{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/10_L_2103_26_Beschluss_20260901","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0901.10L2103.26.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"10. Kammer","decided":"2026-09-01","aktenzeichen":"10 L 2103/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 10 K 5636/26 an der C.-Schule in M. beschulen zu lassen und die hierfür notwendigen schulaufsichtlichen Entscheidungen zu treffen oder dieser Schule zuzuweisen,\n\n\r\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\nNach derzeitiger Aktenlage steht ihm weder der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die C.-Schule (CS) in M. zu noch hat er einen Anspruch auf Zuweisung in diese Schule.\n\n\r\n\nGemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule, über die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Schulleiter entscheidet, abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Aus diesem Grund, nämlich der massiven Überbele­gung der Schule im Schuljahr 2026/2027, hat der Schulleiter der CS die Aufnahme des Antragsstellers rechtmäßig abgelehnt und hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die CS. Aufgrund der Kapazitätserschöpfung ist nicht zu entscheiden, ob der Schulleiter die Aufnahme des Antragstellers gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG aus dem Grund ablehnen könnte, dass der Antragsteller, der nicht im vom Schulträger gebildeten Schuleinzugsbereich wohnt, keinen wichtigen Grund für den Besuch der CS darlegt.\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf vorläufige Zuweisung an die CS gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW. Nach dieser Bestimmung kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen (Satz 1). Dies gilt insbesondere, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform auf­genommen worden ist (Satz 2). Allerdings verleiht § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen. Die Ermächtigung dient nicht der Korrektur einer vermeint­lich fehlerhaften Aufnahmeentscheidung, für die allein der Schulleiter nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG zuständig ist.\n\n\r\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2025 - 19 B 1013/25 -, Leitsatz, Rn. 13 juris.\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf vorläufige überkapazitäre Aufnahme an der CS. Die Aufnahmebefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Schule und die Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde finden ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist. Eine überkapazitäre Aufnahme kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Nichtauf­nahme einer Schülerin oder eines Schülers dazu führt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule vollständig leer liefe.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2025 - 19 B 1013/25 -, Rn. 18, juris, m.w.N.\n\n\r\n\nDiese Voraussetzung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Er hat ins­besondere nicht glaubhaft gemacht, dass er nur an der CS sonderpädagogisch unterstützt werden könne und ihm der Besuch der Schule T., die ebenfalls eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist, nicht mehr zumut­bar sei. Soweit er diesbezüglich auf die Fachliche Stellungnahme des Kinderneurolo­gischen Zentrums der LVR-Klinik U. vom 05.06.2026 verweist, geht hieraus hervor, dass er seit Herbst 2025 eine sehr große psychoemotionale Belastung zeige und seit mehreren Monaten die Schule nicht mehr besucht habe; ein Wechsel an eine andere Schule könne für den Antragsteller eine Chance darstellen, um ggf. das Vertrauen in Schule wieder aufzubauen. Schon mangels des Besuchs der Schule T. in den letzten Monaten bietet dies ebenso wenig wie die nunmehr rund 6 Monate alte Stellungnahme dieser Schule zu einem Schulwechsel eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass derzeit der Besuch der Schule T. dem Antragsteller unzumutbar sei und er nur an der CS beschult werden könne.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDer festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar­legen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufga­ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post­fach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhän­gig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_L_2103_26_Beschluss_20260901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-09-01/10-l-2103-26","cited_norms":[{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_L_2103_26_Beschluss_20260901.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_L_2103_26_Beschluss_20260901.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-09-01/10-l-2103-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_L_2103_26_Beschluss_20260901.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:23.920015+00:00"}}