{"status":"available","doknr":"OLD427464","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0823.2K42.11ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-08-23","aktenzeichen":"2 K 42/11 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\n1. Der 1977 geborene Kläger wendet sich gegen\nden Entzug seiner Waffenhandelserlaubnis und seiner\nWaffenbesitzkarte.\n\n2\n\nBei einer Waffenhandelskontrolle in den Geschäftsräumen des\nKlägers am 19.11.2008 stellte der Beklagte fest, dass sich im\nWaffenhandelsbuch in Spalte 8 für vier Kurzwaffen unter dem\n08.01.2007 die jeweilige Eintragung „Deko-Umbau“ fand.\nLaut einem Aktenvermerk des Beklagten erklärte der Kläger, dass die\nWaffen durch den Waffenhersteller K... aus U... unbrauchbar gemacht\nund dann vom Kläger an junge Leute veräußert worden seien, die\ngerne „echt aussehende Waffen“ hätten besitzen\nwollen.\n\n3\n\nVom Beklagten geforderte Nachweise hinsichtlich des Umbaus der\nWaffen legte der Kläger auch bei einem Gespräch am 15.12.2008 beim\nBeklagten nicht vor. Der Kläger hatte zwischenzeitlich im\nWaffenhandelsbuch bei den vier betreffenden Kurzwaffen in Spalte 8\nhinter den Vermerken „Deko-Umbau“ noch das Wort\n„zerstört“ eingefügt. Laut einem Aktenvermerk des\nBeklagten, habe der Kläger die Ansicht vertreten, er dürfe als\nWaffenhändler Schusswaffen zu Deko-Waffen umbauen. Zu Deko-Waffen\numgebaute Waffen seien immer zerstört. Der Kläger habe behauptet,\nam 19.11.2008 nicht gesagt zu haben, dass Herr K... die Waffen\numgebaut habe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 23.12.2008 hörte der Beklagte den Kläger zum\nbeabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse\nan.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 09.02.2009 teilte der damalige Bevollmächtigte\ndes Klägers dem Beklagten mit, die fraglichen Kurzwaffen seien vom\nKläger zerstört worden. Er habe Teile der P 38 vorübergehend\nzurückerhalten. In einer beigefügten „Versicherung an Eides\nStatt\" wies der Kläger darauf hin, nach der Zerstörung der\nWaffen mittels eines Trennschleifers seien die Metallteile\nteilweise genutzt worden, um hieraus Brieföffner als\nDekorationsstücke herzustellen.\n\n6\n\nBei einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am\n05.06.2009 wurde nach Angaben der Kriminalpolizeiinspektion Suhl\nfestgestellt, dass die auf den Kläger als Waffenhändler\neingetragenen Schusswaffen nicht im vorgeschriebenen Waffenschrank\naufbewahrt worden seien. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe\nbereits beim Betreten des Geschäfts im Schloss gesteckt. Der\nVerbleib der Schusswaffen habe nicht geklärt werden können, da der\nKläger selbst nicht an der Durchsuchungsmaßnahme habe teilnehmen\nkönnen. Der bei der Durchsuchung anwesende Vater des Klägers, Herr\n... K..., habe keine Angaben über den Verbleib der Waffen und\nMunition machen können.\n\n7\n\nDas gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen\nVerstoßes gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an\nNichtberechtigte) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft\nMeiningen vom 10.09.2009 eingestellt.\n\n8\n\nAuf eine erneute Anhörung hin nahm der damalige Bevollmächtigte\ndes Klägers am 11.01.2010 Stellung. Er wies darauf hin, dass alles\nletztlich auf einem Missverständnis beruhe, welches der Kläger\nbereits am 15.12.2008 anlässlich eines persönlichen Gesprächs beim\nBeklagten klargestellt habe. Zudem habe die Kripo während der\nDurchsuchung nur zwei offene Waffenschränke begutachtet. Ein\ndritter Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum,\nin dem sich die Waffen und das Waffenhandelsbuch befunden hätten,\nsei von der Kripo nicht gesehen worden. Zudem seien die vom Kläger\nzurückerworbenen Teile einer P 38 nicht von der Behörde in\nAugenschein genommen worden.\n\n9\n\nBei einer nochmaligen Überprüfung des Waffenhandels des Klägers\nam 09.02.2010 durch den Beklagten legte der Kläger laut einem\nAktenvermerk des Beklagten das Waffenhandelsbuch und die darin\neingetragenen Waffen vor. „Waffen\" seien aus einem\nZimmer geholt worden, an dem „Privat F. K...“ gestanden\nhabe. Der kleine Tresor habe sich im oberen Teil eines mehrteiligen\nSchrankes befunden. Der Kläger habe bestätigt, dass die Räume im\nhinteren Teil des Waffenhandelsgeschäftes von seinem Vater genutzt\nwürden. Der Kläger habe Teile einer zerstörten Pistole\nvorgelegt.\n\n10\n\nDie Kriminalinspektion Suhl bestätigte dem Beklagten mit\nSchreiben vom 24.03.2010, dass es sich bei den drei unbrauchbar\ngemachten Waffenteilen um eine Selbstladepistole, Modell\n„Walther\" P38, Kal. 9x19mm, Nummer 6944, handle. Diese\nWaffe war im Waffenhandelsbuch des Klägers eingetragen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 14.06.2010 widerrief der Beklagte die\ndem Kläger ausgestellte Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und\nMunition vom 22.12.1997 sowie die auf den Kläger ausgestellte\nWaffenbesitzkarte Nr. 1106/95 ausgestellt am 25.08.1995 (Nr. 1).\nZudem ordnete der Beklagte an, der Kläger habe alle in seinem\nBesitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis\nspätestens 12.07.2010 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem\nBerechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber dem\nBeklagten zu führen (Nr. 2). Weiterhin wurde bestimmt, dass die\nWaffenhandelserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarte spätestens zwei\nWochen nach Erfüllung der Anordnung aus Nr. 2 dem Beklagten\nzurückzugeben sei (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen\nwürden die Waffen und Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 4). Es wurde festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheides sofort\nvollziehbar ist (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 4\nwurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen\ndie Nrn. 2. und 3. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von\n500,00 Euro angedroht (Nr. 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, es\nlägen mehrere Verstöße des Klägers gegen Rechtsvorschriften,\ninsbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungs-, Buchführungs- und\nNachweisvorschriften vor, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit\nund persönliche Eignung des Klägers nicht gegeben sei. So enthalte\ndas Waffenhandelsbuch widersprüchliche Eintragungen. Die Waffen und\ndas Waffenhandelsbuch hätten sich in Privaträumen des Herrn ...\nK... befunden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Langwaffe sei\nnicht nachgewiesen worden. Der Verbleib von drei Kurzwaffen sei\nimmer noch ungeklärt.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 12.07.2010 ließ der Kläger durch einen\nweiteren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur Begründung hieß\nes mit Schreiben vom 30.08.2010, die vier Kurzwaffen hätten sich\nals unverkäuflich erwiesen. Deshalb habe der Kläger diese Waffen\nzerstört. Für die Ausführung der Arbeiten gebe es einen Zeugen. Aus\nden Waffenteilen habe der Kläger Deko-Gegenstände gefertigt, die er\nschnell an Laufkundschaft verkauft habe. Das Kassenbuch gebe über\nden Verkauf Aufschluss. Im Waffenhandelsbuch sei zwar\n„Deko-Umbau“ vermerkt worden, tatsächlich seien die\nWaffen aber zerstört worden. Auf Grund des Zerstörungsgrades könne\nselbst ein Büchsenmacher hieraus keine funktionstüchtigen Waffen\nherstellen. Dem Kläger sei einmalig ein Fehler unterlaufen. Er habe\ndie entsprechenden Lehren daraus gezogen.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010, zugestellt am\n21.12.2010, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch\nzurück. Der Kläger habe sich als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1\nNr. 2 WaffG erwiesen. Die ordnungsgemäße Verwahrung einer im\nWaffenhandelsbuch aufgeführten Langwaffe habe nicht nachgewiesen\nwerden können. Waffen und Waffenhandelsbuch hätten sich im\nMöbeltresor in Privaträumen des Vaters des Klägers befunden. Der\nKläger habe ohne Waffenherstellungserlaubnis drei Kurzwaffen zu\nDeko-Waffen umgebaut. Durch die zeitverzögerte Abänderung der\nEintragungen im Waffenhandelsbuch habe der Kläger gegen seine\nBuchführungspflichten verstoßen.\n\n14\n\nEin weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Unerlaubter Besitz von\nSchusswaffen und Munition) wurde mit Verfügung der\nStaatsanwaltschaft Meiningen vom 05.05.2011 eingestellt.\n\n15\n\n2. Bereits am 21.01.2011 hat der Kläger Klage\nerhoben. Er beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 und den\nWiderspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom\n15.12.2010 aufzuheben.\n\n17\n\nZur Begründung führt er aus, ihm würden Dinge unterstellt, die\nnicht zuträfen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen\nin den angefochtenen Bescheiden.\n\n21\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.\nEr führt aus, er schließe sich den Ausführungen im\nWiderspruchsbescheid vom 15.12.2010 hinsichtlich der fehlenden\nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers an. Zudem sei der\nKläger auch als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzuschätzen. Der Kläger habe in vier Fällen gegen die\nAnzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 WaffG verstoßen, wonach der\nBesitzer das Unbrauchbarmachen oder Zerstören einer\nerlaubnispflichtigen Schusswaffe der Waffenbehörde binnen zwei\nWochen schriftlich anzuzeigen habe. Der Behörde sei es deshalb\nunmöglich geworden, den ordnungsgemäßen Umgang mit diesen vier\nSchusswaffen (Bearbeitung oder Zerstörung) und deren Verbleib zu\nkontrollieren.\n\n22\n\nAuf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift\nüber die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten\nwird Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 15.12.2010 ist in Bezug auf die\nangefochtene Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 WaffG und die\nFolgemaßnahmen nach § 46 WaffG rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\n1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem\nKläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist,\nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten\nführen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 1\nWaffG (bezüglich des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis) liegt\nein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche\nZuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher\nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der\nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des\nWiderspruchsbescheides.\n\n26\n\na) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des\nKlägers folgt bereits aus der gesetzlichen Regelvermutung des § 5\nAbs. 2 Nr. 5 WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche\nZuverlässigkeit in der Regel nicht Personen, die wiederholt oder\ngröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c WaffG genannten Gesetze – darunter das\nWaffengesetz selbst – verstoßen haben.\n\n27\n\naa) Der Kläger hat in vier Fällen gegen seine\nAnzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG verstoßen. Diese\nRegelung bestimmt für den Fall, dass eine Schusswaffe, zu deren\nErwerb es einer Erlaubnis bedarf, unbrauchbar gemacht oder zerstört\nwird, der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen\nschriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand\nvorzulegen hat. Der Kläger hat dem Beklagten nicht angezeigt, dass\ner – nach seinen Angaben – die fraglichen vier\nKurzwaffen bereits im Januar 2007 zerstört hatte.\n\n28\n\nbb) Zudem hat der Kläger gegen seine\nwaffenrechtlichen Buchführungspflichten als Waffenhändler\nverstoßen. Die waffenrechtlichen Buchführungspflichten eines\nWaffenhändlers ergeben sich aus \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. den §§ 17 und 18 der auf \n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG gestützten\n„Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ vom 27.10. 2003\n(BGBl. I 2123) – AWaffV –. Nach \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat derjenige, der gewerbsmäßig\nSchusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ein\nWaffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der\nSchusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Die \n§§ 17 und \n18 AWaffV beinhalten Detailregelungen über das Führen und die\nEintragungen in das Waffenhandelsbuch. Nach \n§ 17 Abs. 3 AWaffV sind alle Eintragungen in das Buch\nunverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache\nvorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt\nentsprechend. Gemäß § 239 Abs. 3 HGB darf eine Eintragung oder eine\nAufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der\nursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche\nVeränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit\nes ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht\nworden sind. Änderungen sind damit nur zulässig, wenn sie den\nursprünglichen Inhalt und die Tatsache späterer Änderung erkennen\nlassen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 239 Rn. 3).\nDiesen Anforderungen genügen die vom Kläger im Waffenhandelsbuch\nvorgenommenen späteren Änderungen nicht. Der Kläger hat im November\noder Dezember 2008 im Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden\nKurzwaffen in Spalte 8 hinter dem Vermerk „Deko-Umbau“\nnoch das Wort „zerstört“ eingefügt. Diese Angaben\nbeziehen sich auf einen Vorgang im Januar 2007. Der Kläger hat die\nEintragungen nicht unverzüglich und jedenfalls nicht in einer Weise\nvorgenommen, dass sie als spätere Änderungen erkennbar gewesen\nwären.\n\n29\n\ncc) Der Kläger hat damit wiederholt\ngegen Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG\ngenannten Gesetze verstoßen. Das Tatbestandsmerkmal eines\nwiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz ist bereits im Falle\neinmaliger Wiederholung erfüllt, wobei die Zuwiderhandlung gegen\nVorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen\nkann (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006,\n1 Q 2/06, juris, Rn. 8).\n\n30\n\ndd) Die Kammer vermag auch keine Ausnahme von\nder beim Vorhandensein der Kriterien des Absatzes 2 des § 5 WaffG\n– wie hier – nach dem Gesetz in der Regel\nanzunehmenden Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers, d.h.\ndes Klägers, zu erkennen.\n\n31\n\nDer Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen nicht deshalb\nentscheidend geringer, weil vor Jahren hinsichtlich der\nAnzeigepflicht eine Ausnahme u.a. für Waffenhändler galt. Der\nKläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass\nfür einen Waffenhändler – wie ihn – diese\nAnzeigepflicht früher nicht gegolten habe; er habe zwar zur\nKenntnis genommen, dass das Waffengesetz geändert worden sei, ihm\nsei aber nicht die konkrete neue Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 1\nWaffG über die Anzeigepflicht bekannt gewesen. Richtig ist, dass § 37 Abs. 3 WaffG erst seit dem 01.04.2003 Gültigkeit hat. Die\nAnzeigepflicht entstammt § 28 a Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV (gültig\nbis zum 30.11.2003). Sie ist in das Gesetz übernommen worden, um\nihr mehr Wertigkeit zu verleihen und eine wirksamere Kontrolle zu\nermöglichen (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage,\n2010, § 37 WaffG, Rn. 14). Auch galt nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 1.\nWaffV die Anzeigepflicht nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7\ndes Gesetzes, soweit sie die Schusswaffe als zerstört im\nWaffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte „Art\ndes Verlustes“ vermerkten. Jedoch hat der Kläger mit den\nbezüglich der vier Kurzwaffen in Spalte 8 des Waffenhandelsbuches\neingetragenen Vermerken „Deko-Umbau“ nicht einmal\nEintragungen vorgenommen, die § 28 a Abs. 1 Satz 3 1. WaffV genügt\nhätten. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinen Angaben die\nZerstörung der Waffen erst fast vier Jahre nach der Rechtsänderung\nvorgenommen und die Anzeige noch während der zwei folgenden Jahre\nunterlassen.\n\n32\n\nDie Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen auch deshalb\nschwer, weil nach wie vor der Verbleib von drei Kurzwaffen nicht\ngeklärt ist. Der Kläger hat zwar angegeben, die unverkäuflichen\nKurzwaffen zerstört, aus den Waffenteilen Deko-Gegenstände\ngefertigt und diese an Laufkundschaft verkauft zu habe. Ob dies\ntatsächlich so gewesen ist, ist jedoch durch nichts belegt.\nHinsichtlich der drei Kurzwaffen hat der Kläger keine Einzelteile\nvorgelegt, die über den Verbleib der Waffen hätten Aufschluss geben\nkönnen. Vielmehr deuten die Aktenvermerke des Beklagten auf\ndurchaus unterschiedliche Einlassungen des Klägers hinsichtlich des\n„Umbaus“ der Waffen hin. Auch in der mündlichen\nVerhandlung hat der Kläger dem Gericht nicht ganz verständlich\nmachen können, weshalb er bei der ersten Geschäftskontrolle am\n19.11.2008 – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung\nschilderte – allgemeine Ausführungen zum Interesse von Kunden\nan „echt aussehenden Waffen“ gemacht und auf den\nWaffenhändler K... hingewiesen hat, anstatt schon zu diesem\nZeitpunkt von einem Zerschneiden der Waffen und dem Verfertigen von\nBrieföffnern zu sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass es ein\nzentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den\nVerkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von\nWaffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen\nKontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen\nVorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt\n(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q\n2/06, juris, Rn. 14). Eine effektive behördliche Kontrolle\nhinsichtlich des Verbleibs von drei Kurzwaffen hat der Kläger durch\nseine Verstöße gegen die Anzeigepflicht unmöglich gemacht, ohne\ndass er im Nachhinein Klarheit über den Verbleib der Waffen\ngeschaffen hätte. Er hat vielmehr dem Beklagten als Waffenbehörde\ndie unrühmliche Rolle zugewiesen, ihm schlicht glauben zu müssen,\ndass Waffen nicht illegal weitergegeben worden seien. Dies hat\njedoch mit einer effektiven behördlichen Kontrolle und den Zielen\ndes Waffengesetzes nichts mehr zu tun.\n\n33\n\nb) Offen bleiben kann, ob die erforderliche\nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch gemäß § 5 Abs. 1\nNr. 2 Buchst. b WaffG zu verneinen ist, weil Tatsachen vorliegen,\ndie die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition\nnicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht\nsorgfältig verwahren werde. Wo der Kläger seine Langwaffe verwahrt\nhaben will, blieb der Kammer auch nach den Angaben des Klägers in\nder mündlichen Verhandlung unklar. Bei der Durchsuchung der\nGeschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 durch die\nKriminalpolizeiinspektion Suhl sollen sich die Waffen in zwei\nTresoren in einem der hinteren Räume mit der Aufschrift\n„Privat F. K...“ befunden haben. Demgegenüber hatte der\ndamalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 – neben\nden zwei offenen Waffenschränken – lediglich noch auf einen\ndritten Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren\nGeschäftsraum hingewiesen, in dem die Waffen und das\nWaffenhandelsbuch während der polizeilichen Durchsuchung aufbewahrt\nworden seien. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung habe es jedoch einen weiteren für die Verwahrung einer\nLangwaffe geeigneten Tresor gegeben. Dieser Tresor soll aber bei\nder Überprüfung des Waffenhandels des Klägers durch den Beklagten\nam 09.02.2010 nicht mehr vorhanden gewesen sein. Vielmehr sei die\nLangwaffe nun in einem der beiden Waffenschränke im Geschäftsraum\nverschlossen gewesen. Letzteres konnte jedoch die bei der\nÜberprüfung am 09.02.2010 anwesende Mitarbeiterin des Beklagten,\nFrau S..., in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Auch hat\ndie Kammer nicht verstanden, weshalb der Kläger die Waffen und das\nWaffenhandelsbuch immer wieder unterschiedlich verwahrt haben will.\nAber darauf kommt es nicht mehr entscheidend an.\n\n34\n\n2. Auch die nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG\ngetroffenen Folgemaßnahmen sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Die\nAnordnung der Rückgabe der Waffenhandelserlaubnis und der\nWaffenbesitzkarte (Nr. 3) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen\nWaffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem\nBerechtigten zu überlassen (Nr. 2), beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1\nWaffG und ist im Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei begründet\nworden.\n\n35\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat\nihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit\n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.\n\n37\n\nBeschluss:\n\n38\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.\n\n39\n\nGründe:\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den\nEmpfehlungen in den Nrn. 50.2 und 50.4 des Streitwertkatalogs für\ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004\n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte\neinschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert von\n5.000,-- Euro anzusetzen. Für eine Waffenhandelserlaubnis gelten\nnach Nr. 50.4 die Empfehlungen zur Gewerbeerlaubnis (Nr. 54.2.1),\nwonach mindestens 15.000,00 Euro in Ansatz zu bringen sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-08-23/2-k-42-11-me","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-08-23/2-k-42-11-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427464","retrieved":"2026-07-09 06:46:34.590285+00:00"}}