{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2025/7_L_2402_25_Beschluss_20251127","ecli":"ECLI:DE:VGK:2025:1127.7L2402.25.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"7. Kammer","decided":"2025-11-27","aktenzeichen":"7 L 2402/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.\n\n\r\n\nDer Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insbesondere statthaft. Zwar begehrt die Antragstellerin mit der von ihr in der Hauptsache erhobenen Klage im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) letztendlich die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen.\n\n\r\n\nEingehend dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 32.\n\n\r\n\nDenn mit der Nichtzuweisung der betreffenden Leistungsgruppen enthält der Feststellungsbescheid eine die Antragstellerin belastende Regelung, die, weil der von ihr erhobenen Klage gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.\n\n\r\n\nDer Antrag ist teilweise begründet.\n\n\r\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zu Lasten der Antragstellerin aus, wohingegen sie hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) zu deren Gunsten ausfällt.\n\n\r\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n\r\n\ngrundlegend zum Nachfolgenden OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 37 ff.,\n\n\r\n\nhat ein Krankenhausträger, der sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt.\n\n\r\n\nOb nach diesen Maßgaben ein Planaufnahmeanspruch besteht und sich ein Krankenhaus als Kehrseite erfolgreich gegen eine zur teilweisen Planherausnahme führende Auswahlentscheidung wenden kann, lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen Bedarfsanalyse klären. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sie unterliegt daher im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält allerdings prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist deswegen anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden.\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Maßstäben liegt zunächst eine tragfähige, den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) vor.\n\n\r\n\nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insbesondere geklärt, dass der Bedarfsermittlung entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022,\n\n\r\n\nKrankenhausplan Nordrhein-Westfalen, 2022, S. 78 ff.,\n\n\r\n\ndie Datensätze des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH aus dem Basisjahr 2019 zugrunde gelegt werden durften.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 67 ff.\n\n\r\n\nZweifel an der Tragfähigkeit der Bedarfsermittlung hat die Antragstellerin weder dargetan noch sind diesbezügliche Zweifel sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner eine Bedarfsanalyse bezogen auf das maßgebliche Versorgungsgebiet überhaupt durchgeführt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die diesbezügliche Methodik beschreibt der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022.\n\n\r\n\nKrankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 91; dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 89.\n\n\r\n\nDer Vorhalt der Antragstellerin, dass der Antragsgegner besondere regionale Voraussetzungen unberücksichtigt gelassen habe, erschöpft sich ausgehend davon in einer bloßen Behauptung.\n\n\r\n\nSoweit die Antragstellerin ferner darauf hinweist, dass die demografische Entwicklung in ihren Einzugsgebieten eine signifikante Alterung der Bevölkerung in den kommenden Jahren erwarten lasse, übersieht sie, dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 auf die demografische Entwicklung bereits Rücksicht nimmt.\n\n\r\n\nKrankenhausplan Nordrhein-Westfalen, 2022, S. 84; siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 69.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Bezugnahme der Antragstellerin auf die demografische Entwicklung gerade in ihren Einzugsgebieten überhaupt Zweifel an der Bedarfsermittlung des Antragsgegners zu begründen vermag.\n\n\r\n\nGleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner (auch) im vorliegenden Verfahren zugestanden hat, dass die im Jahr 2023 geleisteten Fallzahlen über dem prognostizierten Bedarf gelegen hätten. Denn dieser Umstand vermag nicht die Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Bedarfsermittlung zu begründen. Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen nämlich in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 26.\n\n\r\n\nNichts anderes gilt für die Bedarfsermittlung für die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie).\n\n\r\n\nNach alledem vermag die Antragstellerin allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung der um den festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäuser geltend zu machen.\n\n\r\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n\r\n\ngrundlegend OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 78 ff.,\n\n\r\n\nbestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Die zuständige Landesbehörde entscheidet danach bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit die Teilherausnahme eines Krankenhauses aus einem Krankenhausplan in Rede steht. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.\n\n\r\n\nNach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig.\n\n\r\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Fallzahlen können daher ein geeignetes Auswahlkriterium sein.\n\n\r\n\nGrundlegend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 64.\n\n\r\n\nNach Maßgabe der vom Antragsgegner für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Zahlen erweist sich die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig. Denn sie weist in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) überwiegend geringere Fallzahlen auf als diejenigen Krankenhäuser, denen der Antragsgegner die betreffende Leistungsgruppe zugewiesen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, erweist sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin aus anderen Gründen als gerechtfertigt.\n\n\r\n\nDem steht - anders als die Antragstellerin meint - zunächst nicht entgegen, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2024 keine Angaben zu den von der Antragstellerin erfüllten Qualitätsvorgaben und keine Auflistung des Erfüllungsgrades der jeweiligen Auswahlkriterien sowie der erbrachten Fallzahlen der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Krankenhäuser enthält. Dahingehende Ausführungen konnte der Antragsgegner nämlich noch im vorliegenden Verfahren ergänzen, da dies weder zu einem Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen führt, noch zur Folge hat, dass die Rechtsverteidigung der Antragstellerin erschwert wird.\n\n\r\n\nAllgemein zur Maßstabbildung OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 86.\n\n\r\n\nSoweit die Antragstellerin den Ansatz des Antragsgegners für bedenklich hält, die Auswahlkriterien betreffend die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zwar heranzuziehen, jedoch - so der Vorwurf - willkürlich zu entscheiden, dass für eine Zuweisung der betreffenden Leistungsgruppe mindestens fünf von sieben Auswahlkriterien zu erfüllen seien und keine Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien vorzunehmen, verhilft dies ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Antragstellerin erfüllt nach eigenem Vorbringen fünf von sieben Auswahlkriterien. Dass sich das von der Antragstellerin gerügte Vorgehen des Antragsgegners zu ihren Lasten ausgewirkt hat, ist ausgehend davon nicht erkennbar. Darüber hinaus macht namentlich der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 keine Vorgaben zur Gewichtung von darin explizit genannten Auswahlkriterien.\n\n\r\n\nSiehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 159.\n\n\r\n\nErmessensfehler zeigt die Antragstellerin mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen folglich nicht auf.\n\n\r\n\nGleiches gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, eine unterschiedliche Bewertung von Fallzahlen seitens des Antragsgegners in verschiedenen Versorgungsgebieten verletze den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt, wenn der Antragsgegner auf der jeweiligen Planungsebene einheitlich verfährt und die dort ansässigen Krankenhäuser bei der Zuweisung der jeweils in Rede stehenden Leistungsgruppe gleichbehandelt.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 91.\n\n\r\n\nEbenso wenig vermag die Antragstellerin mit Erfolg die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Kreiskrankenhaus J. zu beanstanden. Zwar verfügt dieses Krankenhaus in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) über geringere Fallzahlen als die Antragstellerin. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners führt dies gleichwohl nicht. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Trägerin der Kreiskrankenhauses J. nach dem Vorbringen des Antragsgegners die Konzentration ihrer Leistungen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) am Standort des Kreiskrankenhauses J. erklärt und ihren Antrag auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe für den Standort des Kreiskrankenhauses Y. zurückgezogen hat. Dies rechtfertigt eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Kreiskrankenhaus J.. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nämlich für den Fall einer im Laufe des Jahres 2024 erfolgten Konzentration eines Leistungsbereichs an einem Krankenhausstandort entschieden, dass eine solche die Zuweisung einer Leistungsgruppe an das betreffende Krankenhaus trotz vergleichsweise geringer Fallzahlen erklärt.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 77.\n\n\r\n\nVon diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht maßgeblich.\n\n\r\n\nSoweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen hat, dass ein regionales Planungsverfahren eingeleitet worden sei, um eine konzentrierte Zuweisung der Endoprothetik an das Kreiskrankenhaus J. zugunsten des Kreiskrankenhauses Y. rückgängig zu machen, kommt es darauf bereits deswegen nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner erlassenen Bescheide, die die Versorgungsaufträge der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu regeln und dabei hinter einen früheren Versorgungsauftrag zurückfallen, der Zeitpunkt ist, zu dem die Auswahlentscheidung erfolgt ist.\n\n\r\n\nGrundlegend dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 27 ff.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund kommt es im Falle des Kreiskrankenhauses J. nicht darauf an, ob auch die weiteren vom Antragsgegner diesbezüglich angeführten Umstände eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin rechtfertigen. Das gilt namentlich für die im Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 enthaltene Erwägung, das Kreiskrankenhaus J. sei nicht nur für eine wohnortnahe Versorgung, sondern auch für eine wohnortnahe Notfallversorgung erforderlich. Es bedarf keine Entscheidung, ob dies mit den Ausführungen des Antragsgegners ebenfalls im Bescheid vom 16. Dezember 2024 konfligiert, dass im Rahmen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 das Notfallgeschehen nicht beplant werde und Eingriffe im Notfallsetting unabhängig von einer Zuweisung der Leistungsgruppe erbracht werden dürften.\n\n\r\n\nBereits nach dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 umfasst das Versorgungsspektrum der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (lediglich) den geplanten erstmaligen Einsatz künstlicher Hüftgelenke, siehe Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 176.\n\n\r\n\nGleiches gilt im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, im Falle des Kreiskrankenhauses J. ein unfallchirurgischer Vordergrunddienst mit entsprechendem fachärztlichem Hintergrunddienst habe sichergestellt werden können.\n\n\r\n\nDass die Antragstellerin in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) eine höhere Fallzahl als namentlich das Klinikum H. vorweisen kann, begründet ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Denn die von ihm benannten Umstände, die zu einer Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Klinikum H. und einer Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin geführt haben, lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob angesichts der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren 7 L 2371/25, das Krankenhaus G. habe einen Übergang der „gesamten Endoprothetik auf das Klinikum H.“ spätestens zum 1. Januar 2027 mitgeteilt, dessen Fallzahlen den Fallzahlen des Klinikums H. hinzuzurechnen sind.\n\n\r\n\nDenn der Antragsgegner ist - wie gezeigt - nicht gehindert, über die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 explizit genannten Auswahlkriterien hinaus weitere geeignete Auswahlkriterien heranzuziehen. Obschon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jüngst betont hat, dass dem Antragsgegner insoweit weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 vorgeben, welche (weiteren) Auswahlkriterien er heranzieht und wie er herangezogene Auswahlkriterien gewichtet,\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 56,\n\n\r\n\nist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings dann, wenn sich ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser erweist, sicherzustellen, dass den Leistungs- und Qualitätskriterien - entsprechend den Vorstellungen des Plangebers - eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird.\n\n\r\n\nSo mit Blick auf die Vermeidung einer regionalen Mehrfachvorhaltung OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 122.\n\n\r\n\nZudem sind nur solche Auswahlkriterien sachgerecht, die mit dem Ziel der Krankenhausplanung, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen, im Einklang stehen.\n\n\r\n\nSiehe OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 57; ferner OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 150.\n\n\r\n\nDies zugrunde gelegt, ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin trotz deren gegenüber dem Klinikum H. höheren Fallzahlen nicht zu beanstanden. Denn das Klinikum H. kann für sich in Anspruch nehmen, regionales Traumazentrum zu sein (worauf der Antragsgegner ausdrücklich etwa im Verfahren 7 L 2371/25 Bezug genommen hat) und - nach den Angaben des Antragsgegners - mit der beantragten Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherstellen zu wollen. Da zumindest überregionalen Traumzentren im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 hervorgehobene Bedeutung beigemessen wird,\n\n\r\n\nKrankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 311 ff.,\n\n\r\n\nentspricht die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an das Klinikum H. zunächst den Leistungs- und Qualitätskriterien des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Zuweisung 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Klinikum H. in Anbetracht der besonderen Anforderungen, die im Falle einer Zertifizierung bereits als regionales Traumazentrum erfüllt werden müssen, nicht mit dem Ziel der Krankenhausplanung in Einklang steht, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen.\n\n\r\n\nDie damit einhergehende Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin ist trotz deren gegenüber dem Klinikum H. höheren Fallzahlen folglich gerechtfertigt.\n\n\r\n\nAusgehend davon kann dahinstehen, ob sich eine solche Rechtfertigung auch daraus ergibt, dass das Klinikum H. nach den Angaben des Antragsgegners sechs von sieben Auswahlkriterien und damit mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin erfüllt. Deswegen bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner, der keine näheren Ausführungen dazu gemacht hat, wie er im Einzelnen die Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 und den Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) bei der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung gewichtet hat, dieser eine insoweit einheitliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat.\n\n\r\n\nSiehe allgemein zu dieser Anforderung OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 110.\n\n\r\n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass sich im Falle der Erfüllung gleich vieler Auswahlkriterien eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage wesentlich geringerer Fallzahlen nicht als ermessensfehlerhaft erweist.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 86; zum umgekehrten Fall vergleichbarer Fallzahlen und einer höheren Anzahl an erfüllten Auswahlkriterien OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 25.\n\n\r\n\nDes Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass Fallzahlen eines Krankenhauses den Leistungsvorsprung eines anderen Krankenhauses, das mehr Auswahlkriterien erfüllt, gegebenenfalls kompensieren können.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 109; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 57.\n\n\r\n\nOb nach diesen Maßgaben die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an das Klinikum H. gerechtfertigt erscheint, bedarf indes - wie gezeigt - keiner abschließenden Bewertung.\n\n\r\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat schließlich dahinstehen lassen, ob Fallzahlen (alleine) eine Auswahlentscheidung tragen können oder der Antragsgegner ihnen im Vergleich zu den im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen explizit genannten Auswahlkriterien eine unzutreffende und unverhältnismäßig große Bedeutung beimisst, siehe OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 160.\n\n\r\n\nNichts anderes gilt darüber hinaus auch für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Uniklinik N., die im Hinblick auf diese Leistungsgruppe ebenfalls geringere Fallzahlen als die Antragstellerin vorweisen, indes für sich in Anspruch nehmen kann, überregionales Traumazentrum zu sein.\n\n\r\n\nDes Weiteren vermag die Antragstellerin auch nichts aus der räumlichen Verteilung derjenigen Krankenhäuser für sich herzuleiten, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zugewiesen hat.\n\n\r\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es zwar mit Blick auf das bei einer Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete,\n\n\r\n\ndazu, dass im Falle der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) die Planungsebene der Versorgungsbezirk ist, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 177,\n\n\r\n\nzu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 42.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner war in Ausübung seines Ermessens aber weder gehalten, die räumliche Erreichbarkeit als Qualitätskriterium zu berücksichtigen, noch sonst diesem Umstand bei der Auswahl maßgeblich in seine Entscheidung einzubeziehen. Die von ihm herangezogenen Kriterien sind jedenfalls gegenüber der Antragstellerin - wie gezeigt - nämlich sachgerecht.\n\n\r\n\nAllgemein dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 164.\n\n\r\n\nDass gleichwohl eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin erforderlich war, hat diese in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Antragsgegners mit ihrem Hinweis darauf, sie sei für einen Erhalt der wohnortnahen Versorgung unverzichtbar, nicht hinreichend dargetan. Denn insbesondere längere Fahrzeiten für Patienten begründen eine solche Erforderlichkeit nicht, da der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 diese in Kauf nimmt. Für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) erfolgt darin die Planung - wie gezeigt - nämlich auf der Ebene der Versorgungsgebiete. Hieraus resultiert nach Einschätzung des Plangebers für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung und Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite.\n\n\r\n\nSiehe dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 92 ff.\n\n\r\n\nDass der Antragsgegner namentlich dem Kreiskrankenhaus J. die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) erklärtermaßen auch aufgrund dessen regionaler Bedeutung (für die wohnortnahe Notfallversorgung) zugewiesen hat, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn zumindest gegenüber der Antragstellerin erweist sich dies aufgrund ihrer geringeren Fallzahlen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) nicht als ermessensfehlerhaft.\n\n\r\n\nSchließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) aus anderen Gründen hätte zuweisen müssen. Zwar ist der Antragsgegner - wie gezeigt - nicht gehindert, über die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 explizit genannten Auswahlkriterien hinaus weitere geeignete Auswahlkriterien heranzuziehen. Ob und in welchem Umfang er hiervon Gebrauch macht, ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 40 VwVfG indes seine originäre Ermessensentscheidung.\n\n\r\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 88\n\n\r\n\nDass er diese Grenzen dadurch überschritten hat, dass er eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin auch in Ansehung der von ihr geltend gemachten Aspekte unterlassen hat, hat die Antragstellerin weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Weshalb der Antragsgegner verpflichtet gewesen sein sollte, weitere Auswahlkriterien heranzuziehen, folgt namentlich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nämlich nicht.\n\n\r\n\nDie Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) erweist sich gegenüber der Antragstellerin hingegen voraussichtlich als rechtswidrig.\n\n\r\n\nDenn gegenüber der Antragstellerin erweist sich zumindest die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an das Kreiskrankenhaus J. als ermessensfehlerhaft. Selbst unter Berücksichtigung der Fallzahlen des Kreiskrankenhauses Y. weist das Kreiskrankenhaus J. im maßgeblichen Zeitraum in der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) nämlich sowohl in absoluten Zahlen als auch im Durchschnitt wesentlich geringere Fallzahlen als die Antragstellerin auf.\n\n\r\n\nAusgehend davon vermag der Antragsgegner nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass das Kreiskrankenhaus J. durch eine Konzentration der Endoprothetik am dortigen Standort einen unfallchirurgischen Vordergrunddienst mit entsprechendem fachärztlichem Hintergrunddienst sicherstellen wollte und dabei die entlegene regionale Lage des Standortes im M. Kreis und die sich daraus ergebende Bedeutung des Standortes für die wohnortnahe Notfallversorgung entscheidend ins Gewicht fiel.\n\n\r\n\nZwar ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - wie gezeigt - mit Blick auf das bei einer Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft. Gemessen daran vermag der Antragsteller die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) im Falle des Kreiskrankenhauses J. allerdings nicht zu rechtfertigen.\n\n\r\n\nAuch diesbezüglich bedarf keiner Entscheidung, ob die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an das Kreiskrankenhaus J. unter Hinweis auf die entlegene regionale Lage dieses Krankenhauses im M. Kreis im Hinblick auf dessen Bedeutung für eine wohnortnahe Notfallversorgung mit den Ausführungen des Antragsgegners (beispielsweise) im Bescheid vom 16. Dezember 2024 konfligiert, dass im Rahmen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 das Notfallgeschehen nicht beplant werde und Eingriffe im Notfallsetting unabhängig von einer Zuweisung der Leistungsgruppe erbracht werden dürften.\n\n\r\n\nDenn jedenfalls hat der Antragsgegner ausweislich seines Vorbringens (auch) im vorliegenden Verfahren ebenso im Falle des F.-Krankenhauses T. V. eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) mit der Bedeutung der endoprothetischen Versorgung für die Bereit- und Sicherstellung von Personalkapazitäten für die notärztliche Versorgung begründet. Im Verfahren 7 L 2267/25 hat der Antragsgegner überdies ganz allgemein ausgeführt, dass die Notfallversorgung dann berücksichtigt worden sei, wenn spezifische zusätzliche Umstände vorgelegen hätten. Ganz in diesem Sinne hat allerdings auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass im Falle eines überwiegenden Wegfalls der elektiven Endoprothetik die bisher bestehende fachliche Expertise im Bereich der Notfallversorgung nicht aufrechterhalten werden könne. Jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen seitens des Antragsgegners gerade im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an die Antragstellerin fehlt es sowohl im Verwaltungsverfahren als auch um vorliegenden Verfahren. Anlass hierzu hätte jedoch gerade deswegen bestanden, weil der Antragsgegner die notärztliche Versorgung in den Fällen der Kreiskrankenhauses J. und des F.-Krankenhauses T. V., nicht aber im Falle der Antragstellerin berücksichtigt hat. Allein die das F.-Krankenhauses T. V. betreffende Bezugnahme des Antragstellers darauf, dass die Einwohnerzahl des L.-Kreises deutlich über derjenigen des W. Kreises liege, ersetzt diesbezügliche Ermessenserwägungen nicht.\n\n\r\n\nAll dem vermag der Antragsgegner auch nicht entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht in anderem Zusammenhang die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) an die Antragstellerin nicht beanstandet hat,\n\n\r\n\nVG Köln, Beschluss vom 31. März 2025 - 7 L 381/25 -, juris, Rn. 39 ff.\n\n\r\n\nDenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat erst im Nachgang zu der betreffenden Entscheidung des erkennenden Gerichts die vorstehenden Maßstäbe der gerichtlichen Beurteilung des Krankenhausplanes Nordrhein-Westfalen 2022 und seiner Umsetzung durch den Antragsgegner im Einzelnen herausgeprägt. Demzufolge hält das Gericht an seiner vormals geäußerten Einschätzung nicht mehr fest.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/7_L_2402_25_Beschluss_20251127.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-27/7-l-2402-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/7_L_2402_25_Beschluss_20251127.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/7_L_2402_25_Beschluss_20251127.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-27/7-l-2402-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/7_L_2402_25_Beschluss_20251127.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:05.363067+00:00"}}