{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2026/10_K_5005_24_Urteil_20260506","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0506.10K5005.24.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"10. Kammer","decided":"2026-05-06","aktenzeichen":"10 K 5005/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDer im Jahr 1980 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 mit seiner Ehefrau, Frau W. E., verheiratet, mit der er acht gemeinsame Kinder hat, die zwischen 2001 und 2020 geboren worden sind.\n\n\r\n\nDer Kläger reiste im Dezember 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Im November 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zu. Daraufhin erhielt der Kläger im März 2017 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Seit November 2023 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 14.03.2024 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Einbürgerungsantrag und brachte im Wesentlichen vor:\n\n\r\n\nNach Abschluss des Asylverfahrens habe er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht, ausreichende Deutschkenntnisse und eine Qualifikation zu erwerben, die ihm die Fortführung seines in Afghanistan ausgeübten Berufs als Bauhelfer ermöglichen sollte. Deshalb habe er ab März 2017 an einem Alphabetisierungsintegrationskurs für Zuwanderer teilgenommen. Zudem habe er an mehreren Informationsgesprächen und einer Potentialanalyse im Rahmen der Maßnahme „Einstieg“ des T. e.V. teilgenommen. Insoweit habe er im Juli 2018 einen erarbeiteten Plan zur beruflichen Integration unterzeichnet und nur einen Tag später einen vollständigen Lebenslauf erstellt. Zugleich habe er von Juni bis Juli 2018 an halbtägigen Kursen zur individuellen Erstorientierung und Unterstützung bei der beruflichen Integration teilgenommen. Dies habe er zusätzlich zu dem genannten Integrationskurs getan und damit im genannten Zeitraum wöchentlich insgesamt 45 Unterrichtsstunden mit Qualifizierungsmaßnahmen und dem Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen verbracht.\n\n\r\n\nDann sei er ab dem 27.08.2018 aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, den Kurs frühzeitig abzubrechen. Seither sei er aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in der Lage, Qualifizierungsmaßnahmen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Deutschkenntnisse zu erwerben. Im September 2018 habe man ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der gesicherten Diagnose einer Zervikalneuralgie ausgestellt. In der Folge habe er mehrere Ärzte aufgesucht und an zahlreichen Therapiemaßnahmen teilgenommen. Im Oktober 2018 habe man bei einer Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule an mehreren Bandscheiben eine Dehydration sowie eine Vorwölbung bzw. Protrusion festgestellt. Daraufhin habe er Physiotherapie sowie eine Schmerztherapie in der Gestalt einer Schmerzspritze an der Lendenwirbelsäule erhalten. Im April 2019 habe er die Notaufnahme eines Krankenhauses aufgesucht und über seit etwa einem halben Jahr bestehende, in die Beine ausstrahlende Rückenschmerzen sowie über Kopfschmerzen berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits täglich verschiedene Schmerzmittel (u.a. Ibuprofen 600 und Tilidin) eingenommen. Man habe ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom nebst Wirbelgleiten diagnostiziert und die weitere Einnahme von Schmerzmitteln (u.a. Ibuprofen und Novalgin) verordnet. Im Mai 2019 habe eine Allgemeinmedizinerin einen Medikationsplan erstellt, der u.a. die tägliche Einnahme von Tilidin und eines Antidepressivums (Mirtazapin) vorgesehen habe. Zudem habe ein Neurologe eine depressive Episode und eine Lumboischialgie diagnostiziert. Im Oktober 2019 habe man bei ihm den Pflegegrad 2 festgestellt und die Krankenkasse habe ihm einen Rollator sowie einen Rollstuhl bewilligt. Nach einem ärztlichen Attest aus April 2020 liege eine chronisch verlaufende schwere depressive Störung mit somatischen Störungen vor, wegen der er auf Dauer nicht in der Lage sei, an einem Integrationskurs oder an einem Deutschkurs teilzunehmen oder einer Arbeit nachzugehen. Man habe ihm eine Schwerbehinderung von 80 % attestiert. Nach einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit aus August 2023 sei seine Leistungsfähigkeit voraussichtlich auf Dauer täglich auf weniger als drei Stunden reduziert bzw. aufgehoben. Er sei ausweislich eines ärztlichen Attests aus April 2024 schwerstgradig pflegebedürftig und zur Bewältigung seines Alltags auf die ständige Unterstützung seiner Familie angewiesen sowie in seinen kognitiven Fähigkeiten so weit beeinflusst, dass ihm das Erlernen der deutschen Sprache nahezu unmöglich sei. Im Juni 2024 habe man ihn zum Pflegegrad 3 hochgestuft.\n\n\r\n\nNach alldem habe er weder den aktuellen noch den früheren Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu vertreten. Dies führe rechtlich dazu, dass sowohl von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts als auch von den Voraussetzungen zu den ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und den erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnissen abzusehen sei. Er sei krankheitsbedingt auf Dauer nicht in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen.\n\n\r\n\nZwar habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 (StARModG) den zweiten Halbsatz aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) gestrichen. Die Norm sei jedoch verfassungskonform auszulegen, da sie ansonsten zu einer deutlichen, sozial klar unausgewogenen sowie teilweise zu einer völkerrechts- bzw. verfassungswidrigen Erschwerung der Einbürgerung führe. Die demokratische Teilhabe dürfe nicht dauerhaft ausnahmslos an die wirtschaftliche Unabhängigkeit gekoppelt werden und müsse auch für Personen möglich sein, die sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bemühten, ohne diese im Ergebnis zu erreichen. Allein ein zu vertretender Leistungsbezug könne als Indikator einer unzureichenden Integration zu werten sein. Für ausländische behinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit nicht sichern könnten, verstoße die Verschärfung gegen Art. 18 Abs. 1 lit. a der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Ein Erfordernis zur Sicherung des Lebensunterhalts, das zwar nicht direkt an die Behinderung anknüpfe, aber erwerbsunfähige oder in der Erwerbsfähigkeit geminderte behinderte Menschen klar und vorhersehbar aus unmittelbar mit der Behinderung im Zusammenhang stehenden Gründen von einer Einbürgerung ausschließe, sei in diesem Rahmen als willkürlich zu qualifizieren. Ebenso verbiete Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) eine Benachteiligung wegen einer Behinderung.\n\n\r\n\nAufgrund seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen sei zudem im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG aufgrund eines öffentlichen Interesses und zur Vermeidung einer besonderen Härte von den wirtschaftlichen Voraussetzungen abzusehen. Dies folge zum einen aus den neuen Vorgaben des Gesetzgebers. Nach dessen Vorstellung solle für die Personen, die nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG die dortigen Anforderungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht mehr erfüllen könnten, die Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StAG zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen hätten, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Zum anderen verweise er auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 lit. b, 5 Abs. 1, 18 UN-BRK und Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Es sei zu berücksichtigen, dass für ihn ansonsten keine konkrete Einbürgerungsperspektive mehr bestünde. Dies würde einen Zustand perpetuieren, in dem chronisch kranke und behinderte Menschen, die unverschuldet ihren Lebensunterhalt nicht sichern oder bestimmte sprachliche oder staatsbürgerliche Kenntnisse nicht erwerben könnten, auf unbegrenzte Zeit nicht mehr in der Lage wären, am demokratischen Leben zu partizipieren.\n\n\r\n\nDie Beklagte reagierte im Folgenden nicht auf diesen Einbürgerungsantrag.\n\n\r\n\nAm 08.08.2024 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n\r\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Er sei nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 StAG einzubürgern. Insoweit verweise er auf die Anwendungshinweise zum StAG. Danach komme eine Ermessenseinbürgerung in Betracht, wenn die betroffene Person alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan habe, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Die Haltung der Beklagten zu § 8 Abs. 2 StAG verwundere doch sehr. Wenn sein Fall nicht erfasst sein solle, stelle sich die Frage, ob die Beklagte überhaupt einen Sachverhalt unter die Härtefallregelung subsumiere und ob sie die Anwendungshinweise für ihre eigene Behörde kenne.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie bringt im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG seien nicht erfüllt. Die Bedarfsgemeinschaft beziehe Leistungen nach dem SGB II. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht. Eine Bescheidung des Antrags nach alter Rechtslage sei nicht möglich, weil der Kläger den Antrag nach dem 23.08.2023 gestellt habe. Eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG scheide ebenfalls aus, weil eine besondere Härte nicht ersichtlich sei. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG seien ebenfalls nicht erfüllt. Nach dem ärztlichen Attest solle der Spracherwerb dem Kläger krankheitsbedingt unmöglich sein. Das ärztliche Attest genüge jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, die an ein solches Attest gestellt würden. Der Kläger müsse zudem einen aktuell gültigen afghanischen Pass vorlegen. Dieser dürfe nicht in Abwesenheit ausgestellt worden sein. Im Zweifel müsse der Kläger die Vorsprache bei der ausstellenden Behörde bzw. bei der ausländischen Vertretung nachweisen. Das gelte auch für anerkannte Flüchtlinge. Im Einbürgerungsverfahren habe der Einbürgerungsbewerber seine Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen. Sollte er einen Pass nicht beschaffen können, müsse er dies nachweisen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n\r\n\nDem steht nach § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insbesondere nicht entgegen, dass es weiterhin an einem Ablehnungsbescheid fehlt, weil die Beklagte über den am 14.03.2024 bei ihr eingegangenen Einbürgerungsantrag des Klägers bis heute und damit in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat.\n\n\r\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf seine Einbürgerung noch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Einbürgerungsantrags.\n\n\r\n\nEin Anspruch folgt nicht aus § 10 Abs. 1 StAG. Danach ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. So muss der Einbürgerungsbewerber etwa sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des GG für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen bekennen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG). Er muss über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) und grundsätzlich den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Außerdem muss er grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.\n\n\r\n\nDabei ist bereits zweifelhaft, ob die Identität des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen geklärt ist. Er hat lediglich eine Heiratsbescheinigung aus dem Jahr 2016, einen noch auf einen anderen Namen ausgestellten afghanischen Pass aus dem Jahr 2013 sowie eine ebenfalls auf einen anderen Namen ausgestellte Tazkira aus dem Jahr 1991 vorgelegt (vgl. Bl. 51 der Beiakte 1 und Bl. 37 ff. der Gerichtsakte). Soweit der Kläger derzeit einen neuen Pass beschaffen möchte, waren seine Bemühungen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bislang nicht erfolgreich.\n\n\r\n\nEs bestehen zudem ernsthafte Zweifel, ob der Kläger derzeit die Voraussetzungen zu den deutschen Sprachkenntnissen und zu den staatsbürgerlichen Kenntnissen erfüllt. Er hat weder ein B1-Zertifikat noch einen Nachweis über einen erfolgreichen Einbürgerungstest vorgelegt und die vorliegenden Unterlagen dürften keine belastbare Grundlage für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 6 StAG bzw. für eine Einschränkung nach § 10 Abs. 4a StAG bieten. Die eingereichten ärztlichen Atteste verhalten sich vor allem allenfalls oberflächlich zu der Frage, auf welcher Grundlage und aus welchen Gründen die Fachärztin bzw. der Facharzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine konkrete Erkrankung des Klägers seine Fähigkeit zum Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sowie der erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse in relevantem Umfang beeinträchtigt.\n\n\r\n\nJedenfalls sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt. Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten, weil er Leistungen nach dem SGB II bezieht (vgl. Bl. 289 der Gerichtsakte). Eine Ausnahme greift nicht. Zum einen sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 StAG nicht erfüllt. Der Kläger ist insbesondere weder als Gastarbeiter bzw. Vertragsarbeitnehmer bis zum 30.06.1974 nach Deutschland eingereist noch ist er oder seine Ehefrau in Vollzeit erwerbstätig. Zum anderen ist die Ausnahmeregelung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der vor dem 27.06.2024 gültigen Fassung (a.F.) nach § 40a StAG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Kläger den Einbürgerungsantrag nicht bis zum 23.08.2023, sondern erst am 14.03.2024 gestellt hat.\n\n\r\n\nFür die von dem Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist kein Raum. Der Gesetzgeber hat im StARModG eine bewusste Entscheidung getroffen, indem er die Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 StAG a.F. gestrichen hat. Die verfassungskonforme Auslegung findet aber ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden. Andernfalls könnten die Gerichte einer rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder sie unterlaufen.\n\n\r\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris, Rn. 86; Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris, Rn. 45.\n\n\r\n\nEine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wäre im Übrigen auch nicht geboten. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Begriff der besonderen Härte aus § 8 Abs. 2 StAG verwiesen.\n\n\r\n\nEin Anspruch folgt ferner nicht aus § 8 Abs. 1 StAG. Danach kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er u.a. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n\r\n\nEs ist nach den vorstehenden Ausführungen wiederum bereits zweifelhaft, ob die Identität des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen geklärt ist.\n\n\r\n\nDer Kläger ist jedenfalls nicht dazu imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, weil er nach den vorstehenden Ausführungen von öffentlicher Fürsorge lebt.\n\n\r\n\nVon dieser Voraussetzung kann nicht abgesehen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG kann u.a. von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere liegt ein besonderer Härtefall nicht vor.\n\n\r\n\nEin besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen möglicherweise nicht zu vertreten hat, ist derweil im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang und vermag daher für sich genommen einen besonderen Härtefall nicht zu begründen.\n\n\r\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 06.02.2013 - 5 PKH 13.12 -, juris, Rn. 6 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.01.2024 - 19 A 154/23 -, juris, Rn. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26.06.2017 - 5 C 17.1118 -, juris, Rn. 3; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris, Rn. 74; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 244/13 -, juris, Rn. 25; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB), Beschluss vom 11.06.2009 - OVG 5 M 30.08 -, juris, Rn. 2.\n\n\r\n\nNach diesem Maßstab liegt ein besonderer Härtefall nicht vor. Die vorliegende Konstellation ist mit Blick auf die Erkrankungen bzw. die Behinderung des Klägers nicht durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt. Der Kläger ist vielmehr Teil einer der typischen Personengruppen, für die sich die Einbürgerungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts als schwierig darstellt. Zudem ist nicht erkennbar, welche individuellen Nachteile für den Kläger durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden könnten.\n\n\r\n\nAn dem vorgenannten Verständnis des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG hat sich durch die mit dem StARModG vorgenommene Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nichts geändert.\n\n\r\n\nDer Gesetzgeber hat dort für die Anspruchseinbürgerung neue Ausnahmen bzw. Einschränkungen von den Anforderungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingeführt und die bisherige Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. („oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat“) gestrichen. Dies hat jedoch nicht dazu geführt, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 2 StAG geändert worden wäre. Aus der gesetzlichen Systematik lässt sich eine Änderung ebenfalls nicht ableiten. Eine Verschärfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung führt nicht ohne weiteres zu einer Erleichterung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung. Ebenso würde die bloße Erleichterung der Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung für sich genommen nicht zu einer Verschärfung im Bereich der Ermessenseinbürgerung führen. Die vorhandenen gewissen parallelen Aspekte zwischen der Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung lassen es unberührt, dass die beiden Instrumente dem Grunde nach selbständig nebeneinander stehen und eine Gesetzesänderung in dem einen Bereich sich nicht zwangsläufig auf den anderen Bereich auswirkt. Soweit der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Änderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine andere Auslegung des Begriffs der besonderen Härte aus § 8 Abs. 2 StAG erreichen wollte, damit bestimmte Personengruppen, die nunmehr die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung voraussichtlich nicht mehr erfüllen können, auf der Grundlage des § 8 StAG eingebürgert werden können,\n\n\r\n\nvgl. BT-Drs. 20/9044, S. 34 und BT-Drs. 20/10093, S. 9,\n\n\r\n\nhat sich dies im Gesetz nicht niedergeschlagen. Soweit das Bundesministerium des Innern (BMI) die Anwendungshinweise zum StAG geändert hat,\n\n\r\n\nvgl. Anwendungshinweise des BMI zum StAG in der zuletzt durch Art. 2 des StARModG geänderten Fassung (AH-StAG 2025), § 8 Rn. 68 ff.,\n\n\r\n\nsind derartige norminterpretierende Verwaltungsvorschriften bzw. Anwendungshinweise für das Gericht nicht bindend.\n\n\r\n\nVgl. zum Ganzen auch Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 8 StAG - zu Abs. 2, Rn. 51 ff.; Berlit, in: GK-StAR, StAG, § 8 Rn. 177 ff.; Weber, in: BeckOK Ausländerrecht, StAG, § 10 Rn. 38a f.; a.A. Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, StAG, § 8 Rn. 88 unter Verweis auf einen „erheblich geänderten Rechtsrahmen“.\n\n\r\n\nEin anderes Verständnis des Begriffs der besonderen Härte ist auch nicht mit Blick auf eine verfassungs- oder völkerrechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 2 StAG geboten.\n\n\r\n\nGemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieser besondere Gleichheitssatz verbietet es zunächst, behinderte Menschen gezielt schlechter zu stellen, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen geboten ist.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -, juris, Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2024 - 19 C 24.29 -, juris, Rn. 11.\n\n\r\n\nDarüber hinaus ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt, wenn eine Regelung zwar für behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichermaßen gilt, behinderte Menschen aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung faktisch bzw. mittelbar benachteiligt werden, etwa weil sie eine bestimmte rechtliche Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Insoweit enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an Normgeber und Verwaltung, die Stellung von behinderten Menschen in Staat und Gesellschaft zu stärken.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2024 - 19 C 24.29 -, juris, Rn. 12.\n\n\r\n\nAllerdings folgt daraus im Allgemeinen kein Anspruch darauf, dass eine konkrete mittelbare Benachteiligung unterbleibt oder beseitigt wird. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die betroffenen Personen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung über die Förderung einzubeziehen. Ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Beeinträchtigung kann sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die betroffenen Personen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2024 - 19 C 24.29 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 12.12.2017 - 13 PA 222/17 -, juris, Rn. 12 m. w. N.\n\n\r\n\nNach diesem Maßstab gibt der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keinen Anlass zu einem neuen Verständnis des Begriffs der besonderen Härte aus § 8 Abs. 2 StAG.\n\n\r\n\nEine unmittelbare Benachteiligung von behinderten Menschen liegt nicht vor, weil die infrage stehenden Einbürgerungsvoraussetzungen keine Rechtsfolge an das Vorliegen einer Behinderung knüpfen.\n\n\r\n\nZudem kann offenbleiben, inwiefern eine mittelbare Benachteiligung vorliegt. Zwar handelt es sich bei behinderten Menschen um eine Personengruppe, die typischerweise von der mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG einhergehenden Verschärfung betroffen ist. Allerdings führt eine Behinderung nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss einer Einbürgerung, sondern nur dann, wenn sie sich dahingehend auswirkt, dass die betroffene Person etwa wegen einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss. Dabei kommt hinzu, dass es möglich ist, den Lebensunterhalt ohne eine eigene Erwerbstätigkeit, etwa durch Zuwendungen Dritter oder aus dem eigenen Vermögen, zu bestreiten.\n\n\r\n\nJedenfalls wäre eine mittelbare Benachteiligung vor dem Hintergrund des vorgenannten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Personengruppe der behinderten Menschen typischerweise von der mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG einhergehenden Verschärfung betroffen. Eine enge Anknüpfung an eine Behinderung liegt gleichwohl nicht vor. Zum einen sind noch zahlreiche weitere Personengruppen typischerweise betroffen. Insoweit befinden sich etwa Rentnerinnen und Rentner, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, geringverdienende Unterhaltsverpflichtete, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende oder Studierende in einer ähnlichen Situation. Zum anderen besteht nach den vorstehenden Ausführungen die Möglichkeit, die Voraussetzungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch ohne eine eigene Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Zudem soll die Einbürgerung der gelungene Abschluss eines Integrationsprozesses sein. In diesem Rahmen soll mit der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts eine wirtschaftliche Integration der einzubürgernden Person sichergestellt werden. Dieses Ziel ist mit Blick auf behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichermaßen legitim.\n\n\r\n\nVgl. zum Ganzen auch Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 10 StAG - zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Rn. 355 ff.; a.A. Berlit, in: GK-StAR, StAG, § 10 Rn. 324.\n\n\r\n\nSoweit sich der Kläger auf verschiedene Vorschriften aus der UN-BRK und auf Art. 34 GFK beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die UN-BRK ist bei der Auslegung des GG zu berücksichtigen, geht dabei aber in der Sache über den deutschen Grundrechtsschutz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht hinaus.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 -, juris, Rn. 102.\n\n\r\n\nNach Art. 34 GFK darf schutzberechtigten Flüchtlingen die Einbürgerung nur versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat seine Staatsangehörigkeit einschließlich der Erwerbstatbestände zu regeln berechtigt ist und in dieser Befugnis völkerrechtlich im Wesentlichen nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt ist. Dieses Verbot wird nicht verletzt, wenn der Staat seine Staatsangehörigkeit nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte knüpft.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 27 f.\n\n\r\n\nSo liegt der Fall hier. Es begegnet nach den vorstehenden Ausführungen auch im Lichte des Art. 34 GFK keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass eine Einbürgerung eines anerkannten Flüchtlings in gleicher Weise wie bei allen anderen betroffenen Personen an eine gewisse wirtschaftliche Integration geknüpft wird.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n\r\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte in § 8 Abs. 2 StAG nach dem Inkrafttreten des StARModG stellt eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage dar, die angesichts der zahlreichen noch zu erwartenden, bei der Beklagten und weiteren Einbürgerungsbehörden eingegangenen und bei dem Gericht anhängigen Einbürgerungsverfahren eine fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.\n\n\r\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf\n\n\r\n\n10.000,- Euro\n\n\r\n\nfestgesetzt.\n\n\r\n\nGründe\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_K_5005_24_Urteil_20260506.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-05-06/10-k-5005-24","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":19},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_K_5005_24_Urteil_20260506.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_K_5005_24_Urteil_20260506.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-05-06/10-k-5005-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/10_K_5005_24_Urteil_20260506.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:53.028708+00:00"}}