{"status":"available","doknr":"OLD118620","ecli":"ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0420.3K1536.10.MZ.0A","court":"Verwaltungsgericht Mainz","senate":null,"decided":"2011-04-20","aktenzeichen":"3 K 1536/10.MZ","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über die Anerkennung eines jemenitischen Hochschulabschlusses.\n\n2\n\nDie Klägerin studierte im Fachbereich Anglistik der Universität Hodeidah und legte dort im Juni 1997 ihre Bachelorprüfung ab. Ausweislich ihres Notenspiegels erzielte sie 3.655 von maximal 5.350 Punkten, was einer Leistung in Prozent von 68,32 entspricht. Ihre Gesamtleistung wurde mit „gut“ (good) bewertet. In der Folgezeit arbeitete sie u.a. als Fachlehrerin für Englisch an einer höheren Mädchenschule im Jemen.\n\n3\n\nAm 11. September 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zulassung zum Reformstudiengang British Studies (Bachelor) unter Anerkennung ihrer jemenitischen Studienzeugnisse und Qualifikationen.\n\n4\n\nNachdem das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland der Beklagten am 17. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Universität Hodeidah um eine anerkannte jemenitische Universität und es sich bei dem akademischen Grad „Al-bakkalaureus, takhassus: anklizi“ um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach einem vierjährigen Studium handele, der einem deutschen Bachelor-Abschluss nach dreijährigem Studium entspreche, erkannte die Beklagte den jemenitischen Abschluss der Klägerin durch Urkunde vom 3. März 2010 als direkten Hochschulzugang und als formalen Zugang zum Master-/Aufbaustudium mit der Note 2,9 an.\n\n5\n\nMit ihrem am 28. Juni 2010 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, die Abschlussnote für ihren jemenitischen Bachelor-Abschluss betrage 2,1 (68,32 %) und nicht 2,9. An der Universität Hodeidah entsprächen Leistungen in Prozenten von 65 bis 79 der Notenstufe „gut“.\n\n6\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umrechnung der jemenitischen Bachelor-Note entspreche den in der Datenbank ANABIN hinterlegten Angaben zur Notenvergabe jemenitischer Hochschulen. Danach sei die Höchstnote „excellent“ (100%) und die Mindestbestehensnote „ausreichend“ (50%). Die beiden dazwischenliegenden Notenstufen „sehr gut“ (80% bis 89%) und „gut“ (65% bis 79%) entsprächen den deutschen Notenstufen „gut“ bzw. „befriedigend“. Die von der Klägerin erreichten 68,32% seien dementsprechend in die Note 2,9 (= befriedigend) umgerechnet worden. Es stehe nicht im Ermessen deutscher Hochschulen, die Notenvergabepraxis ausländischer Hochschulen zu korrigieren. Da mithin die Notenumrechnung nicht zu beanstanden sei, bleibe die Urkunde vom 3. März 2010 unverändert gültig.\n\n7\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21.Oktober 2010 hat die Klägerin am 18. November 2010 Klage erhoben.\n\n8\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Das arabische und jemenitische Notensystem kenne die grundsätzlichen drei Bewertungen „very good“ (sehr gut), „good“ (gut) und „fair“ (befriedigend). Prüfungen würden so angesetzt, dass die erreichbare Maximalleistung von 100% praktisch nicht erreichbar sei. Für ein „befriedigend“ müssten mindestens 50% der zu vergebenden Punkte erreicht werden. Unterhalb dieser Grenze sei die Prüfung nicht bestanden. Soweit mit „excellent“ (ausgezeichnet) eine Notenstufe oberhalb von „very good“ bestehe, solle damit eine Ausnahmeleistung (über 90% der zu vergebenden Punkte) gewürdigt werden. Die Vergabe dieser besonderen Auszeichnung entspreche jedoch nicht der deutschen Notenstufe „1“ (sehr gut), sondern gehe darüber hinaus wie eine Notenstufe „0,7“ oder „0,5“. Demzufolge sei das jemenitische „excellent“ nicht mit dem deutschen „sehr gut“ vergleichbar, sondern gehe darüber hinaus. Daraus folge, dass die Noten „very good“, „good“ und „fair“ im Notensystem der Universität Hodeidah den deutschen Notenstufen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ entsprächen. Das deutsche Notensystem mit 4 Bestehensstufen (40% bis 100%) sei mit dem arabischen Notensystem mit drei Bestehensstufen (50% bis 90%) nur vergleichbar, wenn man das deutsche „ausreichend“ herauslasse und dann einen gegenseitigen Versatz von 5 % berücksichtige. Danach sei ihre im Jemen erzielten 68,32% mit der Note 2,1 gleichzusetzen. Die Festsetzung ihrer Note mit 2,1 sei für sie von Bedeutung, denn die Aufnahme eines Master-Studiums setze in der Regel eine Note von 2,5 oder besser voraus. Sie wende sich außerdem gegen die Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H. von 47,05 €.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Abänderung der Urkunde vom 3. März 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, die Note ihres jemenitischen Bachelor-Abschlusses „Bachelor of Arts (Anglistik)“ mit der Note „gut“ (2,1) anzuerkennen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie trägt über ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor: Die Klägerin habe das Notensystem der Universität Hodeidah vorgelegt, aus dem sich vier Notenstufen ergäben. Unerheblich sei, dass die Notenstufe „excellent“ faktisch nicht erreicht werde. Die Gesamtnote „gut“ nach dem Notensystem der Universität Hodeidah entspreche dem deutschen „befriedigend“. Die von der Klägerin erzielten 68,32 % der zu vergebenden Punkte seien daher folgerichtig in die deutsche Note 2,9 (= befriedigend) umgerechnet worden. Die Umrechnung entsprechend der modifizierten bayerischen Formel habe ihre Grundlage in der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen\nAnspruch darauf, dass die Note ihres jemenitischen\nBachelor-Abschlusses „Bachelor of Arts (Anglistik)“ mit\nder deutschen Note „gut“ (2,1) anerkannt wird. Die\nBewertung des Abschlusses mit der Note „befriedigend“\n(2,9) ist nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nNach § 65 Abs. 5 des Hochschulgesetzes – HochSchG –\nerfolgt die Anerkennung ausländischer\nHochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein\nStudium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang\ndurch die Hochschulen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt die\nBeklagte in § 7 Abs. 1 der Ordnung für die Zulassung und\nEinschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der\nJohannes Gutenberg-Universität (Einschreibeordnung) vom 10. Juli\n2008 i.d. Fassung der 1. Änderung vom 21. Juli 2009, dass\nStudienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulreife\nim Ausland oder an einer ausländischen Einrichtung in Deutschland\nerworben haben, zugelassen werden, wenn die Hochschulreife durch\ndas zuständige Ministerium oder eine andere zuständige Stelle als\nder deutschen Hochschulreife im Wesentlichen gleichwertig anerkannt\nwurde (Satz 1). Zur Bewertung der Vergleichbarkeit dieser Zeugnisse\nmit einem deutschen Zeugnis der Hochschulreife werden die\nBewertungsvorschläge (BV) der Zentralstelle für ausländisches\nBildungswesen zugrunde gelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2\nEinschreibeordnung). Zwar beziehen sich diese Vorschriften ihrem\nWortlaut nach originär auf die Aufnahme eines (Erst-)Studiums an\nder Beklagten. Sie müssen aber ihrem Sinn und Zweck nach\nentsprechend auch auf diejenigen Fälle Anwendung finden, in denen\ndie Aufnahme eines postgradualen Studiums oder eines Aufbaustudiums\nvon der Qualität eines (ersten) Hochschulabschlusses abhängt (vgl.\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einschreibeordnung). Denn ansonsten wäre mangels\nentsprechender Ermächtigung Bewerbern mit einem ausländischen\nersten Hochschulabschluss die Aufnahme derartiger Studiengänge\nverwehrt.\n\n17\n\nDie Bewertungsvorschläge der bei dem Sekretariat der\nKultusministerkonferenz angesiedelten Zentralstelle für\nausländisches Bildungswesen legen die „Vereinbarung über die\nFestsetzung der Gesamtnote bei ausländischen\nHochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der\nKultusministerkonferenz vom 15. März 1991 i.d. Fassung vom 18.\nNovember 2004) zugrunde (zur Organisation der\nKultusministerkonferenz vgl. VG Köln, Urteil vom 19. August 2009\n– 10 K 2107/08 –, juris [Rdnr. 23 ff.]). Diese bestimmt\nin Ziffer 4 Abs. 2, dass in den Fällen, in denen den Gesamtnoten\nunterschiedliche Notensysteme zugrunde liegen, zunächst eine\nUmrechnung mit Hilfe der sogenannten modifizierten bayerischen\nFormel erfolgt (Abs. 3). Die bei der Umrechnung zu ermittelnde Note\nwird ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt (Abs.\n4).\n\n18\n\nDie Umrechnung einer ausländischen Gesamtnote nach Maßgabe der\nmodifizierten bayerischen Formel orientiert sich an dem\nNotensystem, welches der Notenbildung an der betreffenden\nausländischen Bildungseinrichtung zugrunde liegt. Dies bedeutet für\nAbschlüsse an der Universität Hodeidah, dass entsprechend dem von\nder Klägerin selbst vorgelegten Notensystem (vgl. Bl. 34 der\nVerwaltungsakten) als maßgebliche Parameter für das Notenmaximum\nund das Notenminimum die Werte in Prozent von 100 als Maximum und\nvon 50 als Bestehensminimum anzusetzen sind. Unter Berücksichtigung\ndieser Werte und der von der Klägerin erzielten Leistung in Prozent\nvon 68,32 wird der errechnete Wert (2,9008) ohne Rundung auf eine\nStelle nach dem Komma bestimmt. Hiernach ist die Festsetzung der\nNote mit 2,9 durch die Beklagte nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nZwar stellt die „Vereinbarung über die Festsetzung der\nGesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“, die\ndie Beklagte der Gleichwertigkeitsprüfung zugrundelegt, keine\nunmittelbar gültige Rechtsnorm dar. Die Bewertungsvorschläge der\nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der\nKultusministerkonferenz sind hinsichtlich ihrer tatsächlichen\nFeststellungen und Wertungen jedoch als „antizipierte\nSachverständigengutachten“ für die Behörde und das Gericht\nbindend. Diese können sich nur darüber hinwegsetzen, wenn sie\nentweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt\nwiderlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Fall Besonderheiten\nauftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. VGH\nBaden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S\n2236/00 –, NVwZ-RR 2001, 104 [106] und juris [Rdnr. 16]; VG\nCottbus, Urteil vom 15. November 2006 – 12 K 41/02 –,\njuris [Rdnr. 27]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.\nInsbesondere führt die Anwendung der modifizierten bayerischen\nFormel weder zu sachwidrigen noch unter dem Gesichtspunkt der\nEinzelfallgerechtigkeit nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen (vgl.\nauch VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2007 – 18 L\n1337/07 –, juris [Rdnr. 7]).\n\n20\n\nSoweit die Klägerin der Ansicht ist, die Umrechnung ihrer\njemenitischen Abschlussnote anhand der modifizierten bayerischen\nFormel führe aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit des an der\nUniversität Hodeidah bestehenden Notensystems mit dem deutschen\nNotensystem zu einer Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber\nAbsolventen anderer arabischer Staaten oder aber vergleichbarer\nHochschulen in Großbritannien oder Frankreich, kann sie insoweit\nkein Gehör finden.\n\n21\n\nHier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die\nGleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Anerkennung ausländischer\nHochschulzugangsberechtigungen die systembedingten Unterschiede\nsehr wohl berücksichtigen darf (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 9.\nNovember 2000 – 7 K 1121/00.KO –, KMK-HSchR/NF 11 A Nr.\n5, S. 4). Ist etwa das ausländische Notensystem strenger als das\ndeutsche, so kann eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht dazu führen,\ndass eine Note, die im Herkunftsstaat ein Hochschulstudium nicht\nermöglichen würde, im Wege der Umrechnung eine Note ergibt, die zum\nHochschulstudium in der Bundesrepublik berechtigen würde (vgl. auch\nZiffer 1.1 der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit\nausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den\nStudienkollegs und für die Feststellungsprüfung [Beschluss der\nKultusministerkonferenz vom 15. April 1994 i.d. Fassung vom 21.\nSeptember 2006]). Derartige graduelle Unterschiede sind –\nebenso wie etwa die Festlegung von Notenstufen – hinzunehmen.\nVor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht damit gehört werden,\ndie Notenstufe „excellent“ (100% bis 90%) dürfe im\nRahmen der Umrechnung keine Berücksichtigung finden, weil die\nPrüfungen im Jemen so angelegt seien, das diese Note faktisch nicht\nerreichbar sei. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist es\nbei der Umrechnung zulässig, das ausländische Notensystem als\nmaßgeblich zugrundezulegen. Sieht dieses in der Leistungsspanne\nzwischen 90% und 100% eine Bewertungsstufe vor, ist diese in die\nUmrechnung unabhängig davon mit einzubeziehen, dass die\nWahrscheinlichkeit eher gering ist, sie tatsächlich zu\nerzielen.\n\n22\n\nDie Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die\nim Jemen erzielte Note „good“ müsse einem deutschen\n„gut“ gleichgesetzt werden. Insoweit übersieht sie,\ndass die Umrechnung ihres jemenitischen Bachelor-Abschlusses sich\ngerade nicht an irgendwelchen Notenstufen orientiert, sondern auf\nder Grundlage eines allein auf den erzielten Leistungen in Prozent\nbasierenden Systems nach Maßgabe des ausländischen Notensystems\nerfolgt ist. Demzufolge ist in der angegriffenen Urkunde vom 3.\nMärz 2010 auch keine Note „befriedigend“, sondern\nlediglich die Note 2,9 ausgewiesen worden. Eine solche\nVerfahrensweise ist in Anbetracht des Umstandes, dass die\nBezeichnung von Notenstufen in miteinander nicht vergleichbaren\nNotensystemen oftmals nicht dasselbe ausdrückt, nicht zu\nbeanstanden.\n\n23\n\nFerner kann sich die Klägerin auch nicht auf ein\nUmrechnungssystem berufen, das bei der Vergabe von ECTS-Graden zur\nAnwendung kommt. Abgesehen davon, dass das ECTS-Notensystem\nausschließlich der Vergleichbarkeit der Leistungen von Studierenden\nim Europäischen Hochschulraum dienen soll (vgl. z.B. die\nAusführungen bei www.wikipedia.de: European Credit\nTransfer System) und bereits von daher auf ein jemenitisches\nNotensystem keine Anwendung finden kann, hat die Beklagte eine\nUmrechnung auf dieser Grundlage wegen derzeit bestehender Probleme\nbei der Umsetzung (Bildung von Kohorten) derzeit noch nicht\neingeführt.\n\n24\n\nAuch der Hinweis der Klägerin auf die Regelungen der Allgemeinen\nStudien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und\nMasterstudiengänge (ASPO) an der Julius Maximilians-Universität\nWürzburg vom 5. August 2009 (§§ 17 Abs. 3, 29, 34) führt nicht zum\nErfolg. Abgesehen davon, dass auch diese Ordnung in Fällen nicht\nvergleichbarer Notensysteme grundsätzlich die Anwendung der\nmodifizierten bayerischen Formel vorsieht (vgl. § 17 Abs. 7 ASPO),\nfindet diese vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es sich\num bayerisches Recht handelt, welches in Rheinland-Pfalz keine\nAnwendung findet.\n\n25\n\nSchließlich kann die Klage auch keinen Erfolg haben, soweit sie\nsich gegen die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr i.H. von 47,05\n€ richtet. Da sich der Widerspruchsbescheid als rechtmäßig\nerweist – er konnte einen Begründungsmangel des\nAusgangsbescheides nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilen –, hat\ndie Klägerin gemäß § 15 Abs. 4 LGebG die Kosten des\nWiderspruchsverfahrens zu tragen. Diese selbst halten sich\ninnerhalb des durch § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG gezogenen Rahmens und\nsind von der Höhe her nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils\nhinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff.\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2011-04-20/3-k-1536-10-mz","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2011-04-20/3-k-1536-10-mz","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118620","retrieved":"2026-07-09 00:10:49.082529+00:00"}}