{"status":"available","doknr":"OLD427641","ecli":"ECLI:DE:VGMEINI:2011:0117.6D60013.09ME.0A","court":"Verwaltungsgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-01-17","aktenzeichen":"6 D 60013/09 Me","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen eines\nDienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % für\ndie Dauer von 18 Monaten verhängt.\n\nII. Die Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nDie am ...1957 in Erfurt geborene Disziplinarbeklagte (im\nFolgenden: Beklagte) besuchte von 1964 bis 1976 die Schule. Die\nReifeprüfung bestand sie mit sehr gut. Von 1976 bis 1977\nabsolvierte sie ein praktisches Jahr an der Medizinischen\nHochschule Erfurt. Von 1977 bis 1983 studierte sie Medizin. Das\nStudium beendete sie am 09.12.1982 mit der Diplomprüfung\n(Gesamtnote: gut). Am 24.08.1983 erhielt sie ihre Approbation als\nÄrztin. Ihre Promotion schloss sie am 28.10.1987 mit dem\nGesamturteil \"cum laude\" ab. Am 17.11.1988 erhielt sie\nihre staatliche Anerkennung als Facharzt für Sportmedizin. Ab\nFebruar 1991 war sie beim Gesundheitsamt Erfurt beschäftigt, wo sie\nbis November 1993 ihren Dienst versah. Seit dem 18.04.1994 war sie\nbeim Amt für Soziales und Familie (Versorgungsamt Suhl)\nbeschäftigt. Mit Wirkung vom 03.09.1996 wurde sie als\nMedizinalrätin zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe\nberufen und unter dem 09.10.1997 wurde sie als Medizinalrätin (A\n13) zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.\n\n2\n\nDie Beklagte ist geschieden, sie hat einen Sohn, dem sie\nUnterhalt gewährt. Ihre letzte dienstliche Beurteilung für den\nBeurteilungszeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2005 endete mit dem\nGesamturteil \"entspricht noch den Anforderungen\". In der\nverbalen Begründung heißt es: \"Ab dem Zeitraum 2. Halbjahr\n2004 und im Jahr 2005 lagen die gezeigten Leistungen an der unteren\nGrenze des Gesamturteils.\"\n\n3\n\nMit Verfügung vom 21.12.2007 teilte der ehemalige Präsident des\nLandesamtes für Soziales und Familie (im Folgenden: LASF) der\nBeklagten mit, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet\nworden sei. Sie stehe im Verdacht, durch zahlreiche alkoholbedingte\nVerfehlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben.\nWegen der Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung Bezug\ngenommen. Es seien mehrere Entgiftungsbehandlungen im\nFachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen im\nJahr 2005 sowie nochmals eine vom 28.11.2007 bis 12.12.2007\ndurchgeführt worden. Im Anschluss an die Entgiftungsbehandlung im\nFebruar 2005 habe sie sich im Zeitraum vom 28.02. bis 29.04.2005\nzur stationären Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik für\nAbhängigkeitskranke in Bad Blankenburg aufgehalten. Sei sie\nmehrfach und eindringend auf die Verpflichtung hingewiesen worden,\ndass sie auf die Erhaltung ihrer Gesundheit zu achten sowie alle\ngebotenen und zumutbaren bzw. geeigneten Behandlungen zu ergreifen\nhabe, um die eingeschränkte oder verlorene Dienstfähigkeit\nwiederherzustellen. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 im Thüringer\nMinisterium für Soziales, Familie und Gesundheit (im Folgenden:\nTMSFG) sei ihr dringend angeraten worden, sich der\nfachärztlicherseits für notwendig erachteten stationären Behandlung\nin der Fachklinik Heiligenfeld bei Bad Kissingen zu unterziehen. Im\nAnschluss an dieses Personalgespräch sei sie mit Schreiben vom\ngleichen Tag darauf hingewiesen worden, dass sie bei Verletzung der\nPflicht zur Gesunderhaltung und weiteren alkoholbedingten Ausfällen\nmit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Zugleich\nwurde sie auf ihre Rechte nach § 26 ThürDG hingewiesen.\n\n4\n\nAm 15.01.2008 teilte die Amtsärztin der Stadt Suhl dem LASF mit,\ndass der sozialpsychiatrische Dienst am 08.01.2008 bei der\nBeklagten einen massiven Alkoholrückfall festgestellt habe.\nDaraufhin hörte der Präsident des LASF die Beklagte mit Schreiben\nvom 18.01.2008 zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und\nBezügekürzung an. Nach ihrer Stellungnahme enthob der Präsident des\nLASF die Beklagte mit Verfügung vom 25.01.2008 vorläufig des\nDienstes und ordnete zugleich den Einbehalt von monatlich 25 %\nihrer Dienstbezüge an.\n\n5\n\nMit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.06.2008 lies die\nBeklagte dem LASF mitteilen, aufgrund der von ihr begonnenen\nSuchttherapie beim Diplom-Psychologen G..., die seit über 4 Monaten\nerfolgreich verlaufe, sei von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 16.07.2008 teilte das TMSFG dem\nBevollmächtigten der Beklagten das wesentliche Ergebnis der\nErmittlungen mit. Danach habe die Beklagte die Durchführung einer\nstationären Behandlung kategorisch abgelehnt und stattdessen auf\nambulante Sitzungen beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Am\n07.01.2008 sei sie erneut unentschuldigt nicht zum Dienst gekommen.\nSie habe sich am 08.01.2008 telefonisch krankgemeldet, dabei sei\nsie dem Kollegen zeitlich desorientiert erschienen, ihre Sprache\nsei verwaschen und deutlich verzögert gewesen. Am 09.01.2008 habe\nsie mitgeteilt, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Der\nKrankenschein vom 09.01.2008 weise als Diagnose eine akute\nAlkoholintoxikation in Folge chronischem Alkoholabusus aus. Die am\n09.01.2008 veranlasste Blutalkoholbestimmung habe einen Alkoholwert\nvon 3,2 ‰ ausgewiesen. Aufgrund ihrer seit mehreren Jahren\nwiederkehrenden schweren Dienstpflichtverletzungen sowie ihrer\nWeigerung, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer\nGesundheit zu ergreifen, sei beabsichtigt, Disziplinarklage zu\nerheben. Sie erhalte Gelegenheit, binnen einer Woche weitere\nErmittlungen zu beantragen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24.07.2008 beantragte die Beklagte die\nEinholung einer erneuten fachärztlichen Begutachtung, weil sie nach\ndem Gutachten von Prof. Dr. E... vom Dezember 2006 therapiefähig\nsei. Es seien weitere Ermittlungen zur Frage der erforderlichen und\nerfolgreichen Art der Therapie unausweichlich.\n\n8\n\nUnter dem 19.05.2009 lehnte das TMSFG den Antrag auf Erstellung\neines weiteren fachärztlichen Gutachtens ab und teilte mit, es sei\nvorgesehen, Disziplinarklage zu erheben. Die Beklagte erhalte\nGelegenheit, sich abschließend schriftlich oder mündlich zu äußern.\nEine schriftliche Äußerung habe innerhalb eines Monats seit Zugang\ndes Schreibens zu erfolgen. Die Erklärung, sich mündlich äußern zu\nwollen, müsse innerhalb einer Woche eingehen. Gleichzeitig wurde\ndarauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates\nbeantragen könne.\n\n9\n\nAuf Antrag der Beklagten beteiligte das TMSFG mit Schreiben vom\n24.07.2009 den Hauptpersonalrat. Dieser stimmte unter dem\n30.07.2009 der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zu.\n\nII.\n\n10\n\nAm 24.09.2009 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen\n- Kammer für Disziplinarsachen - Disziplinarklage. Schriftlich hat\ner beantragt,\n\n11\n\ndie Disziplinarbeklagte aus dem Dienst zu entfernen.\n\n12\n\nMit seiner Klage hat er der Beklagten zunächst folgende\nVerfehlungen vorgeworfen:\n\n13\n\n1. Erstmals sei sie am 08.09.2004 auffällig geworden. An diesem\nTag sei sie in ihrem Büro gestürzt und habe starke\nArtikulationsprobleme gehabt. Im Papierkorb ihres Dienstzimmers\nhabe sich eine leere Sektflasche befunden. Nach Behandlung der\nsturzbedingten Verletzungen sei sie am Arbeitsplatz in einen\nTiefschlaf gefallen, aus dem sie durch ihren Vorgesetzten habe\ngeweckt werden müssen.\n\n14\n\n2. Am 10.11.2004 sei sie abermals in Tiefschlaf gefallen, aus\ndem sie nach einem 45 Minuten andauernden Weckvorgang durch die\nAmtsleiterin aufgewacht sei. Sie habe sich alkoholbedingt auffällig\ngezeigt und sei von ihrem Arbeitsplatz entfernt worden.\n\n15\n\n3. Am 21.12.2004 habe sie erneut alkoholbedingte\nVerhaltensauffälligkeiten in Form starker\nArtikulationsschwierigkeiten gezeigt und keine Arbeitsleistung\nerbracht.\n\n16\n\n4. Am 26.05.2005 sei es ihr aufgrund Alkoholkonsums nur unter\näußerster Anstrengung möglich gewesen, zusammenhängende Sätze zu\nbilden. Sie habe einen sehr verlangsamten und schwankenden Gang\ngehabt und gegenüber ihren Kollegen eine deutliche Aggressivität\ngezeigt.\n\n17\n\n5. Am 24.08.2005 sei mit ihrer Zustimmung der Blutalkoholwert\nwährend des Dienstes von der Amtsärztin des Gesundheitsamtes Suhl\nmit 1,27 ‰ festgestellt worden.\n\n18\n\n6. In der Zeit vom 05. bis 06.09.2005 sei sie unentschuldigt dem\nDienst ferngeblieben.\n\n19\n\n7. Am 16.08.2006 sei sie unentschuldigt nicht zum Dienst\nerschienen.\n\n20\n\n8. Am 17.08.2006 habe sie sich bei Dienstantritt in einem stark\nalkoholisierten Zustand befunden, so dass eine Dienstausübung nicht\nmöglich gewesen sei. Dies habe sich am 21.08.2006 wiederholt.\n\n21\n\n9. In der Zeit vom 22. bis 27.11.2007 sei sie unentschuldigt dem\nDienst ferngeblieben.\n\n22\n\n10. Zuletzt sei sie am 07.01.2008 unentschuldigt dem Dienst\nferngeblieben. In einem Telefonat mit ihrem Vorgesetzten am\n08.01.2008 habe sie zeitlich desorientiert gewirkt. Am 09.01.2008\nhabe sie rückwirkend eine Krankschreibung für den Zeitraum vom 07.\nbis 11.01.2008 nachgereicht. Der Krankenschein des behandelnden\nArztes vom 09.01.2008 weise eine akute Alkoholintoxikation nach\nchronischem Alkoholabusus aus. Die am 09.01.2008 veranlasste\nBlutalkoholbestimmung habe einen Wert von 3,2 ‰\nausgewiesen.\n\n23\n\nDer Beklagten werde weiter angelastet, die Durchführung eines\neffektiven Alkoholentzuges zu verweigern. Nach alkoholbedingten\nPflichtverletzungen im Jahr 2006 sei mit ihrem Einvernehmen die\nErstellung eines fachärztlichen Gutachtens über ihre Krankheit\nsowie über die in diesem Zusammenhang relevanten Fragen der\nTherapie- und Dienstfähigkeit vereinbart worden. Dazu habe sie sich\nim Dezember 2006 mehrere Tage auf der psychiatrischen Station des\nHelios-Klinikums Erfurt aufgehalten. Das Gutachten von Prof. Dr.\nE... vom 12.01.2007 habe ihr eine Therapiefähigkeit bescheinigt.\nAufgrund umfangreicher Untersuchungen habe der Gutachter\nfestgestellt, dass jedoch eine ambulante Therapie für einen\nnachhaltigen Erfolg nicht ausreichend sei, vielmehr sei die\nDurchführung einer stationären Therapie unbedingt notwendig. Er\nhabe die Spezialklinik in Heiligenfeld empfohlen, die sich\ninsbesondere auf suchtkranke Patienten in helfenden Berufen\nspezialisiert habe. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 sei ihr\naufgrund dieses Ergebnisses dringend angeraten worden, sich der vom\nGutachter für zweckmäßig und notwendig erachteten, stationären\nBehandlung in einer Fachklinik zu unterziehen und aktiv an der\nBehandlung mitzuwirken. Dabei sei ihr schriftlich und mündlich\nmitgeteilt worden, dass sie bei weiteren Verletzungen ihrer\nGesunderhaltungspflicht sowie bei alkoholbedingten Ausfällen mit\ndisziplinarrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem\nDienst rechnen müsse. Gleichwohl habe sie die Durchführung einer\nstationären Behandlung abgelehnt und auf die ambulanten Sitzungen\nbeim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Auch ein Angebot des\nKlägers, ihr bei der Finanzierung einer stationären Therapie\nbehilflich zu sein, habe ihre Ablehnung nicht überwinden können.\nZwar habe sie nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit\nSchreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2008 erklärt, einen\nstationären Entzug durchführen zu wollen, die Ankündigung habe sie\naber nicht umgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 23.06.2009 habe\nsie mitteilen lassen, dass sie zwischenzeitlich erfolgreich eine\nBehandlung abgeschlossen habe. Die von ihr absolvierte Therapie sei\nnicht geeignet, zu einer nachhaltigen Besserung oder gar Heilung\ndes Suchtverhaltens zu führen. Sie habe bereits 2006/2007 an\nderartigen Sitzungen teilgenommen, was die schweren Rückfälle nicht\nhabe verhindern können. Nach dem Gutachten sei bei dem vorliegenden\nSchweregrad der Alkoholabhängigkeit eine ambulante Therapie für\neinen Heilerfolg nicht ausreichend. Mit besonderem Nachdruck sei\nsie wiederholt auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung der\neigenen Gesundheit hingewiesen worden. Da die Beklagte ausweislich\ndes Gutachtens ihr Verhalten habe steuern können, habe sie ihre\nDienstpflichten schuldhaft verletzt. Es sei davon auszugehen, dass\nsie dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des\nlangjährigen Fehlverhaltens sei in Zukunft weiteres\nalkoholbedingtes Fehlverhalten zu erwarten. Im Dezember 2007 sei\nihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ihre Entfernung\naus dem Dienst angedroht worden, falls sie nochmals alkoholbedingt\nunentschuldigt dem Dienst fernbleibe. Bereits Anfang Januar 2008\nsei dies gleichwohl geschehen. Für die negative Prognose spreche\ninsbesondere, dass sie nicht ernsthaft bereit sei, eine\nEntzugsmaßnahme durchzuführen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat schriftlich beantragt,\n\n25\n\ndie Disziplinarklage abzuweisen.\n\n26\n\nEs treffe zu, dass sie seit einigen Jahren an einer\nAlkoholabhängigkeit leide. Zutreffend sei, dass sie sich zwecks\nErstellung eines Gutachtens im Dezember 2006 im Helios-Klinikum in\nErfurt zur Begutachtung aufgehalten habe. Dabei sei festgestellt\nworden, dass sie therapiefähig sei. Allerdings treffe es nicht zu,\ndass der Gutachter eine ambulante Therapie wegen mangelnder\nErfolgsaussichten ausgeschlossen und nur eine stationäre Therapie\nbefürwortet habe. Er habe die Klinik in Heiligenfeld bei Bad\nKissingen empfohlen. Falsch sei, dass sie die Durchführung eines\neffektiven Alkoholentzuges verweigert habe. Sie schließe jedoch\neine Therapie in dieser Klinik aus, da diese einen kirchlichen\nBetreiber habe und zudem auf sie Tageskosten in Höhe von 350,-\n€ zukommen würden, die sie finanziell nicht aufbringen könne.\nIhre Weigerung habe sich daher aus nachvollziehbaren Gründen\nlediglich auf die konkrete Klinik und nicht generell auf eine\nstationäre Therapie bezogen. Sie habe aufgrund eines Misserfolges\nVorbehalte gegen eine stationäre Therapie. Außerdem habe sie sich\nzum damaligen Zeitpunkt bereits in einer ambulanten Therapie\nbefunden, die sie zu Ende habe führen wollen. Sie habe den Kläger\ndavon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich zur Vorbereitung einer\nTherapie an den Diplom-Psychologen G... bei der Sucht- und\nDrogenhilfe Thüringen SIT in Erfurt gewendet habe. Der Kläger sei\nauch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund ihrer Einsicht\nin die Notwendigkeit einer Behandlung von einem positiven Erfolg\nauszugehen sei. Ihrem Antrag, ein Sachverständigengutachten\neinzuholen, sei der Kläger nicht nachgekommen. In Unkenntnis\nmedizinisch-therapeutischer Möglichkeiten habe er sich auf das\nVotum des Gutachters Prof. Dr. E... geradezu versteift, ohne jedoch\nzu berücksichtigen, dass die Frage zu beantworten gewesen wäre,\nwelche für sie die richtige und erfolgversprechende Therapie\ngewesen wäre. Diese Frage hätte im Rahmen einer unabhängigen\nBegutachtung geklärt werden müssen. Bei dem zu beurteilenden\nSachverhalt handele es sich um keine rein alkoholbedingten\nVerfehlungen, sondern schlichtweg um krankheitsbedingte\nVerfehlungen wegen der Alkoholsucht. Der Suchtkranke sei zur\nSelbststeuerung nicht mehr fähig. Es sei der Suchterkrankung\nimmanent, dass der Erkrankte gerade in \"nassen Phasen\"\njegliche Selbstkritik vermissen lasse. Auch sei für diese Art der\nErkrankung typisch, dass die Folgen des Alkoholmissbrauchs vom\nBetroffenen verkannt oder gerade verdrängt würden. Bei ihr liege\nein Fall der Schuld ausschließenden Sucht vor. Während der in der\nKlageschrift geschilderten Vorkommnisse sei sie in der \"nassen\nPhase\" und daher nicht in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu\nsteuern. Dies schließe allerdings ihre Therapiefähigkeit nicht aus.\nDer Kläger hätte in Ermangelung eigener medizinischer Kenntnisse\nvon einem Sachverständigen den Grad der Alkoholabhängigkeit\nfeststellen lassen müssen. Das sei für eine Prognoseentscheidung\nvon zentraler Bedeutung. Der Grad ihrer Alkoholabhängigkeit, die\nBedeutung dieser Diagnose für ihre Dienstfähigkeit auf dem\nkonkreten Dienstposten und die Frage ihrer Schuldfähigkeit durch\nTrinksucht hätten eine kompetente Untersuchung durch einen\nSachverständigen erfordert. Zwischenzeitlich habe die Therapie bei\nder psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle SIT erfolgreich\nabgeschlossen werden können, was sich aus der Stellungnahme des\nDiplom-Psychologen G... ergebe. Außerdem habe sie sich einer\nSelbsthilfegruppe angeschlossen. Über diese Ergebnisse sei der\nKläger mit Schreiben vom 14.07.2009 informiert worden. Die\ntherapeutischen Maßnahmen hätten Erfolg gehabt. Sie sei seit\nFebruar 2008 trocken und habe in vollem Umfang ihre\nEinsichtsfähigkeit insbesondere auch zu ihrer Suchtproblematik\nzurück gewonnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie ihre\nSuchtproblematik im Griff habe, sie sei in vollem Umfang physisch\nwie psychisch leistungsfähig und diensttauglich.\n\n27\n\nNach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen\nVerhandlung hat der Kläger die zunächst vorgeworfenen\nDienstpflichtverletzungen gemäß Nrn. 1 bis 10 des\nKlageschriftsatzes nicht mehr aufrecht erhalten. Den Verstoß gegen\ndie Gesunderhaltungspflicht als vorsätzlich begangene\nDienstpflichtverletzung hält er weiterhin aufrecht. In der\nmündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten wegen dieses\nVorwurfs einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten um 10 % für\ndie Dauer von 18 Monaten durch Beschluss der Disziplinarkammer\nzu.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nsowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Beklagten (6\nHeftungen) sowie den Disziplinarvorgang (1 Ordner).\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\n1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 4 ThürDG kann die\nKammer durch Beschluss entscheiden, sofern kein Einstellungsgrund\nnach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt oder keine\nKlageabweisung in Betracht kommt (§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürDG)\nund für das Dienstvergehen nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine\nKürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes\nerforderlich ist. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung müssen\ndie Beteiligten zuvor einer Entscheidung im Wege des Beschlusses\nzugestimmt haben (§ 55 Abs. 1 Satz 5 ThürDG). Der Beschluss steht,\nnachdem er Rechtskraft erlangt hat, einem rechtskräftigen Urteil\ngleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7 ThürDG).\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der\nmündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu der beabsichtigten\nDisziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor\nersichtliche Gehaltskürzung zuvor unterrichtet. Sie haben dieser\nArt der Entscheidung und der konkreten Disziplinarmaßnahme\nausdrücklich zugestimmt.\n\n31\n\n2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist\nwirksam erhoben worden. In der Klageschrift ist die noch aufrecht\nerhaltene Dienstpflichtverletzung, die das Dienstvergehen der\nBeklagten darstellt, hinreichend bestimmt dargelegt. Die\nKlageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1\nThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und\nberuflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein\nDienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung\nbedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dazu gehört\nauch, dass hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Angaben zur\nSchuld und der Schuldform enthalten sind, denn eine\nAnschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine\nvorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche,\nhilfsweise fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird (BVerwG, B.\nv. 22.09.2010, 1 D 1/10 sowie B. v. 11.02.2009, 2 WD 4/07, Juris).\nFür die Feststellung der vorgeworfenen Schuldform ist nicht nur die\nAnschuldigungsformell maßgeblich, sondern der gesamte Inhalt der\nAnschuldigungsschrift heranzuziehen (BVerwG, U. v. 25.01.2007, 2 A\n3/05, Juris). Hier ergibt sich im Wege der Auslegung des\nKlageschriftsatzes hinreichend deutlich, dass der Beklagten ein\nvorsätzlicher Verstoß gegen die Gesunderhaltungs- bzw.\nGesundungspflicht vorgeworfen wird.\n\n32\n\nDas behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit\nVerfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51\nAbs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens\nnach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Das\nDisziplinarverfahren wurde durch den Dienstvorgesetzten der\nBeklagten, den Präsidenten des LASF, mit Verfügung vom 21.12.2007\nordnungsgemäß eingeleitet (vgl. § 24 Abs. 1 ThürDG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (für die Erhebung der Disziplinarklage vgl. auch § 41 Satz 4 ThürDG) war das TMSFG auch berechtigt, dass\nDisziplinarverfahren weiterzuführen.\n\n33\n\nDer Kläger hat die Beklagte gemäß § 26 ThürDG über die\nvorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen informiert und ihr\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Rechte der Beklagten\nnach § 36 ThürDG wurden beachtet. Er hat ihr das wesentliche\nErgebnis der Ermittlungen mitgeteilt und Gelegenheit zur\nStellungnahme eingeräumt. Die von der Beklagten vorgebrachten\nBeweisanträge hat er zwar abgelehnt, jedoch stellt dies nicht\nnotwendigerweise einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der\nzwingend zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG\nführen müsste. Falls eine Beweiserhebung erforderlich sein sollte,\nkönnte das Gericht sie zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens\nselber durchführen.\n\n34\n\nDer Kläger hat die Beklagte auch zuvor auf seine Absicht,\nDisziplinarklage zu erheben hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass\nder Personalrat nur auf Antrag beteiligt wird. Entgegen der von der\nBeklagten vertretenen Ansicht ist der Personalrat ordnungsgemäß\nbeteiligt worden und hat der Disziplinarklageerhebung zugestimmt.\nDass der Personalrat sie nicht angehört hat, stellt keinen\nVerfahrensfehler dar. Es ist allein Sache des Personalrates, zu\nentscheiden, ob er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage auch\nohne ihre persönliche Anhörung hat.\n\n35\n\n3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur\nÜberzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte ein\nschwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1\nThürBG (in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer\nBeamtengesetzes vom 08.09.1999, GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a.\nF.], jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen hat, das zu einer Kürzung\nder Dienstbezüge in Höhe von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten\nführen musste.\n\n36\n\nDer in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltene\nVorwurf, vorsätzlich gegen die Gesunderhaltungs- bzw.\nGesundungspflicht verstoßen zu haben, weil sie der dringend\nnahegelegten Aufnahme der stationären Therapie in der Fachklinik in\nHeiligenfeld nicht nachkam, ist der Beklagten als schuldhaftes\nDienstvergehen anzulasten.\n\n37\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegenüber der\nBeklagten rechtlich eine Weisung hätte erlassen dürfen, eine\nstationäre Entwöhnungstherapie in einer bestimmten Einrichtung\ndurchzuführen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 13.06.1997, 3 CS 96.3804,\nNVwZ-RR 1998, 666 f.), denn eine solche (schriftliche) Weisung\nwurde nicht erteilt. Der Kläger hat der Beklagten jedoch zumindest\ndringend nahegelegt die vom Gutachter und auch von ihm für\nerforderlich erachtete Therapie anzutreten. Damit ist er einerseits\nseiner Fürsorgepflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen,\nandererseits hat er sie auf die drohenden beamtenrechtlichen\nKonsequenzen hingewiesen. Seitens des Dienstherrn ist es nämlich\ngeboten, wenn er erkennt, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit\ndes Beamten eine Langzeit-Alkoholentziehungskur erforderlich ist,\ndiesen nachweislich auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen\nKonsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen (BVerwG,\nU. v. 24.08.1993, 1 D 37/92, Juris).\n\n38\n\nAuf der anderen Seite wird von dem alkoholkranken Beamten nicht\ndie Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit\nverlangt. Da die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner\nAlkoholerkrankung häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken\ngehört, wird lediglich das Erkennen der Forderung des Dienstherrn\nverlangt, eine Therapie durchzuführen und zwar unabhängig davon, ob\nder Beamte eine solche Behandlung selbst für nötig hält oder nicht.\nDas beruht auf der Überlegung, dass ein solchermaßen Erkrankter\nerst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem\nZiel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur\nMitarbeit zu motivieren (BVerwG, U. v. 16.03.1993, 1 D 67/91 sowie\nU. v. 07.09.1993, 1 D 12/93, Juris). Ein alkoholkranker Beamter ist\nnicht nur verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner dienstlichen\nLeistungsfähigkeit eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten. Er\nmuss die Therapie auch aktiv unterstützen, indem er sich auf\nGespräche mit dem Therapeuten und in der Therapiegruppe einlässt,\nseine Probleme offenbart und an der Diskussion und Bearbeitung\nseiner Konflikte mitwirkt (BDiG, U. v. 15.09.1999, XVI VL 2/99,\nJuris).\n\n39\n\nDieser Dienstpflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie\n(zunächst) die Aufnahme einer Therapie trotz der ihr dargelegten\nNotwendigkeit verweigerte, obwohl sie therapiefähig war. Dies ist\nim Gutachten von Prof. Dr. E... vom 12.01.2007 bestätigt worden.\nAufgrund dieses Gutachtens legte der Kläger der Beklagten im\nPersonalgespräch vom 14.03.2007 das Ergebnis des Gutachtens dar und\nriet ihr dringend, sich der vom Gutachter für zweckmäßig und\nnotwendig erachteten, stationären Behandlung in der Fachklinik\nHeiligenfeld zu unterziehen. Das Ergebnis des Personalgespräches\nmit der Aufforderung, sich der stationären Therapie in Heiligenfeld\nzu unterziehen und aktiv an der Behandlung mitzuwirken und die\nHinweise auf mögliche disziplinarische Konsequenzen beim Verstoß\ngegen die Gesunderhaltungspflicht wurden der Beklagten auch mit\nSchreiben vom gleichen Tag nochmals dargelegt. Bei diesen\neindeutigen Belehrungen hat die Kammer keine durchgreifenden\nZweifel, dass die Beklagte trotz ihrer Erkrankung erkennen konnte\nund auch musste, dass der Kläger von ihr forderte, die vom\nGutachter für erforderlich erachtete stationäre Therapie\ndurchzuführen und an der Behandlung aktiv mitzuwirken. Dass sie\ndiese Behandlung selbst (medizinisch) nicht für nötig gehalten\nhaben mag, lässt das Erkennen der Forderung nicht entfallen.\n\n40\n\nAnhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit der Beklagten ergeben\nsich insoweit nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung\n(vgl. z. B.: BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D 31/92, m. w. N., Juris)\ndass Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur\nFolge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten\nPersönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in\nBetracht kommen. Solche schweren alkoholbedingten\nPersönlichkeitsveränderungen sind hier jedoch nicht ersichtlich.\nDie Beklagte war deshalb in der Lage zu erkennen, dass ihr\nDienstherr von ihr forderte, die stationäre\nAlkoholentwöhnungstherapie durchzuführen.\n\n41\n\nDamit hat die Beklagte nach der Eröffnung des Gutachtens von\nProf. Dr. E... und des Hinweises des Klägers auf ihre\nbeamtenrechtlichen Pflichten zur Gesunderhaltung im Zeitraum ab dem\n14.03.2007 durch die unterlassene Alkoholentwöhnungstherapie ihre\ndienstliche Pflicht verletzt. Erst durch die Aufnahme der\n(ambulanten) Entwöhnungsbehandlung bei dem Diplom-Psychologen G...\nim März 2008 und der anschließenden Teilnahme an Gesprächsrunden\nsowie den regelmäßigen Gesprächen bei der Diplom-Psychologin R...\nhat die Beklagte ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur\nWiederherstellung ihrer Gesundheit genügt. Zwar hat sie nicht die\nvom Gutachter und dem Kläger für notwendig gehaltene stationäre\nTherapie in der Fachklinik Heiligenfeld durchgeführt. Dies führt\njedoch nicht dazu, dass der Vorwurf gegenüber der Beklagten deshalb\nweiter fortbesteht. Letztendlich kann der Kläger nicht von der\nBeklagten verlangen, die gewünschte Therapie in einer bestimmten\nEinrichtung durchzuführen. Geschuldet wird von der Beklagten\nlediglich der im Rahmen des Zumutbaren aktiv mit gestaltete Versuch\nzur Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit. Sofern\neine alternative Therapiemöglichkeit von der Beklagten aus\npersönlichen Gründen bevorzugt wird und diese nicht von vornherein\nungeeignet ist, verstößt sie damit nicht zwangsläufig gegen ihre\nBeamtenpflicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Beklagten\ndurchgeführte ambulante Entwöhnungsbehandlung zum Erfolg geführt\nund sie in die Lage versetzt hat, trotz ihrer Alkoholerkrankung\nabstinent zu leben. Dies ergibt sich aus der zwischenzeitlich\nmöglichen rückblickenden Betrachtung. Im Rahmen der mündlichen\nVerhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die\nBeklagte seit ca. 3 Jahren \"trocken\" ist. Das hat sie\ngegenüber der Kammer glaubhaft dargelegt und durch Atteste belegt.\nInsofern wird auch auf die Einlassung der Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 verwiesen. Damit hat sie\nzwischenzeitlich die nötige Einsicht in ihre Alkoholerkrankung\nerlangt und diese nunmehr in den Griff bekommen, mit der Folge,\ndass sie für ihre Tätigkeit als Ärztin wieder dienstfähig ist. Es\nkann daher hier offenbleiben, ob ein (weiterer) Verstoß gegen die\nGesunderhaltungspflicht vorliegen würde, wenn die von der Beklagten\ngewählte Therapieform erfolglos geblieben wäre.\n\n42\n\nDurch diese Dienstpflichtverletzung hat die Beklagte bedingt\nvorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Wie bereits oben\ndargelegt, führt eine Alkoholsucht für sich allein nicht zur\nSchuldunfähigkeit des Beamten bzw. zu einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit. Erst wenn die Alkoholerkrankung\nzu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können\ndiese Folgen in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D\n31/92, m. w. N., Juris). Anhaltspunkte für eine schwere\nalkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung sind trotz der vom\nGutachter bescheinigten Persönlichkeitsstörung für das Gericht\nnicht ersichtlich, so dass hinsichtlich des Vorwurfs von der\ngrundsätzlichen Schuldfähigkeit der Beklagten auszugehen ist. Mit\nihrer Weigerung, die geforderte stationäre Entwöhnungsbehandlung in\nder Fachklinik Heiligenfeld zu beginnen oder eine aus ihrer Sicht\ngeeignete alternative Entwöhnungsmöglichkeit unverzüglich\neinzuleiten, hat sie bedingt vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht\nzur Wiedererlangung ihrer Gesundheit verstoßen. Sie hat damit\n(zumindest) billigend in Kauf genommen, dass sie ihre Gesundheit\nund ihre volle Dienstfähigkeit nicht bereits früher wieder erlangt\nhat. Die Pflichtverletzung hatte auch dienstliche Auswirkungen,\nweil die Beklagte im Dezember 2007/Januar 2008 alkoholbedingt\nvorübergehend nicht zur Dienstleistung in der Lage war und ihre\nAusfallzeiten zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes\nführten.\n\n43\n\nDieses innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar schwer, es\nführt jedoch nicht zur Entfernung aus dem Dienst. Nach § 11 Abs. 1\nThürDG entscheidet die Disziplinarkammer als eigenständiges\nDisziplinarorgan (vgl. § 14 Abs. 1 ThürDG) nach pflichtgemäßen\nErmessen über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme, wobei diese\nvorrangig danach zu bemessen ist, in welchem Umfang der Beamte\nseine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der\nAllgemeinheit beeinträchtigt hat; dabei ist auch das\nPersönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl.\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).\n\n44\n\nNach § 11 Abs. 2 ThürDG ist ein Beamter regelmäßig nur dann aus\ndem Dienst zu entfernen, wenn er durch das Dienstvergehen das\nVertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren\nhat. Das ist bei der Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht der\nFall.\n\n45\n\nZwar wiegt der Vorwurf, gegen die Gesunderhaltungspflicht\nverstoßen zu haben, nach der Rechtsprechung insbesondere dann sehr\nschwer, wenn er die Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat und\nkann, sofern er vorsätzlich erfolgt ist, die Verhängung der\nHöchstmaßnahme erforderlich machen (BVerwG, U. v. 20.05.1998, 1 D\n57/96, m. w. N.). Die Dienstunfähigkeit ist bei der Beklagten\njedoch nicht eingetreten. Zwar hatte die verspätete Einleitung der\nBehandlung erhebliche dienstliche Folgen. Die Beklagte befand sich\nim Dezember 2007 und Januar 2008 wieder in der\n\"Trinkphase\" ihrer Alkoholkrankheit. Das erneute\nAbgleiten in diese Phase führte aber nicht zu ihrer (dauernden)\nDienstunfähigkeit, weil sie in der Folge ihre\nBehandlungsbedürftigkeit erkannte und sich (erfolgreich)\ntherapieren ließ. Ist aber keine dauernde Dienstunfähigkeit\neingetreten, ist eine Entfernung aus dem Dienst nicht verwirkt, da\nkein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist.\n\n46\n\nAuch eine Zurückstufung der Beklagten scheidet aus, da diese\nrechtlich schon nicht möglich wäre, weil sie sich im Eingangsamt\nihrer Laufbahngruppe befindet.\n\n47\n\nAls angemessene Disziplinarmaßnahme ist daher die Kürzung der\nDienstbezüge von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten verwirkt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürDG können die Dienstbezüge um höchstens 1/5 auf\nlängstens 3 Jahre gekürzt werden. Dabei beträgt nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesveraltungsgericht der Kürzungsbruchteil im\nFall einer Gehaltskürzung bei Beamten des einfachen Dienstes\nregelmäßig ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren\nDienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen\nund höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig ein\nZehntel (BVerwG, U. v. 21.03.2001, 1 D 29.00, Juris). Hinsichtlich\nder Dauer hält die Kammer den Kürzungszeitraum im Mittel des\nmaximal möglichen 3-Jahreszeitraums für tat- und schuldangemessen,\num auf die Beklagte nachhaltig disziplinierend einzuwirken. Auch\nwenn ihr Dienstvergehen schwer wiegt, bedurfte es aufgrund des\nzwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs keiner längeren\nBezügekürzung. Dabei war neben der inzwischen 3 Jahre dauernden\nvorläufigen Dienstenthebung zu berücksichtigen, dass seit der\nEinleitung des Disziplinarverfahrens als mögliche\nDisziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst wie ein\n\"Damoklesschwert\" über ihr schwebte. Auch das dürfte bis\nzur gerichtlichen Entscheidung erzieherisch auf sie eingewirkt\nhaben.\n\n48\n\nDer Umstand, dass die Beklagte zuvor nicht strafrechtlich\nund/oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, vermag\nzu keiner weiteren Milderung zu führen. Vielmehr stellt eine straf-\nund disziplinarrechtliche Unbescholtenheit von Beamten für\ngewöhnlich den Normfall dar und bedarf als Selbstverständlichkeit\neigentlich keiner besonderen Erwähnung.\n\n49\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4\nThürDG gerichtsgebührenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-01-17/6-d-60013-09-me","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-meiningen/2011-01-17/6-d-60013-09-me","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427641","retrieved":"2026-07-09 06:46:53.957525+00:00"}}