{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/25_L_1763_26_Beschluss_20260811","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0811.25L1763.26.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2026-08-11","aktenzeichen":"25 L 1763/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDer Antrag,\n\n\r\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2026 gegen die Inobhutnahme der Kinder H. und U. D., geboren am 00.00.2020, vom 10.06.2026 wiederherzustellen,\n\n\r\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der jedenfalls mündlich ausgesprochenen Inobhutnahme vom 10.06.2026 ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gewahrt. Die Pflicht der Behörde, gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Das formelle Begründungserfordernis wird danach insbesondere dann verletzt, wenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in formelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31.10.2019 - 12 B 448/19 - juris, Rn. 3-5.\n\n\r\n\nNach diesem Maßstab ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14.07.2026 (GA Bl. 14) nicht zu beanstanden. Sie nimmt explizit Bezug auf die konkrete Situation der Antragstellerin und subsumiert diese unter die gesetzlichen Voraussetzungen. Zur Begründung führt sie aus, die Kinder hätten sich unabhängig voneinander, wiederholt und in unterschiedlichen Kontexten zur angewandten körperlichen Gewalt geäußert. Die Antragstellerin habe jegliche körperliche Gewalt gegenüber ihren Kindern verneint. In der Gesamtbetrachtung ergäben sich bereits Schäden in den Bereichen emotionaler Vernachlässigung und psychischer Misshandlung. Bei Bestehen der aufschiebenden Wirkung seien die Kinder wieder an die Antragstellerin herauszugeben. Die Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin sei mit erheblichen Risiken für die körperliche, geistige oder seelische Entwicklung der Kinder verbunden. Es sei zu befürchten, dass die Kinder aufgrund der Offenlegung der Gewaltvorwürfe unter erheblichen Druck gesetzt würden, ihre Angaben zu widerrufen oder künftig keine belastenden Äußerungen mehr zu tätigen. Dies könne zu einer weiteren emotionalen Destabilisierung führen. Es bestehe die Gefahr, dass sich die festgestellten Gefährdungsmomente unmittelbar verwirklichten und der Schutz der Kinder nicht mehr gewährleistet werden könne. Aufgrund der festgestellten gegenwärtigen Gefährdungslage ergebe sich das besondere Vollzugsinteresse aus dem vorrangigen Schutz des Kindeswohls und dem staatlichen Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII.\n\n\r\n\nDer Antrag ist auch im Übrigen nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.\n\n\r\n\nNach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.\n\n\r\n\nDanach war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.07.2026 gegen die Inobhutnahme vom 10.06.2026 nicht wiederherzustellen. Es spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache unterliegen wird. Die Inobhutnahme vom 10.06.2026 erweist sich bei der im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.\n\n\r\n\nDie Inobhutnahme ist zunächst formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Inobhutnahme nicht schriftlich verfügt wurde. Denn ein Verwaltungsakt - wie die Inobhutnahme - kann nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.\n\n\r\n\nDie Inobhutnahme ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Inobhutnahme ist § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.\n\n\r\n\nEine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut ankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 - juris, Rn. 64 ff. und vom 27.02.2007 - 12 B 72/07 - juris, Rn. 30 ff. jeweils m. w. N.\n\n\r\n\nEine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 - a.a.O., m.w.N.\n\n\r\n\nDie von § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII geforderte \"dringende Gefahr\" besteht zwar nicht schon bei einer \"bevorstehenden\" oder \"drohenden\" Gefahr, aber auch nicht erst bei einer \"unmittelbar bevorstehenden Gefahr\".\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31.10.2019 - 12 B 448/19 - juris, Rn. 19.\n\n\r\n\nAufgrund des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht muss eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung indes stets eine konkrete Gefahr sein.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29.10.2021 - 12 A 1403/18 - a.a.O., Rn. 70 f.\n\n\r\n\nAusgehend von diesem Maßstab lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme aus der ex-ante-Sicht eine dringende Gefahr für das Wohl der beiden sechsjährigen Söhne der Antragstellerin vor, die ihre Herausnahme aus der Obhut der Antragstellerin erforderlich machte. Es bestehen belastbare, ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Antragstellerin - das im Wesentlichen auf Überforderung und psychischer Belastung beruhen dürfte - absehbar zu einer erheblichen Schädigung des Kindeswohls führen wird. Ausschlaggebend hierfür ist die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber den Kindern, die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin an mehreren Stellen dokumentiert ist.\n\n\r\n\nBereits im Oktober 2025 berichteten beide Kinder im Kindergarten im Rahmen des Projekts „Gefühle“ über grenzverletzende, körperlich übergriffige Maßnahmen zu Hause. Ausweislich des im Rahmen des hierzu anberaumten Elterngesprächs angefertigten Protokolls vom 21.10.2025 (Beiakte Bl. 159) erzählte H. am 09.10.2025 vormittags, dass er Angst habe, weil seine Mutter nicht aufhören würde zu schreien. Er müsse dann auf sein Zimmer. U. erzählte, dass er sauer sei, weil seine Mutter ihn gehauen habe. Am 27.02.2026 wandte sich der Kindergarten telefonisch an die Antragsgegnerin. Eine Erzieherin habe bei H. beim Po abputzen ein Hämatom entdeckt. Als sie ihn darauf angesprochen habe, sei er in Panik verfallen. Beim Abholen habe die Großmutter gefragt, weshalb H. so sei wie U.. Man hätte übergriffig sein müssen. Nach Einschätzung des Kindergartens sei Gewalt bei allen Familienmitgliedern ein Thema. Von einer erneuten Kindeswohlgefährdungsmeldung wurde (nur deswegen) abgesehen, um den Aufenthalt der Antragstellerin in der Tagesklinik nicht zu gefährden (Beiakte Bl. 41). Am 13.03.2026 äußerte U. gegenüber der sozialpädagogischen Familienhilfe „Mama schlägt uns“. Auf Nachfrage, wie die Mutter dies tue, antwortete U. „auf den Kopf“. Auf die Aussagen angesprochen, berichtete die Antragstellerin, die Kinder hätten im Auto gesagt, sie wollten in der Kita von den Schlägen erzählen. Zugleich versicherte sie, dass sie die Kinder nicht schlage (Beiakte Bl. 55). Auch gegenüber der Heilpädagogin, bei der U. in Behandlung war, berichtete dieser am 27.04.2026 davon, dass seine Mutter H. haue. Dies schilderte die Heilpädagogin in einer E-Mail vom 11.05.2026 an die Antragstellerin (Beiakte Bl. 78).\n\n\r\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, an der Wahrheit der Angaben sowohl der Kita als auch der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Heilpädagogin zu zweifeln. Gleiches gilt für die Aussagen der Kinder. Sie tätigten ihre Angaben unabhängig voneinander in verschiedenen Lebenssituationen. Die ersten Angaben im Oktober 2025 erfolgten anlässlich eines entsprechenden Projekts im Kindergarten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Kinder hieran inhaltlich beteiligen wollten, indem sie eigene Erfahrungen schilderten. Dass sich beide Kinder das Anschreien und das Hauen ausgedacht haben, so wie es die Antragstellerin vorträgt, ist daher fernliegend. Auch die Angaben gegenüber der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Heilpädagogin geschahen aus der Situation heraus. Am Morgen des 13.03.2026 war die Stimmung ausweislich der Aktennotiz der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 16.03.2026 angespannt. U. habe die Aufmerksamkeit seiner Mutter provoziert. Die Mutter habe mit Verboten reagiert und an Vernunft appelliert. Aber sie sei auch weinerlich und/oder wütend, eher wie ein kleines Kind gewesen. Während die Mutter im Badezimmer gewesen sei, habe er zunächst gesagt „Mama ist doof“. Auf die Frage, was doof sei, habe er gesagt „Mama schlägt uns“. Schließlich ist auch U. Aussage gegenüber der Heilpädagogin glaubhaft. Nach Angaben der Heilpädagogin sei das Thema der Stunde „Stärken/Was kann ich gut?“ gewesen. U. habe in dieser Situation mehrere Dinge benannt, die er gut könne, beispielsweise auf Bäume klettern. In dem Zuge äußerte er auch, dass er auch den Kleinen gut helfe. Und er helfe auch H., wenn Mama ihn haue, denn dann haue er Mama. Wie bereits im Kindergarten ist davon auszugehen, dass er anlässlich des Themas „Stärken“ eigene Erfahrungen beisteuern wollte; es ist fernliegend, dass sich U. in dieser Situation das Hauen ausgedacht hat.\n\n\r\n\nEine Gefährdung des Kindeswohls ist dabei nicht nur in der Anwendung der Gewalt zu sehen, sondern zugleich auch im Umgang der Antragstellerin damit. Vor allem U. zeigt nach Einschätzung der Therapeutin deutliche Stressreaktionen, sobald er auf etwaige Gewalt angesprochen wird. So verstecke er sich unter dem Tisch, reagiere mit großer Angst und verweigere weitere Aussagen. Sie geht daher davon aus, dass die Kinder angehalten werden, nicht mehr über belastende Erlebnisse zu sprechen und ausschließlich positive Ereignisse zu schildern. Diese Annahme wird durch einen Vermerk der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 16.03.2026 (Beiakte Bl. 55) untermauert. Darin berichtet sie von einem Gespräch mit der Antragstellerin, in dem diese sagte, die Kinder wollten in der Kita davon erzählen, dass sie sie schlage. Sie hätte dann den Jungen gesagt, dass solche Äußerungen nicht gut seien.\n\n\r\n\nDer Antragstellerin ist es nicht gelungen, die Schilderungen ihrer Söhne zu entkräften. Einerseits bestreitet sie pauschal, ihre Kinder zu schlagen. So schrieb sie in einer E-Mail vom 11.05.2026 gegenüber der Antragsgegnerin: „Ich habe meine Kinder nie!! geschlagen!!“ (Beiakte Bl. 79). Dies ist jedoch insofern widersprüchlich, als sie im Elterngespräch im Kindergarten am 21.10.2021 angab, dass es schon mal passiert sein könne, „dass die Kinder einen Klaps auf den Po bekommen haben“, ins Gesicht habe sie ihre Kinder aber nie geschlagen. Ein Schlag auf den Po deckt sich auch mit dem im Kindergarten Ende Februar 2026 festgestellten Hämatom bei H.. Sofern die behandelnde Kinderpsychotherapeutin gegenüber der sozialpädagogischen Familienhilfe mitgeteilt hat, dass U. beim letzten Termin direkt zu Beginn der Stunde geäußert habe, dass seine Mutter ihn und H. nicht schlage, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Angabe ist schon deshalb unglaubhaft, weil sie, anders als die übrigen Aussagen der Kinder, gerade nicht aus einer besonderen Situation heraus entstanden ist. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, die Antragstellerin gab ihrem Sohn unmittelbar vor der Stunde bei der Kinderpsychotherapeuten eine entsprechende Äußerung mit auf den Weg, denn er platzte damit unmittelbar zu Beginn der Stunde, ohne erkennbaren Zusammenhang, heraus.\n\n\r\n\nDie am 10.06.2026 erfolgte Inobhutnahme der beiden Kinder war auch erforderlich. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel als die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung war nicht erkennbar. Zur Unterstützung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin bereits seit dem Jahr 2025 eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Diese hat sich jedoch ersichtlich nicht mehr als geeignet erwiesen. Auch die Unterbringung der Kinder bei Familienangehörigen schied aus. Um der Antragstellerin den Besuch der Tagesklinik zu ermöglichen, wurden bereits verschiedene Familienmitglieder in die Betreuung der Kinder einbezogen. So kümmerten sich die Großeltern sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits um die Betreuung der Kinder. Auch der Vater der Kinder versuchte, Betreuungsanteile zu übernehmen. Alle drei scheiden als dauerhafte Betreuungsperson derzeit jedoch aus. Die Großeltern väterlicherseits zogen sich bereits in der Vergangenheit aus der Betreuung zurück, da ihnen die Kinder zu anstrengend wurden. Unter anderem war ihnen U. aus dem Auto weggelaufen. Die Großeltern mütterlicherseits, die Eltern der Antragstellerin, kommen ebenfalls nicht in Betracht, die Kinder dauerhaft bei sich aufzunehmen. Dagegen spricht bereits, dass sie nach eigenen Angaben in eidesstattlicher Versicherung vom 16.06.2026 100 km vom derzeitigen Lebensmittelpunkt der Kinder entfernt wohnen. Eine Unterbringung dort würde dazu führen, dass die Kinder ihr gewohntes Umfeld verlassen müssten. Für U. käme erschwerend hinzu, dass er sich in einem neuen Kindergarten eingewöhnen und sich neue Heilpädagogen und Kinderpsychotherapeuten suchen müsste. Denn ein Verbleib bei den derzeitigen Personen ist allein aufgrund der räumlichen Entfernung nicht denkbar. Diese Wechsel würden U. unnötig weiter belasten und sind ihm in der derzeitigen Situation nicht zumutbar. Schließlich kommt auch der Vater der Kinder nicht als dauerhafte Betreuungsperson in Betracht. Zwar ließe sich seine Sehbehinderung durch die Unterstützung seiner derzeitigen Lebensgefährtin kompensieren, die mit eidesstattlicher Versicherung vom 15.06.2026 gegenüber dem Amtsgericht Bergisch Gladbach ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt erklärt hat (Beiakte Bl. 244). Sie räumte jedoch gleichzeitig ein, aufgrund ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit zuzüglich eines Minijobs viel zu arbeiten. Aufgrund dessen ist sie derzeit nicht in der Lage, die beiden Sechsjährigen - insbesondere mit Blick auf den besonderen Bedarf von U. - dauerhaft mit zu betreuen.\n\n\r\n\nSoweit die Eltern der Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 16.06.2026 (Beiakte Bl. 233) vortragen, die Kinder sollten in die häusliche Pflege, Versorgung und Erziehung ihrer Eltern zurückkehren und das Versorgungskonzept in Gestalt einer geteilten Verantwortung durch Mutter, Vater und Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits solle fortgeführt werden, verfängt dies nicht. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass dieses Betreuungskonzept gerade nicht funktioniert hat, weil die Kinder von den zahlreichen Bezugspersonen überfordert waren. Es fehlte insbesondere an einer konstanten und verlässlichen Bezugsperson. Zudem ist auch innerhalb des Familiensystems eine erhebliche Belastungssituation erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Ausführungen der Antragsgegnerin an das Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 15.06.2026 (Beiakte Bl. 140 ff.), die sich das Gericht zu eigen macht.\n\n\r\n\nDie weiteren Voraussetzungen der Inobhutnahme lagen ebenfalls vor. Das Jugendamt der Antragsgegnerin war insbesondere nicht gehalten, vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b SGB VIII herbeizuführen. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 42 Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt zunächst zu klären, ob die Kindeseltern einer Inobhutnahme widersprechen, erst bei Feststellung eines solchen Widerspruchs bedarf es grundsätzlich der Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung,\n\n\r\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2024 - 12 A 168/23 - juris, Rn. 35.\n\n\r\n\nVon einem Widerspruch der Kindeseltern war zunächst nicht auszugehen. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Antragstellerin schriftlich mit Erklärung vom 10.06.2026 ihr Einverständnis mit der Inobhutnahme erklärt hat (Beiakte Bl. 114). Der Kindesvater versorgte die Kinder lediglich jedes zweite Wochenende sowie an einzelnen Tagen in der Woche, sodass auch hier grundsätzlich nicht von einem Widerspruch auszugehen war. Nachdem der Antragsgegnerin der Widerspruch beider Elternteile bekannt wurde, schaltete sie unverzüglich - mit Schreiben vom 11.06.2026 - das zuständige Amtsgericht ein.\n\n\r\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich, dass vom Tag der Meldung nach § 8a SGB VIII am 10.05.2026 bis zur Inobhutnahme am 10.06.2026 ein Monat vergangen ist. Die Regelung des § 8a SGB VIII beschreibt ein Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos, ohne konkrete Zeitvorgaben zu benennen. Ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 15.06.2026 hat das Jugendamt der Antragsgegnerin die Zeit nach Eingang der Meldung nach § 8a SGB VIII genutzt, um Gespräche mit den Eltern der Kinder, der Therapeutin und der Frühförderung zu führen. Diese Phase der Klärung ist dem Jugendamt zuzugestehen. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Prüfung unnötig verzögert wurde. Entgegen des Vortrags der Antragstellerin konterkariert diese vierwöchige Zeitspanne auch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme. Im Sinne des Kindeswohls ist maßgeblich, ein Hin und Her der Kinder - von der Mutter in eine Einrichtung, im Falle des Widerspruchs wieder zurück zur Mutter, bei Zurückweisung des Widerspruchs wieder in eine Einrichtung - zu vermeiden. Dies greift jedoch erst mit dem tatsächlichen Beginn der Inobhutnahme.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_L_1763_26_Beschluss_20260811.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-08-11/25-l-1763-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_L_1763_26_Beschluss_20260811.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_L_1763_26_Beschluss_20260811.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-08-11/25-l-1763-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_L_1763_26_Beschluss_20260811.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:26.540112+00:00"}}