{"status":"available","doknr":"OLD98544","ecli":"ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0122.1K671.14.MZ.0A","court":"Verwaltungsgericht Mainz","senate":null,"decided":"2015-01-22","aktenzeichen":"1 K 671/14.MZ","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistungen in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz – LBlindenGG –.\n\n2\n\nDie 1968 geborene Klägerin ist nach einer Hirntumorentfernung auf dem rechten Auge völlig erblindet und hat auf dem linken Auge einen erheblichen Teil ihres Sehvermögens verloren. Bei der Klägerin besteht ein Grad der Behinderung von 100 %. In ihrem unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis sind die Merkmale „RF“, „H“ und „Bl“ eingetragen.\n\n3\n\nAb 1995 wurde der Klägerin in Baden-Württemberg Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften bewilligt. Nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten wurden ihr durch Bescheid vom 5. Januar 2010 ab dem 1. Februar 2009 Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz bewilligt.\n\n4\n\nIm Blindengutachten der Universitäts-Augenklinik M. vom 23. Mai 2013 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Blindheit im Sinne des § 1 LBlindenGG nicht erfüllt sind. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 24. Juni 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld nicht gegeben seien.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. Juli 2013 wurde die Bewilligung von Blindengeld zum 31. Juli 2013 zurückgenommen, da nach augenfachärztlicher Stellungnahme die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld nicht mehr vorlägen.\n\n6\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 31. Juli 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass nach einschlägiger Rechtsprechung die Statusfeststellungen des Schwerbehindertenausweises für alle Behörden bindend seien. Da im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „Bl“ eingetragen sei, erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindengeld.\n\n7\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 zurückgewiesen mit der Begründung, dass nach den gutachterlichen Feststellungen der Universitäts-Augenklinik vom 23. Mai 2013 und des Amtsarztes vom 24. Juni 2013 keine Blindheit im Sinne des Landesblindengeldgesetzes vorliege.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 16. Juni 2014 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf die einschlägige Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Statusentscheidungen der Versorgungsämter.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte verweist darauf, dass gemäß § 10 Abs. 2 LBlindenGG die Feststellung des Amtsarztes maßgeblich sei.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nNachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung aufgrund Beratung entscheiden.\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg, da der angefochtene Bescheid vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid vom 18. Juli 2013 verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 LBlindenGG. Danach soll von der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LBlindenGG grundsätzlich erforderlichen amtsärztlichen Feststellungen des Vorliegens von Blindheit abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen die Blindheit ausweisen.\n\n19\n\nDer Schwerbehindertenausweis im Sinne von § 69 Abs. 1 SGB IX ist eine derartige behördliche Unterlage im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 LBlindenGG, die bestimmt und geeignet ist, den Nachweis der Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 2 LBlindenGG zu erbringen.\n\n20\n\nNach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Statusentscheidung des Integrationsamtes nach § 69 Abs. 1 SGB IX (ehemals § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes) bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die in anderen Gesetzen geregelten Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche und damit für die dort jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. Dies soll es dem Schwerbehinderten ersparen, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen, weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln unterliegt. Dieses Ziel soll durch Konzentration der erwähnten Statusentscheidungen bei den Integrationsämtern und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen erstellten Ausweises über jene Entscheidungen erreicht werden. Das setzt eine bindende Wirkung der Feststellungen der Integrationsämter für die zur Gewährung der Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche zuständigen anderen Behörden voraus (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – VII C 11.81 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – V C 48.88 –, juris; BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 – IX Rvs 3/81 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2004 – 21 K 7525/01 –, juris und Urteil vom 8. November 2007 – 21 K 3918/07 –, m.w.N., juris). Diese Bindungswirkung gilt auch für den Beklagten hinsichtlich der Gewährung bzw. Versagung von Blindengeld, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ für „blind“ gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII stimmen mit den Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 2 LBlindenGG überein.\n\n21\n\nSomit ist der Beklagte an die im Schwerbehindertenausweis getroffene positive Feststellung zum Vorliegen von Blindheit im Falle der Klägerin gebunden. Falls der Beklagte aufgrund neuerer Erkenntnisse zur gegenteiligen Auffassung gelangt, besteht für ihn nur die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls die Abänderung des Schwerbehindertenausweises zu veranlassen.\n\n22\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n23\n\nDie Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sind gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin angesichts ihrer Blindheit nicht zumutbar war die im vorliegenden Verfahren erforderliche Klärung der Rechtsfragen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung selbst vorzunehmen.\n\n24\n\nGerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/98544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2015-01-22/1-k-671-14-mz","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/98544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/98544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2015-01-22/1-k-671-14-mz","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/98544","retrieved":"2026-07-08 23:55:46.928629+00:00"}}