{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/12_L_1846_25_Beschluss_20260703","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0703.12L1846.25.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"12. Kammer","decided":"2026-07-03","aktenzeichen":"12 L 1846/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.\n\n\r\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n\r\n\nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der unter dem Ak­tenzei­chen 12 K 5178/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklag­ten vom 19.05.2025 anzuordnen,\n\n\r\n\nist unstatthaft. Gegen die in den Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Versagung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auf­enthG, § 25 Abs. 5 AufenthG und § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ist einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, sondern allenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub­nis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die durch die Anordnung der aufschie­benden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnte.\n\n\r\n\nDer als einzig belas­tende Rechtsfolge in Betracht kommende Wegfall einer Aufent­haltserlaubnis­fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist hier nicht gegeben. Mangels rechtmäßigen Vor­aufenthalts im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Erlaubnisantrag des Antragstel­lers keine Fiktionswirkung entfaltet.\n\n\r\n\nEs ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der aus der Türkei stammende Antragsteller mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, § 15 AufenthV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Anhang I Nr. 1 („Türkei“) der Verord­nung (EU) 2018/1806), weshalb ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assozi­ation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziati­onsabkommen EWG/Türkei - ARB1/80) zusteht; das folgt zudem aus den auch dies­bezüglich zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwie­sen wird.\n\n\r\n\nDer Einzelrichter ist darüber hinaus der Ansicht, dass für § 81 Abs. 3 Satz 1 Auf­enthG ein (an dieser Stelle einmal unterstelltes) Vorliegen eines aus Art. 20 AEUV folgenden Rechts zum Aufenthalt nicht ausreichen würde, weil dem entgegensteht, dass ein solches Recht nachrangig zu einem nationalen Aufenthaltsrecht ist,\n\n\r\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2025 - C 130/24 -, juris Rn. 29 -, Hervorhebung durch den Einzelrichter („Daher kann die Gewährung eines solchen abgelei­teten Aufenthaltsrechts nur dann in Be­tracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie ei­nes Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Fa­milienzusammenführung geltenden natio­nalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbür­ger besitzt.“),\n\n\r\n\nsodass dieses - und deshalb auch das dafür erforderliche Verfahrensrecht - zu­nächst unabhängig von einem Recht aus Art. 20 AEUV zu beurteilen ist.\n\n\r\n\nDas kann aber hier offenbleiben, weil derzeit nicht ersichtlich ist, dass dem Antrag­steller ein aus Art. 20 AEUV folgendes Recht zusteht. Nach ständiger Rechtspre­chung gibt es ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehöri­gen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Auf­enthaltsrecht einge­räumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehöri­gen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der be­treffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto ge­zwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehö­rigen ein Aufenthaltsrecht zu ge­währen, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienan­gehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis be­steht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den be­treffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Gan­zes zu verlassen.\n\n\r\n\nEuGH, Urteil vom 08.05.2025 - C 130/24 -, juris Rn. 27 f.\n\n\r\n\nEine solche besonders starke Abhängigkeit, die dazu führt, dass die deutsche Ehefrau des Antragstellers sich gezwungen sähe, dem Antragsteller in die Türkei zu folgen, ist hier - trotz ihrer teils flehentlich geäußerten E-Mails an die Antragsgegnerin - nicht klar ersichtlich, zumal die Visumbeantragung von der Türkei aus mit einem relativ kurzen Zeitaufwand verbunden ist, der dadurch noch verkürzt werden kann, dass das ent­spre­chende Verfahren mit Terminbestimmung bei der Deutschen Botschaft oder einem deutschen Generalkonsulat in der Tür­kei von Deutschland aus vorbereitet wird.\n\n\r\n\nZudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller mit einem solchen Visuman­trag scheitern müsste. Das betrifft zum einen den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die von ihm eingereichten ärztlichen Atteste dazu, dass er Deutsch auch auf ein­fa­chem Niveau nicht erlernen könne, sind nicht aussagekräftig, weil diesbezüg­lich keine substantiierte Begründung über die Behauptung hinaus ge­geben wird, er könne sich nicht konzen­trieren und daran werde sich auch nichts än­dern. Immerhin konnte der Antragsteller zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen.\n\n\r\n\nDem Erfolg eines Visum­antrags stünde zum anderen voraussichtlich auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ent­gegen, selbst wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig si­chern können sollte. Denn nach der Ausreise aus Deutschland steht ihm nicht mehr § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen und es greift für ihn die Erleich­terung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auf­enthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll.\n\n\r\n\nOb statt des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre, kann hier offen­bleiben, weil der Prozessbevollmächtigte des An­tragstellers seinen Eilantrag aus­schließlich auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützt und damit keinen (Hilfs-) Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hat, der ausnahms­weise etwa dann statthaft ist, wenn aus dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensdul­dung folgt.\n\n\r\n\nDer Einzelrichter weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls darüber hinaus ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen wäre, weil aus der Konzep­tion des Ge­setzge­bers gemäß §§ 81 Abs. 3 und 4, 84 Abs. 1 AufenthG ersichtlich ist, dass ein Ausländer nur in diesen Fällen ein Eilverfahren vom Inland her (nämlich nur mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage) betreiben kann.\n\n\r\n\nBezüglich der vom Antragsteller begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht außerdem bereits keine Aufenthaltser­laubnis in Rede, die nur vom Inland her erteilt werden könnte mit der Folge, dass aus diesem Grund wegen des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Rechts auf effektiven Rechts­schutz ausnahmsweise ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre.\n\n\r\n\nAußerdem gilt für den Kläger, weil er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ge­mäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ihm vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf, es sei denn, er hätte im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG einen An­spruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit einem solchen Anspruch ist ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch ohne ein erforderliches Dazwi­schenschalten einer (Ermessens-) Entscheidung der Ausländerbehörde ge­meint. Das scheidet hier aber deshalb aus, weil der Antragsteller sich nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und die Ehe auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG,\n\n\r\n\nvgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der letztgenannten Norm: Tewocht in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 30 AufenthG Rn. 22,\n\n\r\n\nbereits bestand, als die Ehefrau des Antragstellers ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegte.\n\n\r\n\nDafür, dass dem Antragsteller einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht abverlangt werden können oder er deren Erlangung für mindestens ein Jahr versucht hat,\n\n\r\n\nvgl. dazu: Vgl. Zimmerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edi­tion, Stand: 01.03.2026, § 30 AufenthG Rn. 29, 29.1, 30.1 mit Nachweisen aus der höchst­richterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 30 AufenthG Rn. 26b,\n\n\r\n\nist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller ist zwar unter anderem nierenkrank; allerdings folgt daraus erst einmal nichts dafür, dass ihm das Erlernen der deutschen Sprache auf einfachem Niveau nicht möglich wäre.\n\n\r\n\nDie von ihm eingereichten ärztlichen Atteste dazu, dass er Deutsch auch auf ein­fa­chem Niveau nicht erlernen könnte, sind dagegen nicht aussagekräftig, weil diesbe­züglich keine substantiierte Begründung über die Behauptung hinaus gegeben wird, der Antragsteller könne sich nicht konzen­trieren und daran werde sich auch nichts än­dern. Immerhin konnte der Antragsteller zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen.\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat zudem deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er nicht mit einem zweckent­spre­chenden Visum nach Deutschland eingereist ist, § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.\n\n\r\n\nEine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 AufenthG oder nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV liegt nicht vor, weil im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Wie oben ausgeführt, ist mit einem solchen Anspruch ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch ohne ein erforderliches Dazwischenschalten einer (Ermessens-) Entschei­dung der Ausländerbehörde gemeint. Das scheidet hier aus, weil der Antragsteller schon die spezielle Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Verständigungsmöglichkeit zumindest auf einfa­che Art in deutscher Sprache) nicht erfüllt, eine Ausnahmevorschrift hier nicht eingreift, darüber hinaus die Aufenthalts­erlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (ledig­lich) in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden “soll“ und der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, aktuell seinen Lebensunterhalt selbst be­streiten zu können (also ohne die Voraussetzungen für einen Anspruch auf öffentliche Leistungen zu erfüllen). Für letztere Wertung spricht schon, dass er in zwei der insge­samt drei an­hängigen Hauptsacheverfahren einen Antrag auf Bewilligung von Pro­zesskostenhilfe gestellt hat. Die vom Antragsteller beantragte Beschäftigungserlaub­nis, wozu er unter dem Aktenzeichen 12 K 1372/25 ein Klageverfahren betreibt, ist (zunächst) zu Recht versagt worden, weil der von der Arbeitsagentur angeschriebene potentielle Arbeitge­ber des Antragstellers auf weitere Nachfragen der Arbeitsagentur trotz Erinnerung nicht geantwortet hat. Ausweislich der letzten dem Antragsteller er­teilten Duldungen hat er jedoch in der Zwischenzeit eine Beschäftigungserlaubnis als Pizzabäcker erhal­ten. Allerdings hat er außer für die Monate Mai und Juni 2025 keine weiteren (aktuel­len) Einkommensnachweise eingereicht, sodass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet.\n\n\r\n\nEine Ausnahme vom Visumerfordernis steht dem Antragsteller auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist von der Erforderlichkeit eines zweckentsprechenden Visums abzusehen, wenn es aufgrund besonderer Um­stände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der unter Art. 6 GG fallenden Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen. Zum einen ist die Visumbeantragung von der Türkei aus mit einem relativ kurzen Zeitaufwand verbunden, der dadurch noch verkürzbar ist, dass das ent­sprechende Verfahren mit Terminbestimmung bei der Deutschen Botschaft oder bei einem deutschen Generalkonsulat in der Tür­kei von Deutschland aus vorbereitet wird, und ein Visumantrag muss aus den oben erläuterten Gründen nicht zwangsläufig er­folglos bleiben. Zum anderen wurde die Ehe schon in Kennt­nis beider Ehepartner von einem fehlen­den Aufenthaltstitel und damit einer fehlenden aufenthaltsrechtlich gesi­cherten Rechtsposition geschlossen.\n\n\r\n\nDie Möglichkeit, ein Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, einstweilen im Inland verbleiben zu können, zu betreiben, stünde dem Antragsteller zwar grund­sätz­lich bezüglich der von ihm begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite. Diesbezüglich hätte er aber keinen Anordnungsan­spruch, weil ihm aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfü­gung, de­nen der Einzelrich­ter folgt und auf die er deshalb entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verweist, die Aus­reise aus Deutschland zwecks Visumbeantragung in der Tür­kei aus den oben genann­ten Gründen zumutbar ist und darüber hinaus derzeit nicht davon ausgegangen wer­den kann, dass der Antragsteller die Regelertei­lungs­voraus­setzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (eigene Lebensunterhaltssiche­rung) er­füllt. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zu § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lassen keine Rechtsfehler erkennen.\n\n\r\n\nZum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 oder 7 ARB 1/80 sowie der derzeitigen Verneinung eines aus Art. 20 AEUV folgenden Rechts auf Auf­enthalt wird auf die diesbezüglich schon eingangs erläuterten Gründe verwiesen.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDer festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post­fach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.\n\n\r\n\nGegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/12_L_1846_25_Beschluss_20260703.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-03/12-l-1846-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/12_L_1846_25_Beschluss_20260703.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/12_L_1846_25_Beschluss_20260703.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-07-03/12-l-1846-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/12_L_1846_25_Beschluss_20260703.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:38.788511+00:00"}}