{"status":"available","doknr":"OLD118881","ecli":"ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0218.4K642.10.MZ.0A","court":"Verwaltungsgericht Mainz","senate":null,"decided":"2011-02-18","aktenzeichen":"4 K 642/10.MZ","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das\nVerfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des\nBescheides vom 27. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom\n09. April 2010 verpflichtet, den Kläger im Bereich\n„registrierte Erlaubnisinhaber“ im\nRechtsdienstleistungsregister zu registrieren.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼, der Beklagte\n¾.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer jeweils unterlegene Teil kann die Vollstreckung des jeweils\nanderen Teils durch Sicherheitsleistung in einer der\nKostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht der\njeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt eine über seine bestehende Registrierung im\nRechtsdienstleistungsregister als Rentenberater hinausgehende\nRegistrierung.\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 19.06.1995 seine Zulassung als\nRentenberater. Der Präsident des Landessozialgerichts\nRheinland-Pfalz teilte dazu auf Anfrage unter dem 31.10.1995 dem\nPräsidenten des Landgerichts Koblenz als Registrierungsbehörde mit,\ndass der Kläger, der die Erteilung einer umfassenden Erlaubnis nach\nArtikel 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz – RBerG -\nfür den gesamten Sachbereich des Rentenberaters (gesetzliche\nKranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie Versorgungs-\nund Schwerbehindertenrecht) beantragt habe, sicherlich durch seine\nbisherige berufliche Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse in den\nRechtsgebieten der Sozialversicherung erworben habe, dass jedoch\nein Nachweis ausreichender Sachkunde bislang nicht als erbracht\nanzusehen sei. Es werde daher ein Sachkundetest für erforderlich\ngehalten. Diesen absolvierte der Kläger mit Erfolg. Gegenstand der\nschriftlichen Prüfung war neben dem Rentenrecht unter anderem die\nPflegeversicherung (Testaufgaben A, Frage 11: Leistungspflicht der\nPflegeversicherung bei Wohnsitz im Ausland), das\nSchwerbehindertenrecht (Testaufgaben A, Fragen 5 und 6) und die\ngesetzliche Krankenversicherung (Testaufgaben A, Fragen 12 –\n14). Nachdem sich bei den schriftlichen Testaufgaben auf dem Gebiet\ndes Schwerbehindertenrechts und des Krankenversicherungsrechts nach\nAuffassung der Prüfer kleine Schwächen gezeigt hatten (so bei den\nKriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung und bei der\nDauer des Krankengeldanspruchs in einer bestimmten Situation) seien\nin der mündlichen Sachkundeprüfung dazu und auch zu anderen Themen\nvertiefende Fragen gestellt worden.\n\n3\n\nDaraufhin erteilte der Präsident des Landgerichts Koblenz mit\nBescheid vom 26.07.1996 dem Kläger gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1\nRBerG die Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater. Die\nErlaubnis berechtige nicht zum mündlichen Verhandeln in\nAngelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit vor den Sozial- und\nLandessozialgerichten. Nach § 4 Abs. 2 der Zweiten\nAusführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz werde die Weisung\nerteilt, dass der Kläger die Berufsbezeichnung\n\"Rentenberater\" zu führen habe. Hinsichtlich des Umfangs\nder erteilten Erlaubnis und der Ausübung der Tätigkeit gälten die\nVorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sowie der hierzu\nergangenen Ausführungsverordnungen.\n\n4\n\nIm Mai 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des\nLandessozialgerichts Rheinland-Pfalz die Zulassung zum mündlichen\nVerhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes\nRheinland-Pfalz. Unter dem 26.06.1997 gestattete der Präsident des\nLandessozialgerichts Rheinland-Pfalz dem Kläger im Rahmen der\nErlaubnis vom 26.07.1996 gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 Abs.\n3 ZPO das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten Koblenz,\nMainz, Speyer und Trier sowie dem LSG Rheinland-Pfalz.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 11.02.2000 wies das Sozialgericht Koblenz den\nKläger als Bevollmächtigten in einem Verfahren, das auf die\nrückwirkende Zahlung von Pflegegeld gerichtet war, zurück. Die\nVertretung in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung sei\nnicht von der dem Kläger vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz\nerteilten Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG\ngedeckt. Die soziale Pflegeversicherung habe keine Rentengewährung\nzum Gegenstand, es gebe auch keine Annexkompetenz aus dem Begriff\ndes Rentenberaters. Auf die Beschwerde des Klägers hob das\nLandessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23.05.2000\n(Az.: L 5 B 34/00) den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts\nauf, weil der Kläger die notwendige Erlaubnis zur Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten auch auf dem Gebiet der sozialen\nPflegeversicherung besitze. Zur Begründung wurde dargelegt, dass in\nder Erlaubnisurkunde vom 26.07.1996 nur auf die Vorschriften des\nRechtsberatungsgesetzes und der dazu ergangenen\nAusführungsverordnungen verwiesen worden sei, ohne die zulässigen\nTätigkeitsfelder jedoch näher zu bezeichnen. Diese seien auch aus\nden in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht zweifelsfrei\nableitbar. Ausweislich der Personalakten des Klägers sei die\nJustizverwaltung jedoch von der Beantragung einer umfassenden\nErlaubnis für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters\n(gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie\nVersorgungs- und Schwerbehindertenrecht) ausgegangen und auch der\ndem Kläger abverlangte Sachkundetest habe sich auf Kenntnisse im\nPflege-, Kranken- und Unfallversicherungsrecht sowie\nSchwerbehindertenrecht erstreckt. Demnach erfasse die unter dem\n26.07.1996 erteilte Erlaubnis Angelegenheiten der sozialen\nPflegeversicherung in erweiterter Auslegung. Dies sei auch mit dem\ngesetzlichen Begriff des Rentenberaters vereinbar. Zwar kenne das\nPflegeversicherungsrecht keine Rentenleistungen, aber durch die\nEinbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die\nVersicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sei ein\nZusammenhang mit dem Begriff Rente noch gegeben.\n\n6\n\nUnter dem 17.10.2000 erteilte der Präsident des\nLandessozialgerichts Nordrhein-Westfalen dem Kläger im Rahmen\nseiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz die Zulassung zum\nmündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten des Landes\nNordrhein-Westfalen und dem Landessozialgericht\nNordrhein-Westfalen.\n\n7\n\nUnter dem 03.01.2001 teilte der Präsident des Hessischen\nLandessozialgerichts mit, dass er dem Kläger die Erlaubnis zum\nmündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten der Hessischen\nSozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Landessozialgericht für\nRechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen\nRentenversicherung, Sozialversicherung und dem\nSchwerbehindertenrecht erteilt habe.\n\n8\n\nAufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n22.12.2000 (1 BvR 717/97), wonach die Erlaubnis als Rentenberater\ntätig zu sein, nicht die Befugnis erfasse, auf dem Gebiet der\nArbeitslosenversicherung zu beraten, teilte der Kläger mit, dass er\nseinen Briefkopf hinsichtlich des Arbeitsförderungsrechtes\ndementsprechend geändert habe.\n\n9\n\nNach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum\n01.07.2008 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2008 die\nRegistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nRechtsdienstleistungsgesetz – RDG -. Die Registrierung solle\nim Umfang seiner bisherigen Befugnisse nach dem\nRechtsberatungsgesetz erfolgen. Im beigefügten Antragsformular gab\ner an, Alterlaubnisinhaber zu sein und im Bereich Rentenberatung\nnach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkungen registriert\nwerden zu wollen. Auf Nachfrage wies er das Bestehen einer\nVermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer\nVersicherungssumme von 300.000,00 € pro Versicherungsfall\nnach.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 27.02.2009 wurde ihm mitgeteilt, dass er am\n13.02.2009 im Bereich Rentenberatung in das\nRechtsdienstleistungsregister eingetragen worden sei. Die\nRegistrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse sei nicht\nerforderlich, da Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht\nund dem Landessozialgericht vertretungsbefugt seien (§ 73 Abs. 2\nNr. 3 SGG). Aus der beigefügten Registrierungsbestätigung ergibt\nsich, dass der Kläger (lediglich) im Bereich\n\"Rentenberatung\" und ohne weitere Zusätze registriert\nworden war.\n\n11\n\nDagegen legte der Kläger unter dem 14.01.2010 Widerspruch ein,\nsoweit die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse, vor allem vor dem\nSozialgericht auf dem gesamten Gebiet des Schwerbehindertenrechts,\naber auch des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts bei der\nRegistrierung nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Zur\nBegründung führte er aus, dass der Widerspruch zulässig sei, weil\nin Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben vom\n27.02.2009 die Jahresfrist für den Widerspruch laufe. Ein\nRechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass ihn das\nSozialgericht Koblenz mit Beschluss vom 28.12.2009 als\nProzessbevollmächtigten in einem Klageverfahren zurückgewiesen\nhabe, weil er nicht als registrierter Erlaubnisinhaber im\nRechtsdienstleistungsregister registriert sei. Es sei auch kein\nweiterer Umfang der Vertretungsbefugnis registriert. Weil also das\nSozialgericht der Tatsache, dass seine Vertretungsbefugnis auf dem\nGebiet des Schwerbehindertenrechts nicht explizit in das Register\neingetragen ist, die Bedeutung zumesse, dass ihm dies deshalb auch\nnicht gestattet sei, sei die Registrierung gerichtlicher\nVertretungsbefugnisse nicht entbehrlich. Dies ergebe sich auch aus\neinem Schreiben des BMJ vom 06.04.2009. Er genieße Bestandsschutz\nnach § 3 Abs. 2 RDG-EG. Seine Alterlaubnis sei nicht ausdrücklich\nauf den außergerichtlichen Bereich beschränkt gewesen. Er habe\neinen Antrag auf Registrierung im Umfang seiner bisherigen\nBefugnisse gestellt. Demnach dürfe er nach wie vor alle Tätigkeiten\nausüben, die ihm in den letzten Jahren genehmigt worden seien, wozu\nauch die Vertretung vor den Sozialgerichten und dem\nLandessozialgericht zählten, und zwar unabhängig davon, ob diese\neinen Bezug zum Rentenrecht aufwiesen oder nicht. Ferner sei er auf\nseinen Antrag hin umfassend auch auf dem Gebiet des\nSchwerbehindertenrechts auf seine Sachkunde hin geprüft worden.\nDaraufhin habe er die beantragte Erlaubnis unter dem 26.07.1996\nerhalten sowie auch die Erlaubnis des LSG Rheinland-Pfalz vom\n26.06.1997 zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der\nSozialgerichtsbarkeit. Seiner Beschwerde gegen eine ihn\nzurückweisende Entscheidung vom Sozialgericht Koblenz sei durch das\nLandessozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2000 stattgegeben\nworden. In der Folgezeit sei ihm auch von den Landessozialgerichten\nNordrhein-Westfalen und Hessen die Erlaubnis zum mündlichen\nVerhandeln vor den Sozialgerichten ohne Einschränkung erteilt\nworden. Dies gelte auch für das Gebiet des Schwerbehindertenrechts\nohne jede Einschränkung. Er habe in Ausübung der ihm erteilten\nErlaubnis seit dem Jahr 2000 in vielen Verfahren vor den\nSozialgerichten dieser drei Bundesländer Kläger auf dem Gebiet des\nSchwerbehindertenrechts vertreten, auch dann, wenn die Verfahren\nkeinen Bezug zum Rentenrecht aufgewiesen hätten (dazu legte er eine\nListe von derartigen Verfahren vor). Die gegenteilige Entscheidung\ndes Sozialgerichts Koblenz vom 28.12.2009, wonach ihm die Befugnis\nzum mündlichen Verhandeln auf dem Gebiet des\nSchwerbehindertenrechts nur insoweit zustehe, als im Einzelfall ein\nBezug zum Rentenversicherungsrecht gegeben sei, sei unbeachtlich.\nDer Umfang der erteilten Erlaubnis sei nach der Sach- und\nRechtslage zu bestimmen, die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gegolten\nhabe. Damals sei seiner Erlaubnis diese umfassende Wirkung\nzugekommen, er habe nach der Auffassung dreier Landessozialgerichte\nin allen Schwerbehindertenangelegenheiten dieser Länder auftreten\ndürfen. Wenn sich diese Reichweite der Erlaubnis auf dem Gebiet des\nSchwerbehindertenrechts durch die Entscheidung des BSG vom\n21.03.2002 eingeschränkt habe, so könne dies nicht rückwirkend für\nbereits erteilte Erlaubnisse gelten. Diese würden als begünstigende\nVerwaltungsakte Bestandsschutz genießen und könnten nur nach den\nVorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme rechtswidriger\nVerwaltungsakte zu Lasten des Widerspruchsführers verändert werden.\nHierzu bedürfe es eines ausdrücklichen Bescheides, gegen den\nRechtsmittel eröffnet seien. Solche Bescheide seien hier jedoch\nnicht ergangen. Da die ihm erteilte Erlaubnis zum Zeitpunkt ihres\nErlasses rechtmäßig gewesen sei - was durch das LSG\nRheinland-Pfalz rechtskräftig bestätigt worden sei - hätte\ndie Erlaubnisbehörde bzw. die Landessozialgerichte sie nur nach den\nVorschriften über den Widerruf eines Verwaltungsaktes insoweit\naufheben können.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 11.02.2010 wandte sich die Präsidentin des\nLandgerichts Mainz als Registrierungsbehörde an den Präsidenten des\nOberlandesgerichts Koblenz und wies auf Folgendes hin: Zu der\nRegistrierung von Rentenberatern mit einer Alterlaubnis im\nSchwerbehindertenrecht gebe es bereits seit dem Inkrafttreten des\nRechtsdienstleistungsgesetzes eine breite Diskussion mit dem\nBundesverband der Rentenberater e. V., der sich seinerseits an das\nMinisterium der Justiz gewandt habe. Beim Landgericht Mainz würden\ndie Alterlaubnisse im Bereich Rentenberatung nicht unter der Rubrik\n\"Registrierte Erlaubnisinhaber\" erfasst, sondern vielmehr\nunter der Rubrik \"Rentenberatung\". Der Gesetzgeber habe\ndurch das neue Recht eine Vollerlaubnis nach altem Recht weder\neinschränken noch erweitern wollen. Deshalb sei eine Vollerlaubnis\nnach dem Rechtsberatungsgesetz in einem bestimmten Bereich (hier:\nRentenberatung) auch als Vollerlaubnis nach dem\nRechtsdienstleistungsgesetz zu registrieren, ohne dass es der\nRegistrierung einzelner Gebiete, wie zum Beispiel des\nSchwerbehindertenrechts, bedürfe. Demzufolge seien bisher Anträge\nvon Rentenberatern mit einer umfassenden Alterlaubnis, sie als\nregistrierte Erlaubnisinhaber zu registrieren, ebenso abgelehnt\nworden wie die Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse.\nEin besonderes Zulassungsverfahren für Rentenberater als\nProzessvertreter in sozialgerichtlichen Verfahren gebe es seit\n01.07.2008 nicht mehr. Vielmehr erhielten diese Personen nach § 73\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG automatisch die Befugnis, vor den\nSozialgerichten aufzutreten, ohne dass dies eine Aufnahme in das\nRechtsdienstleistungsregister bedürfe. Die Registrierung des\nKlägers sei vollständig, so dass eine Registrierung gerichtlicher\nBefugnisse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2\nRDGEG nicht in Betracht komme, da die Alterlaubnis vom 26.07.1996\nden Kläger ausdrücklich nicht zum mündlichen Verhandeln vor den\nSozialgerichten berechtigt habe. Mit seiner Registrierung als\nRentenberater habe der Kläger gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG\nautomatisch die Befugnis erhalten, im Rahmen dieser gesetzlichen\nBestimmungen vor den Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass es\neiner Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister bedürfe.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies der Präsident des\nOberlandesgerichts Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück und\nführte aus, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG\nstreng akzessorisch zur außergerichtlichen Beratungs- bzw.\nVertretungsbefugnis sei. Die Vertretungsbefugnis werde nur in\nFällen besonderer materieller Sachkunde und der inhaltlichen\nBefassung der Angelegenheit mit Rentenrechtsfragen gewährt. Der\nKläger könne seinen Antrag auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz\ndes Bestandsschutzes für Alterlaubnisinhaber stützen. Die ihm\nerteilte Erlaubnis vom 26.07.1996 gehe nicht über die in § 10 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse hinaus. Auch die nach dem\nRechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis einer Tätigkeit als\nRentenberater für den Bereich des Schwerbehindertenrechts setze\nimmer eine Beratungstätigkeit mit Bezug zur gesetzlichen Rente\nvoraus. Das Bundessozialgericht habe insoweit ausgeführt, dass der\nSchutzgedanke des Rechtsberatungsgesetzes eine enge Auslegung des\nBegriffs des Rentenberaters gebiete und damit ein Tätigwerden des\nRentenberaters auf einem Rechtsgebiet außerhalb von\nRentenberatungen verbiete. Diese herrschende Meinung zum Begriff\ndes Rentenberaters, die von diesem Begriff nicht nur klassische\nBeratung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst\nsehe, sondern auch eine Beratung betreffend anderer Sozialrenten,\nverzichte nicht auf einen notwendigen Rentenbezug der erlaubten\nTätigkeit. § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RDG habe diesen Begriff des\nRentenberaters im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nRechtsberatungsgesetz zum Gesetzesinhalt gemacht, indem es dort\nheiße \"Rentenberater auf dem Gebiet (…) des übrigen\nSozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer\ngesetzlichen Rente\". Dieser rechtlichen Beurteilung stehe auch\ndie Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom\n23.05.2000 nicht entgegen. Dort sei ein Sachverhalt beurteilt\nworden, der aufgrund individueller Besonderheiten der\nErlaubniserteilung die Feststellung zugelassen habe, die erteilte\nErlaubnis umfasse im Sinne der erweiterten Auslegung auch\nAngelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung. Derartige\nsachspezifische Merkmale habe der vorliegende Fall nicht\naufgewiesen, vielmehr sei in dem Bescheid vom 26.07.1996\nausdrücklich hervorgehoben gewesen, dass die Erlaubnis nicht zum\nmündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit\nberechtige. Soweit der Kläger auf die ihm von den\nLandessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Hessen erteilten\nErlaubnisse verweise, sei anzumerken, dass diese dahingehend\nlauteten, dass die entsprechende Zulassung im Rahmen der Erlaubnis\nnach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erfolgt sei und damit\nebenfalls voraussetze, dass die Angelegenheit der mündlichen\nVerhandlung einen Bezug zur Rente aufweise. Damit seien dem Kläger\nkeine über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinausgehenden Befugnisse\nverliehen worden, so dass der Antrag auf Registrierung als\nregistrierter Erlaubnisinhaber zu Recht abgelehnt worden sei. Was\ndie Vertretungsbefugnis angehe, bedürfe es keiner gesonderten\nRegistrierung, da diese bereits aus § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG\nfolge, so dass für eine ausdrückliche Registrierung kein\nRechtsschutzbedürfnis bestehe.\n\n14\n\nNach Zustellung des vorgenannten Widerspruchsbescheides am\n14.04.2010 hat der Kläger am 10.05.2010 die vorliegende Klage\nerhoben, mit der er zunächst begehrt hat, ihn im Bereich\n„Rentenberatung“ mit der Erläuterung einzutragen\n\"Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem\nGebiet der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, des\nSchwerbehindertenrechts und der Pflegeversicherung\" sowie\nzusätzlich im Bereich „Registrierte Erlaubnisinhaber“\nmit der Erläuterung \"Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor\nden Sozialgerichten auch ohne Bezug zum Rentenrecht im\nEinzelfall\". Es sei unstreitig, dass er in Verfahren mit\nRentenbezug im gesamten Bereich des Kranken- und\nPflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts vor den\nSozialgerichten auftreten dürfe, aber ohne den erstrebten Zusatz\nerleide er im Vergleich zu anderen Rentenberatern, bei denen\numfangreichere Hinweise registriert seien, einen\nWettbewerbsnachteil, weil ein neutraler Dritter den Eindruck\nerlangen müsse, seine - des Klägers - Befugnisse seien\neingeschränkt. Weiter trägt er vor, es sei ihm unter der Geltung\ndes Rechtsberatungsgesetzes erlaubt gewesen, auch in Verfahren ohne\nRentenbezug vor den Sozialgerichten aufzutreten. Dies ergebe sich\naus dem Umfang der durchgeführten Sachkundeprüfung – er habe\neine erweiterte Sachkundeprüfung auch zum Schwerbehinderten-,\nPflegeversicherungs-, Unfall- und Krankenversicherungs-recht\nabsolviert und bestanden -, aus der Entscheidung des LSG\nRheinland-Pfalz vom 23.05.2000, aus der Erlaubniserteilung des\nPräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.01.2001 und\naus dem Umstand, dass der Präsident des Landgerichts Koblenz zwar\ndie Streichung des Rechtsgebietes der Arbeitsförderung aus seinem\nBriefkopf gefordert habe, nicht aber des Kranken- oder\nPflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts. Er habe in\nvielen Fällen – seiner Schätzung nach mehrere Hundert -\nunbeanstandet vor den Sozialgerichten Verfahren nach dem\nSchwerbehindertenrecht durchgeführt. Zumeist hätten die Verfahren\ndie Erreichung des Status der Schwerbehinderteneigenschaft (50 %\nMdE) zum Gegenstand gehabt. Darunter hätten sich sicherlich auch\nVerfahren mit Nachteilsausgleichen für Schwerbehinderte befunden.\nBis zum Inkrafttreten des RDG habe er niemals vor den\nSozialgerichten einen Rentenbezug darlegen müssen. Das LSG habe\nseine Vertretungsbefugnis in allen Berufungsfällen anerkannt. Der\nnach früherer Rechtslage bestehende Status quo solle nach dem\nWillen des Gesetzgebers auch unter Geltung des RDG weiterbestehen.\nDeshalb sei er als sog. Alterlaubnisinhaber befugt, vor\nSozialgerichten auf dem Gebiet des Krankenversicherungs-, des\nPflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts zu verhandeln,\nauch wenn kein Rentenbezug bestehe. Diese Befugnis sei in das\nRechtsdienstleistungsregister einzutragen. Zur weiteren\nUntermauerung seines Vortrages legte der Kläger unter dem\n06.08.2010 und unter dem 14.01.2011 Auflistungen von Verfahren vor,\ndie er für seine Mandanten geführt habe. Dies alles habe dazu\ngeführt, dass er seine frühere hauptberufliche Tätigkeit im Jahre\n2007 gekündigt habe und seine bisherige Nebenbeschäftigung als\nRentenberater nunmehr hauptberuflich fortgesetzt habe. Das Personal\nin seinem Büro habe er entsprechend aufgestockt (5 Mitarbeiter).\nHabe die Klage keinen Erfolg, wären Entlassungen, zumindest von 3\nMitarbeitern, nicht zu vermeiden. Im Übrigen sei die Handhabung des\nRentenbezugs vor dem SG Koblenz sehr uneinheitlich. Einige Kammern\nteilten seine Auffassung, dass der Rentenbezug im Bereich der\nAnerkennung als Schwerbehinderter immer bestehe, weil sich die\nRente dadurch geringfügig erhöhe, dass schwerbehinderte Menschen\ndie Altersrente später in Anspruch nähmen, andere nicht.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an seinem\nKlagebegehren betreffend die zusätzliche Registrierung im Bereich\n„Rentenberatung“ nicht mehr festgehalten. Er beantragt\nnunmehr nur noch,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar\n2010 und des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2010 zu\nverpflichten, ihn im Bereich „Registrierte\nErlaubnisinhaber“ ins Rechtsdienstleistungsregister\naufzunehmen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen\n\n19\n\nund bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme vom\n19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland/Pfalz, wonach\neine Vollerlaubnis nach neuem Recht keiner Registrierung einzelner\nGebiete bedürfe. Entgegen der Rechtsmeinung des Bundesverbandes der\nRentenberater sei auch nach früherem Recht ein Bezug zur Rente, der\nallerdings sehr weit auszulegen sei, erforderlich gewesen. Die\ngeforderte Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber sei\nbislang generell abgelehnt worden. Aus den Erlaubniserteilungen der\nLSG-Präsidenten zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der\nSozialgerichtsbarkeit könne der Kläger keinen Vertrauensschutz\nherleiten. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Recht nur das\nVertrauen des Alterlaubnisinhabers auf den Bestand seiner\n(außergerichtlichen) Rechtsberatungstätigkeit schützen wollen,\nnicht jedoch hiervon abgeleitete gerichtliche\nVertretungsbefugnisse, die von den Landessozialgerichten erteilt\nworden seien. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der Erteilung der\nRechtsberatungserlaubnis darauf hingewiesen worden, dass diese\nnicht zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der\nSozialgerichtsbarkeit berechtige. Der Umfang der\nRechtsberatungserlaubnis sei getrennt von der Zulassung als\nProzessagent zu beurteilen. Die Zulassungsurkunde des Präsidenten\ndes Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bringe dies zum Ausdruck,\nweil sie dem Kläger die Erlaubnis nur im Rahmen der nach dem\nRechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis erteile. Diese sei zur\nVermeidung von Kompetenzüberschreitungen, durch die der\nSchutzgedanke des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG unterlaufen werde,\neng auszulegen. Die Behauptungen des Klägers, er habe in der\nVergangenheit vor den Sozialgerichten auch in Rechtsstreitigkeiten\nohne Rentenbezug auftreten dürfen und im Vertrauen darauf seine\nTätigkeit als Arbeitnehmer gekündigt bzw. sein Personal\naufgestockt, werde mit Nichtwissen bestritten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der\nVerwaltungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nSoweit der Kläger seinen Klageantrag zur Registrierung im\nBereich „Rentenberatung“ des\nRechtsdienstleistungsregisters in der mündlichen Verhandlung\nkonkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92\nAbs. 3 VwGO).\n\n22\n\nWas den nunmehr allein streitgegenständlichen Antrag auf\nzusätzliche Registrierung im Bereich „registrierte\nErlaubnisinhaber“ angeht, ist die Klage zulässig und hat auch\nin der Sache Erfolg.\n\n23\n\nDer Kläger hat aus § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,\nSatz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz\n– RDGEG – einen Anspruch darauf, im\nRechtsdienstleistungsregister neben der bereits erfolgten\nRegistrierung im Bereich „Rentenberatung“ auch im\nBereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ registriert zu\nwerden.\n\n24\n\n§ 1 Abs. 3 RDGEG regelt, dass Inhaber einer Erlaubnis nach Art.\n1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes\nunter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen\nnach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des\nRechtsdienstleistungsgesetzes registriert werden. Erlaubnisinhaber,\nderen Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren\nBefugnisse über die in § 10 Abs. 1 des\nRechtsdienstleistungsgesetzes – RDG – hinausgehen,\nwerden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1\nals Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte\nErlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten\nBerufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des\nRechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.\nNach § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne\nvon (u.a.) § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes einem\nRechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder\ndas Auftreten in der Verhandlung durch (Nr. 3) eine für die\nErteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den\nSozialgerichten zuständige Stelle gestattet war. Dann ist der\nUmfang der Befugnis zu registrieren und im\nRechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.\n\n25\n\nDer Sinn und Zweck des § 1 RDGEG liegt darin,\nAlterlaubnisinhabern zwar keinen Bestandsschutz im eigentlichen\nSinne – ihre Rechtsberatungserlaubnis bleibt nach\nInkrafttreten des neuen RDG nicht dauerhaft gültig –, aber\neinen eingeschränkten Bestandsschutz zu gewähren: sie sollen die\nMöglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter\nzu erbringen, wenn sie auf ihren Antrag hin im neuen\nRechtsdienstleistungsregister registriert werden. Eine\nEinschränkung des Umfangs ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis ist\nnicht vorgesehen. Die einzige „Erschwernis“ gegenüber\ndem bisherigen Rechtszustand besteht in der Pflicht zur\nUnterhaltung einer Haftpflichtversicherung\n(Hk-RDG/Offermann-Burckart, § 1 RDGEG, RdNr. 2)\n\n26\n\nNach Maßgabe dessen ist der Kläger über die bereits erfolgte\nRegistrierung als Rentenberater hinaus als registrierter\nErlaubnisinhaber zu registrieren, weil ihm aufgrund seiner\nRechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 Befugnisse zustanden, die\nüber die nach neuer Rechtslage, unter Geltung des RDG, bestehenden\nBefugnisse eines Rentenberaters nach § 10 RDG hinausgehen. Damit er\ndiese dauerhaft weiter erbringen kann, ist eine Registrierung im\nBereich „registrierte Erlaubnisinhaber“\nerforderlich.\n\n27\n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG umfasst die\nRentenberaterregistrierung nach dem seit 01.07.2008 geltenden Recht\nneben dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung\nund des sozialen Entschädigungsrechts sowie weiteren\nRechtsbereichen das übrige Sozialversicherungs – und\nSchwerbehindertenrecht „mit Bezug zu einer gesetzlichen\nRente“. Unter diesem Rentenbezug ist ausweislich der\nBegründung zum Gesetzentwurf (s. BT-Drs. 16/3655, S. 64) und der\nKommentierungen zu § 10 RDG (s. Grunewald/Römermann, § 10 RdNr. 59;\nKleine-Cosack, § 10 RdNr. 23f; Hk-RDG/Schmidt, § 10 RDG RdNr. 31ff)\nein konkreter Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen im\nEinzelfall zu verstehen. Wann dieser zu bejahen und das\nTätigkeitsfeld eines Rentenberaters dementsprechend eröffnet ist,\nwird in der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterschiedlich\nbeurteilt. Vor allem bei Klagen im Schwerbehindertenrecht zur\nFeststellung des Grades der Behinderung, die der Kläger häufig für\nseine Mandanten führt, wird in enger Auslegung teilweise die\nAnsicht vertreten, dass nur bei Altersrenten für Schwerbehinderte,\nnicht jedoch bei Erwerbsminderungsrenten, ein Rentenbezug gegeben\nsein kann und dieser auch erst dann bejaht, wenn der Antrag bzgl.\nder Schwerbehinderteneigenschaft ca. drei Jahre vor dem möglichen\nBeginn der Rente für schwerbehinderte Menschen gestellt wird (vgl.\ndie vom Kläger vorgelegte Entscheidung des SG Koblenz vom\n25.02.2010, Az.: S 3 SB 61/10, Bl. 75 ff Gerichtsakte; Schreiben\ndes Vorsitzenden der 7. Kammer des SG Koblenz vom 23.02.2010, Bl.\n159 Gerichtsakte; SG Bremen vom 05.02.2009, Az.: S 20 SB 252/08 und\nvom 08.09.2009, Az.: S 3 SB 22/08 WA; juris). Wenn der Kläger in\nsozialgerichtlichen Verfahren infolge der Anlegung dieses strengen\nMaßstabs als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wird - die\nEntscheidung ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar -, hilft\nes ihm auch nicht, dass die Registrierungsbehörde die Auffassung\nvertritt, dass der Rentenbezug sehr weit auszulegen sei und daher\nnur die Bereiche von der Rechtsdienstleistung ausgenommen seien,\ndie unter gar keinem Gesichtspunkt einen Bezug zur gesetzlichen\nRente aufweisen (s. Schriftsatz der Präsidentin des Landgerichts\nMainz vom 19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz,\nBl. 58 Gerichtsakte). Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen\nist, ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger, da er bislang nur im\nBereich Rentenberatung registriert ist, nunmehr in den für ihn\nbesonders wichtigen Rechtsgebieten des Schwerbehindertenrechts\nsowie der Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Einzelfall einen\nkonkreten Rentenbezug nachweisen muss. Soweit ihm dies nicht\ngelingt, ist eine Rechtsdienstleistung bei derzeitiger\nRegistrierung unzulässig.\n\n28\n\nDemgegenüber legt das Gericht die dem Kläger unter dem\n26.07.1996 vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz erteilte\nErlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater so aus, dass diese\nin den Rechtsgebieten Schwerbehindertenrecht, Kranken- und\nPflegeversicherung keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall\nerforderte. Die Alterlaubnis des Klägers ging daher in ihrem Umfang\nüber die nach neuer Rechtslage zulässigen Betätigungsmöglichkeiten\neines Rentenberaters hinaus, mit der Folge, dass eine zusätzliche\nRegistrierung als registrierter Erlaubnisinhaber erforderlich ist,\num dem Kläger seinen früher zulässigen Tätigkeitsumfang zu\nerhalten.\n\n29\n\nFestzuhalten ist zunächst, dass die dem Kläger erteilte\nRechtsberatungserlaubnis selbst, abgesehen vom Ausschluss des\nmündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten, keine Aussage dazu\nenthält, in welchem Umfang er tätig sein darf. Sie verweist\ndiesbezüglich nur auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes\nund der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die aber ebenfalls\nkeine Definition des Zulassungsumfangs enthielten. Es bestand daher\nschon seit der Einführung der Teilerlaubnis des Rentenberaters\nStreit über die Frage, welche Gebiete in welchem Umfang davon\nerfasst waren (s. dazu Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1\n§ 1 RBerG, RdNr. 128; Kleine/Cosack, RBerG, 2004, Art. 1 § 1 RdNr.\n258). Die teilweise erhobene Forderung, der Gesetzgeber solle tätig\nwerden und die einzelnen Rechtsgebiete benennen, auf die sich die\nErlaubnis beziehe, hatte sich nicht durchsetzen können, weil dies\ndie Erlaubnisnorm überfrachte, vor allem aber weil die Erfahrung\ngezeigt habe, dass gerade im Sozialrecht neue Rechtsgebiete\nhinzukämen (z.B. Pflegeversicherung), die dann jeweils eine\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlich machen\nwürden.\n\n30\n\nVorliegend spricht im Rahmen der notwendigen Auslegung der dem\nKläger erteilten Rechtsberatungserlaubnis Überwiegendes dafür,\nderen Umfang so zu verstehen, dass ein konkreter Rentenbezug im\njeweiligen Einzelfall in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht,\ndem Kranken- und Pflegeversicherungsrecht unter der Geltung des\nRechtsberatungsgesetzes nicht erforderlich war. Dabei ist zunächst\nfestzuhalten, dass die Auslegung durch das Gericht auf die zum\nZeitpunkt der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis im Jahre 1996\nerkennbaren Umstände abstellt, denn nach Sinn und Zweck des § 1\nRDGEG (s.o.) sollen Alterlaubnisinhaber ihre früher erlaubten\nRechtsdienstleistungen dauerhaft weiter erbringen können. Eine\nAuslegung der 1996 erteilten Erlaubnis, die sich an heutigen\nVorstellungen zum Rentenberaterberuf orientiert, stünde damit nicht\nin Einklang.\n\n31\n\nWas zunächst das Schwerbehindertenrecht angeht, teilt das\nGericht die Auffassung des LSG Baden-Württemberg, das in seinem\nBeschluss vom 04.10.2007 (Az.: L 6 SB 6134/06 B; juris) unter\nBezugnahme auf eine ältere Entscheidung desselben Gerichts vom\n16.03.1995 (Az.: L 11 Vs 89/95 B, LS in juris) unter\nBerücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der historischen\nZuständigkeit der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht im\nKontext mit dem Versorgungsrecht, der engen Verzahnung von Renten-\nund Schwerbehindertenrecht sowie des Schutzzwecks des\nRechtsberatungsgesetzes entschieden hat, dass eine Erlaubnis als\nRentenberater das Tätigwerden auf dem Gebiet des\nSchwerbehindertenrechts einschließt, unabhängig von der Frage, ob\nein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen\nZusammenhang mit einem Rentenverfahren steht. Das Sozialgericht\nWürzburg hat diese Sichtweise sogar als eindeutige Rechtslage\nbezeichnet (Gerichtsbescheid vom 14.06.2002, Az.: S 5 SB 992/01;\njuris). Die Gegenmeinung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2008,\nAz.: L 5 SB 25/03, juris) hätte zur Folge, dass letztlich erst im\ngerichtlichen Verfahren die Frage geklärt werden könnte, ob der\nRentenberater (auch im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen\nBehörde) tätig sein kann bzw. sein durfte, was bei der\nrechtssuchenden Bevölkerung und insbesondere den Mandanten eines\nRentenberaters zu einer nicht mit den Schutzzwecken des Gesetzes\nvereinbaren Unsicherheit führen würde (zu Recht: LSG\nBaden-Württemberg a.a.O.; Rennen/Caliebe a.a.O. RdNr. 128 a.E.) und\ndaher nicht überzeugt.\n\n32\n\nDie Urteile des Bundessozialgerichts vom 06.03.1997 (7 RAr\n20/96) und vom 21.03.2002 (B 7 AL 64/01 R; beide juris) und die\nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.\nApril 1990 (6 A 144/89.OVG) stehen dem nicht entgegen. Sie sind\nnicht zu den hier interessierenden Rechtsgebieten, sondern zur\nArbeitslosenversicherung ergangen, die vorliegend nicht im Streit\nsteht. Auch das LSG Baden-Württemberg, das für das\nSchwerbehindertenrecht wie oben dargelegt keinen Rentenbezug im\nEinzelfall für erforderlich hält, sah keine Vertretungsbefugnis für\nRentenberater im Bereich Arbeitsförderungsrecht (Beschluss vom\n05.02.1996, Az.: L 13 Ar 336/95; juris). In der Entscheidung von\n1997 hatte das BSG überdies ausdrücklich offengelassen, wie die\nRechtslage im Schwerbehindertenrecht zu beurteilen ist. Folglich\nlässt sich die genannte Rechtsprechung zum Arbeitslosenrecht nicht\nals Beleg dafür heranziehen, dass schwerbehindertenrechtliche\nVerfahren ohne konkreten Rentenbezug nicht vom Tätigkeitsumfang\neiner Rentenberatererlaubnis mit umfasst waren.\n\n33\n\nFür die hier vorgenommene Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis\ndes Klägers spricht ferner die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz\nin seinem Beschluss vom 23.05.2000 (Az.: L 5 B 34/00) zur\nPflegeversicherung: dort vertrat das LSG die Meinung, dass der\nKläger auf dem Gebiet der Pflegeversicherung generell zur\nVertretung befugt war. Ob im konkreten Einzelfall ein Rentenbezug\nvorlag (was in erster Instanz das Sozialgericht in dem auf Zahlung\nvon Pflegegeld der Stufe I gerichteten Rechtsstreit verneint hatte)\nspielte aus Sicht des LSG keine Rolle, vielmehr wurde im Sinne\neiner teleologisch-historischen Auslegung der sog. erweiterten\nLösung der Vorzug gegeben und die abstrakte Verzahnung des\nRechtsgebiets der Pflegeversicherung mit der Rentenberatung (über\ndie Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die\nPflegeversicherung) zur Herstellung des notwendigen Zusammenhangs\nzum gesetzlichen Begriff des Rentenberaters für ausreichend\ngehalten. Die Entscheidung des LSG lässt sich auch nicht darauf\nzurückführen, dass die sozialgerichtliche Vertretungsbefugnis des\nKlägers weiter ausgelegt wurde als seine Rechtsberatungserlaubnis.\nZum einen basiert die Entscheidung ausdrücklich auf der Auslegung\nder Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 aus Sicht\nder Justizverwaltung, und zum anderen wurde die Zulassung zum\nmündlichen Verhandeln durch den rheinland-pfälzischen\nLSG-Präsidenten vom 26.06.1997 ausdrücklich (nur) im Rahmen der\nErlaubnis vom 26.07.1996 erteilt. Auch dem LSG-Beschluss vom\n23.05.2000 liegt daher die Ansicht zugrunde, dass die\nRechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 auch\nAngelegenheiten der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug\nabdeckte. Die gleiche Argumentation gilt dann auch für die\nVertretungsbefugnis auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Zu\nRecht hat das LSG Rheinland-Pfalz in dem zitierten Beschluss darauf\nhingewiesen, dass der Kläger im Jahre 1995 einen umfassend zu\nverstehenden Antrag auf Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis\ngestellt hatte, die erforderliche Sachkunde - auch wegen dieses\nAntragsumfangs - zunächst aber noch nicht als nachgewiesen\nangesehen wurde, und der Kläger daraufhin einen Sachkundetest\nabgelegt hat, mit dem auch seine Kenntnisse im Bereich\nSchwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung schriftlich\nund mündlich überprüft wurden und die teilweise keinen Bezug zu\neiner gesetzlichen Rente aufwiesen (s. die in der Verwaltungsakte\nenthaltenen Prüfungsaufgaben, insbesondere die Testaufgaben A Nr.\n6, 11, 12, 13). Die Prüfung wurde von der gemeinsamen\nPrüfungsstelle der Präsidenten der Landgerichte abgenommen. Wenn\nnach erfolgreich abgelegtem Sachkundetest eine\nRechtsberatungserlaubnis vom zuständigen Landgerichtspräsidenten\nerteilt wurde, spricht vieles dafür, sie dann auch so zu verstehen,\ndass sie die geprüften Rechtsbereiche mit umfasste. In diesem\nZusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die damals geltenden\nRichtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen, die auf\neine Absprache auf Landesjustizministerebene zurückgehen, das\nSchwerbehindertenrecht u.a. auch hinsichtlich der MdE- und\nGdB-Bewertung sowie von Nachteilsausgleichen (für die ebenfalls\nkein Rentenbezug erkennbar ist) als Prüfungsstoff festlegten,\nebenso im Bereich der Krankenversicherung z.B. Versicherungsfälle,\nLeistungen und Beiträge (vgl. Anlagen zum Schreiben des\nBundesverbandes der Rentenberater vom 19.10.2009 an das Ministerium\nder Justiz des Landes Sachsen- Anhalt, abrufbar im Internet unter\n\nhttp://www.rentenberater.de/download/stellungnahmen/RDG/Stellungnahme.pdf;\nRennen/Caliebe, a.a.O., zu § 8 der 1. AVO, RdNr. 34, 35).\nAnzunehmen, die nach bestandenem Sachkundetest erteilte Erlaubnis\nbeziehe diese Bereiche trotz erfolgter Überprüfung der\ndiesbezüglichen Kenntnisse mangels Rentenbezugs nicht mit ein,\nerscheint widersprüchlich. Überdies kann in diesem Zusammenhang das\nArgument nicht überzeugen, dass zum Schutz des rechtssuchenden\nPublikums vor unqualifizierter Rechtsberatung eine enge Auslegung\nder Rentenberatererlaubnis geboten wäre (vgl. LSG Sachsen-Anhalt\nvom 14.05.2008, a.a.O.). Dem Schutzbedürfnis des rechtssuchenden\nPublikums ist vielmehr Genüge getan, wenn ein Rentenberater vor\nErteilung seiner Rechtsberatungserlaubnis auf diesen Gebieten\ngeprüft wurde und seine Sachkunde nachgewiesen hat. Ist die\nerforderliche Sachkunde etwa für GdB-Feststellungen nachgewiesen,\nerscheint es auch wenig überzeugend, die Beratungs- und\nVertretungsbefugnis von der zeitlichen Nähe zum Renteneintritt und\ndamit vom Lebensalter des Mandanten abhängig zu machen.\n\n34\n\nLetztlich hat der Beklagte auch den Vortrag des Klägers nicht\nsubstantiiert in Abrede gestellt, dass er vor Inkrafttreten des RDG\nin sozialgerichtlichen Verfahren keinen Rentenbezug im Einzelfall\nnachweisen musste, und in zahlreichen, schätzungsweise 300,\ninsbesondere schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ohne Rentenzug\naufgetreten ist. Da ihm aber sowohl für Rheinland-Pfalz wie auch\nfür Nordrhein-Westfalen die Vertretung vor den Sozialgerichten nur\nim Umfang seiner Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 gestattet\nworden war, spricht dieser Umstand dafür, dass die\nRechtsberatungserlaubnis des Klägers von den Sozialgerichten\n– nach den obigen Ausführungen zu Recht – damals so\nverstanden worden ist, dass sie in den genannten Rechtsgebieten\nkeinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall erforderte.\n\n35\n\nWas schließlich die dem Kläger vom Präsidenten des Hessischen\nLandessozialgerichts erteilte Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln\nvor den hessischen Sozialgerichten vom 03.01.2001 angeht, ist diese\nvom Wortlaut her deutlich weiter gefasst als die anderen beiden\nVertretungsbefugnisse des Klägers (für Rheinland-Pfalz und\nNordrhein-Westfalen), denn sie erstreckte sich auf\nRechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen\nRentenversicherung, Sozialversicherung und dem\nSchwerbehindertenrecht, ohne Einschränkung auf Verfahren mit\nRentenbezug. Geht man davon aus, dass dem Kläger mit dieser\nGestattung das Auftreten vor den hessischen Sozialgerichten nicht\nin größerem, sondern vielmehr im gleichen Umfang erlaubt werden\nsollte, in dem er auch außergerichtlich tätig sein durfte, spricht\ndies dafür, dass auch der hessische LSG-Präsident die\nRechtsberatungserlaubnis des Klägers weit auslegte, einen\nRentenbezug also nicht als erforderlich ansah. Sähe man dies\nanders, ginge also die Vertretungsbefugnis des Klägers für die\nhessische Sozialgerichtsbarkeit in Teilen über seine\nRechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 hinaus, wäre sie nach § 3\nAbs. 2 Satz 1 und Satz 2 RDGEG ebenfalls zusätzlich zu\nregistrieren.\n\n36\n\nAngesichts all dessen vermag auch der Hinweis auf den Wortsinn\ndes Rentenberaters und auf die Begründung zu Teil 3 § 10 RDG\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf\neines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drs.\n16/3655, S. 64), wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der\nRentenberater „auch künftig“ (ergo: auch früher schon)\nstets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraussetze,\nnicht zu überzeugen. Zwar war und ist Ausgangs- und Endpunkt der\nRentenberatung die Rente, es wurde aber unter Geltung des früheren\nRechts nach zwar nicht unbestrittener, aber letztlich überzeugender\nAnsicht die Betätigung auf den Gebieten des Schwerbehindertenrechts\nsowie des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts, ausgehend von\nhistorisch begründeten Zuständigkeiten der Rentenberater auf dem\nGebiet der Sozialrenten und des Versorgungsrechts und einer\nabstrakten (aber eben nicht notwendigerweise in jedem konkreten\nEinzelfall bestehenden) Verzahnung der genannten Rechtsbereiche mit\nder gesetzlichen Rente, als von der Rentenberatererlaubnis\nmitumfasst angesehen. Daher handelt es sich bei der hier\nvertretenen Auslegung auch nicht, wie von der Gegenmeinung\nangenommen, um eine Erweiterung von Vertretungskompetenzen ohne\nsachlichen Bezug zur Kernkompetenz eines Rentenberaters (vgl. LSG\nSachsen-Anhalt a.a.O.).\n\n37\n\nIm Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Umfang der dem\nKläger unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes erteilten\nErlaubnis über den jetzigen Umfang seiner Rentenberaterbefugnisse\nnach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hinausging, sodass ihm ein\nAnspruch auf zusätzliche Registrierung in dem Bereich\n„registrierte Erlaubnisinhaber“ zusteht. Ohne diese\nzusätzliche Registrierung gingen ihm die Beratungs- und\nVertretungsbefugnisse in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht,\nder Kranken- und der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug\nim Einzelfall entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG verloren.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen\nTeils der Klage auf § 155 Abs. 2, im Übrigen auf § 154 Abs. 1\nVwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des\nUrteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708\nNr. 11 ZPO.\n\n40\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1\nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2011-02-18/4-k-642-10-mz","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"RDGEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"RDGEG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2011-02-18/4-k-642-10-mz","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118881","retrieved":"2026-07-09 00:11:10.238265+00:00"}}