{"status":"available","doknr":"OLD427618","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0301.2K468.08ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-03-01","aktenzeichen":"2 K 468/08 Me","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes \"A...\" ...\nin S... Die Straße \"A...\" war ursprünglich eine entlang\nder Bahngleise führende Stichstraße. In den Jahren 2000 und 2001\nwurde auf der Grundlage eines zu diesem Zeitpunkt noch geltenden\nBebauungsplanes „W...“ eine Verbindungsstraße zwischen\nder W... und der Straße \"A...\" gebaut. Im Ergebnis eines\nNormenkontrollverfahrens wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des\nThüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 16.05.2006 für unwirksam\nerklärt. Die Verbindungsstraße befindet sich am Westrand der S...\nInnenstadt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs S... Die\nVerbindungsstraße durchquert den Bereich „A... III“,\nwelcher zwischen der \"W... \", dem Bahngelände und dem\nAutobahnzubringer S...-Zentrum liegt. Unter \"A... \"...\nsteht das Pflegeheim „J...“. Das Wohn- und\nGeschäftshaus der Klägerin schließt sich hieran an.\n\n2\n\nDie Klägerin verhandelte nach dem Ausbau der Verbindungsstraße\nmit der Beklagten über Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich ihres\nGebäudes \"A...\" ... Diese Verhandlungen scheiterten im\nLaufe des Jahres 2007.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 23.08.2007 beantragte die Klägerin bei der\nBeklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde die\nNutzungsuntersagung der Straße \"A...\" für Lkw als\nMaßnahme zum Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 11.09.2007 lehnte die Beklagte diesen\nAntrag ab. Die Anordnungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO erfasse nicht das klägerische Begehren. Eine Gefahrenlage\nauf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine\nRisiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten\nRechtsgüter erheblich übersteige, liege nicht vor. Diese Vorschrift\nbezwecke grundsätzlich den Schutz der Allgemeinheit und nicht die\nWahrung der Interessen einzelner Anlieger. Verkehrsbeschränkungen\nseien daher nur zulässig, soweit weniger weitergehende Maßnahmen\nnicht ausreichend seien. Vorliegend könne die Klägerin sich im\nRahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung des neuen\nBebauungsplanes für die Verbindungsstraße, welche voraussichtlich\nim Jahr 2008 durchgeführt werde, informieren, die Unterlagen\neinsehen und sich dazu äußern.\n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2008\nWiderspruch ein.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes\nvom 21.08.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die\nStraßenverkehrsbehörde habe umfassend geprüft, ob und in welchem\nUmfang eine Sperrung der Verbindungsstraße für den Lkw-Verkehr\nbegründet und die Umleitung über andere Strecken möglich sei. Ein\nAnspruch der Klägerin bestehe nur auf eine ermessensfehlerfreie\nEntscheidung der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des § 45 StVO.\nDie Stadt habe ermessensfehlerfrei abgelehnt, da Belange der\nVerkehrssicherheit, der täglichen Verkehrsbelastung, der\nVerkehrsbedeutung und der Anliegerbedürfnisse eine solche\nEntscheidung, nämlich die Sperrung für den Lkw-Verkehr, nicht\nerforderlich machten. Die von der Klägerin geforderte Sperrung für\nden Lkw-Verkehr würde eine bestimmte Gruppe von Verkehrsnutzern\n(auch die \"A...\" ansässigen Firmen) unangemessen\nbenachteiligen und den Verkehrsfluss in diesem Stadtteil\nunverhältnismäßig beeinträchtigen.\n\n7\n\nHiergegen ließ die Klägerin am 18.09.2008 Klage zum\nVerwaltungsgericht Meiningen erheben. Sie beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 11.09.2007 der Beklagten in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom\n21.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,\nentsprechend dem Antrag vom 23.08.2007 verkehrsbeschränkende\nMaßnahmen dergestalt vorzunehmen, dass der LKW-Verkehr im Bereich\ndes Grundstücks der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung\nnach dem Abzweig zur Tankstelle von der Verbindungsstraße bis zum\nAbzweig der Straße zu den Würfelhäusern in der Straße\n\"A...\" untersagt wird,\n\nhilfsweise\n\ndiese Beschränkung nur innerhalb der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00\nUhr vorzunehmen,\n\nweiter hilfsweise\n\nüber die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung\ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n9\n\nDie Klägerin begehre eine Anordnung von verkehrsbeschränkenden\nMaßnahmen nach § 45 StVO zum Schutz vor übermäßigem Verkehrs-Lärm\nim Bereich ihres Grundstücks. Die Errichtung der Verbindungsstraße\nhabe dazu geführt, dass der Lkw-Verkehr der in der Straße\n\"A...\" angesiedelten Unternehmen nunmehr die Straße\n\"A...\" auch in nordöstlicher Richtung verlasse und damit\n- anders als bis dahin - unmittelbar am Grundstück der Klägerin\nvorbeifahre. Gleiches gelte umgekehrt natürlich für den Verkehr zu\ndiesen Gewerbebetrieben, soweit dieser nun von der \"W...\n\" direkt in die neue Verbindungsstraße abbiege. Erschwerend\nkomme hinzu, dass am südwestlichen Ende der Straße \"A...\"\nder Verkehr nur noch nach rechts und nicht mehr nach links in\nRichtung Autobahn abbiegen könne, da der Autobahnzubringer\nvierspurig ausgebaut sei und ein Linksabbiegen verboten sei. Dies\nbedeute, dass der gesamte Lkw-Verkehr, der zur Autobahn fahren\nwolle, zunächst die Straße \"A...\" in nordöstlicher\nRichtung befahre und damit am Haus der Klägerin vorbei fahren\nmüsse. Die Straße \"A...\" werde nunmehr auch in einem\nnicht unerheblichen Umfang von ortskundigen Autofahrern als\nAbkürzungsweg genutzt, die von der Autobahn kommend in Richtung\nStadtmitte fahren wollen, zunächst rechts in die Straße\n\"A...\" abbiegen und dann über die neue Verbindungsstraße\nzur \"W...\" gelangten. Die Lärmbelästigung entstehe also\nzunächst durch den Straßenverkehr und insbesondere den Lkw-Verkehr.\nEs sei hervorzuheben, dass die Firma Kaufland auch nachts\nangeliefert werde. Daneben sei weitere Emissionsquelle der\nZugverkehr bzw. der Bahnhof S..., der gegenüber liege. Der Umstand,\ndass die Gesamtlärmbelästigung dort erheblich sei, ergebe sich aus\nden Gutachten, die die Beklagte im Vorfeld der Aufstellung des\nBebauungsplanes in Auftrag gegeben habe. Die Entscheidung der\nBeklagten sei deshalb bereits ermessensfehlerhaft, weil keine\nausreichende Ermittlung der zu Grunde liegenden Tatsachen erfolgt\nsei. Insbesondere hätte es angesichts der Erkenntnisse aus den\nGutachten der Jahre 1997 und 1998 auf der Hand gelegen, dass die\nGesamt-Lärmbelastung gemessen und auf der Grundlage von\nVerkehrszählungen berechnet werde. Die Ausführungen der\nWiderspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid, dass die neu gebaute\nVerbindungsstraße für die Anlieger zu einer Lärmentlastung führe,\nsei schlichtweg falsch und ignoriere auch völlig die Ausführungen\ndes Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil.\nMit den von dem damaligen Gutachter der Beklagten letztlich\nprognostizierten Werten von mehr als 70 dB(A) tagsüber und mehr als\n60 dB(A) während der Nachtzeit sei ein aus grundrechtlicher Sicht\nkritischer Wert erreicht. Die Einholung eines\nSachverständigengutachtens über die aktuelle Gesamtlärmbelastung im\nBereich des Grundstückes der Klägerin wäre erforderlich gewesen.\nDie im Rahmen des neuen Verfahrens zur Aufstellung des\nBebauungsplanes eingeholten schalltechnischen Untersuchungen gäben\nnur die errechnete Lärmbelastung durch die neue Verbindungsstraße,\nnicht hingegen die tatsächliche Lärmbelastung am klägerischen\nGrundstück wider. Nachts seien die Grenzwerte der 16. BImSchV nach\nAuffassung des Klägers an seinem Grundstück jedenfalls erheblich\nüberschritten, so dass ein Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen eine\nerhebliche Pegelreduzierung von mehr als 3 DB (A) bewirken\nwürde.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zunächst auf die Gründe des Bescheides und des\nWiderspruchsbescheides. Zur bauplanungsrechtlichen Situation sei zu\nsagen, dass die Stadt S... in den Jahren 2007 bis 2009 das\nBebauungsplanverfahren \"W... (Verbindungsstraße)\" erneut\nin Gang gesetzt habe, welches nunmehr mit Bekanntmachung des\nB-Planes am 30.11.2010 abgeschlossen sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen. Auf die\nNiederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 1.03.2011 wird Bezug\ngenommen. Der Klägerbevollmächtigte reichte am 8.03.2011 und am\n11.03.2011 noch jeweils einen Schriftsatz zur Akte.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, jedoch nicht\nbegründet. Im Hilfsantrag Nr. 1 ist die Klage bereits unzulässig,\nim Hilfsantrag Nr. 2 auf Neubescheidung hinsichtlich eines\nNachtfahrverbotes ebenfalls. Der auf eine erneute\nBehördenentscheidung zu einem 24-stündigen LKW-Fahrverbot\ngerichtete Hilfsantrag Nr. 3 wiederum ist unbegründet.\n\n15\n\n1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf die\nvon ihr mit dem Hauptantrag verfolgte Verkehrsbeschränkung geltend\nmachen. Die hierzu ergangenen ablehnenden Bescheide vom 11.09.2007\nund vom 21.08.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht\nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n16\n\nDie auf die Anordnung, die Straße „A...“ in dem\ngenannten Teilstück rund um die Uhr für den Lkw-Verkehr zu sperren,\nindem das Zeichen 253 (StVO) von der Straßenverkehrsbehörde\nangebracht wird, gerichtete Klage ist zwar zulässig, im Ergebnis\nbesteht jedoch kein hierauf gerichteter Anspruch der Klägerin. Das\nanlässlich der ablehnenden Entscheidung jedenfalls von der\nWiderspruchsbehörde ausgeübte Ermessen ist im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden, so dass der Bescheid der Beklagten in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§§ 113 Abs. 1, 114\nVwGO).\n\n17\n\n1.1 Eine Klageänderung liegt insoweit nicht\nvor. Zwar hat die Klägerin entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag\nbei der Beklagten die Klage zunächst mit dem Antrag, den\nLkw-Verkehr in der gesamten Straße „A...“ zu sperren,\nerhoben. Indem sie nun diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung\nauf Hinweis des Gerichts dahin präzisiert hat, dass eine Sperrung\nin einem ihr Grundstück betreffenden Teilstück von ihr für\nausreichend erachtet und nur insoweit beantragt werde, liegt hierin\nnicht die Geltendmachung eines anderen, sondern lediglich eines\npräzisierten Begehrens. Die Auslegung des bereits vor der Behörde\ngestellten und hinsichtlich der betroffenen Straßen bzw. des\nAusmaßes der begehrten Sperrung nicht eindeutigen Antrages vom\n23.08.2007 im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen Behörde\nund Klägerseite im Vorfeld des Baus der Verbindungsstraße ergibt,\ndass das klägerische Begehren von Anfang an darauf gerichtet war,\njedenfalls das Vorbeifahren von Lkw’s am klägerischen\nGrundstück zu unterbinden. Es ergibt sich hieraus auch, dass es\nwohl nicht Anliegen der Kläger war, die gesamte Straße\n„A...“ auch im Bereich der Einkaufsmärkte und der\nSpedition 24 Stunden von Lkw-Verkehr freizuhalten, ebenso wenig wie\ndie gesamte Verbindungsstraße einschließlich der\nTankstellenzufahrt. Insoweit war der bei der Behörde gestellte\nAntrag auslegungsbedürftig. Gleiches gilt für den bei Gericht bei\nKlageerhebung angekündigten, sich allein auf den bei der Behörde\ngestellten Antrag beziehenden Klageantrag. In der Klarstellung des\neigentlichen Begehrens in der mündlichen Verhandlung liegt daher\nkeine Klageänderung. Die Klage ist mit diesem Hauptantrag jedoch\nnicht begründet.\n\n18\n\n1.2 Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO- (nunmehr in\nder Fassung vom 5.08.2009). Hiernach können die\nStraßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder\nStraßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (und/oder\nAbgasen) beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.\nDiese Vorschrift gibt dem Einzelnen jedoch grundsätzlich keinen\nAnspruch auf eine bestimmte von ihm gewünschte Maßnahme, sondern\nlediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde\nüber ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn der Lärm\nBeeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was\nunter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall\nals ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BayVGH\nU. v. 18.02.2002, 11 B 00.1769 unter Verweis auf die Rechtsprechung\ndes BVerwG; juris).\n\n19\n\nDabei bestimmt kein bestimmter Schallpegel die Grenze der\nZumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene\nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger\nsowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der\nErmessensentscheidung sind auch die Belange des Straßenverkehrs und\nder Verkehrsteilnehmer zu würdigen sowie die Interessen anderer\nAnlieger, die durch eine lärmreduzierende Maßnahme ihrerseits\nübermäßig (durch Lärm) beeinträchtigt würden, einzustellen (BayVGH\na.a.O.; vgl. auch VG Ansbach, U. v. 20.02.2009, AN 10 K 07.01199;\njuris). Von der Anordnung einer beantragten Maßnahme kann die\nBehörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger\nentgegenstehender Belange umso eher absehen, desto geringer der\nGrad der Lärmbeeinträchtigung beim Betroffenen ist. Umgekehrt\nmüssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die den beantragten\nMaßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und\nAnliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit\nRücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben\nsoll. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen\nLärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen\nabsehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen\nNachteile gerechtfertigt erscheint (so BayVGH a.a.O.; BVerwG v.\n04.06.1986, BVerwGE 74, 234; vom 18.10.1999, NVZ 2000, 386).\n\n20\n\nGemäß § 114 VwGO überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung\nder Behörde lediglich insoweit, als eine Überschreitung der\ngesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein Gebrauchmachen in einer\ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise stattgefunden\nhaben könnte. Das Gericht setzt nicht seine eigenen Erwägungen an\ndie Stelle der Behörde, sondern ist auf die Überprüfung und\nFeststellung von fehlerhaft ausgeübtem Ermessen beschränkt.\nVorliegend kann das Gericht eine fehlerhafte Ermessensausübung im\nErgebnis nicht feststellen, wenn auch die Begründung der\nErmessenserwägungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid sehr knapp\nausgefallen ist. Weder ist der Behörde als Ermittlungsdefizit\nanzulasten, dass es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für\neine ordentliche Ermessensbetätigung im Hinblick auf die konkrete\nLärmsituation am klägerischen Grundstück fehlt. Auch lässt die\ngerügte sehr knappe schriftliche Begründung und Darlegung der\nErmessenserwägungen im ablehnenden Schreiben und im\nWiderspruchsbescheid im Ergebnis nicht auf einen Ermessensausfall\noder eine fehlerhafte Gewichtung schließen. Dies ergibt sich aus\nFolgendem:\n\n21\n\nWeder das Straßenverkehrsrecht noch andere Rechtsnormen legen\neine Grenze fest, ab der eine Lärmbelästigung bzw. Belastung für\ndie Straßenanlieger als unzumutbar angesehen werden kann oder muss.\nInsoweit enthalten weder die Richtlinien für\nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor\nLärm (Lärmschutz-Richtlinie -StV) vom 23.11.2007 (Verkehrsblatt\n2007, 767) noch die Vorschriften der 16. Verordnung zur\nDurchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes\n(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl.\nI, S. 1036) absolut gültige Richtwerte zur Beurteilung der\nZumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Während nämlich für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen\nfür ein Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegeben\nsind, die absolute Gesamtlärmbelastung am Grundstück des Anliegers\nmaßgeblich ist, bestimmt die 16. BImSchV durch Festlegung von\nImmissionsschutzgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von\nVerkehrslärm im Falle des Baus und der wesentlichen Änderung von\nöffentlichen Straßen, wobei lediglich und ausschließlich der von\ndieser neuen oder geänderten Straße ausgehende prognostisch\nermittelte Lärm maßgeblich ist. Auch die Richtlinien für den\nVerkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes\n(VLärmSchR 97) vom 02.06.1997 (Verkehrsblatt 1997, 434) sind hier\nnicht unmittelbar anwendbar, da sie lediglich für den Lärmschutz\nfür Planungen, die Lärmvorsorge und Lärmsanierung sowie\nEntschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigung an\nBundesfernstraßen gelten. Dem gegenüber ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 StVO über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Lärmschutz\nfür eine bestehende Straße zu entscheiden.\n\n22\n\nDie Rechtsprechung hält jedoch im Anwendungsbereich des § 45\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1\nder Verkehrslärmschutzverordnung als Orientierungspunkte zur\nBestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreiten die Behörde\nzur Ermessensausübung verpflichtet, für heranziehbar (BayVGH, U. v.\n18.02.2002, 11 B 00.1769, juris, m.w.N.). Denn die\nImmissionsgrenzwerte dieser Verkehrslärmschutzverordnung bringen\nganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher\nSchwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der\njeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen,\nanzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der\nVerkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür,\ndass die Lärmbelästigung auch die Zumutbarkeitsschwelle in\nstraßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt\nbei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur\nfehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der\nstraßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht.\nAllerdings führt die Überschreitung solcher Richtwerte nicht\nzwangsläufig zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Ob eine\nPflicht der Behörde zum Einschreiten besteht, ist vielmehr stets\nauf Grund einer Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles zu\nentscheiden (vgl. BayVGH, a.a.O.).\n\n23\n\nDie Beklagte hat vorliegend die konkrete Lärmgesamtbelastung am\nGrundstück der Klägerin überhaupt nicht ermittelt. Hierin liegt\njedoch im Ergebnis keine unzureichende Tatsachenermittlung und\nmithin auch keine fehlerhafte Ermessensausübung: Angesichts des\numfassenden Antrages der Klägerin, den Lkw-Verkehr 24 Stunden zu\nverbieten, durfte die Einschätzung der konkreten Lärmsituation am\nklägerischen Grundstück unterbleiben. Dies gilt sowohl unter der\nPrämisse, dass die Behörde - wie dies zunächst wohl geschehen ist -\nden Antrag so zu verstehen hatte, dass die Klägerin eine Sperrung\nder gesamten Straße „A...“ 24 Stunden für den\nLkw-Verkehr begehrt, als auch für die Auslegung, dass die Klägerin\nletztendlich eine Sperrung dergestalt begehrt, dass lediglich ein\nTeilstück, welches an ihrem Haus vorbeiführt, gesperrt wird und im\nÜbrigen die Gewerbebetriebe vom Lkw-Verkehr noch erreicht werden\nkönnen. Denn angesichts der Interessen der anderen\ngewerbetreibenden Anlieger an der öffentlichen Straße\n„A...“ hätte in der ersten Variante einer\nKomplettsperrung der Straße die Anordnung einen Eingriff in deren\nRecht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb\nbedeutet, welcher unter Umständen zu einer Existenzvernichtung\nhätte führen können. Bereits auf Grund der Schwere dieser Eingriffe\nwäre die Entscheidung der Behörde, das Interesse der Klägerin auch\ntrotz möglicherweise erheblicher Lärmbeeinträchtigung zurückstehen\nzu lassen, ermessensgerecht gewesen.\n\n24\n\nDies gilt aber auch für die Auslegung des Antrages in der\nGestalt, wie nun der vor Gericht gestellte Klageantrag gefasst\nwurde: Ein LKW-Verbot auf einer Teilstrecke der Straße\n\"A...\" bzw. einer Teilstrecke der Verbindungsstraße zur\nVermeidung von LKW-Verkehr vor dem klägerischen Grundstück würde\nersichtlich den Verkehrsfluss auf anderen Straßen im Umfeld der\nSperrung belasten, da davon auszugehen wäre, dass nicht die\nLKW-Belieferung der Gewerbegrundstücke in der Straße\n\"A...\" komplett oder auch nur teilweise eingestellt\nwürde, sondern die LKWs sich Umwege suchen müssten, um ihr Ziel zu\nerreichen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu\nKopien des Stadtplanes eingereicht, auf denen sie solche\n\"LKW-Wege\" eingezeichnet hat, nämlich als kürzestmögliche\nAlternativen zur Erreichung der Einfahrt in die Straße\n\"A...\" von der Straße \"A... H...\" aus, wie sie\nvor Ausbau des Autobahnzubringers und der damit verbundenen\nÄnderung der Verkehrsführung als einzige Zufahrtsmöglichkeit\nbestand. Ersichtlich würde durch eine solche Sperrung für den\nLKW-Verkehr vor dem Anwesen der Klägerin eine Vielzahl anderer\nAnlieger anderer Straßen sowie andere Verkehrsteilnehmer durch\nnunmehr neuen LKW-Verkehr in hierfür an sich nicht vorgesehenen\nStraßen (z.T. reines Wohngebiet) belastet, der Allgemeinheit würde\nein erhöhtes LKW-Aufkommen in diesem Innenstadtbereich\n(\"Schlaufenfahren\") zugemutet.\n\n25\n\nSoweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung\ndarauf verwiesen hat, dass die Beklagte durch die Änderung der\nVerkehrsverhältnisse in diesem Stadtteil im Umfeld des neuen\nAutobahnzubringers, der Schaffung von Kreuzungen statt eines\nKreisels, verbunden mit erforderlichen Linksabbiegerverboten,\ngerade diese Situation geschaffen habe, dass LKWs, die zu den\nGewerbegrundstücken in der Straße \"A...\" wollten, nunmehr\nnur noch am Haus der Klägerin vorbeigeführt werden könnten, so ist\ndies nicht Gegenstand der hier anzustrengenden Ermessenserwägungen\nund daher auch nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Im\nZeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde konnte diese nunmehr\nnur noch die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrswege und\n-Verhältnisse in ihre Überlegungen einbeziehen. Soweit die Beklagte\nsich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass\njedenfalls ein Ermöglichen eines Linksabbiegens zur Einfahrt in die\nStraße \"A...\" von der Straße \"A... H...\" aus\nwegen der Verkehrsdichte an dieser Stelle nicht in Betracht gezogen\nwerden könnte, auch nicht durch eine Ampelregelung, so erscheint\ndas angesichts der Nähe (unter 50 Meter) zu der mit Ampelanlage\nversehenen Kreuzung \"W...\"/\"A... H...\"\n(\"H...\") durchaus nachvollziehbar und vertretbar.\n\n26\n\nAngesichts der Verkehrssituation im Umfeld der Straße\n„A...“ in Bezug auf den Zulieferverkehr durch Lkws in\neiner anzunehmenden Anzahl von 150 bis 180 LKWs pro 24 Stunden\n(Verkehrszählung vom 11.09.2007) ist daher diese\nErmessensentscheidung, das Interesse der Gewerbe-Anlieger, der\nAnlieger an anderen sonst betroffenen Straßen und der\nVerkehrsteilnehmer allgemein in jedem Fall höher zu bewerten, als\ndas der lärmbeeinträchtigten Klägerin, nicht als rechtsfehlerhaft\nanzusehen. Dass die Beklagte sich in ihren Bescheiden hierzu\nallerdings nur recht knapp verhielt, so dass jedenfalls zunächst\naus den Gründen des Bescheids vom 11.09.2007 die tragenden\nErmessensgesichtspunkte nicht hervorgingen, und auch die Begründung\ndes Widerspruchsbescheides die Abwägung der beteiligten Interessen\ndurch die Behörde nur sehr knapp abhandelt, ohne das Ergebnis der\nder Ermittlung zugrunde zu legender Tatsachen wider zugeben,\nschadet im Ergebnis nicht, da jedenfalls die Belange der dritten\nBetroffenen im Widerspruchsbescheid als die ausschlaggebenden\nangeführt werden. Hieraus ergibt sich die vertretbare und in der\nmündlichen Verhandlung deutlicher dargelegte Einschätzung der\nBeklagten, dass es den anderen Verkehrsteilnehmern aus Gründen der\nLeichtigkeit des Innenstadtverkehrs und auch insbesondere den\nAnliegern anderer Straßen nicht ohne Weiteres zugemutet werden\nkann, den Lkw-Verkehr auf diesen Umwegen hinzunehmen. Angesichts\ndes eindeutigen Ergebnisses bezüglich fehlender, der Allgemeinheit\noder anderen Anliegern zumutbarer Alternativen für einen Lkw-Zugang\nzu den Gewerbegrundstücken in der Straße „A...“ durfte\nein konkretes Lärmgutachten zur Situation am klägerischen Anwesen\ndaher unterbleiben.\n\n27\n\nAuch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte den\nGebietscharakter, in welchem das klägerische Grundstück gelegen\nist, fehlerhaft eingeschätzt hat. Es kann dahinstehen, ob das\nklägerische Grundstück als in einem allgemeinen Wohngebiet oder in\neinem Mischgebiet gelegen anzusehen ist. Denn wie bereits\nausgeführt, durfte die Beklagte angesichts der durch die beantragte\nMaßnahme beeinträchtigten Interessen und Rechtsgüter Dritter das\nklägerische Interesse an einer Lärmschutzmaßnahme der beantragten\nArt unabhängig vom konkreten Ausmaß der Lärmbelastung und damit\nauch unabhängig von der gebietsbezogenen Schutzbedürftigkeit hinten\nanstehen lassen.\n\n28\n\nAuf die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des\nBebauungsplans \"W... - Verbindungsstraße\" errechneten\nSchallpegel-Werte für das klägerische Grundstück nach der 16.\nBImSchV, welche im gerichtlichen Verfahren zur Untermauerung der\ngetroffenen Ermessensentscheidung nachgeschoben wurden, kommt es\nmithin nicht entscheidend an. Sie könnten ohnehin nur eingeschränkt\nals Orientierung herangezogen werden. Denn sie befassen sich\nentsprechend der in diesem Verfahren zu beachtenden Vorgaben\nausschließlich mit dem von der Verbindungsstraße ausgehenden Lärm,\nwobei hier der Schallpegel auf Grund einer Verkehrszählung und der\nBerechnung nach den Vorgaben der 16. BImSchV ermittelt wurde. Die\nBeklagte hatte hierbei sowohl eine Untersuchung unter der Prämisse,\ndass das klägerische Anwesen sich in einem Mischgebiet befindet,\nals auch unter der Prämisse, dass es sich in einem allgemeinen\nWohngebiet befindet, durchgeführt. Beide schalltechnischen\nGutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für das klägerische Anwesen unterschritten\nwerden. Hieraus allein lässt sich zwar keinesfalls zwingend\nschließen, dass die Gesamtlärmbelastung am klägerischen Grundstück\njedenfalls unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegt. Denn\ndie Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr Grundstück\nverschiedenen Lärmquellen ausgesetzt ist und diese sich zu einem\nerheblichen Lärmsummenpegel addieren könnten. Eine weitergehende\nErmittlung durfte aber aus Gründen fehlender zumutbarer\nAlternativen für die LKW-Zufahrt zu den Gewerbegrundstücken\nunterbleiben.\n\n29\n\n1. 3 Ein ausnahmsweise sich aus\nGrundrechtspositionen direkt ergebender Anspruch auf die gewünschte\nverkehrsbeschränkende Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO\nist seitens der Klägerin auch nicht dargetan. Denkbar ist ein\nsolcher bei einer Gesamtbelastung der Grundstückssituation, die\nnicht zu rechtfertigende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder\nübermäßige Eigentumsbeeinträchtigungen auszulösen vermag (vgl. auch\nBVerwGE 101, 1; 123, 37). Die Klägerin kann sich vorliegend als\nGmbH nicht auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, jedoch auf Art. 14 Abs. 1 GG,\nsoweit ihr Grundstück wegen der Gesamtlärmbelastung nicht mehr zu\nWohnzwecken genutzt werden könnte. Für die Wohnnutzung ist die\nGrenze einer nicht mehr hinzunehmenden Grundrechtsbeeinträchtigung\nwegen Lärms nach der überwiegenden Rechtsprechung oberhalb der\nWerte: 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten (BVerwG,\nU. v. 23.04.1997, NVwZ 1998, 847; NVwZ 2005, 594; OVG\nNordrhein-Westfalen, U. v. 28.08.2007, 7 D 28/06.NE, juris; NVwZ-RR\n2003, 636; BayVGH, U. v. 18.02.2002, BayVBl. 2003,80). Es spricht\naber auch einiges dafür, dass dieser Anspruch selbst bei in\nallgemeinen Wohngebieten gelegenen Grundstücken erst bei\nÜberschreiten der für Dorf und Mischgebiete sich aus der\n„Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 für den Lärmschutz durch\nbauliche Maßnahmen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung)“\nfestgelegten Immissionsgrenzwerten von 72 dB tags und 62 dB nachts\nergäbe. Denn diese Gebiete dienen auch dem Wohnen, so dass die\nhierfür gültigen Immissionsschutzwerte auch auf die Wohnnutzung\nzugeschnitten sind. Bei den letztgenannten Werten ist die\nVerdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum\nEinschreiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG vom 04.06.1986,\na.a.O.). Darüber hinaus läge die Zumutbarkeitsgrenze für den im\nInnenbereich gemessenen Lärm bei einem Dauerschallpegel von 30\ndB(A) und Pegelspitzen von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers (BVerwG,\nNVwZ 1998, 847). Dafür dass solche Werte am klägerischen Grundstück\nbzw. in der klägerischen Wohnung im Zeitpunkt der\nBehördenentscheidung bzw. derzeit erreicht werden könnten, gibt es\nkeine greifbaren Anhaltspunkte. Das von der Klägerseite angeführte\nLärmgutachten, welches auf eine solche Belastung hinweisen soll\n(welches dem Gericht nicht vorliegt, welches das Gericht aber auch\nnicht anfordern musste), wurde im Vorfeld des Baus der\nVerbindungsstraße (1998) erstellt und errechnet die Gesamtbelastung\nam klägerischen Grundstück aufgrund einer Schätzung des zu\nerwartenden Verkehrsaufkommens der zu bauenden Verbindungsstraße.\nDiese Schätzung ist durch die nunmehr tatsächlich messbare\nVerkehrsbelastung überholt. Ein neues Gutachten musste weder die\nBeklagte erstellen lassen noch sieht sich das Gericht an dieser\nStelle in der Pflicht: Angesichts der zwar lediglich den\nTeilausschnitt des von der Verbindungsstraße herrührenden\nVerkehrslärms betreffenden Schallpegelmessungen nach der 16.\nBImSchV vom 14.08.2008 kann auf Grund der dortigen erreichten\nSchallpegelwerte, die unterhalb der Schwellenwerte auch des\nallgemeinen Wohngebietes liegen, nämlich kaum von einem\nÜberschreiten dieser Grenzwerte ausgegangen werden. Denn es ist in\nRechnung zu stellen, dass der dort gemessene bzw. errechnete\nVerkehrslärm durch die Verbindungsstraße nahezu identisch mit dem\nStraßenverkehrslärm der Straße \"A...\" sein dürfte, so\ndass allein die Erhöhungen durch Bahnbetrieb und sonstiges Gewerbe\nzu berücksichtigen wären. Dass hierdurch die genannten Grenzwerte\nüberschritten werden könnten, liegt eher fern, dies insbesondere\nauf dem Hintergrund, dass die in der Straße \"A...\"\nbefindliche Spedition nach übereinstimmenden Aussagen der\nBeteiligten seit einiger Zeit nunmehr insolvent sei und den Betrieb\neingestellt habe, womit ein erheblicher Anteil des LKW-Lärms\nentfallen sein dürfte. Die Behörde durfte auch insoweit eine\nUntersuchung der Gesamtbelastung am klägerischen Anwesen\nunterlassen.\n\n30\n\n2. Der erste Hilfsantrag - gerichtet auf einen\nAnspruch auf Anordnung eines Lkw-Verbots auf dem genannten\nTeilstück lediglich für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr -\nist bereits unzulässig. In diesem Antrag liegt nach Auffassung des\nGerichts eine Klageänderung. Nachdem die Beklagte nicht\neingewilligt hat und das Gericht diese Klageänderung für nicht\nsachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO), war der Antrag als unzulässig\nabzuweisen.\n\n31\n\nEine Klageänderung ist insofern anzunehmen, als die Beklagte\nüber einen Antrag der genannten Art, bezogen nämlich lediglich auf\ndie Nachtzeit, nicht unter Ausübung von Ermessen und entsprechenden\nErmittlungen bislang entschieden hat. Dieser Antrag ist entgegen\nder Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht lediglich als ein\n„Minus“ im Hinblick auf die Anordnung eines\nLkw-Verbotes für 24 Stunden, sondern als „Aliud“\nanzusehen. Kommt die Anordnung eines kompletten Lkw-Verbotes für 24\nStunden wegen des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten\nund ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbeanlieger letztlich von\nvorneherein nicht in Betracht, so ist hinsichtlich eines\nNachtfahrverbotes für Lkw nicht von derselben Eingriffsintensität\nfür Dritte auszugehen. Hier hätte es seitens der Behörde\nverschiedener Untersuchungen bedurft, wie sich ein solches\nNachtanlieferverbot auf die Gewerbebetriebe auswirkt bzw. wie es\nvon diesen verkraftet oder durch geänderte Anlieferzeiten\nabgefangen werden kann. Zudem wäre hier zu untersuchen, wie viele\nLkw’s des nachts die Straße zu benutzen hätten, wie viele\ndementsprechend auf Umwegen durch die umliegenden Straßen zu leiten\nwären bzw. später anliefern könnten, so dass hier eine umfangreiche\ntatsächliche Untersuchung hätte vorangehen müssen, anders als im\nFalle eines rund um die Uhr anzuordnenden Lkw-Verbotes, weil dieses\ndie gewerbetreibenden Anlieger von vorneherein zu stark belastet\nhätte. Hat aber die Behörde andere Überlegungen anzustellen und\nanders abzuwägen, so handelt es sich um einen geänderten und nicht\nlediglich reduzierten Antrag. Es kann dahinstehen, ob die Behörde\nbei wohlwollender Auslegung des weit und unbestimmt gefassten\nAntrags der Klägerin von Anfang an in diese Überlegungen hätte\neinsteigen bzw. auf die Konkretisierung des Antrags auch in diese\nRichtung hätte hinwirken müssen. Da sie dies nicht getan hat,\nstellt der jetzt gestellte Antrag einen geänderten Klageantrag dar.\nEine Zulassung dieses geänderten Klageantrages ist auch nicht\nsachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), da die Behörde die\nUntersuchungen in dem angezeigten Umfang bislang nicht angestellt\nhat, dies nachholen und Ermessenserwägungen nachschieben müsste, so\ndass es sinnvoller ist, dies nicht in dem vorliegenden\nGerichtsverfahren durchzuführen. Zudem spricht der Vortrag, dass\ndie in der Straße \"A...\" ansässige Spedition insolvent\nsein soll, auch für eine zwischenzeitlich geänderte Sachlage\nhinsichtlich der konkreten Lärmsituation. Sachdienlichkeit ist\nmithin zu verneinen. Der Antrag war damit als unzulässig\nabzuweisen.\n\n32\n\n3. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags auf\nerneute Ermessensausübung durch die Beklagte im Hinblick auf den\nersten Hilfsantrag (LKW-Verbot zur Nachtzeit) gilt das zuvor\nAusgeführte: Es handelt sich um eine unzulässige, weil nicht\nsachdienliche Klageänderung.\n\n33\n\n4. Im weiteren Hilfsantrag, gerichtet auf\nerneute Ermessensausübung der Beklagten im Hinblick auf ein\n24-stündiges LKW-Fahrverbot auf dem im ersten Antrag genannten\nStraßenabschnitt ist die Klage unbegründet, da die\nErmessensausübung im Rahmen von Bescheid und Widerspruchsbescheid\ninsoweit für rechtmäßig zu erachten war (s.o.), mithin die\nBescheide rechtmäßig waren. Daher ist ein Anspruch auf\nNeubescheidung nicht gegeben.\n\n34\n\nSoweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten zwei weitere\nSchriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt\nwurden, sah das Gericht hierin keinen Anlass, die mündliche\nVerhandlung wiederzueröffnen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\nin Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe aus § 124 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen.\n\n37\n\nBeschluss:\n\n38\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n39\n\nGründe:\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den nicht\nverbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit\nvom Juli 2004. Der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche, sich aus der\nBedeutung der Sache für den Kläger ergebende Wert wird entsprechend\nZiffer 19.2, Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs mit 15.000,- Euro\nangesetzt, da ein konkreter Wert für die Eigentumsbeeinträchtigung\ndes klägerischen Grundstückes wegen der Lärmbelästigung nicht ohne\nweiteres zu ermitteln ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-03-01/2-k-468-08-me","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-03-01/2-k-468-08-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427618","retrieved":"2026-07-09 06:46:51.464440+00:00"}}