Schreiben\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend\nund Familie vom 23.01.2002 sowie den ausführlichen Gründen des\nBescheides des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom\n10.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2007, mit dem\nder Antrag auf Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens\nabgelehnt worden war. Der Antrag des Klägers ist somit umfassend\nund ausführlich unter Berücksichtigung all seiner Einwendungen\nbereits von den Sächsischen Behörden und Gerichten überprüft\nworden.\n\n18\n\nDie Tatsache, dass die Rehabilitierungsbehörde des Beklagten\nüber den Antrag des Klägers -zumindest soweit es die Eingriffe\nbetrifft, die sich auf dem Gebiet des heutigen Freistaat Thüringens\nereignet haben- nochmals sachlich entschieden hat, begründet keine\nZuständigkeit des Beklagten, sondern macht die\nAblehnungsentscheidung nur insoweit rechtswidrig. Der\nstreitgegenständliche Bescheid des Beklagten war aber deshalb nicht\naufzuheben. Nach § 46 ThürVwVfG kann die Aufhebung eines\nVerwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein\ndeshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von\nVorschriften u.a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen\nist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung\nin der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt\nhat sich der Fehler dann, wenn aus rechtlichen Gründen die\nEntscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im\nErgebnis nicht anders ausfallen durfte (Kopp/Ramsauer, VwVfG § 46\nRdnr. 25 a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits oben\nausgeführt, war der Beklagte für die Bearbeitung des erneuten\nAntrags des Klägers örtlich unzuständig und hätte diesen bereits\nwegen fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Außerdem war über\nden Antrag des Klägers bereits rechtskräftig entschieden worden.\nDas Sächsische Landesamt hat mit ausführlicher Begründung,\nbestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ebenso wie\nauch der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger in seiner beruflichen\nEntwicklung hinsichtlich der Laufbahn als Wissenschaftler an einer\nHochschule zwar aus politischen Gründen behindert worden ist, dass\nes sich dabei aber um einen sogenannten Aufstiegsschaden handelt,\nder nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und\ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht vom beruflichen\nRehabilitierungsgesetz erfasst wird. Dieser Auffassung ist zu\nfolgen. Die Behinderung an der beruflichen Weiterentwicklung\nbedeutet keinen Abstieg aus einer bereits innegehabten Position.\nSie ist weder mit finanziellen noch sozialen Einbußen im Hinblick\nauf die konkret bis dahin bestehende berufliche Stellung verbunden,\nweshalb sie keinen Eingriff in eine bereits ausgeübte Tätigkeit\ndarstellt. Eine verfestigte Rechtsposition hatte der Kläger an der\nPH-Erfurt noch nicht. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden,\nbloß hypothetische berufliche Chancen, wie sie mit Bewerbungen um\nStellen verbunden sind, in die Schutzwirkung der genannten Norm\neinzubeziehen (Begründung zum Gesetzesentwurf zum beruflichen\nRehabilitierungsgesetz, BT-Drs. 12/4994 S. 43; BVerwG, Urteil vom\n18.03.2010, BVerwGE 3 C 34.9 zitiert nach juris). Der Kläger konnte\nansonsten immer in seinem erlernten Beruf als Diplomingenieur im\nFachbereich Fahrzeugtechnik, nur unterbrochen durch ganz kurze\nZeiten, die durch seinen Stellenwechsel bedingt waren, arbeiten.\nErgänzend wird auf die oben genannten Bescheide und das Urteil des\nVG Chemnitz vom 29.01.2001 Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des\nUrteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n21\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses\nUrteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen des § 135 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht vorliegen.\n\n22\n\nBeschluss:\n\n23\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n24\n\nGründe:\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-10-06/8-k-109-10-me","cited_norms":[{"jurabk":"BerRehaG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BerRehaG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-10-06/8-k-109-10-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427410","retrieved":"2026-07-09 06:46:28.695273+00:00"}}