{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/13_K_5693_24_Urteil_20260723","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0723.13K5693.24.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"13. Kammer","decided":"2026-07-23","aktenzeichen":"13 K 5693/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 beim Landgericht Köln u. a. die Erteilung einer Datenauskunft auf Grundlage des Art. 15 Abs. 1, 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119, S. 1) - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - im Hinblick auf ihre beim Landgericht Köln im Zusammenhang mit den dortigen Verfahren 3 OH 5/19 und 3 O 191/19 verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das Schreiben war u. a. als „Bitte um Datenauskunft“ überschrieben.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 18. März 2024 bezog das Landgericht Köln sich auf den „Antrag auf Auskunft“ und teilte hierzu mit, in Rechtsprechungsangelegenheiten die personenbezogenen Daten der Klägerin zum Zweck der Durchführung von Gerichtsverfahren mithilfe der Fachanwendungen Textsystem Justiz und JUDICA sowie in papiernen Gerichtsakten zu verarbeiten. Im Verfahren 3 OH 5/19 sei die Klägerin als Antragstellerin und in dem Verfahren 3 O 191/19 als Beklagte mit - im Bescheid jeweils angegeben - Namen und Wohnanschrift erfasst. Ferner unterrichtete der Beklagte über die Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger und Kategorien von Empfängern, die geplante Dauer der Speicherung, die Rechte der Klägerin auf Löschung und Berichtigung sowie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, die Herkunft der Daten und das Nichtvorliegen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 23. März 2024 zugestellt.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2024 wandte die Klägerin sich erneut an das Landgericht Köln. Unter der Überschrift „Ihr Schreiben vom [18. März 2024] zu meinem [Datenauskunftsverlangen] vom [6. Februar 2024]“ nahm sie Bezug auf die „Antwort zu [ihrer an das Landgericht Köln] gerichteten Bitte, [ihr] eine Datenauskunft […] zur Verfügung zu stellen“, und führte aus, ihre „diesbezügliche Anfrage“ habe sich auf eine vollständige Datenauskunft zu den in den Gerichtsakten und Beiakten über sie vorhandenen personenbezogenen Daten bezogen; sie habe die Überlassung einer Kopie derselben begehrt. Das Landgericht Köln habe zwar geantwortet, jedoch nicht vollständig. Wörtlich bat die Klägerin weiter, „die Datenauskunft vollständig zu erteilen […], so wie [sie] es beantragt hatte.“\n\n\r\n\nIm zugehörigen Sammelvorgang des Landgerichts Köln wurde unter dem 1. Juli 2024 vermerkt, mit Schreiben vom 8. Juni 2024 habe die Klägerin „erneut“ um eine Kopie der Gerichtsakten gebeten. Unter Bezugnahme auf das „Schreiben“ der Klägerin vom 8. Juni 2024 richtete das Landgericht am 1. Juli 2024 seinerseits ein weiteres Schreiben an die Klägerin und führte aus: Ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Gerichtsakten ergebe sich nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Die Gerichtsakte enthalte nicht ausschließlich personenbezogene Daten der Klägerin. Das Oberlandesgericht Köln habe mit Beschluss vom 14. Januar 2022 - 7 VA 20/21 - entschieden, dass die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über Akteneinsicht vorgingen. Im Übrigen erläuterte das Landgericht Köln die Voraussetzungen und Kosten der Gewährung von Akteneinsicht auf Grundlage des § 299 ZPO. Diesem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat am 5. September 2024 Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihr durch Überlassung derselben in Kopie eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu den bei ihm über sie in Zusammenhang mit den Verfahren 3 OH 5/19 und 3 O 191/19 vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. In der Klageschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Beifügung ihres Schreibens vom 6. Februar 2024, des Bescheides vom 18. März 2024, ihres in der Klageschrift als „Datenauskunftsanfrage“ bezeichneten Schreibens vom 8. Juni 2024 und des Schreibens des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2024 u. a. ausgeführt, mit Schreiben vom 6. Februar 2024 habe die Klägerin „erstmals“ einen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft gestellt, die der Beklagte verweigere. Zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Juli 2026 und in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass Streitgegenstand lediglich der „Bescheid“ vom 1. Juli 2024 sein solle, nicht der Bescheid vom 18. März 2024; der Klageschrift liege die „zweite Datenauskunftsanfrage“ der Klägerin vom 8. Juni 2024 zugrunde, nicht die erste Anfrage vom 6. Februar 2024.\n\n\r\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere entgegen der im Klageverfahren vorgebrachten Auffassung des Beklagten nicht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 18. März 2024 am 23. März 2024 verfristet. Das „Stammrecht“ des Art. 15 Abs. 3 DSGVO könne nicht untergehen. Es sei nicht ein für alle Mal „verbraucht“, wenn die Erteilung der Auskunft auf eine konkrete Anfrage hin nicht fristgerecht eingeklagt werde. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten sei mit dem europäischen Effektivitätsgrundsatz unvereinbar. Die Klägerin sei befugt gewesen, nach Ablauf der Klagefrist ihr Datenauskunftsverlangen nochmals beim Landgericht Köln anzubringen. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sehe ein Recht auf wiederholte Auskunft vor. Das Schreiben vom 8. Juni 2024 sei als eigenständige, neue Datenauskunftsanfrage auszulegen gewesen. Diese zweite Datenauskunftsanfrage und nicht die erste Anfrage vom 6. Februar 2024 liege der Klage zugrunde. Das Landgericht Köln müsse die wiederholte Anfrage ebenfalls behandeln und beantworten. Wenn die Klägerin die erneute Ablehnung des Landgerichts Köln zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage mache, werde nur diese letztmalige Verweigerung Streitgegenstand, nicht schon die erstmalige. Die Klage richte sich also auch gegen den Bescheid vom 1. Juli 2024. Damit habe das Landgericht Köln den erneuten Datenauskunftsantrag der Klägerin abgelehnt. Da dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, betrage die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Die Klage sei binnen dieser Frist erhoben worden. In der Sache sei der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet. Gerichtsakten - auch Papierakten - seien entgegen der Meinung des Beklagten Dateisysteme im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO. Sie seien nach einem durchgängig einheitlichen System geordnet und strukturiert. Gerichtsakten würden nach Aktenzeichen angelegt, seien nach Parteien zugeordnet, nach Sachbetreffen gegliedert und enthielten in festgelegter Reihenfolge Schriftsätze, gerichtliche Entscheidungen usw. Der Zugriff erfolge nach klar definierten Kriterien wie Aktenzeichen und Parteibezeichnung. Es bestehe eine systematische, chronologische Ordnung. Das entspreche exakt dem, was Art. 4 Nr. 6 DSGVO als „strukturierte Sammlung“ voraussetze. Dass Gerichtsakten nicht hauptsächlich oder ausschließlich personenbezogene Daten beinhalteten, sei entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich. Die Regelung des Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO werde auch nicht durch § 299 ZPO verdrängt. Die Vorschriften entstammten völlig unterschiedlichen Rechtskreisen, verfolgten unterschiedliche Schutzzwecke und schützten unterschiedliche Rechtsgüter, sodass kein Spezialitätsverhältnis bestehe. Zudem habe die Datenschutzgrundverordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht Vorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht. § 299 ZPO beinhalte auch keine Einschränkung gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschrift sei nicht als eine solche Beschränkungsregelung konzipiert, erfülle die formellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO nicht und diene auch keinem der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a - j DSGVO genannten Schutzgüter. Der Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft sei bislang nicht bzw. nur unvollständig erfüllt worden. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus seinem Beschluss vom 14. Januar 2022 - 7 VA 20/21 - sei mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, u. a. in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22 -, überholt. Danach sei das Landgericht Köln verpflichtet, der Klägerin eine vollständige und nicht lediglich auf ihre Stammdaten bezogene Datenauskunft zu erteilen. Aus dem, was das Landgericht Köln bislang mitgeteilt habe, werde nicht verständlich, was über die Klägerin konkret in den Gerichtsakten gespeichert sei. Dafür sei die Kenntnis ganzer Dokumente erforderlich. Soweit Rechte Dritter betroffen sein könnten, müsse das Landgericht im Einzelnen in eine Prüfung gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO eintreten.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt zuletzt,\n\n\r\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2024 zu verpflichten, ihr durch Überlassung derselben in Kopie eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu den bei ihm über sie in Zusammenhang mit den Verfahren des Landgerichts Köln 3 OH 5/19 und 3 O 191/19 vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\nund trägt vor: Die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Das Landgericht Köln habe das Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 18. März 2024 abschließend beschieden. Die Annahme der Klägerin, dass eine erneute Ablehnung zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht worden sei, lasse sich jedenfalls mit dem Inhalt der Klageschrift nicht in Einklang bringen. Das Schreiben vom 1. Juli 2024 werde in der Klageschrift nicht erwähnt. Die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 8. Juni 2024 auch keinen weiteren Auskunftsantrag gestellt, sondern lediglich das bereits beschiedene Auskunftsverlangen wiederholt. Dementsprechend sei auch das Schreiben vom 1. Juli 2024 mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt. Das Schreiben enthalte lediglich eine Erläuterung der bereits mitgeteilten Entscheidung. Außerdem sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin infrage zu stellen. Es stehe ihr frei, nach § 299 ZPO einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. In der Sache fielen Gerichtsakten schon nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung. Sie seien kein Dateisystem im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO. Auf eine Sammlung personenbezogener Daten seien Gerichtsakten nicht angelegt. Sie enthielten zwar personenbezogene Daten, jedoch weder hauptsächlich noch ausschließlich. Auch nach dem 15. Erwägungsgrund zur Datenschutzgrundverordnung fielen nicht nach bestimmten Kriterien geordnete Akten oder Aktensammlungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Ein „Durchforsten“ von Gerichtsakten nach personenbezogenen Daten sei auch praktisch nicht umsetzbar. Erst recht habe die Klägerin aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO keinen Anspruch auf Überlassung von vollständigen Kopien von Gerichtsakten. Die Regeln der Zivilprozessordnung seien insoweit vorrangig und schlössen die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung aus. Die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs befasse sich nicht mit dem Verhältnis der Prozessordnungen zur Datenschutzgrundverordnung und sei damit nicht einschlägig. Im Übrigen sei auch nach dieser Rechtsprechung die Zurverfügungstellung einer Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken nur erforderlich, wenn dies unerlässlich sei, um die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte zu ermöglichen. Aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO ergebe sich kein Anspruch auf Beauskunftung des Inhalts der Gerichtsakten bzw. darin ggf. enthaltener personenbezogener Daten. Auskunft sei nur zu erteilen über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Das sei bei in Gerichtsakten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht der Fall. Die Gerichtsakte sei kein personenbezogenes Datum, auch wenn sie eine Vielzahl personenbezogener Daten beinhalte. Verfügungen und Schriftsätze beinhalteten auch gänzlich andere Informationen. Bei der Überlassung von vollständigen Kopien der Gerichtsakten würden also auch nicht personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt. Auch enthielten Gerichtsakten nicht lediglich personenbezogene Daten einer Partei, sondern auch eine Vielzahl personenbezogener Daten anderer Verfahrensbeteiligter. Die Rechte und Freiheiten anderer Personen dürften nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO durch eine Auskunftserteilung indes nicht beeinträchtigt werden.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nStreitgegenstand der Klage ist nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 14. Juli 2026 und in der mündlichen Verhandlung lediglich der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Datenauskunft aufgrund eines aus ihrer Sicht mit dem Schreiben vom 8. Juni 2024 gestellten Antrags, der ihrer Auffassung nach mit dem Schreiben vom 1. Juli 2024 beschieden wurde. Nicht streitgegenständlich sind der Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2024 und der daraufhin erlassene Bescheid vom 18. März 2024.\n\n\r\n\nDiese Klarstellung ging nicht mit einer Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO einher, die nach dieser Vorschrift nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird.\n\n\r\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Mai 1999 - 7 B 16.99 -, juris Rn. 9.\n\n\r\n\nKeine Änderung des Streitgegenstandes liegt bei bloßer Präzisierung des Klagebegehrens vor. Von einer solchen Präzisierung ist auszugehen, wenn das zuletzt geltend gemachte Klagebegehren im Wege der Auslegung ohnehin bereits dem ursprünglichen Vorbringen zu entnehmen war. Für das Verständnis der Klageanträge ist dabei gemäß § 88 VwGO nicht deren wörtliche Fassung maßgeblich, sondern das ihnen zugrunde liegende Klagebegehren. Es ist deshalb das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers durch Auslegung zu ermitteln. Dies geschieht nach den für die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltenden Grundsätzen. Dabei ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Klägervortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Adressat des Klageantrags erkennbaren Umständen ergibt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 -, juris Rn. 13.\n\n\r\n\nNach diesen Maßgaben war bereits der Klageschrift zu entnehmen, dass die Klägerin mit ihrer Klage einen aus ihrer Sicht mit Schreiben vom 8. Juni 2024 unabhängig von dem ursprünglichen Antrag vom 6. Februar 2024 und dem daraufhin erlassenen Bescheid vom 18. März 2024 geltend gemachten Auskunftsanspruch verfolgen wollte: Der Klageantrag schließt dieses Verständnis nicht aus; weder auf den ursprünglichen Antrag noch den Bescheid oder den aus Sicht der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2024 gestellten Antrag wurde dort Bezug genommen, sondern lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Datenauskunft beantragt. Dass die Klägerin letzteres Schreiben als weiteren, eigenständigen Auskunftsantrag auffasste, wurde in der Klageschrift bereits insofern angedeutet, als mit Schreiben vom 6. Februar 2024 nach den dortigen Ausführungen „erstmals“ die Erteilung einer Datenauskunft beantragt wurde. Außerdem wurde das Schreiben vom 8. Juni 2024 der Klageschrift beigefügt und im Anlagenverzeichnis als „Datenauskunftsanfrage“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund dringt der Beklagte nicht mit seinem - sinngemäß einen Widerspruch gegen eine aus seiner Sicht vorliegende Klageänderung beinhaltenden - Einwand durch, die Annahme, dass nur eine zweite Datenauskunftsanfrage habe Streitgegenstand werden sollen, stehe mit dem Inhalt der Klageschrift nicht Einklang.\n\n\r\n\nDie Klage ist indessen unzulässig. Statthaft ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Denn mit der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO begehrt die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsakts i. S. d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW). Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die - wie etwa Art. 15 Abs. 4 DSGVO zeigt - auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 -, juris Rn. 12.\n\n\r\n\nDie Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt jedoch allgemein davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 75 Satz 1, 2 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 -, juris Rn. 23; vom 2. Dezember 2025 - 1 B 15.25 -, juris Rn. 4 ff.\n\n\r\n\nAntrag in diesem Sinne ist nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichen Verständnis eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der zuständigen Behörde zugehen muss. Der Antragsteller muss hierin in einer für die Behörde erkennbaren Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen, die Bescheidung eines bestimmten Begehrens zu erstreben. Der Antrag bewirkt sodann unmittelbar, dass ein auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verwaltungsverfahren nach § 9 Halbs. 1 VwVfG NRW in Gang gesetzt wird. Abzugrenzen ist der Antrag von anderen Willenserklärungen des Bürgers wie beispielsweise bloßen Anzeigen, die auf Information der Behörde und ggf. nachfolgende schlichthoheitliche Überprüfung des mitgeteilten Sachverhalts gerichtet sind.\n\n\r\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 1423/09 -, juris Rn. 5 ff.\n\n\r\n\nOb die an eine Behörde gerichtete Eingabe einen Antrag enthält und ggf. welchen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen von Bürgern gegenüber einer Behörde analog geltenden Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, juris Rn. 20.\n\n\r\n\nMaßgeblich ist danach nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Nicht entscheidend ist also, was der Erklärende gewollt oder gedacht hat, sondern der „objektivierte Sinngehalt“, d. h. wie der Adressat unter Berücksichtigung des Antrages und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten verstehen durfte.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, juris Rn. 50 ff.\n\n\r\n\nZu berücksichtigen sind dabei nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zuganges erkennbaren Sinn verstehen musste.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, juris Rn. 2.\n\n\r\n\nZugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Bürgers ist ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen. Von einem rechtsunkundigen Bürger kann namentlich nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht und die verfahrensrechtliche Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt. Bei der Ermittlung seines wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen, insbesondere dann, wenn dem Bürger anderenfalls ein fristgebundener Rechtsbehelf genommen würde. Das setzt allerdings voraus, dass die Erklärung zumindest auch als ein solcher Antrag ausgelegt werden kann.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn 23; vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 13.\n\n\r\n\nVerbleiben Zweifel am Gehalt der Willenserklärung, besteht für die Behörde Anlass, diesen Zweifeln durch eine Rückfrage beim Betroffenen nachzugehen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Anlass zu Nachfragen besteht etwa dann, wenn der Antrag seinem Wortlaut nach in klarem Widerspruch zur Interessenlage steht.\n\n\r\n\nVgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 S 1750/16 -, juris Rn. 4; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 25 Rn. 39.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat keinen Antrag auf Vornahme in einem der Klageerhebung vorangegangenen Verwaltungsverfahren gestellt. Auf den Antrag vom 6. Februar 2024 kann insoweit nicht abgehoben werden, denn dieser wurde unter dem 18. März 2024 bereits bestandskräftig beschieden. Bei Zustellung am 23. März 2024 endete die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO mit Ablauf des 23. April 2024. Zudem ist dieser Antrag nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich nicht Gegenstand des Klagebegehrens.\n\n\r\n\nMit dem Schreiben vom 8. Juni 2024 hat die Klägerin auch keinen weiteren Antrag auf Vornahme gestellt. Nach den dargestellten Maßgaben ist das Schreiben jedenfalls nicht als erneuter Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft aufzufassen, sondern am ehesten - ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste - als formlose Gegenvorstellung zum bestandskräftigen Bescheid vom 18. März 2024 im Sinne einer an das Landgericht Köln gerichteten Remonstration mit dem Ziel, den Bescheid nochmals auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen zu lassen.\n\n\r\n\nVgl. zum Begriff der Gegenvorstellung Weber, Rechtswörterbuch, 35. Edition 2026, „Gegenvorstellungen“.\n\n\r\n\nUnter Berücksichtigung des Schreibens vom 8. Juni 2024 und aller sonstigen dem Landgericht Köln bekannten und erkennbaren Umstände war nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung das Schreiben nicht als erneuter Datenauskunftsantrag zu verstehen. Dafür spricht schon, dass das Schreiben vom 8. Juni 2024 - anders als das ebenfalls von der Klägerin verfasste Schreiben vom 6. Februar 2024 - nicht als „Bitte um Datenauskunft“ oder mit einer vergleichbaren Formulierung überschrieben ist. Stattdessen bezieht die Klägerin sich im Betreff auf ihren Datenauskunftsantrag vom 6. Februar 2024 und den daraufhin ergangenen Bescheid vom 18. März 2024. Auch im Fließtext verweist sie auf die „Antwort zu [ihrer an das Landgericht Köln] gerichteten Bitte“ und ihre „diesbezügliche Anfrage“. Dem Inhalt des Schreibens nach wendet die Klägerin sich gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 18. März 2024. Sie moniert, dass entgegen ihrem Antrag vom 6. Februar 2024 keine vollständige Auskunft erteilt worden sei, und führt aus: „Ich möchte Sie daher bitten, die Datenauskunft vollständig zu erteilen […], so wie ich es beantragt hatte.“ Angesichts der Formulierung im Plusquamperfekt ist auch insofern der Antrag vom 6. Februar 2024 in Bezug genommen. Bei objektiver Würdigung sollte hiernach gerade kein erneuter Antrag gestellt werden; stattdessen sollte das Schreiben dem Landgericht Köln Anlass geben, seine Entscheidung über den Antrag vom 6. Februar 2024 noch einmal zu überdenken und ggf. im Wege der behördlichen Selbstkorrektur eine über die mit Bescheid vom 18. März 2024 erteilte hinausgehende Auskunft unter entsprechender Abänderung des Bescheides zu geben.\n\n\r\n\nAnderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht daraus, dass das Landgericht Köln unter dem 1. Juli 2024 vermerkte, dass die Klägerin „erneut“ um Kopie der Gerichtsakten gebeten habe. Nach den dargestellten Maßstäben ist schon nicht ausschlaggebend, wie das Landgericht Köln die Eingabe der Klägerin tatsächlich verstanden hat. Maßgeblich ist stattdessen, wie das Landgericht Köln sie bei objektiver Würdigung aufzufassen hatte. Unabhängig davon ist der zitierten Wendung auch nicht zu entnehmen, dass das Landgericht Köln von einem weiteren Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft ausgegangen wäre. Solchenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass - wie auf den Antrag vom 6. Februar 2024 hin - ein Bescheid erlassen worden wäre. Ein solcher Bescheid ist jedoch nicht ergangen. Entgegen klägerischer Auffassung handelt es sich namentlich bei dem Schreiben des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2024 nicht um einen Verwaltungsakt, mit dem ein weiterer Auskunftsantrag hätte beschieden werden sollen.\n\n\r\n\nOb ein behördliches Schreiben einen Verwaltungsakt oder eine sonstige Erklärung, beispielsweise einen bloßen Hinweis, darstellt, richtet sich ebenfalls analog §§ 133, 157 BGB nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde, sondern danach, wie der Empfänger das Schreiben im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes können die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, das Vorhandensein eines von der Begründung optisch abgesetzten Entscheidungssatzes sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung sein. Entscheidend kommt es auf die äußere Form allerdings nur an, wenn bei objektiver Würdigung der Charakter der Willenserklärung als verbindliche Regelung eines Einzelfalls nicht hinreichend klar erkennbar ist.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1978 - V C 52.77 -, juris Rn. 17 f.; vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -, juris Rn. 29; vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 32 f.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 1986 - I R 254/83 -, juris Rn. 17; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 35 Rn. 71 f.\n\n\r\n\nNach diesen Maßgaben ist das Schreiben vom 1. Juli 2024 kein Verwaltungsakt. Seiner Form nach ist es weder als „Bescheid“ noch in ähnlicher Weise bezeichnet, enthält keinen optisch abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch seinem Inhalt nach ist nicht erkennbar, dass das Landgericht Köln eine verbindliche Einzelfallregelung hätte treffen wollen. Anders als im Bescheid vom 18. März 2024 wird nicht auf einen „Antrag“ der Klägerin Bezug genommen, sondern auf ihr „Schreiben“ vom 8. Juni 2024. Dem ist bei objektiver Würdigung zu entnehmen, dass das Landgericht dieses Schreiben nicht als Antrag aufgefasst hatte, der nunmehr hätte beschieden werden sollen. Lediglich weist das Landgericht Köln unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin darauf hin, dass nach seiner Auffassung Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie von Gerichtsakten begründe, sondern insoweit die Regelungen über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 ZPO vorgingen. Die weiteren Ausführungen befassen sich mit den Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht nach dieser Vorschrift und der Erhebung von Auslagen in diesem Zusammenhang. Damit bringt das Landgericht Köln zum Ausdruck, sich mit dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 2024 befasst zu haben, erläutert den Bescheid vom 18. März 2024 im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen und regt die Stellung eines Akteneinsichtsantrags an. Eine weitere Einzelfallregelung war hiermit nicht verbunden.\n\n\r\n\nAuch unter Anlegung eines „großzügigen Maßstabs“, die vorliegend angesichts fehlender anwaltlicher Vertretung der Klägerin im Verwaltungsverfahren im Ausgangspunkt angezeigt ist, lässt sich ihre Eingabe nicht als erneuter Datenauskunftsantrag auslegen. Unabhängig davon, ob - was angesichts vorstehender Ausführungen mindestens zweifelhaft erscheint - das Schreiben vom 8. Juni 2024 einer solchen Auslegung überhaupt zugänglich ist, musste ein weiterer Datenauskunftsantrag nicht zwingend (bereits) gestellt werden, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen. Namentlich verliert die Klägerin keinen fristgebundenen Rechtsbehelf. Ihr ist weiterhin - wie in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO erörtert - grundsätzlich unbenommen, einen erneuten Auskunftsantrag zu stellen. Ohne dass es hierauf noch entscheidungstragend ankäme, entspräche abseits dessen die Stellung eines solchen Antrags nicht ohne weiteres der erkennbaren Interessenlage der Klägerin. Sie begehrt in der Sache die Überlassung vollständiger Gerichtsakten. Da Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO indessen kein Akteneinsichtsrecht gewährt und auch nicht unbedingt einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Reproduktionen der Originaldokumente vermittelt,\n\n\r\n\nvgl. das Kammerurteil vom 22. Januar 2026 - 13 K 1687/20 -, juris Rn. 44 ff., 60 f. m. w. Nachw.,\n\n\r\n\nspricht alles dafür, dass sie den geltend gemachten Anspruch auf Grundlage des Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO jedenfalls in Gänze nicht wird durchsetzen können. Der Klägerin wäre also voraussichtlich eine ihrem Begehren wiederum nicht vollumfänglich entsprechende, nunmehr aber u. U. gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO entgeltpflichtige Auskunft zu erteilen.\n\n\r\n\nNach alldem verbleiben entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch keine Zweifel am Gehalt des Schreibens vom 8. Juni 2024, die dem Landgericht Köln Anlass zu Rückfragen hätten geben müssen. Seinem Inhalt nach ist es auf eine Auseinandersetzung mit dem Bescheid vom 18. März 2024 und die Anregung einer diesbezüglichen Nachprüfung im Wege der behördlichen Selbstkontrolle gerichtet. Einer dagegen jedenfalls fernliegenden Deutung des Schreibens als erneuter Auskunftsantrag musste das Landgericht nicht weiter nachgehen.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.\n\n\r\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf\n\n\r\n\n5.000,00 €\n\n\r\n\nfestgesetzt.\n\n\r\n\nGründe\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist danach ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_K_5693_24_Urteil_20260723.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-23/13-k-5693-24","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":5},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_K_5693_24_Urteil_20260723.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_K_5693_24_Urteil_20260723.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-23/13-k-5693-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_K_5693_24_Urteil_20260723.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:29.533820+00:00"}}