{"status":"available","doknr":"OLD414900","ecli":"ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0824.2B195.23MD.00","court":"Verwaltungsgericht Magdeburg","senate":null,"decided":"2023-08-24","aktenzeichen":"2 B 195/23 MD","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nEin Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. (Rn.2)\n \n\nTenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 4.634,50 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 29.06.2023 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 18.538,00 € vom 31.05.2023 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.\n\n2\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ein solcher Antrag ist hier, soweit ersichtlich, nicht gestellt worden. Die Antragstellerin ist auf diesen Mangel vom Gericht hingewiesen worden. Eine Reaktion erfolgte nicht.\n\n3\n\nEs liegt auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Weder hat die Antragsgegnerin nicht binnen angemessener Frist über einen Aussetzungsantrag entschieden noch droht die Vollstreckung. Auch hierfür ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n5\n\nDie Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung. Danach ist der Streitwert für die Hauptsache, der sich hier nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Höhe der Gebührenforderung und der Verwaltungskosten beläuft, zu vierteln.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/414900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2023-08-24/2-b-195-23-md","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/414900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/414900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2023-08-24/2-b-195-23-md","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/414900","retrieved":"2026-07-09 06:21:41.740096+00:00"}}