{"status":"available","doknr":"OLD427572","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0531.2K162.09ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-05-31","aktenzeichen":"2 K 162/09 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene\nträgt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nIV. Die Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\n1. Die Beteiligten streiten über Prozesszinsen\nim Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren.\n\n2\n\nAm 03.06.2002 erließ der Beigeladene, der Landkreis\nSaalfeld-Rudolstadt, gegenüber dem Kläger eine Sanierungsanordnung.\nAuf den Widerspruch des Klägers hin hob der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 05.06.2003 den Bescheid des Beigeladenen\nvom 03.06.2002 auf und verpflichtete den Beigeladenen, die Kosten\ndes Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.\n\n3\n\nAuf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 22.09.2003 hin\nsetzte der Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2004 die durch den\nBeigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 120,64 Euro fest\n(ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.000,00 Euro).\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das\nThüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom\n15.03.2004 zurück.\n\n5\n\nDer hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Klage, gerichtet darauf,\nden Beklagten zu verpflichten, die zu erstattenden Aufwendungen auf\n13.800,66 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 5 Mio.\nEuro) festzusetzen, gab das VG Gera durch Urteil vom 07.07.2005\ninsoweit statt, als es den Beklagten verpflichtete, dem\nKostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 22.09.2003 einen\nGegenstandswert in Höhe von 125.000,- Euro zu Grunde zu legen.\n\n6\n\nAuf die Berufung des Klägers änderte das Thüringer\nOberverwaltungsgericht das Urteil des VG Gera vom 07.07.2005 mit\nUrteil vom 23.05.2007 ab und verpflichtete den Beklagten, unter\nAufhebung der Bescheide vom 04.02.2004 und 15.03.2004, nach dem\nKostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 22.09.2003 die zu\nerstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro antragsgemäß\nfestzusetzen.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 23.08.2007 wies der Kläger gegenüber dem\nBeklagten darauf hin, dass der Kostenerstattungsanspruch ab\nRechtshängigkeit zu verzinsen sei.\n\n8\n\nMit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28.08.2007 setzte das\nThüringer Landesverwaltungsamt den Betrag der Aufwendungen, die der\nBeigeladene dem Kläger zu erstatten hat, auf 13.800,66 Euro fest\n(Nr. 1). Weiterhin wurde bestimmt, dass der festgesetzte Betrag mit\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.04.2004 zu\nverzinsen ist (Nr. 2). Zur Begründung der Nr. 2 des Bescheides\nwurde darauf hingewiesen, dass sich die Verzinsung aus §§ 291, 288\nAbs. 1 BGB ab Klageerhebung ergebe.\n\n9\n\nDer Beigeladene erhob gegen Nr. 2 des\nKostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 am 27.09.2007\nWiderspruch. Der tenorierte Verzinsungsanspruch könne allein im\nWege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden,\nwohingegen § 80 ThürVwVfG der Widerspruchsbehörde eine\neigenständige Befugnis, die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs\nanalog §§ 291, 288 BGB anzuordnen, nicht einräume. Darüber hinaus\nlägen aber auch deren Voraussetzungen nicht vor. Voraussetzung für\ndie Zubilligung von Prozesszinsen seien Rechtshängigkeit und\nFälligkeit der Hauptforderung. Trete die Fälligkeit erst nach\nBeendigung der Rechtshängigkeit ein, könne kein Anspruch auf\nProzesszinsen entstehen. Dies sei hier der Fall. Dem\nerstattungsberechtigten Widerspruchsführer werde erst durch den\nKostenfestsetzungsbescheid ein Anspruch zuerkannt. Erst durch\ndessen Erteilung könne eine Fälligkeit hinsichtlich der zu\nerstattenden Aufwendungen eintreten.\n\n10\n\nDer Kläger wandte hiergegen mit Schriftsatz vom 25.10.2007 ein,\nsoweit ein materieller Kostenerstattungsanspruch bestehe, sei\ndieser selbstverständlich zu verzinsen.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009, dem Kläger\nzugestellt am 05.03.2009, hob das Thüringer Landesverwaltungsamt\nNr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 auf. Zur\nBegründung hieß es, § 291 Satz 1 BGB sei insoweit nicht erfüllt,\nals die Geldschuld mit Rechtskraft des Urteils des Thüringer\nOberverwaltungsgerichts vom 23.05.2007 nicht fällig gewesen sei.\nDie vom Kläger erhobene Klage, über die dann mit dem Urteil des\nThüringer Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig entschieden worden\nsei, sei nicht geeignet gewesen, die Verpflichtung zur Zahlung von\nProzesszinsen auszulösen. Das Urteil des Thüringer\nOberverwaltungsgerichts habe nur die Verpflichtung gegenüber der\nzuständigen Festsetzungsbehörde enthalten, die zu erstattenden\nAufwendungen antragsgemäß festzusetzen. Die Fälligkeit könne jedoch\nerst mit der konstitutiven Bestimmung durch den behördlichen\nBescheid eintreten. Erst der Kostenfestsetzungsbescheid sei ein\nsolcher konstitutiver Akt, durch den die Fälligkeit der Forderung\nbegründet werde. Da somit die Fälligkeit erst nach der Rechtskraft\ndes Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eingetreten sei,\nscheide eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB aus.\n\n12\n\n2. Am 06.04.2009, einem Montag, hat der Kläger\nKlage erhoben.\n\n13\n\nEr beantragt,\n\n14\n\nden Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes\nvom 26.02.2009 aufzuheben.\n\n15\n\nEs werde vorsorglich ein Verweisungsantrag gestellt, weil im\nHauptsacheverfahren über die streitgegenständliche\nSanierungsanordnung das Verwaltungsgericht Gera wegen des\nortsgebundenen Rechts zuständig gewesen sei. Die Verzinsung werde\nab Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens\n(19.04.2004) geltend gemacht. Dies ergebe (bis Zahlung der\nHauptsache am 05.10.2007) einen Betrag i.H.v. 3.194,51 Euro.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor, in der Rechtsbehelfsbelehrung des\nWiderspruchsbescheides sei das VG Meiningen zutreffend als\nzuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO benannt\nworden.\n\n19\n\nDer mit Beschluss vom 01.06.2010 beigeladene Landkreis\nSaalfeld-Rudolstadt stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nAuf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift\nüber die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Behördenakte\nwird Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n21\n\nDie Klage, über die zu entscheiden das Verwaltungsgericht Meiningen örtlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet.\n\n \n22\n\n1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist hier nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 des § 52 VwGO ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt – wie hier dem Thüringer Landesverwaltungsamt –, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der Kläger als Beschwerter hat seinen Sitz in Sonneberg, im Gerichtsbezirk des VG Meiningen.\n\n \n23\n\nDie örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nicht nach der – allein noch in Betracht kommenden – Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die rechtliche Bewertung im vorliegenden Verfahren ist ohne Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten möglich. § 52 Nr. 1 VwGO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einschlägig, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein prozessuales Nebenverfahren zu dem beim VG Gera anhängig gewesenen Klageverfahren handelte, für das nunmehr ebenfalls das VG Gera zuständig wäre. Für den gerichtlich entschiedenen Kostenfestsetzungsrechtsstreit war das VG Gera zwar nach § 52 Nr. 1 VwGO zuständig, da diese Streitigkeit im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten der verlangten Sanierungsmaßnahme einen spezifischen örtlichen Bezug aufwies. Die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Zinsforderung ist jedoch gegenüber dem im vorangegangenen Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen ein eigenständiger Anspruch, der auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (s.u. S. 7) und damit einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Er ist vom Kläger nicht gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht worden und deshalb kein prozessualer Nebenanspruch (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO), sondern aufgrund der isolierten Geltendmachung eine selbständige Hauptforderung (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 15 zur Zinsforderung im Verhältnis zur Forderung auf Zahlung der Besoldungsdifferenz).\n\n \n24\n\n2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n \n25\n\nDer angefochtene Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht wurde mit diesem Bescheid Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 aufgehoben, der bestimmt hatte, dass der in Nr. 1 dieses Bescheides festgesetzte Betrag von 13.800,66 Euro mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.04.2004 zu verzinsen ist. Dieser Ausspruch über die Verzinsung war rechtswidrig. Jedenfalls lagen die Tatbestandsvoraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 291, 288 BGB nicht vor.\n\n \n26\n\na) Dahingestellt bleiben kann, ob die Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 schon deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil – wie vom Beigeladenen im seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid gerügt – der Beklagte nicht befugt gewesen wäre, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs anzuordnen. So wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen sei, da die landesrechtliche Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren der Widerspruchsbehörde nicht eine Befugnis einräume, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs anzuordnen (VGH München, Urt. v. 12.08.1982, 22 B 81 A.1930, BayVBl. 1982, 693, zu Art. 80 BayVwVfG).\n\n \n27\n\nDahingestellt bleiben kann auch, ob die Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 weiterhin bereits deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen – entsprechend der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – schon deshalb nicht bestehen könnte, weil die eine Verzinsung nicht vorsehende Regelung des § 80 ThürVwVfG über die Erstattung von Kosten im Verfahren insofern eine abschließende Regelung wäre. So wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 80 VwVfG sei davon auszugehen, dass es sich bei § 80 VwVfG und den gleichlautenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder um abschließende Regelungen handele und eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke nicht vorliege, soweit darin ein Ausspruch auf Verzinsung des festgesetzten Betrages nicht zuerkannt werde (OLG Düsseldorf Vergabesenat, Beschl. v. 02.06.2005, Verg 99/04, VII-Verg 99/04, juris, Rn. 12 zum Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen).\n\n \n28\n\nb) Jedenfalls liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 291 Satz 1 BGB nicht vor. Diese im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über die Zubilligung von Prozesszinsen, die im öffentlichen Recht analoge Anwendung finden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 9), kommen hier allein als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Prozesszinsen in Betracht, da die für die gerichtlichen Kosten geltende Regelung des § 104 ZPO hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980, 8 C 10/80, juris, Rn. 17).\n\n \n29\n\nNach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.\n\n \n30\n\naa) Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 10).\n\n \n31\n\nWeder war hier die vom Kläger beim VG Gera erhobene und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro gerichtete Klage auf die \"Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts\" gerichtet, noch endete der Prozess - durch Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23.05.2007, das den Beklagten zur antragsgemäßen Festsetzung verpflichtete – mit der \"Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids\". Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Verwaltungsakt, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslöst. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Kostenfestsetzungsbehörde und die zur Zahlung verpflichtete Behörde nicht demselben Rechtsträger angehören. Auch bedeutete die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur antragsgemäßen Kostenfestsetzung nicht die Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Vollstreckungstitel zu Gunsten des erstattungsberechtigten Bürgers gegenüber der Verwaltung (VGH München, Urt. v. 12.08.1982, 22 B 81 A.1930, BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 8).\n\n \n32\n\nbb) Darüber hinaus fehlt es auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung; diese kann erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den Kostenfestsetzungsbescheid eintreten.\n\n \n33\n\nUnter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Rn. 1 zu § 271). Verlangen konnte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen im Widerspruchsverfahren vom Beigeladenen erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides durch den Beklagten. Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (VG Augsburg, Urt. v. 16.04.2009, Au 2 K 08.1368, juris, Rn. 24).\n\n \n34\n\nDie Fälligkeit der Geldforderung (in einer Höhe von 13.800,66 Euro) ist – entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – auch nicht deshalb zu bejahen, weil vor der Klageerhebung beim VG Gera bereits ein Kostenfestsetzungsbescheid in der Welt gewesen ist. Dieser Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.02.2004 hatte die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen ja gerade nicht bereits in der Höhe des Betrages festgesetzt, von dem ausgehend der Kläger nunmehr seinen geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen berechnet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.02.2004, um dessen Abänderung vor Gericht gestritten wurde, hatte die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen lediglich in Höhe von 120,64 Euro festgesetzt.\n\n \n35\n\nDas Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der Fälligkeit der Geldforderung kann auch nicht mit dem Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Eigenheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens als unbeachtlich angesehen werden.\n\n \n36\n\ncc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.1980 (8 C 10/80, juris). Hier wurden ohne Nennung einer Rechtsgrundlage Prozesszinsen im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch zugesprochen. Unter Verweis auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 12.08.1982, 22 B 81 A.1930, BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 59). Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende prozessuale Konstellation ist jedoch mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte nicht eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichtete Klage – wie im vorliegenden Fall – zum Gegenstand, sondern eine Zahlungsklage gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde.\n\n \n37\n\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um Prozesszinsen im Hinblick auf eine Zahlungsklage gegen den Beigeladenen. Prozesszinsen sind ein Risikozuschlag, den der einen Rechtsstreit riskierende Schuldner stets dann zu tragen hat, wenn er im Prozess unterliegt (VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 17 mw.N.) Diese Situation liegt hier nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beigeladene – wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – das ganze Verfahren durch seine später im Widerspruchsverfahren aufgehobene Sanierungsanordnung vom 03.06.2002 in Gang gesetzt hat. Freilich ist dieser Bescheid der Ausgangspunkt für alles Weitere. Als bloße \"notwendige Bedingung\" rechtfertigt er jedoch nicht – ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt wären – die Festsetzung der vom Kläger geltend gemachten Prozesszinsen.\n\n \n38\n\ndd) Die durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehobene Zinsfestsetzung kann auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten bleiben. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, das Gericht habe anstelle eines Anspruchs auf Prozesszinsen in der genannten Höhe insofern auch einen Staatshaftungsanspruch aus Verschulden zu prüfen, folgt die Kammer dem nicht. Hierfür gibt auch das vom Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2006 nichts her. Zwar kommen hiernach Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, als Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung bzw. als zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfähigen Vermögensschäden gehörigen Kosten in Betracht (BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 82/05, juris, Rn. 14). Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes ist maßgeblich, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist (BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 82/05, juris, Rn. 16). Auch wenn hiernach ein Staatshaftungsanspruch gegen den Beigeladenen in Betracht käme, wäre es doch nicht Sache des Beklagten gewesen, im Kostenfestsetzungsbescheid einen – zudem noch mit der Verzögerung im Kostenfestsetzungsverfahren im Zusammenhang stehenden – Staatshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen zu prüfen. Hierauf hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Die Festsetzung der Verzinsung in Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 kann deshalb nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage Bestand haben.\n\n \n39\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n \n40\n\nWegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n \n41\n\nBeschluss:\n\n \n42\n\nDer Streitwert wird auf 3.194,51 Euro festgesetzt.\n\n \n43\n\nGründe:\n\n \n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-05-31/2-k-162-09-me","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-05-31/2-k-162-09-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427572","retrieved":"2026-07-09 06:46:46.019262+00:00"}}