{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/22_K_3523_23_A_Urteil_20260722","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0722.22K3523.23A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"22. Kammer","decided":"2026-07-22","aktenzeichen":"22 K 3523/23.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDer am 00.00.1994 in L. in der Türkei geborene Kläger zu 1. ist der Ehemann der am 00.00.1992 in W. geborenen Klägerin zu 2. Sie sind türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Ihre Tochter P. Q., geboren am 00.00.2023 in F., ist Klägerin des Verfahrens 22 K 950/25.A. Ihre Klage wurde mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Der Asylantrag des minderjährigen Sohnes der Kläger, V. Q., geboren am 00.00.2024 in F., wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. Februar 2025 bestandskräftig abgelehnt (Gesch.-Z.: N01). Mutter des Klägers zu 1. ist Frau O. Q., geboren am 00.00.1968 in Y. in der Türkei. Sie ist Klägerin im Verfahren 22 K 3945/23.A. Ihre Klage wurde ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.\n\n\r\n\nAm 20. August 2022 verließen die Kläger die Türkei und reisten am 24. August 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 2. September 2022 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.\n\n\r\n\nAm 9. September wurden die Kläger beim Bundesamt angehört. Der Kläger zu 1. gab an, er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und dann in einer Fabrik gearbeitet. Sein Vater, seine Schwester und die Großfamilie seien noch in der Türkei. Die Klägerin zu 2. habe das Gymnasium abgeschlossen und Sozialpädagogik studiert. Sie habe dann als Erziehern an verschiedenen Kindergärten in N. gearbeitet. Anderthalb Jahre vor der Ausreise seien sie aber nach L. gezogen, dort habe sie nicht gearbeitet. Sie habe noch 5 Schwestern, 8 Brüder und die Großfamilie in der Türkei. Ursprünglich stamme sie aus W., wo auch noch ein Bruder lebe, den sie in den Sommerferien besucht hätten. Sie hätten gemeinsam mit den Eltern des Klägers zu 1. in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus des Vaters in L. gewohnt.\n\n\r\n\nNach den Fluchtgründen befragt gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er gehöre einer großen Clan-Familie an und sei von seinem Vater seit seiner Kindheit unterdrückt und geschlagen worden. Er habe nichts machen können. Auch gegenüber seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. sei sein Vater gewalttätig geworden. Dies habe dazu geführt, dass sie zweimal ein ungeborenes Kind verloren habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass sein Vater ihn, seine Frau sowie seine Mutter töten würde. Grund dafür sei außerdem der Scheidungsantrag seiner Mutter. Wenn sein Vater herausfinde, dass sie zwecks Scheidung zu einem Anwalt gegangen seien, würde er sie aus Blutrache töten. Sein Vater habe inoffiziell erneut geheiratet. Vom türkischen Staat sei keine Unterstützung zu erwarten. Auch die örtliche Polizei habe schon in der Vergangenheit nicht helfen können. Sein Vater habe immer eine Pistole dabeigehabt und mit dieser die Familie bedroht. Anders als seine Mutter trug der Kläger zu 1. vor, dass sein Vater nicht 2 Jahre vor der Ausreise ausgezogen sei. Die abweichende Aussage sei darin begründet, dass es seiner Mutter aufgrund ihrer Gewalterfahrung psychisch nicht gut gehe. Ein Umzug innerhalb der Türkei sei ebenfalls nicht möglich, da die Behörden mit seinem Vater zusammenarbeiten würden. Nach einem Umzug innerhalb der Türkei vor einem Jahr, habe der Vater ihn, die Antragstellerin zu 2. und seine Mutter in N. ausfindig machen können und wieder nachhause gebracht. Als er seine Mutter zu einem Frauenhaus gebracht habe, habe sein Vater sie zwei Tage später von dort abgeholt.\n\n\r\n\nDie Klägerin zu 2. ergänzte, sie habe ihren Schwiegervater und seine Frauen mit einem kurzen Rock bedienen sollen. Dem habe sie sich widersetzt. Ihr Schwiegervater habe kochendes Wasser auf sie gegossen und ihr gedroht, sollte sie jemandem etwas davon erzählen. Sie habe versucht, sich umzubringen. Es habe sich um rohe Gewalt gehandelt, der Schwiegervater habe mit Fäusten geschlagen, getreten und sie gegen die Wand geschleudert. Acht Monate vor dem Anhörungstermin habe sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter versucht, in L. eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Anzeige sei nicht aufgenommen worden. Die Polizei habe ihren Schwiegervater angerufen. Anschließend seien beide von seinen Brüdern bei der Polizei abgeholt worden. Einmal sei sie mit ihrer Schwiegermutter im Frauenhaus gewesen, sie seien aber nur einen Tag da gewesen und seien dann von den Brüdern ihres Schwiegervaters abgeholt worden. Darauf angesprochen, dass ihre Schwiegermutter gesagt habe, sie seien von der Polizei mit Handschellen vom Frauenhaus abgeholt worden, gab sie an, die Schwiegermutter erinnere sich falsch dran. In N. seien sie von dem Schwiegervater gefunden worden, wahrscheinlich habe er dies durch die dort lebenden vielen Verwandten erfahren. Höherrangige Stellen, z.B. Ministerien oder Nichtregierungsorganisationen seien nicht um Hilfe ersucht worden, da sie nicht darauf gekommen seien. Der Kontakt zu ihrem Schwiegervater könne jedoch vermieden werden, wenn das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei und die Familie weit weg von ihm wäre.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 2023 (Gz. N02) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages fehle es an einem Verfolgungsgrund. Für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hinsichtlich der häuslichen Gewalt fehle es an der nach außen hin abgegrenzten Identität, wodurch sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet würden. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Aussagen seien allgemein gehalten und voller Widersprüche gewesen und seien trotz mehrfacher Nachfragen nicht konkretisiert worden. Zudem habe die Mutter des Klägers zu 1. angegeben, der Vater habe selbst Angst vor der Polizei. Daher sei davon auszugehen, dass seine Beziehungen nicht weit reichen. Übereinstimmend dazu habe die Klägerin zu 2. angegeben, dass sich die Probleme durch einen Umzug in eine andere Stadt und nach Abschluss des Scheidungsverfahrens umgehen ließen.\n\n\r\n\nDer Kläger haben am 27. Juni 2023 Klage erhoben und beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Angaben in der Anhörung beim Bundesamt.\n\n\r\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2023 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,\n\n\r\n\nhilfsweise, ihnen den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,\n\n\r\n\nweiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.\n\n\r\n\nDas Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 K 950/25.A und 22 K 3945/23.A ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nDas Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Den Klägern stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (dazu I.) die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte (dazu II.) sowie auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (dazu III.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (dazu IV.). Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu V.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu VI.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Gericht hat in seinem Kammerurteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris, dazu wie folgt ausgeführt:\n\n\r\n\n„Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.\n\n\r\n\nSiehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nÄhnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrensrichtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn.10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.\n\n\r\n\nIm Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:\n\n\r\n\nNach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,\n\n\r\n\nsiehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,\n\n\r\n\ngemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.\n\n\r\n\nSo zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.\n\n\r\n\nDas gefundene Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.\n\n\r\n\nJedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.\n\n\r\n\nSo zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.\n\n\r\n\nDie Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).\n\n\r\n\nVgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer fehlenden hinreichend bestimmten Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die grundsätzliche Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a., -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.\n\n\r\n\nArt. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.\n\n\r\n\nWelche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall, wie an den entsprechenden Stellen aufgezeigt wird.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nSoweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nVgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.\n\n\r\n\nIm Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.\n\n\r\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.\n\n\r\n\nAusgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,\n\n\r\n\nvgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,\n\n\r\n\ndass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.\n\n\r\n\nVgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.\n\n\r\n\nEine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.\n\n\r\n\nVgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).\n\n\r\n\nOffenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.\n\n\r\n\nVgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.\n\n\r\n\nDies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.\n\n\r\n\nDiese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,\n\n\r\n\nsiehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,\n\n\r\n\nzum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.“\n\n\r\n\nDiesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin vollumfänglich an.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der StatusVO (dazu 1.) oder auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) haben (dazu 2.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der StatusVO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nGemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.\n\n\r\n\nAls Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a.F. und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,\n\n\r\n\nkönnen als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).\n\n\r\n\nDamit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).\n\n\r\n\nErforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.\n\n\r\n\nAkteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).\n\n\r\n\nWann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der StatusVO noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die StatusVO harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der StatusVO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.\n\n\r\n\nDem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.\n\n\r\n\nVgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22.\n\n\r\n\nDen gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die StatusVO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n\r\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.\n\n\r\n\nDer Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.\n\n\r\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.\n\n\r\n\nEine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40/19 -, juris, Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.\n\n\r\n\nDie Vermutung ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der erlebten Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.\n\n\r\n\nEin vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40.19 -, juris, Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.\n\n\r\n\nEs ist dabei Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, Art. 4 Abs. 1 StatusVO, § 15 Abs. 1 AsylG. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der StatusVO legt der Asylsuchende alle zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Bei den Angaben handelt es sich um die Aussagen des Asylsuchenden und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu weiteren in der Verordnung aufgeführten Sachverhalten. Sind eine oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Asylsuchenden nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte unter den in Art. 4 Abs. 5 StatusVO genannten Vorsetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.\n\n\r\n\nDem entspricht die prozessuale Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Asylprozess dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall der Kläger nicht vor. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder davon auszugehen, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, noch, dass ihnen mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr Verfolgung droht.\n\n\r\n\nZur Begründung wird auf die - auch nach Maßgabe des aktuellen Prüfungsmaßstabs - zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) Bezug genommen. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es fehlt weiterhin an der Geltendmachung eines Verfolgungsgrundes. Zudem sind sie hinsichtlich der Bedrohungen durch den Vater des Klägers zu 1. weiter auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach Art. 8 Abs. 1 lit. a Status-VO zu verweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gewalt des Vaters des Klägers zu 1. in der gesamten Türkei droht, er sie dort also suchen und finden würde. Die Kläger haben weiterhin nicht substantiiert dargelegt, dass der Vater des Klägers zu 1. so intensive Verbindungen zur gesamten türkischen Polizei hat, dass eine Wohnsitznahme weit weg von diesem in einer anderen Stadt bzw. Provinz nicht tragfähig wäre. Es ist nach dem Vortrag vielmehr davon auszugehen, dass sich die Kontakte des Vaters auf die Region L. beschränken, und er in N. lediglich durch dort lebende Verwandte vom Aufenthalt der Kläger erfahren hat und diese wieder zurückbringen ließ. Die Behauptung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Vater könne überall ihren Aufenthaltsort ermitteln, bleibt pauschal und wird durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauert. Den Klägern ist auch zuzumuten, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Die Kläger sind jung und arbeitsfähig und haben bereits in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen gesammelt. Umstände, die nahelegen, dass in ihrem Fall eine alternative Wohnsitznahme nicht besteht, haben die Kläger nicht vorgebracht.\n\n\r\n\nAbgesehen davon ist die Einzelrichterin bereits nicht davon überzeugt, dass beim Vater des Klägers zu 1. überhaupt weiterhin ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse besteht. Die diesbezüglichen Aussagen der Kläger und der Mutter des Klägers zu 1., O. Q., sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So gab der Kläger zu 1. an, dass er lediglich einmal eine SMS mit Drohungen von seinem Vater bekommen habe, und zwar Ende 2022 nach der Scheidung. Dies bestätigte er im Laufe der Verhandlung auch ein weiteres Mal. Demgegenüber gab seine Mutter O. Q. an, er habe mehrere lange Nachrichten bekommen mit vielen Drohungen, zuletzt dieses Jahr oder letztes Jahr. Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, wenn - als wahr unterstellt - der Vater des Klägers zu 1. tatsächlich Ende 2022 sogar Personen nach Deutschland geschickt haben soll, um sie alle umzubringen, wieso dann keiner der Kläger und auch Frau O. Q. in den folgenden fast vier Jahren bis zur mündlichen Verhandlung nichts weiter davon gehört haben bzw. es auch nie zu einem Kontakt dieser Personen mit den Klägern gekommen sei. Dies insbesondere, da auch andere nach Deutschland kommende Verwandte die Kläger unproblematisch gefunden haben und diese ebenso Verwandte des Vaters des Klägers zu 1. sind.\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kläger sind ferner nicht als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Der Schutzbereich der Art. 13 und 3 Nr. 5 StatusVO ist weiter gefasst als derjenige des Art.16a GG. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Ferner greift der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG, da die Kläger auf dem Landweg in die BRD eingereist sind.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nZudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO haben. Danach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status des subsidiären Schutzes zu.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nArt. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.\n\n\r\n\nDer Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Richtlinie 2011/95/EU orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.\n\n\r\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 22 sowie OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris, Rn. 25.\n\n\r\n\nEs gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 StatusVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal Erwägungsgrund 49 der StatusVO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.\n\n\r\n\r\n\nAnalog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutungsregelung für Fälle vor, in denen der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen unmittelbar bedroht war.\n\n\r\n\nNach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nr. 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).\n\n\r\n\nAnalog zum Flüchtlingsschutz muss auch beim subsidiären Schutz die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 StatusVO genannten Akteure ausgehen.\n\n\r\n\nFerner ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Antragsteller in seinem Heimatstaat wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 StatusVO erhalten kann oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 StatusVO verwiesen werden kann.\n\n\r\n\r\n\nDie Zuerkennung von subsidiärem Schutz darf zudem nicht nach Art. 17 StatusVO oder nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 StatusVO ausgeschlossen sein.\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen droht den Klägern ein derartiger ernsthafter Schaden nicht. Sie sind auch hier auf die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative zu verweisen. Zur Begründung wird auf die - auch nach Maßgabe des aktuellen Prüfungsmaßstabs - zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAuch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gäbe.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nFerner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 34 AsylG a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn der § 34 AsylG a.F. widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Anforderungen aus § 34 AsylG a.F. i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG sind hier erfüllt. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F., § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Asylantrag des minderjährigen Sohnes der Kläger, V. Q., ist bestandskräftig abgelehnt worden. Die Klage der minderjährigen Tochter P. Q. zum Aktenzeichen 22 K 950/25.A ist mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden. Schließlich ist auch die Klage der Mutter des Klägers zu 1. abgewiesen worden (22 K 3945/23.A).\n\n\r\n\nDie Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 38 Abs. 1 AsylG a.F. Auch die Regelung der Ausreisefrist widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nSchließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nVgl. zur alten Fassung des § 11 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18 - die Neufassung weicht lediglich durch die Streichung des § 71a AsylG in Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von der vorherigen Fassung ab.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nBinnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/22_K_3523_23_A_Urteil_20260722.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-22/22-k-3523-23-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87e","ref_norm":"87e","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/22_K_3523_23_A_Urteil_20260722.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/22_K_3523_23_A_Urteil_20260722.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-22/22-k-3523-23-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/22_K_3523_23_A_Urteil_20260722.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:29.864355+00:00"}}