{"status":"available","doknr":"OLD427598","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0329.2K401.09ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-03-29","aktenzeichen":"2 K 401/09 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nFeuerwehrkosten\n\nTenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen\nselbst.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nIV. Die Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nAm 03.11.2007 kam es zu einem Brand in der Gemarkung der\nKlägerin. Ausweislich des Brandberichtes stürzte ein Baum auf eine\nStromleitung. Es kam dabei zu Funkenflug, der Gras und Holz in\nBrand gesetzt hat. Die Brandstätte befand sich im Ortsteil F... der\nKlägerin, in der alten E... Straße.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 27.03.2008 verlangte die Klägerin vom\nBeigeladenen einen Kostenersatz in Höhe von 840,00 Euro. Er sei\nEigentümer des Waldstücks Flurstück-Nr. a/1, auf dem der\numgestürzte Baum gewachsen sei. Er sei kostenersatzpflichtig im\nSinne vom § 43 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG (damaliger Fassung). Eine\nKostenberechnung war beigefügt. Gegen den Bescheid erhob der\nBeigeladene Widerspruch. Bei der Thüringer Landesforstverwaltung\nhandle es sich nicht um Unternehmen im Sinne des ThürBKG.\n\n3\n\nNach Anhörung der Beteiligten hob das Landratsamt Wartburgkreis\nmit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 den Bescheid der\nKlägerin vom 27.03.2008 auf. Der Beigeladene sei nicht zum\nKostenersatz verpflichtet, da keine der Voraussetzungen des § 43\nThürBKG, insbesondere nicht die Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Nr. 3\nvorliege. Ein Unternehmen oder eine Unternehmung sei ein spezieller\nBetriebstyp im marktwirtschaftlichen System. Konstitutive Merkmale\neines Unternehmens seien das erwerbwirtschaftliche Prinzip, das\nPrinzip des Privateigentums und das Autonomieprinzip. Öffentliche\nBetriebe und Verwaltung seien innerhalb einer Marktwirtschaft das\nPendant zu Unternehmen. Sie seien eigenständige, entweder\nprivatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Gebilde, die\nsich mehrheitlich oder ganz im öffentlichen Besitz befänden und am\nWirtschaftsleben teilnehmen. Das Thüringer Forstamt als Untere\nForstbehörde sei für die Einhaltung und Überwachung der\ngesetzlichen Vorschriften zuständig. Die Forstverwaltung sei kein\nUnternehmen in diesem Sinne, worauf auch die mangelnde\nMitgliedschaft des Forstamtes in der landwirtschaftlichen\nBerufsgenossenschaft hinweise. Der Bescheid wurde der Klägerin am\n14.09.2009 zugestellt.\n\nII.\n\n4\n\nAm 12.10.2009 lies die Klägerin Klage erheben und\nbeantragen,\n\n5\n\nden Widerspruchsbescheid des Landratsamtes W... vom 08.09.2009\naufzuheben und den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid\nder Klägerin vom 27.03.2008 zurückzuweisen.\n\n6\n\nEs liege ein vom Thüringer Forstamt M... geführtes\nforstwirtschaftliches Unternehmen vor. § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG\nspreche nur von „Unternehmen“, womit ausdrücklich keine\nBeschränkung auf den marktwirtschaftlichen Unternehmensbegriff\nvorgenommen worden sei. Vielmehr seien auch kommunale und\nstaatliche Unternehmen einzubeziehen. Der Unternehmensbegriff in\ndiesem Sinne setze voraus, dass eine gewisse Organisation in\nsachlicher und personeller Hinsicht vorhanden sei, die planmäßig\nund fortgesetzt einen bestimmten Zweck verfolge. Der Staatswald sei\nin diesem Sinne als Unternehmen zu bewerten. Dafür spreche auch\neine aktuelle Presseinformation des Beklagten und Beigeladenen,\nnach der die Thüringer Forstverwaltung ein Regiebetrieb des\nBeklagten sei.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragte,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beigeladene wandte sich gegen die Klage, ohne einen Antrag\nzu stellen. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere\nsei der Staatswald kein Unternehmen. Nach den Regelungen der ThürKO\nsei es unstreitig, dass der Beigeladene weder ein Unternehmen des\nprivaten Rechts im Sinne von § 73 ThürKO noch ein Eigenbetrieb im\nSinne von § 76 ThürKO sei. Der Staatsforst werde auch nicht durch\neinen Staatsforstbetrieb bewirtschaftet sondern durch die\nLandesverwaltung.\n\n10\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich am\nVerfahren und wandte sich gegen die Klage.\n\n11\n\nAuf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten\nBehördenakten wird verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten\nohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht\nbegründet.\n\n13\n\nWie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom\n08.09.2009 zutreffend ausgeführt, ist Rechtsgrundlage für den\nKostenersatzanspruch der Klägerin ihre Satzung über den\nKostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und\nDienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr vom 18.08.2003,\ngeändert durch die Satzung vom 15.09.2003. Allerdings kann\nKostenersatz für Einsatzmaßnahmen nur nach Maßgabe des § 48 ThürBKG\nverlangt werden, wobei vorliegend nur § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in\nBetracht kommt. Danach können die Aufgabenträger Ersatz der ihnen\ndurch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von Unternehmen\nverlangen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren dienten, die bei\nBetriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in\nder Umgebung entstehen können.\n\n14\n\nDiese Regelung kann aber den Kostenbescheid der Klägerin nicht\nstützen, da der Beigeladene nicht „Unternehmen“ in\ndiesem Sinne ist.\n\n15\n\nHierbei ist der Klägerin allerdings zu Gute zu halten, dass der\nWiderspruchsbescheid zu unrecht nur privatwirtschaftliche\nUnternehmen als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift\ninterpretiert. Was ein „Unternehmen“ nach § 48 Abs. 1\nNr. 3 ThürBKG ist, ist nicht gesetzlich definiert. Die Vorschrift\ngeht zurück auf § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in der ursprünglichen\nFassung von 1991 und ist bei den nachfolgenden Änderungen jeweils\nübernommen worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Thüringer\nLandtag, Drucksache 1/899, Begründung zu § 38) heißt es lediglich:\n„Die Haftung für Betriebsgefahr wird im Grundsatz auch für\ndie besondere Gefahrenlage von Unternehmen erweitert.“ In den\nGesetzgebungsmaterialien zu den folgenden Änderungen wird die\nVorschrift nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesamtregelungsumfang des\nheutigen § 48 ThürBKG schließt die Kammer aber, dass der\nKostenersatz (nur) verlangt werden kann, wenn entweder ein\nVerschulden eines Verursachers festzustellen ist, oder eine\nbesondere Betriebsgefahr besteht (vgl. etwa Nr. 2 und 4), oder die\nGefahr im Zusammenhang mit einer gewinnorientierten Tätigkeit\nentstanden ist. Dies ist aber nicht nur bei privatwirtschaftlichen\nUnternehmen der Fall, wie dies Beklagter und Beigeladener unter\nwörtlicher Zitierung entsprechender Passagen aus Wikipedia, die ja\nnur die private Meinung von weitgehend anonymen Autoren, deren\nQualifikation nicht geprüft ist, wohl meinen. Auch öffentliche\nUnternehmen, gleich ob sie in privatrechtlicher Form oder\nöffentlicher Form betrieben werden, könne gewinnorientiert sein,\nz.B. wenn sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und der\nZweck anders nicht besser erreicht werden kann.\n\n16\n\nDer Staatsforst in Thüringen ist aber kein solches Unternehmen.\nZum Zeitpunkt des Schadenereignisses waren die Rechtsverhältnisse\ndes Thüringer Staatsforstes im Thüringer Waldgesetz in der Fassung\nvom 28.06.2006 (ThürWaldG2006) geregelt. Nach § 31 Abs. 1\nThürWaldG2006 dient der Staatswald dem Allgemeinwohl im besonderen\nMaße. Zwar regelt § 32 Abs. 1 ThürWaldG2006, dass der Haushalt der\nForstverwaltungen im Rahmen des Landeshaushaltes getrennt\nauszuweisen und so zu gestalten ist, dass eine\nbetriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist,\ndennoch ändert dies nichts daran, dass die Verwaltung des\nStaatswalds nach § 40 Abs. 4 ThürWaldG2006 von den Forstbehörden im\nSinne des Abs. 1 dieser Vorschrift durchzuführen ist. Diese\neinheitliche Wahrnehmung der forstwirtschaftlichen Aufgaben durch\ndie Forstbehörden sprechen dafür, dass es sich bei der Verwaltung\ndes Staatswaldes um eine unmittelbare Behördentätigkeit von\nLandesbehörden handelt und nicht um Unternehmen im Sinne von § 48\nAbs. 1 Nr. 3 ThürBKG. Daran ändert sich auch nichts durch die\nBezeichnung der Landesforstverwaltung (nicht etwa des Staatswaldes)\nals „Regiebetrieb“ in einer Pressemitteilung des\nThüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz\nvom 17.08.2010. Unter Regiebetrieben versteht man üblicherweise\nrechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, die\nregelmäßig wohl nicht als Unternehmen bezeichnet werden können.\n\n17\n\nDie Vorschriften des derzeit geltenden ThürWaldG vom 18.09.2008\nentsprechen inhaltlich den genannten Vorschriften des\nThürWaldG2006.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin auf die ihrer Meinung nach unzureichende\nFinanzausstattung der Gemeinden hinweist, ist das im vorliegenden\nVerfahren unbeachtlich. Im Einzelfall geht es ausschließlich um die\nRechtmäßigkeit des Behördenhandelns, nicht aber um die Behebung\nallgemeiner Missstände.\n\n19\n\nNicht näher einzugehen war auf die vom Beigeladenen zitierten\nVorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die wirtschaftliche\nTätigkeit der Kommunen, da diese hier nicht einschlägig sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21\n\nDie Berufung war nach § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen. Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung, da zur\nAuslegung des Begriffs „Unternehmen“ in § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG noch keine Rechtsprechung des ThürOVG vorliegt. Daran\nändert sich nichts dadurch, dass ausweislich einer vom Beigeladenen\nvorgelegten Niederschrift über eine mündliche Verhandlung des\nThürOVG am 17.08.2000 (Az.: 3 KO 949/99) das Gericht Hinweise\ngegeben hat. Auf Grund einer Klagerücknahme kam es nicht zu einer\nEntscheidung.\n\n22\n\nBeschluss:\n\n23\n\nDer Streitwert wird auf 840,- € festgesetzt (§ 52 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-03-29/2-k-401-09-me","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-03-29/2-k-401-09-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427598","retrieved":"2026-07-09 06:46:48.847771+00:00"}}