{"status":"available","doknr":"OLD427566","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0526.8K49.08ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"8 K 49/08 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten\nvorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDie Klägerin war seit dem 23.09.1999 als Eigentümerin des Grundstücks in der T...M... Straße ... in der Gemarkung I... mit der Flst.-Nr. a im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück hat eine Fläche von 34.259 m2. Mit Bescheiden vom 27.11.2000 zog der Beklagte die Klägerin zu Beiträgen für den Abwasserkanal über 181.915,29 DM und zu Beiträgen für die Kläranlage über 17.472,09 DM heran. Am 21.12.2000 hat die Klägerin dagegen Widerspruch eingelegt. Die Bescheide seien rechtswidrig, da keine beitragsrelevanten Maßnahmen vorliegen würden. Die Erschließungssituation habe sich für das betroffene Grundstück nicht verbessert. Nunmehriger Eigentümer sei der Freistaat Thüringen, sodass die Bescheide gegenüber der Klägerin aufgehoben und gegenüber dem Freistaat Thüringen neu erlassen werden müssten. Zudem sei die T... niemals Voll-Eigentümerin gewesen, denn sie hätte keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über das Grundstück gehabt. Das Grundstück hätte einem zwischenzeitlich abgeschlossenen Restitutionsverfahren unterlegen, währenddessen jede Verfügung über das Grundstück der Zustimmung des Restitutionsantragstellers bedurft hätte. Da dieses Restitutionsverfahren nunmehr abgeschlossen sei, könne der jetzige Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden.\n\n \n2\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Betrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) des Beklagten vom 14.12.2005. Diese Satzung sei rückwirkend zum 01.01.1999 erlassen worden. Die Klägerin sei als richtige persönliche Beitragspflichtige in Anspruch genommen worden, denn sie sei am 23.09.1999 als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen worden. Ein grundbuchwirksamer Eigentumswechsel sei erst wieder am 06.06.2001 und damit nach Erlass der Beitragsbescheide erfolgt. Das Grundstück sei beitragsrelevant bebaut und an die Teileinrichtungen Abwasserkanal und Kläranlage tatsächlich angeschlossen. Durch die Anschlussmöglichkeit habe das Grundstück auch einen besonderen Vorteil, wobei dieser sich nicht an einer Berechnung in Geld ausrichte. Entscheidend sei eine aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung fließende, im Verhältnis zu Dritten eintretende abstrakte Besserstellung. Die sachliche Beitragspflicht sei daher entstanden, die Beitragsbescheide seien auch rechnerisch richtig.\n\n \n3\n\nAm 28.01.2008 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie habe bereits zum 01.12.2000 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück an die AWE SPEG mbH übertragen. Diese sei dann am 06.06.2001 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Am 04.07.2001 sei schließlich das Eigentum an dem Grundstück auf den Freistaat Thüringen durch Bescheid zurückübertragen worden, am 11.09.2001 sei dieser als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Sie habe die Beiträge bezahlt, habe jedoch alle Ansprüche aus dem Verfahren an die AWE SPEG mbH abgetreten, Rechtsnachfolger sei später dann die Thüringer Sanierungsgesellschaft (TGSG mbH) geworden. In dem Zeitraum, in dem die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen gewesen sei, sei keine beitragsfähige Maßnahme erfolgt. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, hätte sie einen besonderen Vorteil dadurch nicht erhalten. Dieser sei nur gegeben, wenn er einen Bezug zur Verfügungs- und Nutzungsgewalt über das Grundstück habe und auf Dauer angelegt sei. Die Klägerin habe hier jedoch keine gesicherte Verfügungs- und Nutzungsgewalt gehabt, da das Grundstück Gegen-stand eines Restitutionsverfahrens gewesen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei daher nicht entstanden. Die persönliche Beitragspflicht sei ebenfalls nicht entstanden, da die Klägerin die Bescheide erst am 01.12.2000 erhalten habe, an diesem Tag jedoch nicht mehr Eigentümerin gewesen sei, da sie das Grundstück an die AWE SPEG mbH übertragen habe. Sie habe das Grundstück daher nicht mehr selber nutzen und keine Eigentumsbefugnisse mehr ausüben können. Eine Beitragspflicht treffe sie auch nicht als Besitzer wegen einer ungeklärten Eigentums- und Berechtigungslage, da Besitzer ebenfalls die AWE SPEG mbH gewesen sei. Schließlich sei das Grundstück durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 04.07.2001 auf den Freistaat Thüringen übertragen worden, sodass dieser nunmehr beitragspflichtig geworden sei, denn die Bescheide seien im Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht bestandskräftig gewesen. Im Vermögenszuordnungsbescheid sei dementsprechend auch festgehalten, dass Verbindlichkeiten auf den Freistaat Thüringen übergehen würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin die Beiträge zwar gezahlt habe, eventuelle Rückzahlungsansprüche wegen der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes jedoch dem jetzigen Eigentümer, dem Freistaat Thüringen zustehen würden. Schließlich verstießen die Bescheide auch gegen das Bestimmtheitsgebot, denn sie ließen nicht erkennen, für welche Maßnahme die Beiträge hätten erhoben werden sollen.\n\n \n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n \n5\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 27.11.2000 für das Grundstück Flst.-Nr. a der Gemarkung I... für den Teilbeitrag Abwasserkanal und für den Teilbeitrag Kläranlage in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Sonneberg vom 19.12.2007 aufzuheben.\n\n \n \n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n \n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n8\n\nBeitragspflichtig sei bei restitutionsbelasteten Grundstücken nach § 7 Abs. 10 Satz 1 und 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer sei. Der Beitragsbescheid sei unter dem 27.11.2000 erlassen und zur Post gegeben worden, sodass er spätestens zum 30.11.2000 als zugestellt gelte. Unerheblich sei, ob die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück bereits zum 01.12.2000 an die AWE SPEG mbH übertragen hätte, denn maßgeblich für die Eigentumsverhältnisse sei der Grundbuchbestand. Die Eigentumslage sei auch zum Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht ungeklärt gewesen. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, da das Grundstück an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen sei und die Möglichkeit bestehe, vom gesamten Grundstück anfallende Abwässer ohne Vorklärung in die Entwässerungsanlage des Beklagten einzuleiten. Der besondere Vorteil, der dem Grundstück dadurch zuteil werde, sei auch nicht auf die Nutzung durch eine bestimmte Person, sondern auf die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks an sich bezogen. Beschränkungen des Eigentums hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit seien daher nicht zu berücksichtigen. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 21 Abs. 4 ThürKAG sei nicht beantragt worden und komme wohl auch nicht in Betracht. Zwar handele sich um ein übergroßes Grundstück, ein Rückzahlungsanspruch könne jedoch nur dann gegeben sein, wenn eine unterproportionale Nutzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall.\n\n \n9\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n10\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des\nBeklagten vom 27.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nLandratsamtes Sonneberg vom 19.12.2007 sind rechtmäßig und\nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1\nVwGO).\n\n11\n\n1. Der Beklagte ist mit Veröffentlichung seiner Verbandssatzung\nim \"Freien Wort\" am 06.05.1993 und der vorangestellten\nBekanntmachung des damaligen Landkreises Neuhaus am Rennweg, wonach\nder beklagte Zweckverband errichtet und die Verbandssatzung\nfestgestellt wurde, wirksam entstanden. Mit Urteil vom 11.10.2006\nhat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (Az.: 10 CN 2/05,\nBVerwGE 126, 388 ff.), dass die Veröffentlichung der\nVerbandssatzung in der Tageszeitung \"Freies Wort\"\nausreichte, da die andere Tageszeitung, in der nach § 14 Abs. 1 der\nHauptsatzung des damaligen Landkreises Neuhaus am Rennweg\nBekanntmachungen vorzunehmen waren, kurz zuvor eingestellt worden\nwar. Der Beklagte war mithin zum Erlass der den angefochtenen\nBescheiden zugrundeliegenden Satzungen ermächtigt.\n\n12\n\n2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den\nTeilbeiträgen Abwasserkanal und Kläranlage ist im Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung die mit Rückwirkung zum 01.01.1999 versehene\nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und\nFäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) vom 11.09.2007, die am\n17.11.2007 im \"Amtsblatt des Zweckverbandes für\nWasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser\"\nveröffentlicht wurde. Die vor dem Jahr 2005 erlassenen Beitrags-\nund Gebührensatzungen enthielten unzulässige\nTiefenbegrenzungsregelungen und waren daher in ihrem Beitragsteil\nnicht wirksam. Die aus diesem Grund zunächst rechtwidrigen\nBeitragsbescheide des Beklagten konnten durch den Erlass einer\nneuen - wirksamen - Beitrags- und Gebührensatzung zur\nEntwässerungs- und Fäkalschlammentsorgungssatzung grundsätzlich\ngeheilt werden. Formelle Fehler beim Zustandekommen der neuen\nSatzung, insbesondere ihrer Bekanntmachung, sind nicht ersichtlich.\nDiese Satzung lässt auch inhaltliche Fehler, die zu ihrer\nNichtigkeit führen könnten, nicht erkennen. Solche wurden auch\nnicht geltend gemacht. Die Satzung erfüllt insbesondere die\nVoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 ThürKAG hinsichtlich des\nMindestinhalts.\n\n13\n\nNach § 2 BGS-EWS/FES (Beitragstatbestand) wird der Beitrag für\nbebaute, bebaubare und gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare\nGrundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Entwässerungsatzung\n(EWS) ein Recht zum Anschluss an die jeweilige\nEntwässerungseinrichtung besteht oder sie tatsächlich an die\nEntwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Zum Beitragstatbestand\ngehört mithin, dass eine satzungsrechtliche Regelung über das\nAnschlussrecht des potentiell Beitragspflichtigen oder über\nmögliche Sondervereinbarungen für einen Anschluss besteht. Diese\nbesteht hier in der Entwässerungssatzung des Beklagten vom\n20.07.1999, die am 02.08.1999 im \"Amtsblatt des Zweckverbandes\nfür Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser\"\nbekanntgemacht wurde und rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft\ngetreten ist.\n\n14\n\nDie Beitragspflicht entsteht nach § 3 Nr. 2 BGS-EWS/FES im Falle\neines bebauten Grundstücks, sobald das Grundstück an die\nTeileinrichtung gemäß § 6 BGS-EWS/FES angeschlossen ist. Das\nstreitgegenständliche Grundstück ist bebaut und nach dem Vortrag\nder Beteiligten sowohl an die Teileinrichtung Abwasserkanal als\nauch an die Teileinrichtung Kläranlage angeschlossen.\n\n15\n\nDieser Anschluss führt auch zum Vorliegen eines besonderen\nVorteils für das betroffene Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG. Ein solcher ist zu bejahen, wenn sich die gebotene\nInanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung\nwirtschaftlich vorteilhaft auf das Grundstück auswirkt. Der Vorteil\nmuss grundstücksbezogen, maßnahmebezogen und einrichtungsbezogen\nsowie auf Dauer angelegt sein (vgl. Blomenkamp in Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1455). Diese Voraussetzungen sind\nhier erfüllt. Durch die Herstellung der öffentlichen Einrichtung\nund den Anschluss des Grundstücks daran, kann das gesamte auf dem\nGrundstück anfallende Abwasser dauerhaft entsorgt und in die\nöffentliche Einrichtung eingeleitet werden. Die Frage des auf Dauer\nangelegten Vorteils bezieht sich auf die dauerhaft mögliche\nEntsorgung des Abwassers, nicht - wie die Klägerin meint - darauf,\ndass der Eigentümer, der den Beitrag gezahlt hat, dauerhaft davon\nprofitiert. Ein Eigentümerwechsel wirkt sich auf die Vorteilslage\nmithin nicht aus.\n\n16\n\nDie Klägerin ist nach § 4 Abs. 1 BGS-EWS/FES beitragspflichtig.\nNach dieser Vorschrift, die nach § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG\ngrundsätzlich zulässig ist, ist Beitragspflichtiger derjenige, der\nim Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des\nGrundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen\nNutzungsrechts i. S. d. Art. 233 § 4 EGBGB ist.\n\n17\n\nNach dem Vortrag der Klägerin wurden ihr die angefochtenen\nBescheide vom 27.11.2000 am 01.12.2000 bekanntgegeben. Am gleichen\nTag sei das Eigentum an dem Grundstück auf die AWE SPEG mbH\nübergegangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigentümerstellung\nist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin die Eintragung in\ndas Grundbuch und nicht eine vertragliche Regelung über den\nEigentumsübergang (vgl. Möller in Driehaus, Kommentar zum\nKommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2022). Die Eintragung der AWE SPEG\nmbH in das Grundbuch erfolgte erst am 06.06.2001, also nach\nBekanntgabe der Beitragsbescheide. Bis zu diesem Zeitpunkt war die\nKlägerin als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen. Damit lag auch\nkeine ungeklärte Eigentums- oder Berechtigungslage vor, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS/FES dazu geführt hätte, dass derjenige\nbeitragspflichtig wäre, der im Zeitpunkt des Entstehens der\nBeitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.\n\n18\n\nDer Umstand, dass die Klägerin ab 01.12.2000 keine\nVerfügungsbefugnis mehr über das Grundstück hatte, wirkt sich auf\ndie Beitragspflicht nicht aus, da in der Regel gerade der\nEigentümer und nicht der Besitzer in Anspruch genommen werden soll.\nEbenso wenig wirkt sich die spätere Rückübertragung des Eigentums\nam Grundstück durch Vermögenszuordnungsbescheid der\nOberfinanzdirektion Berlin vom 04.07.2001 an den Freistaat\nThüringen aus, denn sie erfolgte mehr als 7 Monate nach Bekanntgabe\nder Bescheide. Dem steht auch nicht entgegen, dass die\nBeitragsbescheide im Zeitpunkt des Erlasses des\nVermögenszuordnungsbescheides noch nicht bestandskräftig geworden\nwaren, denn maßgeblich ist - wie oben ausgeführt - wer im Zeitpunkt\nder Bekanntgabe und nicht der Bestandskraft der Bescheide\nEigentümer des Grundstücks ist.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin einwendet, die Beitragsbescheide seien schon\ndeshalb rechtswidrig, weil bei einem eventuellen\nRückzahlungsanspruch aufgrund von Privilegierungen nach der\nÄnderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 der\nFreistaat Thüringen als jetziger Eigentümer Empfänger des\nRückzahlungsbetrages sein würde, verhilft dieses ihrer Klage\nebenfalls nicht zum Erfolg. Es entspricht der Rechtslage im\nThüringer Kommunalabgabengesetz, dass eine Rückzahlung von\nAbwasserbeiträgen aufgrund von Privilegierungen bei einem\nAuseinanderfallen der Eigentümerstellung im Zeitpunkt des\nEntstehens der Beitragspflicht und im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndes Beitragsbegrenzungsgesetzes am 01.01.2005 nicht an denjenigen\nerfolgt, der den Beitrag tatsächlich gezahlt hat, sondern an\ndenjenigen, der am 01.01.2005 Eigentümer des betroffenen\nGrundstücks war.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27.11.2000 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 19.12.2007 ist auch hinreichend\nbestimmt. Zwar wendet die Klägerin zu Recht ein, die\nBeitragsbescheide vom 27.11.2000 ließen die beitragspflichtige\nMaßnahme nicht erkennen, denn diese treffen lediglich eine Aussage\ndarüber, dass die Beiträge für den Abwasserkanal und die Kläranlage\nverwendet werden. Der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 stellt\njedoch klar, dass es sich um Beiträge für die Herstellung und\nAnschaffung der gesamten öffentlichen\nAbwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten handelt und heilt\ndamit die Ausgangsbescheide.\n\n21\n\nRechnerisch sind die Bescheide vom 27.11.2000 nicht zu\nbeanstanden. Der Beklagte legt eine Grundstücksfläche von 34.259 m²\nzugrunde und geht von einem Nutzungsfaktor von 1,5 aus. Dies\nentspricht § 5 Abs. 3 b BGS-EWS/FES, nach dem bei Grundstücken mit\neiner Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss ein Nutzungsfaktor von\n1,0 anzusetzen ist, der für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5\nerhöht wird. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen\nFotos ist das Grundstück zumindest teilweise zweigeschossig bebaut.\nDer Nutzungsfaktor 1,5 wurde daher zu Recht festgesetzt.\nMultipliziert man die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor\nergibt sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 51.388,5 m². Der\nfür den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz vorgesehene Beitragssatz von\numgerechnet 3,54 DM pro m² gewichtete Grundstücksfläche ergibt den\nfestgesetzten Beitrag von 181.915,29 DM, der für den Teilbeitrag\nKläranlage vorgesehene Beitragssatz von umgerechnet 0,34 DM ergibt\nden festgesetzten Beitrag von 17.472,09 DM.\n\n22\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.\n\n24\n\nBeschluss:\n\n25\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 101.945,15 Euro\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-05-26/8-k-49-08-me","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-05-26/8-k-49-08-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427566","retrieved":"2026-07-09 06:46:45.353899+00:00"}}