{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2026:0427.18K5144.25.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"18. Kammer","decided":"2026-04-27","aktenzeichen":"18 K 5144/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDas von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO der Beigeladenen aufzuerlegen, da die entstandenen Kosten des Verfahrens auf verschuldetes vorprozessuales Verhalten der Beigeladenen zurückzuführen sind. Die Beigeladene hatte ihre Anschlussberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG in Bezug auf die beiden Gleisanschlüsse bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens verloren, teilte dies aber weder der Beklagten noch der Klägerin mit. Für die Beklagte bestand auch kein Anlass, die Anschlussberechtigung der Beigeladenen in Frage zu stellen. Die Beklagte hat die hier streitgegenständliche vertragsersetzende Entscheidung unter Zugrundelegung der Anschlussberechtigung der Beigeladenen erlassen, was das gerichtliche Verfahren erst veranlasste. Die Beigeladene hätte auch erkennen können, dass sich die Klägerin gegen die vertragsersetzende Entscheidung der Beklagten gerichtlich zu Wehr setzen würde. Die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgenommene Antragsänderung wirkte nicht streitwerterhöhend und führt damit zu keiner anderen Kostenverteilung.\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nDer Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-04-27/18-k-5144-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-04-27/18-k-5144-25","retrieved":"2026-10-28 16:10:40.176324+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2026-04-27/18-k-5144-25","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"18. 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