{"status":"available","doknr":"OLD427532","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0606.1K477.09ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-06-06","aktenzeichen":"1 K 477/09 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.:\n66.42.SB-1004 0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren\nÄnderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.01.2008 (Az.:\n66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des\nThüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 -\n1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA) werden\naufgehoben.\n\nII. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die\nKläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nUrsprünglicher Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung\nEisenach, Flur 24, Flst.-Nr. a (33.698 qm) war Dr. ... W... Dieser\nist am 13.09.2005 verstorben und laut amtlicher Auskunft des\nAmtsgerichtes Eisenach vom 22.02.2007 (Az.: 8 VI 700/05) von Frau\n... W... alleine beerbt worden. Sie ist am 17.05.2007 ebenfalls\nverstorben. Gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichtes\nEisenach vom 05.06.2007 (Az.: 8 VI 385/07) sind ihre Erben die\nKläger zu je 1/2. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist\nbislang nicht erfolgt. Das Grundstück ist von der Straße\n\"A...\" durch das Grundstück getrennt, auf dem der Fluss\n\"N...\" (ein Gewässer 1. Ordnung) verläuft. Über die N...\nführt eine schmale baufällige Brücke, welche das Grundstück mit der\nStraße \"A...\" fußläufig verbindet.\n\n2\n\nIn den Jahren 2000 bis 2002 baute die Beklagte die Straße\n\"A...\" und in deren weiteren Verlauf die T... grundhaft\nin zwei Bauabschnitten aus, welche die Beklagte in drei\nStraßenteile gliederte. Der erste Teil geht von der L... bis zum\nÜbergang in den Außenbereich. Bei dem zweiten Teil handelt es sich\num den Verlauf der Straße im Außenbereich. Der dritte Teil\nerstreckt sich von der beginnenden Wohnbebauung in der T... bis hin\nzum Wendehammer. Der hier streitgegenständliche Anlagenteil\nbetrifft den Bauabschnitt beginnend an der Kreuzung L... bis zum\nÜbergang in den Außenbereich - \"A...\" -, wo sich das\nGrundstück der Kläger befindet, welches im Außenbereich gelegen\nist. Die Baumaßnahme umfasste die Erneuerung und Verbesserung der\nTeileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und\nStraßenbeleuchtung sowie des Straßenbegleitgrüns.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22.08.2003 (Az.: 66.42. SB-1004 0013)\nveranlagte die Beklagte Dr. W... als Eigentümer für den bebauten\nTeil seines Grundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag von 44.021,66\nEUR. Als Zahlungsgebot legte sie einen Betrag von 35.628,30 EUR\nfest, wobei sie eine \"Vorauszahlung (1/3)\" von 8.393,36\nEUR in Abzug brachte. Mit weiterem Bescheid vom 22.08.2003 (Az.:\n66.42. SB-1004 0015) erhob sie für den unbebauten, im\nAußenbereich gelegenen Teil des Grundstückes einen\nStraßenausbaubeitrag von 1.864,98 EUR. Hier brachte sie eine\n\"Vorauszahlung (1/3)\" von 156,14 EUR in Abzug und legte\nein Zahlungsgebot von 1.708.84 EUR fest.\n\n4\n\nGegen die Bescheide legte Dr. W... am 05.09.2003 Widerspruch ein\nund führte im Wesentlichen aus, dass sein Grundstück nicht an der\nausgebauten Anlage anliege. Es grenze an den Flusslauf der N...,\ndie sich im Eigentum der Beklagten befinde.\n\n5\n\nAufgrund Fehler in ihrer Abrechnung - Teilanlagen waren nach\nErschließungs- und nicht nach Ausbaubeitragsrecht abgerechnet\nworden - erhob die Beklagte mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem\nÄnderungsbescheid vom 26.10.2007 (Az.: 66.42. SB-1004\n0013) für das streitgegenständliche Grundstück einen\nStraßenausbaubeitrag von 61.345,12 EUR. Der Änderungsbescheid\nersetze alle bisherigen Beitragsbescheide zum Straßenausbau der\nStraße \"A...\".\n\n6\n\nDagegen ließ die Klägerin zu 1. am 08.11.2007 Widerspruch\neinlegen und im Wesentlichen vortragen, sie sei nicht\nAlleineigentümerin. Miteigentümer sei auch ihr Bruder, der Kläger\nzu 2. Die auf dem Grundstück befindliche Fußgängerbrücke sei nicht\nbegehbar. Ein Betreten der Brücke sei wegen eines\nHöhenunterschiedes von einem Meter zur Straße erschwert. Bei der\nVeranlagung sei nicht zwischen bebauten und unbebauten Teilen des\nGrundstückes differenziert worden.\n\n7\n\nMit weiterem, an den Kläger zu 2. gerichteten\nÄnderungsbescheid vom 31.01.2008 (Az.: 66.42. SB-1004\n0013), erhob sie auch von diesem für das streitgegenständliche\nGrundstück einen Straßenausbaubeitrag von 61.345,12 EUR. Der\nÄnderungsbescheid ersetze alle bisherigen Beitragsbescheide zum\nStraßenausbau der Straße \"A...\".\n\n8\n\nDagegen ließ der Kläger zu 2. am 08.02.2008 Widerspruch einlegen\nund im Wesentlichen vortragen, dass Grundstück Flst.-Nr. a habe\nkeinen Vorteil von der Ausbaumaßnahme, da es durch die N..., die im\nEigentum der Beklagten stehe, getrennt sei. Die vorhandene Brücke\nsei so baufällig, dass sie nicht begangen werden dürfe. Wer, wann,\nob mit oder ohne Genehmigung diese Brücke errichtet habe oder wer\nderen Eigentümer sei, sei ihm nicht bekannt. Nachdem die Straße\n\"A...\" im Zuge der Bauarbeiten höher gelegt worden sei,\nführe nun eine behelfsmäßige Holztreppe zur Brücke hinunter. Diese\neigne sich nicht als sicherer Zugang. Damit bestehe ein\nZugangshindernis, dass allein von der Straße ausgehe. Abgesehen\ndavon könne das bestehende Hindernis auch nicht mit einem\nzumutbaren Aufwand von ihnen beseitigt werden. Die Kosten einer\nInstandsetzung stünden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem\nNutzen, den die Zuwegung haben könnte. Wesentliche Erträge würden\naus der Nutzung der Mühle zur Energiegewinnung nicht erzielt.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 09.06.2008 ließ die Klägerin zu 1. ihren\nWiderspruch ergänzend unter Bezugnahme auf die Ausführungen des\nKlägers zu 2. begründen. Die N... dürfte im Eigentum des\nFreistaates Thüringen und nicht der Beklagen stehen. Die Brücke sei\nim Rahmen des Ausbaues der Straße \"A...\" demontiert und\nin ihrem heutigen Zustand wieder montiert worden. Die\nGrundstückszufahrt sei über die B 19, nicht über die B 84,\ngesichert.\n\n10\n\nMit jeweils inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom\n26.10.2009 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die\nWidersprüche der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. zurück. Dass\ndie Klägerin zu 1. bzw. der Kläger zu 2. den Änderungsbescheid\njeweils alleine erhalten hätten, obwohl sie nicht Alleineigentümer\nseien, sei unschädlich. Die Änderungsbescheide seien hinreichend\nbestimmt, auch wenn sie keinen Hinweis auf das\nGesamtschuldverhältnis bzw. die Erbengemeinschaft enthielten. Eine\nErbengemeinschaft besitze keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei\nauch sonst nicht rechtsfähig. Eigentümer des Grundstücks seien\ndeswegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand,\nnicht jedoch die Erbengemeinschaft als solche. Wegen dieser\nEigentümerstellung seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft\ndaher nebeneinander jeweils in voller Höhe beitragspflichtig.\nRechtsgrundlage für die Maßnahme sei die Ausbaubeitragssatzung der\nBeklagten vom 06.11.1995 (SAB 1995) in der Fassung der 4. Änderung\nvom 30.08.2002 (SAB 1995, 4. ÄS). Die Belegenheit des Grundstückes\nim Außenbereich sei berücksichtigt worden. Einen Artzuschlag für\ndie gewerbliche Nutzung nach § 7 Abs. 10 Buchst, c) SAB 1995, 4. ÄS\nsei hier ausnahmsweise nicht zu erheben, weil der mit der\ngewerblichen Nutzung verursachte erhöhte Verkehr erkennbar\ntatsächlich nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt werde.\nDamit fehle es an einer erhöhten Inanspruchnahme dieser\nVerkehrsanlage und damit an einer Rechtfertigung für den\nArtzuschlag. Die Höhe des Beitrags sei nur insoweit fehlerhaft\nermittelt worden, als die Beklagte einen Betrag von 2.650,21 EUR\nfür das Straßenbegleitgrün nicht mit einbezogen habe. Daher ergebe\nsich ein leicht erhöhter Beitrag von 62.188,85 EUR. Eine\nNacherhebung durch die Widerspruchsbehörde sei allerdings rechtlich\nnicht möglich. Für die Annahme der vorteilsrelevanten\nInanspruchnahmemöglichkeit sei es ausreichend, wenn auf der\nFahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks\nherangefahren werden und es von dort betreten werden könne. Die\nNutzung des Grundstücks zur Stromerzeugung erfordere keine eigene\nZufahrt, da nicht mit erhöhtem Anliefer- oder Publikumsverkehr zu\nrechnen sei. Es sei auch kein nicht ausräumbares Hindernis\nvorhanden. Der Höhenunterschied von 0,80 m bis 1,00 m sei\nüberwindbar, die Kosten für eine Instandsetzung - neue Holzbohlen\nfür eine Oberkonstruktion - finanziell nicht unzumutbar. Eine\nSanierung der Stahlunterkonstruktion sei bereits begonnen\nworden.\n\nII.\n\n11\n\nAm 24.11.2009 haben die Kläger Klage erheben und beantragen\nlassen,\n\n12\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.: 66.42.SB-1004\n0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren\nÄnderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.08.2008 (Az.:\n66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des\nThüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 -\n1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA)\naufzuheben.\n\n13\n\nZur Begründung lassen Sie ihre Ausführungen aus dem\nVerwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, es sei\nnicht richtig, dass die Sanierung der Brücke begonnen habe. Es\nwerde der Teil der Brücke saniert, welcher über den Mühlengraben\ngehe. Der größere Teil der Brücke, der über die N... führe, sei\nstark verrottet und es bestehe - mindestens seit Anfang der 90er\nJahre - Einsturzgefahr. Nach vorläufigen Schätzungen würde eine\nSanierung der Brücke ca. 200.000, - EUR kosten, was für sie\nunzumutbar sei. Im Übrigen wäre eine Sanierung nicht\ngenehmigungsfähig, da die Brücke über die N... führe, die nicht in\nihrem Eigentum stehe. Die Erschließung bzw. Zu- und Abfahrt zum\nGrundstück sei nur über die L... bzw. über die B 84 möglich.\n\n14\n\nDie Höhe des Beitrages sei nicht nachvollziehbar. Nach den\nBescheiden vom 22.08.2003 seien Beiträge über insgesamt 45.730,50\nEUR zu zahlen gewesen. Nach dem Änderungsbescheid seien es ca.\n15.000, - EUR mehr. Insoweit werde der Einwand der Verjährung\nerhoben, nachdem die Baumaßnahme bereits am 31.01.2003 beendet\ngewesen sei. Die Ausbaukosten würden im Änderungsbescheid mit\n201.164,61 EUR und im Widerspruchsbescheid mit 203.814,82 EUR zu\nGrunde gelegt.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den\nWiderspruchsbescheiden und trägt ergänzend vor, zu den\nbeitragsfähigen Aufwendungen gehörten auch die Kosten für das\nStraßenbegleitgrün. Diese seien von ihr nicht berücksichtigt\nworden, weshalb sich eine Differenz zu den Feststellungen der\nWiderspruchsbehörde ergeben habe.\n\n18\n\nDer bauliche Zustand der Brücke stehe einer Veranlagung nicht\nentgegen. Deren Wiederherstellung sei möglich und rechtlich\nzulässig. Letzteres folge aus § 63 Abs. 1 Nr. 7 ThürBO, wonach\nBrücken mit einer lichten Weite bis zu 5 Metern genehmigungsfrei\nseien. Hinsichtlich ihres Eigentums an dem Fluss \"N...\"\nkönne ein Wegerecht vereinbart werden. Sie habe inzwischen auch\nStufen errichtet, wodurch eine Zuwegung von der Straße zur Brücke\ngeschaffen worden sei. Die Sanierung der Brücke erfordere keinen\nunzumutbaren finanziellen Aufwand. Die von den Klägern angesetzten\nKosten von 200.000, - EUR seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei\nbereits 1/3 der Brücke erneuert worden; der Rest sollte ebenso gut\nrealisierbar sein.\n\n19\n\nVerjährung sei bislang nicht eingetreten. Nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 4 dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO laufe die Frist für die\nFestsetzung nicht ab, solange über einen eingelegten Rechtsbehelf\nnicht unanfechtbar entschieden worden sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie\ndes Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.\nSie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n \n22\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.: 66.42.SB-1004 0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren Änderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.08.2008 (Az.: 66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 - 1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA) sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n \n23\n\nDie angefochtenen Änderungsbescheide erweisen sich als rechtswidrig, weil die Kläger jeweils gesondert wie Eigentümer bzw. Miteigentümer zu einem Ausbaubeitrag herangezogen wurden, obwohl sie gemeinsam eine - nicht auseinandergesetzte - Erbengemeinschaft bilden.\n\n \n24\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. u. a. U. v. 16.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, ThürVBl 2009, 189 ff.) sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht Miteigentümer eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks. Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind alle Miterben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen (vgl. dazu ausführlich: Lehmann, Eigentum, Schuld und Haftung bei Gesamthandsgemeinschaften hinsichtlich kommunaler Beiträge, KStZ 1989, Seite 66 f.; VG Koblenz, U. v. 26.06.2006 - 4 K 1305/05.KO -, Juris; VG Meiningen, B. v. 20.12.2006 - 1 E 854/05 Me und 1 E 853/05 Me -). Der Gesamthandsverband stellt sich als eine zweiteilige Rechtskonstruktion dar, bestehend aus einem (nicht rechtsfähigen) Personenverband und einem hinsichtlich des Eigentums im engeren Sinne rechtsfähigen Vermögensverbund (Gesamthandsvermögen). Für die Beitragserhebung hat dies zur Folge, dass bei Gesamthandsgemeinschaften, wie etwa bei der Erbengemeinschaft, deren Sondervermögen \"Eigentümer\" des Grundstücks ist (vgl. Lehmann, a. a. O.; VG Koblenz - U. v. 26.06.2006 - 4 K 1305/05.KO -, a. a. O.).\n\n \n25\n\nUnter Berücksichtigung dieser rechtlichen Besonderheiten erweisen sich die angefochtenen Änderungsbescheide bereits als fehlerhaft adressiert, weil die Beklagte die rechtlichen Auswirkungen der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nicht hinreichend berücksichtigt hat. Sie hat nicht das Gesamthandsvermögen als Eigentümer zum Beitrag herangezogen, sondern jeweils die Kläger persönlich wie vermeintliche (Mit-) Eigentümer in Anspruch genommen. Das folgt in erster Linie aus dem Briefkopf der einzelnen Bescheide, in denen die Kläger jeweils allein als dessen Adressat genannt werden. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wo ausgeführt wird, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft wegen ihrer Eigentümerstellung nebeneinander in voller Höhe beitragspflichtig seien. Damit wird aber deutlich, dass von einer Mehrheit von Schuldnern ausgegangen und die Auffassung vertreten wird, dass man sich einen von diesen als Schuldner des gesamten Beitrags auswählen könne. Rechtlich ist aber zwischen einer Gesamthandsschuld und einer Gesamtschuld zu unterscheiden. Bei der Gesamthandsschuld der Erbengemeinschaft schulden gerade nicht mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Miterben schulden gemeinsam dieselbe Leistung. Lediglich dann, wenn mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabeverhältnis schulden oder für sie haften, sind sie Gesamtschuldner (vgl. auch VG Koblenz, U. v. 26.06.2006, a. a. O.).\n\n \n26\n\nDarüber hinaus hat die Kammer erhebliche Bedenken daran, ob die Beklagte die Straßenbaumaßnahme \"A...\" zu Recht insgesamt nach dem Ausbaubeitragsrecht abgerechnet hat. Diese Bedenken bestehen hier insoweit, als zweifelhaft ist, ob der Gehweg an der Straße \"A...\" bereits erstmals - endgültig - hergestellt war.\n\n \n27\n\nOb eine Gemeinde für den Ausbau einer Verkehrsanlage einen Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB oder einen Ausbaubeitrag gemäß § 7 Abs. 1 ThürKAG erheben kann, richtet sich danach, ob es sich bei der Ausbaumaßnahme um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt oder um deren spätere Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (vgl. ThürOVG, B. v. 24.11.2009 - 4 EO 195/08 -, ThürVBl. 2010, 126 f.). Der Anwendungsbereich des ThürKAG ist - bezogen auf den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen - erst eröffnet, wenn es sich dabei um bereits erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB handelt oder um solche, die nicht vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst werden (z. B. eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße; vgl. zum Begriff der Ortsstraßen und Außenbereichsstraßen ThürOVG U. v. 11.06.2007 - 4 N 1359/98 - ThürVBl. 2008, 8 f.; zum Anlagenbegriff im Landesrecht vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 6 ff.). Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann im Beitrittsgebiet nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen und Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Diese Regelung verdrängt im Beitrittsgebiet die allgemeinere Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB und gilt für die neuen Bundesländer in deren Gebiet auch dann, wenn Erschließungsanlagen bereits vor der Teilung Deutschlands hergestellt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ff.). Geboten ist daher eine Gesamtbetrachtung der Anlage. Dieser Anlagenbegriff stellt auf eine selbstständige Verkehrsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung unter Zugrundelegung einer \"natürlichen Betrachtungsweise\" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine etwa nur \"auf dem Papier stehende\" planerische Festsetzung. Die natürliche Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-) Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (vgl. ThürOVG, B. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 - ThürVGRspr. 2003, 145). Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB (vgl. ThürOVG, B. v. 22.01.2008 - 4 EO 660/03 -).\n\n \n28\n\nDavon ausgehend ist es fraglich, ob der Gehweg der Straße A... schon vor dem 03.10.1990 bereits endgültig im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt war. Denn nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten hat der Gehweg nur aus einem Schotterbelag ohne frostfesten Untergrund bestanden.\n\n \n29\n\nEndgültig hergestellt i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB ist eine Verkehrsanlage, wenn sie auf ihrer ganzen Länge mit allen ihren Teileinrichtungen vor dem 03.10.1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war. Dabei muss ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung existiert haben (BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100). Diese Voraussetzungen dürften bei der Teileinrichtung Gehweg nicht vorgelegen haben. Ein Ausbauprogramm für die Straße gab es ersichtlich nicht. Ein Gehweg bloß aus Schotterbelag ohne frostfesten Untergrund entsprach auch seinerzeit nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Aufgrund der Darlegungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2011 spricht alles dafür, dass Gehwege in der Stadt E... vor dem 03.10.1990 weitgehend mit einer befestigten Oberfläche und einer Frostschicht versehen waren. Diesem Ausbaustand dürfte der Gehweg nicht entsprochen haben, so dass er nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden müssen (vgl. zu dieser Problematik auch ThürOVG, U. v. 14.02.2011 - 4 KO 514/08 -). Eine Erschließungsbeitragspflicht käme dann aber insoweit nicht in Betracht. Es würde hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes am \"Erschlossensein\" fehlen, da es im Außenbereich liegt und daher kein erschließungsbeitragsrechtlicher Vorteil besteht. Einer abschließenden Klärung bedurfte es insoweit allerdings nicht, da die Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sind.\n\n \n30\n\nEine Beitragspflicht der Kläger bzw. richtigerweise der Erbengemeinschaft scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil das veranlagte Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. a keine nach § 7 Abs. 1 ThürKAG vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit von der ausgebauten Anlage \"A...\" hat.\n\n \n31\n\nDie Ausbaubeitragspflicht für ein Grundstück entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG, wenn es sich bei dem erfolgten Ausbau einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen um eine beitragspflichtige Maßnahme handelt und das Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage besonders bevorteilt ist. Besondere Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (Orts-)Straße gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürKAG haben nur diejenigen Grundstücke, bei denen im Verhältnis zu anderen Grundstücken davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage diese in stärkerem Umfang in Anspruch nehmen, um das Grundstück zu erreichen - also in erster Linie die unmittelbar anliegenden Grundstücke (vgl. ThürOVG, B. v. 04.01.2007 - 4 EO 710/03 -). Für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit reicht es im Ausbaubeitragsrecht grundsätzlich aus, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann, d. h. wenn auf der Fahrbahn der Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und es von da aus betreten werden kann (vgl. ThürOVG, B. v. 10.02.2003 - 4 ZEO 1139/98 -; B. v. 10.11.2003 - 4 ZEO 817/00 -). Nachdem das veranlagte Grundstück nicht unmittelbar an die Straße \"A...\" angrenzt, sondern von dieser durch das Grundstück getrennt wird, auf dem sich das Gewässer der \"N...\" befindet, scheidet eine direkte Inanspruchnahmemöglichkeit als Anliegergrundstück vorliegend aus.\n\n \n32\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird der nach § 7 Abs. 1 ThürKAG erforderliche besondere Vorteil auch nicht durch das zwischen der Anlage und dem streitgegenständlichen Grundstück liegende Gewässergrundstück vermittelt, an welches das Grundstück Flst.-Nr. a - quasi als Hinterliegergrundstück - unmittelbar angrenzt.\n\n \n33\n\nEine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG haben zwar auch die nicht direkt an der ausgebauten Straße anliegenden Hinterliegergrundstücke, wenn von ihnen eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht. Diese Möglichkeit ist in den Fällen der Eigentümeridentität am Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Grundsatz immer gegeben, weil der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück - anders als bei Eigentümerverschiedenheit - regelmäßig gewährleistet ist (ThürOVG, B. v. 15.01.2007 - 4 ZKO 1215/05 -; OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, Juris; BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1271 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 -, Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 -, KStZ 2005, 53; vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 19 ff.;). Der Eigentümer hat es in diesen Fällen in der Hand, den Mangel, der in dem Nichtanliegen des Hinterliegergrundstücks liegt, jederzeit durch die Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu beseitigen (vgl. ThürOVG, B. v. 12.09.2001 - 4 ZEO 238/99 -; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 - a. a. O.). Hier fehlt es aber an einer Eigentümeridentität. Eigentümerin des Bettes des Flusses N... als Gewässer 1. Ordnung (vgl. Nr. 17 der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1 ThürWG) ist der Freistaat Thüringen (vgl. § 4 Abs. 1 ThürWG). Diese rechtlichen Verhältnisse schließen eine Vereinigung der Grundstücke und damit die Beseitigung des zuvor genannten Mangels ohne Mitwirkung Dritter aus eigenem Recht der Kläger grundsätzlich aus.\n\n \n34\n\nWird das Hinterliegergrundstück, wie hier, von der abzurechnenden Anbaustraße durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück - Flussbett - getrennt (Eigentümerverschiedenheit), ist das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann erfüllt, wenn das Hinterliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt (vgl. ThürOVG, B. v. 28.05.2009 - 4 EO 356/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 32/03 -, Juris; OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, Juris; Driehaus, a. a. O., 8. Aufl. 2007, § 35 Rdnr. 20). Das ist dann der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit einem Anliegergrundstück gleichzustellen ist und zum anderen eine Grundstücksnutzung vorliegt, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 -, Juris). Das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ist daher nur erfüllt, wenn der Eigentümer des trennenden Grundstücks dem Hinterlieger spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hinreichend verlässlich zusagt, zumindest aber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung angeboten hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen (vgl. Driehaus, a. a. O., 8. Aufl. 2007, § 35 Rdnr. 20). Davon ausgehend steht der Inanspruchnahmemöglichkeit durch das Grundstück der Kläger bereits ein rechtliches Hindernis entgegen, denn ein solches Nutzungsrecht kann hier im Bezug auf den Fluss N... nicht angenommen werden.\n\n \n35\n\nZwar befindet sich zwischen dem Grundstück der Kläger und der Straße \"A...\" eine - allerdings unstreitig baufällige - Brücke, die auf Seiten der Straße \"A...\" im Uferbereich der N... verankert ist. Einen \"Eigentümer\" dieser Brücke oder einen sonst Verantwortlichen bzw. Berechtigten konnten die Beteiligten nicht benennen. Eine Anfrage des Gerichtes bei der für das Gewässer zuständigen Aufsichtsbehörde dem Thüringer Landesverwaltungsamt hat vielmehr ergeben, dass dort schon nicht bekannt war, dass eine Brücke errichtet wurde. Für deren Errichtung sei auch weder eine Genehmigung erteilt, noch sei eine solche jemals beantragt worden. Es seien im Bezug auf die Brücke im Übrigen auch keine weiteren Informationen in ihrem Hause vorhanden. Danach fehlt es bereits an einer entsprechenden Vereinbarung, denn es ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte rechtliche Sicherung eines \"Wegerechts\", etwa in Form einer Grunddienstbarkeit oder in Form eines schuldrechtlich vereinbarten oder anderweitig gesicherten Nutzungsrechtes ersichtlich weder - tatsächlich - besteht, noch der Eigentümer des Gewässers dem Antragsteller ein solches - vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten - verbindlich in Aussicht gestellt hat. Dies hat auch die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr hat sie noch während des gerichtlichen Verfahrens den Klägern, in der Annahme, sie sei Eigentümerin des Flusses N..., die Einräumung eines Wegerechtes über diese angeboten.\n\n \n36\n\nFraglich erscheint darüber hinaus, ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nicht auch dann ausscheidet, wenn man von einer fußläufigen Erreichbarkeit des Grundstückes der Kläger über die vorhandene Brücke - abgesehen von deren baufälligem Zustand - ausgehen sollte. Denkbar wäre es, dass ein beitragsrelevanter Sondervorteil für das ausschließlich gewerblich genutzte Grundstück \"N...\" ein Herauffahren von der Straße \"A...\" mit Fahrzeugen zur Wartung des dort vorhandenen Wasserkraftwerkes erforderte. Zwar kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht, wie oben ausgeführt, grundsätzlich allein auf die Inanspruchnahmemöglichkeit als solche an und nicht auf besondere Erreichbarkeitsanforderungen, die eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglichen (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, U. v. 30.10.2007 - 6 BV 04.2189 -, Juris). Allerdings wird im Erschließungsbeitragsrecht der durch Erhebung eines Beitrags auszugleichende Sondervorteil, eine Straße vom eigenen Grundstück aus und nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr in Anspruch nehmen zu können, auch von der Art der Erreichbarkeit dieses Grundstücks abhängig gemacht. Er folgt aus der engen Verbindung dieses Rechtsbereichs mit dem Bebauungsrecht. Die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende erstmalige Herstellung von Anbaustraßen hat zum Ziel, die an der Straße liegenden Grundstücke hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anbindung bebaubar oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar zu machen (§ 129 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Demzufolge hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstück erschlossen ist, wesentlich von dessen bebauungsrechtlichem Erschlossensein ab (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, Juris). Sie ist zu bejahen, wenn die Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Verbindung verschafft, die für die planungsrechtlich festgesetzte oder sonst zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, U. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, Juris). Diese aus dem Bebauungsrecht hergeleitete Vorgabe, von der abgerechneten Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, gilt hingegen nur für Grundstücke in (beplanten oder faktischen) Gewerbe- oder Industriegebieten (BVerwG, U. v. 03.11.1987 - 8 C 77.86 -, Juris; vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 08.03.2010 - 6 B 09/1957 -, Juris). Schon in gemischt genutzten Gebieten, genügt es für das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten, an das Grundstück heranfahren und es von dort aus betreten zu können ( BayVGH, U. v. 13.05.2004 - 6 B 01.1762 -, Juris).\n\n \n37\n\nBerücksichtigt man hier die Größe des ausschließlich gewerblich genutzten streitgegenständlichen Grundstückes von 33.698 qm, dessen isolierte Lage im Außenbereich sowie den Umstand, dass dort ansonsten keine andere bauliche Nutzung stattfindet, könnte es als \"faktisches Gewerbegebiet\" anzusehen sein. Dafür würde auch sprechen, dass dort, wegen der Außenbereichslage, eine andere als die privilegierte gewerbliche Nutzung zur Energiegewinnung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) nicht zulässig sein dürfte. Sollte demnach für das Grundstück der Kläger eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit von einem Herauffahren auf das streitgegenständliche Grundstück abhängig sein, würde dies durch die bloß fußläufige Erreichbarkeit nicht gewährleistet (in diesem Sinne wohl auch Driehaus, a. a. O., 8. Aufl. 2007, § 35 Rdnr. 26, der eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für den Fall, dass die Nutzung eines Grundstückes ausnahmsweise ein Herauffahren mit Fahrzeugen auf das Grundstück erfordert, nur dann für geboten erachtetet, wenn seine Erreichbarkeit in Form eines \"Herauffahrenkönnens\" gewährleistet ist). Einer abschließenden Klärung bedurfte dies allerdings nicht, nachdem sich die Beitragsbescheide, wie ausgeführt, bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen.\n\n \n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n39\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n40\n\nDas Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n \n41\n\nBeschluss:\n\n \n42\n\nDer Streitwert wird auf 61.345,12 EUR festgesetzt.\n\n \n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-06-06/1-k-477-09-me","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-06-06/1-k-477-09-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427532","retrieved":"2026-07-09 06:46:41.624680+00:00"}}