{"status":"available","doknr":"OLD427509","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0712.2K439.09ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-07-12","aktenzeichen":"2 K 439/09 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der EWGV 439/91 (sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie).(Rn.25)\n \n\n \n\n2. Zum Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates auf die ausländische Fahrerlaubnis bei Verletzung der Wohnsitzvoraussetzung, die ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des Führerscheintourismus darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, NJW 2008, 2403).(Rn.33)\n \n\n \n\n3. Dem Aufnahmestaat ist es nicht verwehrt, den Sachverhalt zu ermitteln und Informationen des Ausstellerstaates anzufordern, auf deren Grundlage er dann beurteilen kann, ob \"unbestreitbare Informationen\" für eine mögliche Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie vorliegen. (Rn.34)\n \n\n \n\n4. Das Schweigen des Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Wohnsitz ist keine vom Ausstellerstaat herrührende Information.(Rn.38)\n \n\nTenor\n\nI. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 07.10.2009 wird aufgehoben.\n\nII. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\n1. Mit Bescheid vom 20.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2001 wurde dem Kläger die am 02.05.1995 erteilte und am 29.04.1997 erweiterte deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag das ärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Beklagten zu Grunde, wonach der Verdacht bestätigt wurde, dass der Kläger Cannabis in einem die Kraftfahreignung ausschließenden Ausmaß eingenommen hat. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde rechtskräftig, nachdem die Klage gegen den Bescheid zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16.10.2002 (Az.: 2 K 994/01 Me) eingestellt wurde.\n\n \n2\n\nDer Kläger beantragte beim Beklagten nicht die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.\n\n \n3\n\nDie Polizeiinspektion B... S... informierte den Beklagten unter dem 23.05.2008, dass der Kläger wegen einer Verkehrszuwiderhandlung am 11.05.2008 einen am 28.09.2006 ausgestellten polnischen Führerschein und ein am 06.06.2006 ausgestelltes polnisches Aufenthaltsdokument vorgelegt habe.\n\n \n4\n\nAusweislich des Melderegisters der Gemeinde D... vom 10.06.2008 hat der Kläger seinen ausschließlichen Wohnsitz seit dem 15.07.2002 im ..., D...\n\n \n5\n\nMit Schreiben vom 12.06.2008 informierte der Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt über den Sachverhalt und bat, bei der polnischen Ausstellungsbehörde anzufragen, ob dort der Entzug der Fahrerlaubnis vom Kläger angegeben worden und ob im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis eine entsprechende Eignungsüberprüfung erfolgt sei. Gleichzeitig bat der Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt, die Ausstellerbehörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu bitten.\n\n \n6\n\nMit Schreiben vom 31.07.2008 erhielt der Kläger Gelegenheit zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, Stellung zu nehmen.\n\n \n7\n\nDer Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 21.08.2008 aus, dass der Kläger spätestens am 06.06.2008 seinen Wohnsitz nach Polen verlegt habe. Der Wohnsitz in Polen sei immer noch existent, so dass spätestens jetzt die 185-Tage-Regelung bezüglich des Wohnsitzes erfüllt sei. Im Übrigen verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen und der Aufnahmestaat nicht berechtigt sei, die Einhaltung der Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.\n\n \n8\n\nMit Bescheid vom 01.10.2008 stellte der Beklagte fest, dass die vom \"Prezydent Miasta Szczecin\" der Republik Polen erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks vorzulegen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 und Ziff. 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der in Ziff. 2 genannten Aufforderung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro angedroht (Ziff. 4). Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfe der Inhaber einer im Ausland innerhalb der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dies gelte jedoch nicht, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt habe. Ausweislich der Meldebescheinigung vom 10.06.2008 habe der Kläger seit dem 15.07.2002 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in D..., ... gehabt. Außerdem sei durch den vorgelegten polnischen Führerschein und des polnischen Aufenthaltsdokumentes unbestreitbar bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Führerlaubnis in der Republik Polen nicht einmal 4 Monate einen Aufenthalt begründet hatte. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 und vom 09.07.2009 dürfe mithin festgestellt werden, dass der Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet berechtigt sei.\n\n \n9\n\nDer Klägerbevollmächtigte erhob am 10.10.2008 Widerspruch und ließ am 12.11.2008 beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.10.2008 wieder herzustellen.\n\n \n10\n\nMit Beschluss vom 28.11.2008 (Az.: 2 E 585/08 Me) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her bzw. ordnete diese an. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.\n\n \n11\n\nDer Beklagte bat das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 12.03.2009, eine Anfrage bzw. ein Ersuchen an die zuständige polnische Behörde zu richten. Unter anderem wurde angefragt, ob und in welcher Art und Weise die polnischen Wohnsitzvoraussetzungen geprüft worden seien. In diesem Zusammenhang werde um Übersendung der Kopie der Antragsunterlagen gebeten. Weiter wurde angefragt, ob in dem vorliegenden Fall von der zuständigen polnischen Behörde Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis unternommen worden seien.\n\n \n12\n\nDas Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches mit Schreiben vom 07.04.2009 eine Mitteilung der Verwaltung in Szczecin vom 23.03.2009. Hierin würden nur die Fahrerlaubnisdaten bestätigt. Weitere Anfragen könnten von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde nicht beantwortet werden, da ein Verfahren gegen rund 1.000 deutsche Bürger bei der dortigen Staatsanwaltschaft anhängig sei und die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft angefordert worden seien. Auf Grund eines am 20.03.2009 geführten Gesprächs mit der polnischen Staatsanwaltschaft stünden die Verfahren kurz vor dem Abschluss. Es sei beabsichtigt, die Rücknahmen im Sommer 2009 den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern in Deutschland zuzustellen.\n\n \n13\n\nDer Beklagte teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 03.06.2009 mit, dass ohne eine Antwort des Ausstellerstaates (Polen) zu dem Wohnsitzprinzip eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich sei. Aus diesem Grund werde gebeten, bei dem Ausstellerstaat nochmals nachzufragen, für welchen Zeitraum der Kläger einen Wohnsitz nachgewiesen und ob er das Erfordernis, 186 Tage vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis dort wohnhaft gewesen zu sein, habe. Denn laut Mitteilung des Klägerbevollmächtigten habe der Kläger spätestens am 06.06.2006 seinen Wohnsitz nach Polen verlegt. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 28.09.2006) erst ca. 3 ½ Monate dort aufgehalten.\n\n \n14\n\nDas Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches mit Schreiben vom 25.06.2009 eine Mitteilung des \"Urzad Miasta Szczecin\" vom 15.06.2009. Es könne bestätigt werden, dass der Kläger eine gültige polnische Fahrerlaubnis besitze. Die Daten des polnischen Wohnsitzes seien beigefügt. Ergänzend werde mitgeteilt, dass er ein Teil des Ermittlungsverfahrens RSD 14/07 sei. Der beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 08.05.2006 bis 04.08.2006 und vom 08.08.2006 bis 31.12.2006 in Polen gemeldet war.\n\n \n15\n\nDas Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.10.2009 zurück. Die zuständige Behörde der Stadt Szczecin habe das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 15.06.2009 über den Zeitraum, in dem der Kläger in Szczecin gemeldet gewesen sei, informiert. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 28.09.2006 die Bedingung für den Nachweis der 185 Tage Aufenthalt im ausstellenden Mitgliedsstaat nicht erbracht habe.\n\n \n16\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 08.10.2009 zugestellt.\n\n \n17\n\n2. Der Kläger ließ am 06.11.2009 Klage erheben und beantragen:\n\n \n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 wird aufgehoben.\n\n \n19\n\nAusweislich der polnischen Aufenthaltsbestätigung vom 06.06.2006 habe der Kläger spätestens ab dem 06.06.2008 parallel zum Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Wohnsitz auch in Polen gehabt. Aus der Meldebestätigung des polnischen Meldeamtes ergebe sich nicht zwingend, dass der Kläger nicht bereits vor dem 06.06.2006 seinen Lebensmittelpunkt, worauf es alleine ankomme, nach Polen verlegt habe. Der Kläger habe bereits 4 Monate vorher seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 und 09.07.2009 habe weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde eine eigene Prüfungskompetenz. Die bundesdeutschen Behörden hätten nur die Möglichkeit nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorzugehen. Die Behörde habe auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, so dass auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.\n\n \n20\n\nDer Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,\n\n \n \n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n22\n\nBei der von der Polizeiinspektion B... S... übergebenen Kopie des polnischen Aufenthaltsdokuments sowie den Angaben der zuständigen polnischen Behörde vom 15.06.2009 handle es sich um eine \"unbestreitbare Information des Ausstellermitgliedsstaates\", wie auch die Entscheidung des BVerwG vom 25.02.3010 - Az.: 3 C 15.09 belege. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 und 09.07.2009. Polen habe das Wohnsitzerfordernis geprüft, jedoch offensichtlich in Unkenntnis der erforderlichen Frist die Fahrerlaubnis erteilt. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis habe sich der Kläger nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten. Es sei Sache des Klägers nachzuweisen, dass er vor dem 08.05.2006 seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe. Von der Mitteilung der Meldebehörde könne nicht erwartet werden, dass sie Informationen enthalte, dass die dortigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegen hätten. Sie enthalte naturgemäß nur eine Mitteilung darüber, ob und wann der Betroffene mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.07.2009 sei es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die erlangten Informationen als vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren seien, die beweisen würden, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Mitgliedsstaates gehabt habe. Des weiteren laufe in Polen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegenüber dem Antragsteller.\n\n \n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen\nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\n1. Maßgeblich für die Entscheidung des\nvorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage zum\nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides (BVerwG, U.v. 25.02.2010, NJW 2010, S. 1828,\njuris, Rdnr.10). Anzuwenden sind danach das Straßenverkehrsgesetz\n(StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003, geändert\ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 3)\nvom 14.8.2005 und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der Fassung\nvom 07.01.2009, gültig ab 19.01.2009 bis 17.12.2010. Außerdem ist\ndie Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein\n91/439/EWG (2. EU-Führerscheinrichtlinie) anzuwenden, zuletzt\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29.09.2003. Die Richtlinie 2006/126/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den\nFührerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist hingegen auf das\nvorliegende Verfahren nicht anwendbar. Zwar gelten nach ihrem Art. 18 die Regelungen des Art. 11 Absätze 1 und 3 bis 6 über den\nEntzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem\n19.01.2009. Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist jedoch nur auf\nFührerscheine anwendbar, die nach dem Beginn ihrer Anwendung\nausgestellt wurden (Erwägung Ziffer 5 im Vorspann der Richtlinie\n– Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.\n2009, Vorbemerkung FeV, Rn. 4). Zudem darf nach Art. 13 Abs. 2\ndieser Richtlinie eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis\naufgrund der Bestimmungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie\n\"weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt\nwerden\" (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Damit ist im\nvorliegenden Fall die Richtlinie 91/439/EWG weiterhin maßgeblich;\nsie wird nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erst mit\nWirkung vom 19.01.2013 aufgehoben.\n\n26\n\n2. Die zulässige Klage ist begründet.\n\n27\n\n2.1 Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte nach § 28 Abs. 4 Satz 2\nFeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende\nBerechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet\nerlassen hat. Es ist damit das Bestehen eines konkreten\nRechtsverhältnisses im Streit.\n\n28\n\n2.2 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid\nvom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009\nist rechtswidrig, da der Feststellung, dass der Kläger nicht\nberechtigt ist, von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch\nzu machen, europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich der\ngemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz Art. 1 Abs. 2 der 2.\nEU-Führerscheinrichtlinie, entgegensteht.\n\n29\n\nAuf die Frage, ob unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ein\nVerstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie\n91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nFeV – für sich genommen – ausreicht, damit ein\nEU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen\nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist, kommt es im\nvorliegenden Fall nicht an. Hier wurde nämlich dem Kläger mit\nBescheid vom 20.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n06.12.2001 die Fahrerlaubnis entzogen, so dass die\nTatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt\nsind.\n\n30\n\nNach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach\nAbsatz 1 des § 28 FeV – d.h. als Inhaber einer gültigen EU-\noder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der\nBundesrepublik Deutschland hat, im Umfang seiner Berechtigung\nKraftfahrzeuge im Inland zu führen – nicht für Inhaber einer\nEU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder\nvom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer\nInformationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen\nWohnsitz im Inland hatten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) wie auch nicht für\nInhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen u.a. die\nFahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht oder sofort\nvollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde\nentzogen worden ist (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3). Nach Abs. 4 Satz 2 des § 28 FeV kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 die Behörde\neinen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung\nerlassen.\n\n31\n\nDieser Feststellung steht jedoch europäisches Gemeinschaftsrecht\nentgegen. Nach Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie\nwerden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine\ngegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt\ndabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Die Ausstellung des\nFührerscheins hängt unter anderem davon ab, dass ein ordentlicher\nWohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegt (Art. 7 Abs. 1\nBuchst. b 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Ordentlicher Wohnsitz im\nSinne der Richtlinie ist der Ort, an dem ein Führerscheininhaber\nwegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines\nFührerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher\nBindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber\nund dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während\nmindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (Art. 9 der 2.\nEU-Führerscheinrichtlinie).\n\n32\n\nDer Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (B.\nv. 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter und vom 28.09.2006 - Rs.\nC-340/05, Kremer) entschieden, dass es Aufgabe des\nAusstellermitgliedsstaates ist zu prüfen, ob die\nMindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des\nWohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob damit die\nErteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.\nDie anderen Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, die Beachtung der\nAusstellungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Der Besitz\neines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist\nNachweis dafür, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der\nErteilung diese Voraussetzungen erfüllt hat. Die Befugnisse der\nMitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2.\nEU-Führerscheinrichtlinie sind einschränkend auszulegen. Zwar kann\nder Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der\nEinhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips\nauf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat\nausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften\nüber Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der\nFahrerlaubnis anwenden; nach der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes aber nur auf Grund eines Verhaltens des Betroffenen\nnach Erwerb des Führerscheins, was hier nicht der Fall ist. Für die\nRegelung in Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie, wonach\nes ein Mitgliedsstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines\nFührerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat\neiner Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet\neine der genannten Maßnahmen angewendet worden war, ist\neinschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht, von einem in\neinem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu\nmachen, von keiner vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden\ndarf, noch dass der Mitgliedsstaat berechtigt ist, die Anerkennung\neines solchen Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen\nVorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa mit der Begründung,\ndass seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen\nenthalten. Die genannten Vorschriften sind als Ausnahme vom\nallgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng\nauszulegen.\n\n33\n\nIn der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes\n(Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a.,\nNJW 2008, 2403, Rdnr. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche\nu.a. - Rdnr. 49 f.) hat der Europäische Gerichtshof jedoch\nklargestellt, dass ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann\nbesteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der\nRichtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden\nist. Einem Mitgliedsstaat ist es danach nicht verwehrt, es unter\nBerufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4\nder 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem\nHoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem\nzu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat\nausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von\nAngaben in diesem Führerschein oder anderen vom\nAusstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen\nfeststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins\nsein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren\nFahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz\nnicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Der\nEuropäische Gerichtshof hat dies damit begründet, dass die\nWohnsitzvoraussetzung ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des\nFührerscheintourismus sei. Außerdem sei sie unerlässlich, um die\nKraftfahreignung zu überprüfen. Aus Art. 7 Abs. 5 der 2.\nEU-Führerscheinrichtlinie ergebe sich zudem, dass jede Person nur\nInhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten\nFührerscheins sein könne, weshalb auch diesbezüglich die Einhaltung\nder Wohnsitzvoraussetzung von Bedeutung sei.\n\n34\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der\nstreitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen, dass der Beklagte\nbeim Ausstellerstaat - hier Polen - nach der Einhaltung des\nWohnsitzerfordernisses nachgefragt, um Informationen gebeten und\ndiese Informationen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.\nInformationen, die ein Ausstellerstaat auf Grund Nachfrage des\nAufnahmestaates erteilt, sind für Behörden und Gerichte verwertbar.\nZwar sind die Aufnahmestaaten nicht befugt, die Beachtung der in\nder 2. EU-Führerscheinrichtlinie aufgestellten\nAusstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden des\nAusstellerstaates einen Führerschein nach Art. 1 Abs. 1 der 2.\nEU-Führerscheinrichtlinie ausgestellt haben (EuGH, U.v. 26.06.2008,\nRs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 53). Dieses\nVerbot bezieht sich jedoch nur auf eine \"Nachprüfung\".\nD.h., dem Aufnahmemitgliedstaat ist es verwehrt, selbst zu prüfen,\nob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach\nseinem oder dem Recht des Ausstellerstaates eingehalten wurden. Dem\nAufnahmestaat ist es jedoch nicht verwehrt, den Sachverhalt zu\nermitteln und Informationen des Ausstellerstaates anzufordern, auf\nderen Grundlage er dann beurteilen kann, ob \"unbestreitbare\nInformationen\" für eine mögliche Verletzung des\nWohnsitzerfordernisses nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie\nvorliegen. Wäre es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, den\nSachverhalt aufzuklären und um Informationen zu bitten, liefe die\nEntscheidung des EuGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2008\n(a.a.O.) und 09.07.2009 (Rs. C-445/08, Wierer, NJW 2010, S. 217)\nleer. Denn ohne Anlass, d.h., wenn der Betroffene nach den\nVoraussetzungen des nationalen Rechts die Fahrerlaubnis erworben\nhat, besteht für den Ausstellerstaat keine Veranlassung, dem\nAufnahmestaat mitzuteilen, wann sich der Betroffene tatsächlich im\nAusstellerstaat aufgehalten hat und dort gemeldet war. Allerdings\ndürfen im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen\nAnerkennungsgrundsatz derartige Ermittlungen nicht \"ins Blaue\nhinein\" angestellt werden, sondern nur dann, wenn ernstliche\nZweifel bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren\nErteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im\nAusstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U.v. 25.02.2010, NJW 2010,\nS. 1828, juris, Rdnr. 23). Im vorliegenden Fall waren auf Grund des\nam 06.06.2006 ausgestellten und vom Kläger im Rahmen der\nVerkehrszuwiderhandlung am 11.05.2008 vorgelegten polnischen\nAufenthaltsdokuments sowie der Angabe im Melderegister, dass der\nKläger seit dem 15.07.2002 seinen ausschließlichen Wohnsitz im ...,\nD... hatte, derartige ernstliche Zweifel begründet.\n\n35\n\nDennoch erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide als\nrechtswidrig. Es steht hier nämlich weder auf Grund der Angaben im\npolnischen Führerschein noch auf Grund anderer vom\nAusstellermitgliedsstaat Polen herrührenden unbestreitbaren\nInformationen fest, dass der Kläger, dem zuvor seine Fahrerlaubnis\nentzogen worden war, seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung\ndes Führerscheins nicht in Polen hatte. Hierbei hat das Gericht zu\nprüfen, ob die erlangte Information als vom Ausstellermitgliedstaat\nherrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die\nbeweist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung\nder Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des\nMitgliedstaates hatte (EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris Rdnr.\n60).\n\n36\n\nDer polnische Führerschein enthält in Feld 8, das dazu dient,\nfakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (Nr. 2 Buchst. d des Anhangs Ia zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie), den\npolnischen Wohnsitz \"... Szczecin ... m. \".\n\n37\n\nDas am 06.06.2006 ausgestellte Aufenthaltsdokument sowie die\nSchreiben des Stadtamtes in Szczecin, Büro für Kundenservice vom\n23.03.2009 und 15.06.2009 enthalten keine unbestreitbaren\nInformationen, die belegten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der\nAusstellung des Führerscheins nicht seinen ordentlichen Wohnsitz in\nPolen hatte. Zwar wurde dem Schreiben vom 15.06.2009 eine Anlage\nbeigefügt, aus der sich entnehmen lässt, dass der Kläger in der\nZeit vom 08.05.2006 bis 04.08.2006 und vom 08.08.2006 bis\n31.12.2006 in \"... m. \" gemeldet war. Informationen einer\nMeldebehörde des Ausstellerstaates sind grundsätzlich geeignet als\nvom Ausstellerstaat herrührende Informationen angesehen zu werden\n(EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris, Rdnr.61; BVerwG, U.v.\n25.02.2010, a.a.O., juris, Rdnr. 19 f). Diese Informationen könnten\n- wie der Beklagte ausführt - den Schluss zulassen, dass der Kläger\nnur in den angegebenen Zeiträumen in Polen wohnte und gemeldet war;\ndass sich also der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des\nFührerscheins nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen\naufgehalten und mithin dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz\nhatte. Diese Informationen sind jedoch nicht unbestreitbar. Der\nKläger selbst gab an, sich bereits vor dem 06.06.2006 in Polen\naufgehalten zu haben, was durch die Meldebescheinigung zum Teil\nbelegt wird. Aus den Schreiben vom 23.03.2009 und 15.06.2009 lässt\nsich - entgegen der Ansicht des Beklagten - jedoch nicht\nunbestreitbar schlussfolgern, dass sich der Kläger nicht die\nerforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten hat. Es ist auch\nmöglich, dass er sich unter Verstoß gegen polnische melderechtliche\nBestimmungen in Polen aufhielt. Jedenfalls wurde sowohl in dem\nSchreiben vom 23.03.2009 als auch im Schreiben vom 15.06.2009\nbestätigt, dass der Kläger im Besitz eines polnischen Führerscheins\nist. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Polen gegen den Kläger\nein Ermittlungsverfahren \"RDS 14/07\" eingeleitet wurde.\nEs liegen keine gesicherten Erkenntnisse über den Stand oder den\nInhalt dieses Ermittlungsverfahrens vor, so dass unbestreitbar der\nSchluss gezogen werden könnte, dass sich der Kläger nicht die\nerforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten hat.\n\n38\n\nZu Lasten des Klägers kann nicht berücksichtigt werden, dass er\nzu Dauer und Zweck seines Aufenthalts selbst keine weiteren Angaben\nmachte. Erklärungen und Informationen, die der Inhaber eines\nFührerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen\nVerfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht erteilt hat, die\nihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaates\nauferlegt sind, dürfen nicht als vom Ausstellerstaat herrührende\nunbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen,\ndass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines\nFührerscheines seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte\n(EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris, Rdnr. 54). Erst Recht können\nallein aus dem Schweigen des Klägers keine für ihn nachteiligen\nSchlüsse gezogen werden. Das Schweigen des Klägers zu seinem\nWohnsitz ist keine vom Ausstellerstaat herrührende Information.\n\n39\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten belegen die Schreiben vom\n23.03.2009 und 15.06.2009 auch nicht, dass polnische Behörden\ntatsächlich überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass\nder Kläger das Wohnsitzerfordernis am Tag der Ausstellung des\nFührerscheins nicht erfüllt hat. Hierzu werden in den Schreiben\nkeine Ausführungen gemacht, so dass hieraus auch keine Schlüsse\ngezogen werden können. Insoweit räumt das Gericht ein, dass es -\nauch für die polnischen Behörden - aus tatsächlichen Gründen\nschwierig, wenn nicht gar unmöglich sein kann, entsprechende\nNachforschungen anzustellen und erforderliche Nachweise zu\nerbringen, so dass möglicherweise die Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofes (letztlich dennoch) ins Leere läuft.\nDies ist aber im Hinblick auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1\nAbs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie hinzunehmen und kann durch\ndie Regelung in Art. 12 Abs. 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie\naufgefangen werden. Falls der Ausstellermitgliedsstaat nicht die\ngeeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen\ndiesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den\nGerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der 2.\nEU-Führerscheinrichtlinie feststellen zu lassen (EuGH,\nU.v.26.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 57).\n\n40\n\nMithin steht es nicht auf Grund polnischer Informationen\nunbestreitbar fest, dass der Kläger gegen das Wohnsitzprinzip\nverstoßen hat.\n\n41\n\n3. Damit erweisen sich auch die von der Behörde\ngetroffenen Nebenentscheidungen als rechtswidrig und waren\naufzuheben.\n\n42\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n43\n\nDas Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß\n§ 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.\n\n44\n\nBeschluss:\n\n45\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. (§ 52\nGKG).\n\n46\n\nGründe:\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den\nEmpfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl.\nKopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die\nFeststellung, dass der Kläger von seiner polnischen Fahrerlaubnis\nder Klassen A und B im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf,\nist jeweils nach Nrn. 46.1 und 46.3 der Auffangwert in Ansatz zu\nbringen, da die Klassen nicht von der jeweils anderen erfasst sind\n(vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Dies ergibt einen Wert von 10.000,- €\n(vgl. ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 2 EO 43/10, S. 6).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-07-12/2-k-439-09-me","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-07-12/2-k-439-09-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427509","retrieved":"2026-07-09 06:46:39.193427+00:00"}}