{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/4_L_1734_26_A_Beschluss_20260806","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0806.4L1734.26A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"4. Kammer","decided":"2026-08-06","aktenzeichen":"4 L 1734/26.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nI. Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers,\n\n\r\n\nder Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Marokko bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag zu unterbleiben hat;\n\n\r\n\ndie aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage wird angeordnet, § 80 Abs. 5 VwGO,\n\n\r\n\nund der Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Marokko bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu unterbleiben hat,\n\n\r\n\nlegt das Gericht unter Beachtung des Antragsbegehrens dahingehend aus, dass der\n\n\r\n\nAntragsteller sinngemäß beantragt,\n\n\r\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2020 (Gz. N01) ergangenen Abschiebungsandrohung in der durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2026 geänderten Fassung (Gz. N02) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 5235/26.A nicht vollzogen werden darf,\n\n\r\n\nsowie\n\n\r\n\nder Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2020 (Gz. N01) ergangenen Abschiebungsandrohung in der durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2026 geänderten Fassung (Gz. N02) bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht erfolgen darf.\n\n\r\n\nII. Die so verstandenen Anträge haben keinen Erfolg.\n\n\r\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz Hs. 2 des Asylgesetzes,\n\n\r\n\nAsylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist (im Folgenden: AsylG),\n\n\r\n\nrichtet sich die Entscheidung verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich nach dem am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Recht. Insbesondere ist nicht das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht,\n\n\r\n\nzum Begriff der verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes, VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 10; näher differenzierend: VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2026 - 22 L 1663/26.A -, juris Rn. 6 ff.,\n\n\r\n\nanzuwenden, was in der überwiegenden bisher ergangenen Rechtsprechung,\n\n\r\n\nvgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, juris Rn. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris Rn. 43; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 6 ff. und Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris Rn. 11,\n\n\r\n\nangenommen wird, sofern Asylanträge vor dem 12. Juni 2026 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gestellt worden sind.\n\n\r\n\nEine vor dem 12. Juni 2026 wirksam erfolgte Asylfolgeantragstellung beim Bundesamt liegt nicht vor. Eine dahingehende Antragstellung ist insbesondere nicht in dem mit „Asylfolgeantrag“ und der Alias-Identität des Antragstellers überschriebenen Schreibens des Rechtsanwalt Dr. N. vom 22. April 2026, welches er dem Bundesamt am 23. April 2026, 15:56:15 Uhr, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Vollmachtsvorlage übermittelt hat, zu sehen. Denn gemäß des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Asylverfahrensrechts,\n\n\r\n\nAsylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a.F.),\n\n\r\n\nhatte der Ausländer den Folgeantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes und damit grundsätzlich persönlich stellen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F.). Jedoch war der Folgeantrag in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert war, schriftlich zu stellen, vgl. § 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG a.F. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. war der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer sich u.a. in Haft befand.\n\n\r\n\nDies traf auf den Antragsteller am 23. April 2026 im o.g. Übermittlungszeitpunkt nicht länger zu, da er sich ausweislich einer durch den Einzelrichter bei der JVA Köln eingeholten und den Beteiligten übermittelten Auskunft seit dem Morgen des 23. April 2026, mithin vor o.g. Übermittlung des Schreibens an das Bundesamt, auf Grund der Entlassungsanordnung des Amtsgerichts Köln, die der Justizvollzugsanstalt Köln bereits um 10:30 Uhr übersendet worden war, nicht mehr in Haft befand und auch aus sonstigen Gründen nicht nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert war.\n\n\r\n\nIII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (dazu 1.) noch eines Anordnungsgrunds (dazu 2.) glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\n1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt im hier maßgeblichen Kontext der zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Asylfolgeantragstellung jedenfalls entweder eine bereits erfolgte Asylfolgeantragstellung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 3 Nr. 19 VO (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung) voraus oder in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, die Anzeige der beabsichtigten Stellung und Einreichung des Folgeantrags beim Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Dabei muss dem Antragsteller auch im Zeitraum zwischen der Anzeige der Absicht zur Stellung und Einreichung eines Folgeantrags und dessen später erfolgten Einreichung die Rechtsschutzmöglichkeit zukommen, die ihm ansonsten ab der Stellung des Antrags bis zu dessen Bescheidung gewährt wird.\n\n\r\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 15 L 1645/26.A -, juris Rn. 14 zum Fall einer erfolgten Anzeige der Absicht mittels des vorgesehenen Formblatts.\n\n\r\n\nGemäß Art. 3 Nr. 19 Asylverfahrensverordnung ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedsstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird.\n\n\r\n\nEin Asylfolgeantrag bzw. auch nur eine Anzeige der beabsichtigten Stellung und Einreichung eines Folgeantrags liegt nicht in dem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2026, der gegenüber dem Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 AsylG) für den zu und seit diesem Zeitpunkt in der UFA M. inhaftierten Antragsteller gestellt hat, da der Antragsteller diejenigen Erfordernisse, die § 71 Abs. 2 AsylG aufstellt, nicht eingehalten hat. Danach hat, sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen.  § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.\n\n\r\n\nGemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist abweichend von dem Grundsatz der persönlichen Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes in den in § 14 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis Nr. 3 aufgezählten Fällen die vorherige Anzeige der beabsichtigten Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts u.a. dann anzuzeigen, wenn sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam [...] befindet (Nr. 2). Aufgrund des vorgesehenen Verfahrens soll das Bundesamt trotz der vorliegenden Hindernisgründe zunächst einzelfallabhängig entscheiden, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder am Aufenthaltsort des Ausländers, bevor die Prüfung des Antrags erfolgt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Hierüber informiert es den Ausländer.\n\n\r\n\nVgl. hierzu auch BT-Drs. 21/1848 vom 29. September 2025, S. 120.\n\n\r\n\nDer Antrag gilt in diesem Fall nur dann als eingereicht, wenn der Antragsteller das Formblatt innerhalb der in Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensverordnung genannten Frist einreicht und die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. In diesem Fall läuft die Frist für die Prüfung des Antrags ab dem Tag des Eingangs des Formblatts bei der zuständigen Behörde.\n\n\r\n\nVgl. hierzu VG Kassel, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 4 L 1342/26.KS -, juris Rn. 28; Hailbronner in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, AsylG, Stand: Juni 2026, § 14 Rn. 8 u. § 13 Rn. 8.\n\n\r\n\nNach dem Stand des Verfahrens hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt nicht unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts angezeigt und dieses damit - bewusst - nicht in den Stand versetzt, die gesetzlich vorgesehenen, zugleich Verfahrensrechte garantierende Prüfschritte durchzuführen. Auch die Hinweise des Antragsgegners im Schreiben vom 16. Juli 2026, im gerichtlichen Verfahren und den Hinweis der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss des Verfahrens 11 L 1963/26 vom 5. August 2026 hat der Antragsteller nicht zum Anlass genommen, die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts anzuzeigen.\n\n\r\n\nDie vorgenannten Vorgaben des nationalen Rechts stehen entgegen der zumindest sinngemäß geäußerten Rechtsauffassung des Antragstellers auch im Einklang mit dem Europäischen Recht, insbesondere der Asylverfahrensverordnung. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung ist der Antrag auf internationalen Schutz - dem unterfallen auch Folgeanträge i.S.v. Art. 55 Asylverfahrensverordnung als „weitere Anträge auf internationalen Schutz, vgl. Art. 3 Nr. 19 Asylverfahrensverordnung - persönlich zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort und - sofern mitgeteilt - zu einer bestimmten Uhrzeit einzureichen. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensverordnung können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller einen Antrag unter Verwendung eines Formblatts einreichen kann, beispielsweise wenn er aufgrund dauerhafter schwerwiegender Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, wie Freiheitsentzug oder langfristiger Krankenhausaufenthalt, nicht persönlich erscheinen kann. Der Antrag gilt als eingereicht, wenn der Antragsteller das Formblatt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einreicht und die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.\n\n\r\n\nSoweit der Antragsteller schließlich vorbringt, das Bundesamt habe ausweislich eines Schreibens vom 20. Juli 2026, mit dem dem Antragsteller eine „Information über die Verfahrensänderung“ mitgeteilt worden sei, ein Verfahren angelegt, so dass von einem ordnungsgemäßen Verfahrensbeginn auszugehen sei, übersieht er, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht zur Disposition des Bundesamts stehen. Überdies hat das Bundesamt ihm nur mitgeteilt, sein Asylverfahren werde als beschleunigtes Prüfungsverfahren gem. Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Asylverfahrensverordnung bearbeitet.\n\n\r\n\n2. Mit Blick auf die antragstellerseitig bewusst unterlasse Einhaltung der gesetzlichen Formvorgaben hat der Antragssteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\nIII. Schon aufgrund des nun erfolgten Erlasses der verfahrensabschließenden Entscheidung liegen die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (sog. Hängebeschluss) nicht vor. Aus den vorgenannten Gründen wäre dieser über erfolglos geblieben.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.\n\n\r\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/4_L_1734_26_A_Beschluss_20260806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-08-06/4-l-1734-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/4_L_1734_26_A_Beschluss_20260806.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/4_L_1734_26_A_Beschluss_20260806.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-08-06/4-l-1734-26-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/4_L_1734_26_A_Beschluss_20260806.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:26.971275+00:00"}}