{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/25_K_5770_24_Gerichtsbescheid_20260728","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0728.25K5770.24.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2026-07-28","aktenzeichen":"25 K 5770/24","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegewohngeld.\n\n\r\n\nDie Klägerin befindet sich seit dem 25.11.2023 in vollstationärer Pflege im E.-Heim in Köln. Unter dem 22.02.2023 beantragte ihr bevollmächtigter Ehemann für sie die Bewilligung von Pflegewohngeld bei der Beklagten. Dabei gab er an, sie verfüge über Vermögen in Höhe von 8.329,25 Euro sowie eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.306,73 Euro.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 24.01.2024 forderte die Beklagte den Ehemann der Klägerin zur Übermittlung weiterer Unterlagen auf. Insbesondere forderte sie Nachweise für Barabhebungen vom Girokonto des Ehemannes und vom Sparbuch der Klägerin in Höhe von insgesamt 15.100,00 Euro im Zeitraum vom 25.09.2023 bis zum 02.11.2023. Es seien in diesem Zeitraum insgesamt 12.600,00 Euro vom Girokonto des Ehemannes abgebucht worden. Zudem seien am 30.10.2023 2.500,00 Euro vom Sparbuch der Klägerin abgehoben worden.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 07.02.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Es liege vorrangig einzusetzendes Vermögen vor. Den Angaben der Klägerin entsprechend bestehe ihr Vermögen aus dem Guthaben auf dem Girokonto ihres Ehemannes (6.597,94 Euro), ihrem Sparbuch (1.231,31 Euro), einer Barsumme in Höhe von 500,00 Euro, Sterbegeldversicherungen in Höhe von 3.626,09 Euro und 2.478,50 Euro sowie ungeklärtem Barvermögen in Höhe von 15.100,00 Euro. Die Schonvermögensgrenze liege indes bei 15.000,00 Euro.\n\n\r\n\nDer Ehemann der Klägerin legte mit Schreiben vom 08.02.2024 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2024 ein. Das Schreiben ging der Beklagten am 11.03.2024 zu. Mit Schreiben vom 11.04.2024 begründete die Schwester des Ehegatten der Klägerin den Widerspruch auch in Bezug auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.02.2024. Die Sterbegeldversicherungen seien unwiderruflich an das Bestattungsunternehmen O. GmbH abgetreten worden. Die angegebenen 15.100,00 Euro seien vor Antragstellung restlos ausgegeben worden. Damit liege lediglich Vermögen unterhalb der Grenze von 20.000,00 Euro vor.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 25. April 2024 bat die Beklagte um Erläuterung hinsichtlich des Verbleibs der ungeklärt verbliebenen Barsumme.\n\n\r\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei verfristet. Das am 12.04.2024 eingegangene Schreiben der Schwester des Ehegatten der Klägerin sei als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid in Bezug auf das Pflegewohngeld auszulegen. Der Ehegatte der Klägerin habe sich in seinem Schreiben vom 08.02.2024 zunächst nur auf den Ablehnungsbescheid in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII bezogen. Es werde davon ausgegangen, dass auch der Ablehnungsbescheid vom 07.02.2024 am 08.02.2024 zugegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht veranlasst. Der Widerspruch sei in der Sache nicht begründet. Entsprechend den Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 07.02.2024 sei ungeklärtes Barvermögen in Höhe von 15.100,00 Euro zum Vermögen der Klägerin zu rechnen. Der Verbrauch dieser Mittel sei nicht glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\nAm 9. September 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n\r\n\nSie macht im Wesentlichen geltend, es gelte eine Vermögensfreigrenze in Höhe von 20.000,00 Euro nach § 90 SGB XII. Die Abhebungen vom Konto des Ehemannes der Klägerin unterfielen den Pfändungsfreigrenzen.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\nden Bescheid der Beklagten vom 07.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß Pflegewohngeld für die Klägerin ab dem 25.11.2023 zu bewilligen.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Sie macht ergänzend geltend, die Schonvermögensgrenze betrage nach § 14 Abs. 3 APG NRW 15.000,00 Euro.\n\n\r\n\nDas Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 11.05.2026 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nDie Kammer konnte in Form des Gerichtsbescheides entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer solchen Entscheidung gehört worden sind, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, da die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin in der Sache entschieden hat,\n\n\r\n\nvgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2025), § 70 Rn. 37.\n\n\r\n\nSie ist jedoch in der Sache nicht begründet.\n\n\r\n\nDie angegriffenen Entscheidungen der Beklagten ergingen rechtsfehlerfrei und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr derzeit kein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Absatz 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt dabei entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII (§ 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist oder wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist.\n\n\r\n\nAbweichend hiervon darf die Gewährung von Pflegewohngeld für den hier vorliegenden Fall einer nicht getrennt lebenden Ehegattin nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW).\n\n\r\n\nNach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06 -, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 - 21 K 4477/16 -, juris Rn. 43.\n\n\r\n\nZwar war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung untergebracht, gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI anspruchsberechtigt. Das monatliche Einkommen der Klägerin reicht zudem nicht aus, um die monatlichen Investitionskosten des Pflegeheimes bezahlen zu können. Denn ihr Einkommen in Höhe von monatlich 2.810,59 Euro (Stand ab dem 01.07.2024, vgl. Bl. 45 BA, Bl. 25 Akte Kostenbeitrag) unterschreitet die monatlich anfallenden Kosten für die vollstationäre Pflege.\n\n\r\n\nUnter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens war die Klägerin jedoch (zunächst) im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 APG NRW in der Lage, die monatlichen Investitionskosten des Pflegeheimes zu begleichen. Denn das verwertbare Vermögen der Klägerin übersteigt den vorgenannten Schonbetrag gem. § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro.\n\n\r\n\nDie ungeklärt verbliebene Barsumme in Höhe von 15.100,00 Euro war dem Vermögen der Klägerin trotz ihres ungeklärten Verbleibs pflegewohngeldrechtlich zuzurechnen.\n\n\r\n\nMaßgeblich ist insoweit der Beginn des jeweiligen Monats als Fälligkeitszeitpunkt der Investitionskosten nach dem Heimvertrag. Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich nicht für den Lebensunterhalt verbraucht worden ist, kann der Bedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden; es gibt keinen „fiktiven Vermögensverbrauch“.\n\n\r\n\nvgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2020 - L 7 SO 3752/19 -, juris Rn. 37, 40.\n\n\r\n\nDanach ist die Barsumme in Höhe von 15.100 Euro bis zum tatsächlichen anteiligen Einsatz und dem Erreichen der Schonvermögensgrenze (auch unter Berücksichtigung der im Übrigen vorhandenen Vermögenswerte der Eheleute) für die Begleichung ungedeckter Investitionskosten dem einzusetzenden Vermögen der Klägerin zuzurechnen.\n\n\r\n\nZwar steht nicht positiv fest, dass die Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums über diesen Vermögenswert faktisch (noch) verfügte. Doch auch das Gegenteil ist nicht erwiesen. Die insoweit bestehende Ungewissheit bezüglich des Verbleibs dieses Vermögenswerts wirkt sich pflegewohngeldrechtlich zulasten der Klägerin aus. Denn bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 14 Abs. 3 APG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 -12 B 1422/13 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.; Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25.\n\n\r\n\nDen Verbleib eines Vermögenswerts in diesem Sinne als „ungeklärt“ anzusehen, setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Werts oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswert verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt.\n\n\r\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn auch ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr. Er eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter, schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt danach nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Zudem bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 - 12 B 1422/13 -, a.a.O. Rn. 15 f.; Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 1133/14 -, a.a.O. Rn. 27 ff.; Beschlüsse vom 26.09.2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 15; vom 28.09.2022 - 12 A 703/21 -, juris Rn. 8 ff.; vom 03.03.2021 - 12 A 3135/17 -, juris Rn. 16 ff; vom 09.12.2025 - 12 A 1690/23 -, juris Rn. 6.\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Maßgaben ist auch bei wohlwollender Beurteilung nicht als erwiesen anzusehen, dass ein (ersatzloser) Verlust des hier streitigen Vermögenswerts eingetreten ist.\n\n\r\n\nEs erscheint hier zugleich als möglich, dass die Klägerin weiterhin im Besitz dieser Summe oder eines werthaltigen Surrogats ist, wie auch ein Ansichnehmen ohne vertragliche Grundlage durch Dritte möglich erscheint, das Rückforderungsansprüche (z. B. nach § 528 oder den §§ 812 ff. BGB) auslösen könnte, die grundsätzlich als Surrogate wiederum dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen wären.\n\n\r\n\nDie Summe macht(e) den Großteil des Vermögens der Eheleute aus. Es ist in der gegebenen Situation nicht hinreichend plausibel dargelegt bzw. substantiiert worden, dass diese Summe in dem kurzen relevanten Zeitraum vor dem Heimaufenthalt restlos verbraucht worden wäre, ohne dass (ggf. teilweise) entsprechende Nachweise oder zumindest Anknüpfungspunkte für eine weitere Sachverhaltsermittlung angegeben werden konnten. Das bloße Versichern der Vertreter der Klägerin, die Summe sei ausgegeben worden, führt auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zu der gerichtlichen Überzeugung, dass der ersatzlose Verlust keinen Zweifeln unterliege. Es ist nicht im Ansatz schlüssig oder plausibel dargelegt, dass ein ersatzloser Verbrauch des für die Klägerin und ihren Ehemann erheblichen Vermögenswerts derart naheliegend wäre, dass im Rahmen der Beweiswürdigung von einem feststehenden Vermögensverlust in solch ungewöhnlicher Höhe auszugehen wäre.\n\n\r\n\nVgl. zum Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2025 - 12 A 1690/23 -, a.a.O. Rn. 9.\n\n\r\n\nDenn Nachweise zu entsprechenden Ausgaben konnten auch nach wiederholter Anfrage nicht vorgelegt werden.\n\n\r\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der Kosten richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.\n\n\r\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nWahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_K_5770_24_Gerichtsbescheid_20260728.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-28/25-k-5770-24","cited_norms":[{"jurabk":"APG NRW","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_K_5770_24_Gerichtsbescheid_20260728.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_K_5770_24_Gerichtsbescheid_20260728.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-28/25-k-5770-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_K_5770_24_Gerichtsbescheid_20260728.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:28.880719+00:00"}}