{"status":"available","doknr":"OLD118592","ecli":"ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0509.7L365.11.KO.0A","court":"Verwaltungsgericht Koblenz","senate":null,"decided":"2011-05-09","aktenzeichen":"7 L 365/11.KO","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nTenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,-- €\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen\nsich die Antragstellerin gegen die\n\n2\n\nErrichtung eines Wohnheimes für psychisch behinderte Personen\n(Gemarkung C. [B.], Flur …, Flurstück 705/54),\n\n3\n\nwendet, haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig (1.) und\nunbegründet (2.).\n\n4\n\n1. Unzulässig sind alle in der Antragsschrift vom 20. April 2011\ngestellten Anträge des Antragstellers. Für die Anträge mit dem\nZiel\n\n5\n\n- der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs\ngegen die der beigeladenen Anstalt am 13. April 2010 erteilte\nBaugenehmigung,\n\n6\n\n- einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen\nAnordnung zwecks Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten\nWohnheim,\n\n7\n\n- einer ebensolchen Anordnung gegen die Beigeladene,\n\n8\n\nfehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Kern\nseines Begehrens ist der erste Antrag, mit dem er erreichen möchte,\ndass sein Widerspruch gegen die nach § 212a Abs. 1 des\nBaugesetzbuches (BauGB) sofort vollziehbare Baugenehmigung\naufschiebende Wirkung erhält. Die beiden folgenden Anträge knüpfen\nan diesen Antrag an, da sie rechtlich die Suspendierung der\nBaugenehmigung vom 13. April 2010 voraussetzen. Mit Blick auf die\nAkzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist es aber nur dann\ngerechtfertigt, dem Widerspruch des Antragstellers Suspensiveffekt\nbeizumessen, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. Dies\nist nicht der Fall. Denn es ist eindeutig und offensichtlich zu\nverneinen, dass durch die angegriffene Baugenehmigung Rechtssätze\nverletzt werden, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers\ndienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr.\n66 ff.).\n\n9\n\nAuf bauplanungsrechtliche Vorschriften kann sich der\nAntragsteller nicht berufen, da er lediglich Mieter der Gebäude\nB.-Straße 5 und 7 in C.-B. ist, in denen er seinerseits ein\nWohnheim für geistig Behinderte unterhält. Der nachbarschützende\nGehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die\nEigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte\ndinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur\nNutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg,\nBeschluss vom 27. Juni 2006 – 8 S 997/06 –; BVerwG,\nBeschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 –; beide nach\njuris). Denn das Bauplanungsrecht ist grundstücks- und nicht\npersonenbezogen und soll die Grundstücke einer im Verhältnis\nzueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem\nAusgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer\nteil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende\nAbwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989,\na.a.O.).\n\n10\n\nFür eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des\nBauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers ist weder etwas\nvorgetragen worden noch ersichtlich.\n\n11\n\nDas Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz\nvom 24. Februar 2011 (1 C 10276/11.OVG) steht den vorstehenden\nDarlegungen nicht entgegen. In diesem Zwischenurteil hat das\nOberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers im\nNormenkontrollverfahren gegen den einschlägigen Bebauungsplan\n– anders als im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschluss\nvom 13. Oktober 2010 – 1 B 11092/10.OVG –) –\nbejaht. Dieses Zwischenurteil hindert die Kammer nicht an der\nVerneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden\nVerfahren. Das Zwischenurteil entfaltet hier weder formelle noch\nmaterielle Bindungswirkung. Denn für die Frage, wann ein Nachteil\nim Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung\nfür einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für\ndie Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die\nVoraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss\nvom 11. Juli 1989, a.a.O.). Folglich ist bei Bejahung eines\nNachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht automatisch\nzugleich eine Rechtsbeeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO\nanzunehmen. Diese Differenzierung beruht auf dem unterschiedlichen\nPrüfprogramm der beiden Rechtsbehelfe. Bei einem\nbauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahren wird der jeweilige\nBebauungsplan insgesamt, etwa daraufhin geprüft, ob das\nAbwägungsgebot eingehalten ist. Bei einer Drittanfechtungsklage\ngegen eine Baugenehmigung stehen hingegen ausschließlich die\nAuswirkungen des Vorhabens auf den klagenden Nachbarn im Umfang der\nbaurechtlichen Genehmigung zur Prüfung.\n\n12\n\n2. Die Anträge sind überdies unbegründet.\n\n13\n\nBei der vom Gericht in Bezug auf den ersten – leitenden\n– Antrag nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin zu treffenden Entscheidung\nsind einerseits das Interesse des Beigeladenen, von der ihm\nerteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen\nzu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu\nberücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von\nVerwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von\nArbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie\nandererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines\nRechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen\nVerwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei\ndieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des\nRechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des\nHauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der\nRechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der\naufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse\nan der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht\nbesteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der\nAllgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei\nsummarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte\nRechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind\ndie Erfolgsaussichten offen, hängt das Ergebnis der Abwägung vom\nGewicht der betroffenen Interessen und den Folgen der Entscheidung\nab.\n\n14\n\nUnter Beachtung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit\nseinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht\ndurchdringen, weil die Baugenehmigung vom 13. April 2010 nach der\nim vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\nvorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder\nsonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die\nzumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Es bestehen\nkeine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen\nUnbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der\ngesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten,\ndie Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland,\nBeschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach\njuris).\n\n15\n\nUnter Beachtung der für Eilverfahren angemessenen\nPrüfungsintensität ist schon nicht zu erkennen, dass die der\nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Insbesondere\nist im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen, dass das\ngeplante Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Der einschlägige\nBebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und\nWohnsiedlung L.-Straße“ setzt für das Areal, in dem das\nWohnheim der Beigeladenen errichtet wird, ein Allgemeines\nWohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Dieser\nGebietstyp erlaubt die Errichtung von Wohnheimen für psychisch\nbehinderte Personen, gleich, ob man den Schwerpunkt auf die\nWohnnutzung oder die Betreuung legt. Im ersten Fall ist das\nWohnheim nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, im zweiten nach § 4\nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den\nBebauungsplan in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist in\nEilverfahren der vorliegenden Art kein Raum für eine inzidente\nNormenkontrolle; vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit\nder erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen (vgl. OVG\nSaarland, Beschluss vom 10. November 2006 – 3 W 5/06 –,\nnach juris). Anders wäre dies nur, wenn ohne weitere Prüfung mit\nSicherheit festgestellt werden könnte, dass der Bebauungsplan\nunwirksam ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach\nAktenlage ist derzeit der vom Oberverwaltungsgericht\nRheinland-Pfalz im Zwischenurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.)\naufgeworfene Abwägungsmangel zu Lasten der Betreuungspflichten des\nAntragstellers der einzige Anhaltspunkt für eine etwaige\nUnwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob dieser Mangel tatsächlich\nvorliegt, kann ohne eine im Eilverfahren unangemessene Prüfung\nebenso wenig beantwortet werden, wie die Frage, ob der\nAntragsteller überhaupt die nötige Antragsbefugnis besitzt, diesen\nMangel zu monieren.\n\n16\n\nErst recht ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch\ndie Baugenehmigung vom 13. April 2010 in Nachbarrechten verletzt\nwird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen kann schon nicht\nentnommen werden, dass er sich als Nachbar des geplanten Vorhabens\nverletzt sieht. Der Antragsteller rekurriert zunächst darauf, dass\nbei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans das\nAbwägungsverbot zu seinen Lasten verletzt worden sei. Weiter\nbehauptet er, dass die von ihm Betreuten durch die von der\nBeigeladenen Betreuten im Ortsgebiet von B. – also außerhalb\nder beiden Wohnheime – belästigt werden könnten, was ihn\n– den Antragsteller – in seinen Betreuungsaufgaben\nbeeinträchtigen könnte. Beide Aspekte liegen außerhalb der im\nBaurecht relevanten nachbarschützenden Normen. Baurechtlicher\nNachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben\nbenachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der\nbestimmungsgemäßen – genehmigten – Nutzung des\nbetreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss\nvom 18. Februar 2002 – 3 M 107/01 –; OVG\nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 7 B 624/01\n–; beide nach juris). Zunächst ist der Antragsteller nicht\nNachbar des genehmigten Wohnheims. Sein Wohnheim liegt 400 m\nentfernt und wird vom genehmigten Vorhaben durch diverse Parzellen\ngetrennt. Sodann knüpfen die Einwände des Antragstellers am\nVerhalten der von der Beigeladenen betreuten Personen außerhalb des\nWohnheims und damit nicht an der genehmigten Nutzung an. Im\nBaunachbarstreit gegen eine Baugenehmigung ist auf den von der\nGenehmigung vorgegebenen Rahmen abzustellen. Dabei sind regelmäßig\ndie Beeinträchtigungen, die vom genehmigten Gebäude als solchem\n(etwa Verschattung) oder von dessen Nutzung (etwa Lärm) ausgehen,\nvon Bedeutung. Das Verhalten der Bewohner außerhalb des genehmigten\nGebäudes und erst recht außerhalb des Baugrundstücks ist\nirrelevant, da es von der baurechtlichen Genehmigung nicht umfasst\nist – und auch Bauordnungsmaßnahmen nicht zugänglich ist. Das\nVerbot eines Gebäudes mit der Begründung, dass seine Bewohner an\nanderer Stelle in Konflikt mit anderen Personen kommen könnten,\nsprengt folglich den baurechtlichen Rahmen. Eine solche, auf\nHypothesen beruhende Argumentation würde zudem zu unhaltbaren\nErgebnissen führen. Denn dann wäre etwa die Errichtung eines\nJugendwohnheims schon mit der Begründung zu verhindern, dass\nerfahrungsgemäß ein Teil der Jugendlichen gewaltbereit ist.\n\n17\n\nErgänzend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man trotz\nalledem zu Gunsten des Antragstellers einmal von lediglich offenen\nErfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, die weitere\nInteressenabwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Denn unter\nBerücksichtigung der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden\nWertung des Gesetzgebers muss es in den Fällen, in denen das\nAufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn am\nsofortigen Baubeginn etwa gleich großes Gewicht haben,\ngrundsätzlich bei der gesetzlichen Ausgangslage, die die sofortige\nVollziehbarkeit vorsieht, verbleiben.\n\n18\n\nAus den vorstehenden Gründen erweisen sich der zweite und dritte\nAntrag ebenfalls als unbegründet, da sie – wie dargelegt\n– auf dem ersten aufbauen.\n\n19\n\n3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem\nAntragsteller waren auch die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich\ndamit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154\nAbs. 3 VwGO).\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr.\n2, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\nHinsichtlich der Höhe orientiert sich die Kammer an den Ziffern\n1.1.1, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koblenz/2011-05-09/7-l-365-11-ko","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koblenz/2011-05-09/7-l-365-11-ko","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118592","retrieved":"2026-07-09 00:10:47.008284+00:00"}}