{"status":"available","doknr":"OLD427593","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0509.1K190.10ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-05-09","aktenzeichen":"1 K 190/10 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nVergleiche zu Leitsätzen 2 und 3 auch: OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, zu Leitsatz 2 ferner: VGH München, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 14 ZB 03.3186 -.(Rn.33)\n (Rn.36)\n \n\n \n\nTenor\n\nI. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für\nerledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die\nKlage abgewiesen.\n\nII. Der Kläger hat 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des\nVerfahrens zu tragen.\n\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der\nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für\nimplantologische Leistungen.\n\n2\n\nEr steht als Oberstaatsanwalt im Dienste des Beklagten und ist\nbeihilfeberechtigt. Am 06.01.2010 beantragte er bei der Thüringer\nLandesfinanzdirektion - Beihilfestelle - (im Folgenden:\nBeihilfestelle) unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche\nBehandlung seiner Ehefrau. Der Zahnarzt ... M... hatte mit\nLiquidation vom 12.12.2009 über 13.940,00 EUR unter anderem die\nKosten für zwei Implantate für die Zähne 35 und 36 abgerechnet.\n\n3\n\nDie Beihilfestelle gewährte mit Bescheid vom 12.01.2010\neine Beihilfe in Höhe von 7.366,55 EUR. Davon entfielen 6.095,85\nEUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Die Implantate seien\nnicht beihilfefähig.\n\n4\n\nAm 09.02.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Bei\nder Lücke 35 und 36, in denen die Implantate bei seiner Ehefrau\neingefügt worden seien, habe es sich um eine Freiendlücke\ngehandelt, weil der Zahn 37 wegen seines schwachen Zustandes nicht\nals Brückenpfeiler habe verwendet werden können. Hier könne nicht\nbürokratisch nach einer Verwaltungsvorschrift entschieden werden.\nZum Beweis seines Vortrages legte der Kläger eine schriftliche\nErklärung des behandelnden Zahnarztes vom 25.01.2010 vor, auf deren\nInhalt verwiesen wird.\n\n5\n\nMit Nachberechnungsbescheid vom 15.02.2010 setzte die\nBeihilfestelle die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu gewährende\nBeihilfe auf 7.525,05 EUR fest. Hiervon entfielen 6.254,35 EUR auf\ndie Zahnarztrechnung vom 12.12.2009.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 setzte die\nBeihilfestelle nunmehr die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu\ngewährende Beihilfe auf 7.554,38 EUR fest. Hiervon entfielen\n6.234,99 EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Hinsichtlich\ndieser Rechnung würden die Aufwendungen nach GOÄ-Nr. 5000 und\nGOZ-Nr. 508 als beihilfefähig anerkannt. Rechenfehler der\nErstfestsetzung würden korrigiert. Das beihilfefähige\nZahnarzthonorar einschließlich Praxislabor würde auf nunmehr\n6.925,75 EUR festgesetzt, die Fremdlaborkosten in Höhe von 4.403,22\nEUR netto würden als beihilfefähig anerkannt. Von den Laborkosten\ndes Zahnarztes würden hingegen nur noch 242,00 EUR als\nbeihilfefähig anerkannt. Im Übrigen werde der Widerspruch\nzurückgewiesen. Die Beihilfestelle begründete die im Tenor des\nWiderspruchsbescheids vorgenommene Nachberechnung. Im Übrigen\nführte sie aus, gemäß Nummer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV\nseien Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich\naller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen, nur bei\neiner Einzelzahnlücke, bei einer Freiendlücke, wenn mindestens die\nZähne acht und sieben fehlten, oder bei einer Fixierung einer\nTotalprothese beihilfefähig. Eine Freiendlücke, die hier allein in\nBetracht käme, liege nicht vor. Dieser Begriff beschreibe im\nzahnärztlichen Sprachgebrauch eine Zahnlücke mit freiem Ende und\nsei mit diesem Inhalt klar und eindeutig. Eine erweiternde\nAuslegung dergestalt, dass ein Zahn i. S. der Beihilfevorschriften\nauch dann \"fehle\", wenn er zwar vorhanden, aber vorerst\nnoch zur Versorgung der Zahnlücke belassen und dann später entfernt\nwerde, verbiete sich bereits aus der Systematik der\nIndikationsregelungen für implantologische Leistungen. Wenn der\nVorschriftengeber auf den konkreten Zustand eines möglicherweise\nnoch vorhandenen Zahnes hätte abstellen wollen, hätte er eine\nähnliche Formulierung wie im Fall der Einzelzahnlücke wählen\nkönnen. Bei den Eigenlaborkosten des Zahnarztes sei ein Fehler zu\nGunsten des Klägers korrigiert worden. Die über den Betrag von\n242,00 EUR hinausgehenden geltend gemachten Aufwendungen stünden im\nZusammenhang mit den Implantaten Regio 35 und 36 und seien daher\nnicht beihilfefähig.\n\nII.\n\n7\n\nAm 16.03.2010 ließ der Kläger Klage erheben und zunächst\nbeantragen, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion -\nBeihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung von deren\nÄnderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom\n16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine\nweitere Beihilfe von 1.060,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über\ndem Basiszins seit dem 16.03.2010 zu gewähren.\n\n8\n\nDie Aufwendungen für die Implantate seien beihilfefähig, da es\nsich um eine Freiendlücke handele. Der Zahn 38 fehle und der Zahn\n37 könne im medizinischen Zusammenhang nicht mehr als vorhanden\nbezeichnet werden. Nach dem Normzweck der Ziffer 4 der Anlage 2 zu\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV seien Implantate als beihilfefähig\nanzuerkennen, wenn keine Brücke angefertigt werden könne und eine\nteilprothetische Lösung für nur zwei Zähne unzumutbar oder zu teuer\nsei. Eine Brücke könne danach zum einen dann nicht erstellt werden,\nwenn ein Brückenpfeiler fehle, also eine Freiendlücke vorliege. Zum\nanderen aber auch dann nicht, wenn ein noch vorhandener Zahn der\nBelastung als Brückenpfeiler nicht standhalte.\n\n9\n\nEin anderes Verständnis der Norm wäre mit höherrangigem Recht\nnicht vereinbar. Ein schematischer Ausschluss der Beihilfefähigkeit\nohne Berücksichtigung der konkreten medizinischen Notwendigkeit und\nIndikation widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch\nverlange diese Interpretation, dass sich seine Ehefrau einer nicht\nmedizinisch indizierten Operation, einem Eingriff in ihre\nkörperliche Gesundheit, unterziehen müsse, etwa indem zuvor der\noptisch noch präsente Zahn 37 gezogen würde.\n\n10\n\nDie so verstandene Beihilfevorschrift verstoße gegen das Gebot\neines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und\nfiskalischen Interessen des Dienstherrn. Deshalb würde aus der\nfehlenden Nennung der bei seiner Ehefrau gegebenen Indikation in\nder Beihilfevorschrift nicht die fehlende Beihilfefähigkeit folgen.\nEine Beihilfevorschrift, die die Beihilfefähigkeit von notwendigen\nund angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränke,\nmüsse sich an der Fürsorgepflicht messen lassen. Nach der\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen reiche es dabei nicht aus, dass die\nEinschränkung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern\nuneingeschränkt lasse. Eine derartige Einschränkung stelle sich\njedenfalls als unverhältnismäßig dar, da sie einseitig die\nfinanziellen Interessen über die durch das Fürsorgeprinzip\ngeschützten Interessen der Beihilfeberechtigten stelle. Mindestens\nböte sich als milderes, gleich geeignetes Mittel an, die\nBeihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die\nKosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung\nangefallen wären. Eine Brückenlösung hätte schließlich bezahlt\nwerden müssen.\n\n11\n\nDemnach sei eine weitere Beihilfe in Höhe von 693,25 EUR (70 %\nvon den Behandlungskosten in Höhe von 999,35 EUR) sowie in Höhe von\n260,32 EUR (70 % von 40 % der Materialkosten in Höhe von 929,24\nEUR) zu gewähren. Daneben sei auf die in der Rechnung vom\n12.12.2009 aufgeführte Fremdlaborkostenabrechnung in Höhe von\n343,40 EUR (gemeint sind 383,04 EUR) eine Beihilfe in Höhe von\n107,25 EUR (70 % von 40 % des Rechnungsbetrages) zu zahlen. Dies\nergebe die Klageforderung in Höhe von 1.060,92 EUR.\n\n12\n\nDer Beklagte hat mit weiterem Änderungsbescheid vom\n20.04.2011 die auf den Beihilfeantrag vom 03.01.2010 zu\ngewährende Beihilfe auf 7.661,63 EUR festgesetzt. Die vom Kläger\ngeltend gemachten weiteren Fremdlaborkosten in Höhe von 383,04 EUR\nseien beihilfefähig. Insoweit werde dem Klagebegehren\nentsprochen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung das\nVerfahren hinsichtlich der nachträglich gewährten Beihilfe für\nerledigt erklärt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n15\n\nden Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion -\nBeihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung von deren\nÄnderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom\n16.03.2010 sowie deren Änderungsbescheid vom 20.04.2011 aufzuheben\nund den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von\n953,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem\n16.03.2010 zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren. Eine Freiendlücke liege nicht vor, da bei\nder Ehefrau des Klägers der Zahn 37 vorhanden gewesen sei. Es komme\nnicht darauf an, ob nach der Auffassung des behandelnden Zahnarztes\ndie Gefahr bestanden habe, dass dieser Zahn noch extrahiert werden\nmüsse. Maßgeblich seien allein die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der\nBehandlung. Eine Prognose könne beihilferechtlich allenfalls dort\nberücksichtigt werden, wo in bestimmten Vorschriften ausdrücklich\nan sie angeknüpft werde.\n\n19\n\nDie Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn nicht, zu\njeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstünden,\nBeihilfe zu leisten. Mit der hier einschlägigen\nVerwaltungsvorschrift sei in typisierender und generalisierender\nWeise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven\nImplantatbehandlung gefunden worden. Maßgebend bei der Begrenzung\nder Beihilfefähigkeit seien die gesundheitlichen Gefahren und\nRisiken, die mit der Verankerung der Implantate im Kieferknochen\nund einer verhältnismäßig langen Einheilphase verbunden seien sowie\nder Grundsatz der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit gewesen. Die\nBegrenzung auf besondere Indikationen sei kein Willkürakt, sondern\ndas Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft,\nBeihilfeberechtigte grundsätzlich auch bei dieser Art der\nprothetischen Zahnbehandlung zu unterstützen und einer Ausuferung\nder damit verbundenen Belastungen für die öffentlichen Kassen\nentgegenzuwirken.\n\n20\n\nEine Implantatversorgung sei bei Fehlen der im Beihilferecht\ngenannten Indikationen auch dann nicht beihilfefähig, wenn ein Fall\nmedizinischer Notwendigkeit vorliege. Es bestehe keine Möglichkeit\nauf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall zusätzlich an den\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen\nAnspruch zuzuerkennen, wenn die Aufwendungen notwendig und\nangemessen seien. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV stelle eine Generalklausel\ndar. In § 6 ff BhV sei abschließend konkretisiert, was der\nDienstherr für notwendig und angemessen erachte. Die sich dadurch\nergebende Begrenzung der Beihilfefähigkeit, ggf. auch medizinisch\nnotwendiger Aufwendungen, sei nach der Rechtsprechung prinzipiell\nmit höherrangigem Recht vereinbar. Höchstens in seltenen\nAusnahmefällen, in denen sich -atypischerweise - die Verweigerung\nder Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als grob\nfürsorgepflichtwidrig darstellen würde, könnten trotz fehlender\nIndikationen Beihilfeleistungen gewährt werden. Dies sei hier\njedoch nicht der Fall.\n\n21\n\nDem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1\nHefter) vor.\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nSoweit der Kläger ursprünglich eine weitere Beihilfe in Höhe von\n107,25 EUR begehrt hat, war das Verfahren in entsprechender\nAnwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem mit\nÄnderungsbescheid vom 20.04.2011 diese Beihilfe bewilligt worden\nist und die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung\ninsoweit für erledigt erklärt haben.\n\n23\n\nDie hinsichtlich eines Beihilfebegehrens von 953,57 EUR im\nÜbrigen aufrecht erhaltene (zulässige) Klage ist unbegründet. Der\nBescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom\n12.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids dieser Behörde vom\n15.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde\nvom 16.03.2010 und des Änderungsbescheids vom 20.04.2011 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der\nKläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten,\nihm auf seinen Beihilfeantrag vom 06.01.2010 eine weitere Beihilfe\nin Höhe von 953,57 EUR zu zahlen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5\nVwGO).\n\n24\n\nFür die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen\nVerpflichtungsbegehrens des Klägers ist - mangels einer\nanderweitigen gesetzlichen Bestimmung - die Sach- und Rechtslage\nzum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die\nBeihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04\n-, BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen\nVerhältnisse im Zeitraum der Implantatbehandlung des Zahnarztes Dr.\nM... vom 17.03. bis 06.10.2009. Maßgebend ist danach zunächst § 87\nThüringer Beamtengesetz in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung\nder Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. S. 525 - ThürBG a. F.),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134), sowie\n§ 87 Thüringer Beamtengesetz in der seit dem 01.04.2009 gültigen\nFassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 (GVBl. S. 238 - ThürBG n.\nF.). Sowohl nach § 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG a. F. als auch nach § 87\nAbs. 1 bis 3 ThürBG n. F. erhalten Beamte - auch für\nberücksichtigungsfähige Angehörige - Beihilfe in Krankheitsfällen\nfür notwendige, nachgewiesene und der Höhe nach angemessene\nAufwendungen. Die näheren Einzelheiten sollen nach § 87 Abs. 6\nThürBG a. F. bzw. n. F. in einer Rechtsverordnung geregelt werden,\ndie jedoch bislang von den zuständigen Thüringer Ministerien nicht\nerlassen worden ist. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung sollen\nnach den insoweit übereinstimmenden Übergangsregelungen in § 141\nAbs. 6 ThürBG a. F. bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. die\nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom\n01.11.2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom\n30.01.2004, weiter gelten.\n\n25\n\nDass auf diesem Wege die BhV als Verwaltungsvorschriften weiter\nAnwendung finden, ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des\nGesetzesvorbehalts nicht zu beanstanden. Zwar verstoßen die\nBeihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts gegen diesen Verfassungsgrundsatz (vgl.\nU. v. 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103). Die\nVerantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder\nPflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen\nbedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch\nwegen des Wechselbezugs zu der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden\nBesoldung und Versorgung der normativen Ordnung (BVerwG, U. v.\n28.05.2008 - 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378). Jedoch hat das\nBundesverwaltungsgericht entschieden, dass trotz des Defizits\nnormativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung\nder BhV auszugehen sei. Damit werde gewährleistet, dass die\nLeistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt\nnach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden würden,\ndas hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel\nkeinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts\ngeboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt\nsein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner\nNormierungspflicht nicht nachkomme (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a.\nO.). Diese Übergangszeit hat das Bundesverwaltungsgericht im\nBereich des Bundes(beamten)rechts bis zum Ablauf der 16.\nWahlperiode des Bundestages begrenzt (BVerwG, U. v. 28.05.2008, a.\na. O.), die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit der konstituierenden\n1. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 27.10.2009 endete.\n\n26\n\nDiese Begrenzung ist für das Thüringer (Landes-) Beihilferecht\nnicht zu übernehmen. Nach Auffassung der Kammer war diese\nÜbergangszeit auch nicht bis zum Ende der 4. Wahlperiode des\nThüringer Landtages begrenzt, die nach Art. 50 Abs. 3 Satz 1\nThürVerf mit der konstituierenden Sitzung des 5. Landtages am\n29.09.2009 endete. Dies folgt daraus, dass der Landesgesetzgeber\nbereits erstmalig 2007 reagiert und zunächst mit der\nÜbergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. die\nBeihilfevorschriften des Bundes für weiter anwendbar erklärt hat.\nDamit hat er zwar die Verwaltungsvorschrift des Bundes nicht in den\nRang eines Thüringer Landesgesetzes erhoben. Ein solches Vorgehen\nwürde mit dem Gebot der Normenklarheit nicht im Einklang stehen\n(vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -,\nBVerfGE 114, 196 ff). Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet,\ndass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung bzw. hier\nVerwaltungsvorschrift nicht in einer Weise verwischt werden, dass\ndie anzuwendende bzw. geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt,\nwelchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und\nVerwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen (vgl. auch OVG NRW,\nU. v. 24.11.2010 - 3 A 1776/08 -, Juris). Um eine Erhebung in\nGesetzesrang annehmen zu können, müsste dies der Gesetzgeber\nausdrücklich anordnen, eine bloße Verweisung genügt dem\nNormenklarheitsgebot nicht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber damit\nzum Ausdruck gebracht, dass er die Beihilfevorschriften für eine\nÜbergangszeit als normative Grundlage angewendet sehen möchte. Dies\nhat er zuletzt mit der Neufassung des Thüringer Beamtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 mit der\nÜbergangsbestimmung in § 129 Abs. 4 bestätigt. Das verbietet es\nanzunehmen, dass die Übergangszeit in Thüringen schon Ende Oktober\n2009 - wie im Bereich des Bundesbeamtenrechts - abgelaufen sein\nkönnte. Vielmehr muss (erst) in der derzeit laufenden 5.\nLandtagswahlperiode die Arbeit an der Thüringer Beihilfeverordnung\nabgeschlossen werden.\n\n27\n\nIst danach die BhV hier anwendbar, hat der Kläger keinen\nAnspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe für die\nImplantatbehandlung bei seiner Ehefrau. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage\n2 sind implantologische Leistungen einschließlich aller damit\nverbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen\neiner der folgenden drei Indikationen beihilfefähig und damit als\nnotwendig und angemessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV anzusehen:\n\n28\n\na) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und\nnicht überkronungsbedürftig sind,\n\n29\n\nb) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen,\n\n30\n\nc) Fixierung einer Totalprothese.\n\n31\n\nIm Falle der Ehefrau des Klägers liegt keine dieser drei\nIndikationen vor. Denn die Zahnlücke in der Region 35/36 stellt zum\neinen keine Einzel-, sondern eine Doppelzahnlücke (sog.\nSchaltlücke) dar, zum anderen wurde auch keine Totalprothese\nfixiert.\n\n32\n\nFerner lag entgegen der Auffassung des Klägers auch keine\n\"Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen\"\n(Alternative b) vor. Eine solche Freiendlücke ist eine Zahnlücke am\nfreien Ende der jeweiligen Zahnreihe einer Kieferhälfte, wobei\nmindestens die beiden letzten Zähne (8 und 7), ggf. aber auch\nweitere daran anschließende fehlen (OVG NRW, U. v. 24.05.2006 - 1 A\n3706/04 -, Juris m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur; § 6 BhV\nAnmerkung 5 Ziffer 11). Da bei der Ehefrau des Klägers im\nmaßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme\nder Zahn 37 noch vorhanden war, scheidet diese Indikation aus.\nDarauf, ob dieser Zahn - wie vom Zahnarzt Dr. M... in seiner\nBegründung vom 25.01.2010 angegeben - auf Grund einer tiefen\npulpanahen Karies und des ungewissen Ausgangs einer endodentischen\nBehandlung, als Brückenpfeiler medizinisch nicht in Betracht komme,\nda zum einen das Risiko bestünde, dass der Zahn extrahiert werden\nmüsse und zum anderen, dass es im Zusammenhang mit der\nBrückenversorgung zu einer unphysiologischen Belastung dieses\nZahnes komme, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, dass die\nBeihilfefestsetzungsstellen bei der Subsumtion eines Falles unter\ndie beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich von den\ntatsächlichen Gegebenheiten auszugehen haben, welche im Zeitpunkt\nder Behandlung bestanden. Das gilt namentlich auch für die\nBeurteilung, ob einer Behandlung bestimmte beihilferechtlich\ngeforderte medizinische Indikationen zugrunde gelegen haben. In die\nZukunft gerichtete Prognosen (etwa in Bezug auf die\nWeiterentwicklung von Zuständen oder eines Krankheitsbildes) können\nbeihilferechtlich allenfalls dort Bedeutung erlangen, wo in\nbestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft wird (OVG\nNRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Letzteres ist hier indes nicht\nder Fall.\n\n33\n\nDie in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV\nvorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von implantologischen\nLeistungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht\ngegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt die Begrenzung der\nBeihilfefähigkeit nicht die als hergebrachten Grundsatz des\nBerufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht\nin ihrem Wesenskern (BayVGH, B. v. 19.07.2005 - 14 ZB 03.3186 -,\nJuris; OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Die Fürsorgepflicht\nverpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die\naus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu\nleisten. Mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen\nfür Implantate durch die Beihilfevorschriften hat der Dienstherr in\ntypisierender und generalisierender Weise eine angemessene\nBegrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese\nArt der Zahnbehandlung gefunden. Die Übernahme der drei\nIndikationen \"Einzelzahnlücke\", \"Freiendlücke\"\nund \"Fixierung einer Totalprothese\" unter bestimmten\nVoraussetzungen erfolgte in Anknüpfung an die Vorschläge der\nZahnärzteschaft. Maßgebend für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit\nwaren die mit der implantologischen Behandlung verbundenen\ngesundheitlichen Gefahren und Risiken aufgrund der Verankerung der\nImplantate im Kieferknochen und einer verhältnismäßig langen\nEinheilphase sowie der Gesichtspunkt der haushaltsrechtlichen\nSparsamkeit. Durch die Übernahme der dritten Stufe der\nGesundheitsreform 1997 in das Beihilferecht wurden die bis dahin\ngeltenden Vorgaben mit dem Ziel modifiziert, der Leistungsgewährung\nfür implantologische Behandlungen einen gewissen Ausnahmecharakter\nzukommen zu lassen (VG Saarlouis, U. v. 30.04.2010 - 3 K 467/09 -,\nJuris; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und\nder Länder, Kommentar, Anm. 3 Nr. 9, S. 63 zu § 6 BhV).\n\n34\n\nInsoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen,\neine herkömmliche prothetische Versorgung ohne Implantate sei hier\nbei seiner Ehefrau nicht sinnvoll gewesen, weshalb eine\nImplantatversorgung sich als medizinisch notwendig erwiesen habe\nund die hiermit verbundene Kostenbelastung vom Dienstherrn zur\nVermeidung einer Verletzung der ihm gegenüber bestehenden\nFürsorgepflicht nicht hingenommen werden dürfe. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine\nImplantatversorgung bei Fehlen der insoweit im Beihilferecht\naufgeführten Indikationen selbst dann in aller Regel nicht\nbeihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliegt\n(BVerwG, B. v. 31.08.2006 - 2 B 41/06, Juris).\n\n35\n\nDieser ständigen Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte steht\nauch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (6 A 4309/05, Juris)\nnicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der\nBeihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene\nRegelung zur Implantatbehandlung als nicht mit dem Fürsorgeprinzip\nim Einklang stehend eingestuft. Die Regelung sei nicht\nverhältnismäßig, weil sie zu einem nahezu vollständigen Ausschluss\nder Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen führe. Diese\nEntscheidung kann schon deshalb nicht auf die hier anzuwendende BhV\nübertragen werden, weil die dort zugrunde liegende Regelung in § 4\nAbs. 2 b Satz 1 der Beihilfeverordnung des Landes\nNordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit auf wenige sehr eng\ngefasste Indikationen, nämlich schwerwiegende Erkrankungen im\nKiefer- und Mundbereich, beschränkt hat. Die in Nr. 4 der Anlage 2\nzur BhV enthaltene Indikationen Einzelzahnlücke, Freiendlücke und\nBefestigung einer Prothese gewähren hingegen Beihilfe in weitaus\nmehr Fällen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen sieht demzufolge auch in dieser Regelung kein\nVerstoß gegen das Fürsorgeprinzip (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a.\nO.).\n\n36\n\nSchließlich lässt sich hier auch unmittelbar aus der\nFürsorgepflicht des Dienstherrn kein Beihilfeanspruch begründen.\nGrundsätzlich enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines\nBeamten eine abschließende Konkretisierung dessen, was der\nDienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht\nan - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden -\nLeistungen u. a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen\nansieht. Dabei verlangt die Fürsorgepflicht, wie bereits\nausgeführt, keine \"lückenlose\" Erstattung sämtlicher\nkrankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner\nberücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es\njedoch in gewissen Einzelfällen geboten sein, einen\n\"Beihilfeanspruch\" unmittelbar auf der Grundlage der\nFürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem\nWesenskern verletzt würde (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O., m\n.w. N. zur Rechtsprechung). Hierfür sind jedoch im vorliegenden\nFall keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten\nTeils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die\nKosten dieses Verfahrensteils, der etwa einen Streitwertanteil von\n1/10 ausmacht, dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger\ninsoweit wegen der Fehlerhaftigkeit seines Bescheides klaglos\ngestellt hat. Soweit hinsichtlich des streitigen Teils, der 9/10\ndes Streitwertanteils ausmacht, die Klage abgewiesen worden ist,\nfolgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39\n\nDas Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten\nMöglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil\ndie gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n40\n\nBeschluss:\n\n41\n\nDer Streitwert wird auf 1.060,92 EUR festgesetzt.\n\n42\n\nGründe:\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-05-09/1-k-190-10-me","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-05-09/1-k-190-10-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427593","retrieved":"2026-07-09 06:46:48.314133+00:00"}}