{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2025/12_L_1849_25_Beschluss_20250912","ecli":"ECLI:DE:VGK:2025:0912.12L1849.25.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"12. Kammer","decided":"2025-09-12","aktenzeichen":"12 L 1849/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e\n\n\r\n\nDer sinngemäße Hauptantrag,\n\n\r\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5918/25 geführ­ten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.06.2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n\r\n\nist statthaft\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n(bezüglich der in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassenen Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. der in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nbezüglich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung versagten Verlängerung der zuletzt unter dem 02.02.2022 erlassenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nbezüglich der in Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung angedrohten Abschie­bung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nbezüglich der in den Ziffern 2 und 6 der Ordnungsverfügung erlassenen aus­weisungsbezogenen bzw. abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthalts­verbote gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 Auf­enthG).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch un­begründet.\n\n\r\n\nDie in Ziffer 7 der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnete sofortige Vollzie­hung der Ausweisung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung hält die Vor­gabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das hat die Antragsgegnerin getan, und zwar entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zuge­schnitten auf dessen konkrete Verhältnisse, indem sie darauf abstellt, dass der An­tragsteller bei anderenfalls aufschiebender Wirkung der Klage und dann möglichem Aufenthalt in Deutschland während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen (Klage-) Verfahrens die Möglichkeit hätte, in dieser Zeit weitere strafrechtliche Delikte in Deutschland zu begehen. Da die Antragsgegnerin damit ersichtlich auf eine Abschie­bung des Antragstellers aufgrund der Ausweisung vor Rechtskraft des diesbezügli­chen Klageverfahrens abhebt, hat sie entgegen der Forderung des Prozessbevoll­mächtigten des Antragstellers nicht darüber hinaus substantiiert zu erklären, woraus sich das besondere Interesse an der Vollziehung ergeben solle und aus welchem Grunde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.\n\n\r\n\nEntgegen der Meinung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers liegt ebenso wenig ein Fall der Verwirkung vor. Zwar liegt die Verurteilung und Inhaftierung des Antragstellers bereits Jahre zurück. Aber gerade wegen der Inhaftierung des Antrag­stellers und der daraus erwachsenen Unmöglichkeit, ihn bereits alsbald abzuschieben, und andererseits der aus seiner Inhaftierung erwachsenen (weitgehenden) Unmög­lichkeit, weitere Gewaltstraftaten zu begehen, ergibt sich nunmehr das Interesse an der Vollziehung der Ausweisung vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens aufgrund des absehbaren Endes der Strafhaft, die der Antragsteller noch verbüßen muss, und der daraus resultierenden Abschiebungsmöglichkeit.\n\n\r\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darüber hinaus darauf abstellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Widerspruch zu den dem Antrag­steller erteilten Fiktionsbescheinigungen stehe, greift das bereits deshalb nicht durch, weil Fiktionsbescheinigungen nach der gesetzlichen Systematik dann zu er­teilen sind, wenn eine Fiktionswirkung (hier: gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG we­gen des recht­zeitig - hier mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2022 - vor Ablauf der Gültigkeit der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis zum 08.05.2022 - gestell­ten Verlängerungsantrags) besteht und diese mit der Entschei­dung der Ausländer­behörde über den Verlängerungsantrag erlischt, ohne aber dass daraus ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erwüchse.\n\n\r\n\nNach all dem kommt auch die hilfsweise beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollzie­hung nicht in Betracht.\n\n\r\n\nDie oben angeführten Verwaltungsakte der angefochtenen Ordnungsverfügung sind sämtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sowohl die Ausweisung in Ziffer 1 als auch das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren in Ziffer 2 und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 3 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziffern 4 und 5 sowie schließlich das abschiebungsbe­dingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfü­gung der Antragsgegnerin halten im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der rechtlichen Überprüfung stand. Entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO wird zwecks Vermeidung von Wiederholun­gen auf die Ausführungen der Beklagten in der streitigen Ordnungsverfügung, denen der Einzelrichter sich ausdrücklich mit folgenden Ergänzungen anschließt, Bezug ge­nommen.\n\n\r\n\nSoweit die Antragsgegnerin an zwei Stellen der angefochtenen Ordnungsverfügung ausführt, der Antragsteller habe bei Begehung der Anlassdelikte erst auf Intervention Dritter aufgehört, auf sein erstes Opfer einzustechen, hat das Strafurteil dies zwar ge­rade nicht feststellen können, weil anderenfalls kein strafbefreiender Rücktritt vom Ver­such des Mordes hätte angenommen werden können. Ebenso wenig ist dem Strafurteil oder anderen Quellen zu entnehmen, dass der Antragsteller kurz vor Begehung der Anlasstaten sich nicht Lebensmittel, sondern Cannabis besorgt hätte. Jedoch lassen diese fälschlichen Annahmen der Antragsgegnerin die Rechtmäßigkeit der in der an­gefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Verwaltungsakte unberührt, weil es hier um eine gebundene Entscheidung geht und die übrigen Ausführungen der Antrags­gegnerin in dieser Ordnungsverfügung diese Verwaltungsakte tragen.\n\n\r\n\nDie Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, wohingegen § 53 Abs. 3a AufenthG vorliegend nicht einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem ein Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flücht­lings genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öf­fentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundes­amt) hat der Antragsteller keinen von § 53 Abs. 3a AufenthG vorausgesetz­ten Status mehr.\n\n\r\n\nDie Ausweisung stützt sich zu Recht auf die weitere Gefährlichkeit des Antragstel­lers, weil er zu impulsiven Durchbrüchen und Gewaltbereitschaft neigt, wie den An­lass­taten, der körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling am 25.06.2021, der körperlichen Auseinandersetzung des Antragstellers mit zwei Mitge­fangenen am 29.02.2024 und der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt M. vom 26.04.2025 (Bl. 691 der Beiakte 002) zu entnehmen ist. Nach dieser Prognose waren seit der Zu­führung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt M. im November 2024 je­denfalls hinsichtlich sei­ner impulsiven Durchbrüche und seiner latenten Gewaltbereit­schaft keine wesentli­chen Veränderungen eingetreten, obwohl sein Verhalten in der Justizvollzuganstalt zu diesem Zeitpunkt beanstandungsfrei gewesen sei, er stets freund­lich und höflich gegen­über den Bediensteten in Erscheinung getreten sei, die zuletzt durchgeführten Dro­genscreenings negativ gewesen seien und er seit März 2025 an der sechsmonatigen Weiterbildung im Fachbereich Fahrradmechaniker teil­nehme, re­gelmäßig zur Arbeit ausrücke und dort eine motivierte und fleißige Mitarbeit zeige, so­wie seit März 2025 an einem Gruppenangebot „It‘s just me, myself and I“ teilnehme. Damit wurde dem Antragsteller bescheinigt, dass die davor letzte wegen der Neigung zu impulsiven Durchbrüchen sowie zu Gewaltbe­reitschaft ungünstige So­zialprognose vom 06.06.2024 (Bl. 446 ff. der Beiakte 01) insoweit fortbesteht.\n\n\r\n\nDarüber hinaus rechtfertigt auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse die Ausweisung des Antragstellers. Selbst allein generalpräventive Erwägungen können die Bewertung rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eines Ausländers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit gefährdet. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederho­lungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehal­ten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 ---, juris Rn. 17.\n\n\r\n\nEine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann allerdings nur an ein Ausweisungs­interesse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Ent­scheidung noch vorhanden ist. Denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Insoweit sind die für die Regelerteilungs­voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Aus­weisung selbst zu übertragen. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfa­che strafrechtliche Verfolgungs-Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der gesetzlichen Höchststrafe für das verwirklichte Delikt richtet und die ge­mäß § 78a Satz 1 StGB regelmäßig mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verfolgungs-Verjäh­rungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Dop­pelte der einfachen Verfolgungs-Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrah­mens ist der Fortbe­stand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Er­wägungen zu ermit­teln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Ver­urteilung dem Be­troffenen gemäß § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehal­ten werden dürfen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn 18 f.\n\n\r\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das an die von dem Antragsteller began­gene und abgeurteilte Straftat anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell.\n\n\r\n\nDa der Kläger die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 04.08.2020 gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 223 Abs. 1 StGB mit sechs Jahren Freiheitsstrafe abgeurteilte Tat der gefährlichen Körperverletzung am 08.02.2020 beging, ist gemäß § 78a Satz 1 StGB dieser Tag als Fristbeginn zugrundezulegen. Da die Verfolgungs-Verjährungs­frist für das gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedrohte Delikt der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB zehn Jahre beträgt und gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Höchst­frist der Verfolgungs-Verjährung, gerechnet von dem in § 78a Satz 1 StGB be­zeichne­ten Zeitpunkt, das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt, wäre diese nach 20 Jahren, gerechnet vom Tatzeitpunkt an also am 08.02.2030 bzw. spä­testens am 08.02.2040 abgelaufen.\n\n\r\n\nDagegen endet die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG 15 Jahre nach dem Tag des Urteils zuzüglich der Dauer der verhängten Frei­heitsstrafe gemäß § 46 Abs. 3 BZRG (hier: sechs Jahre), also am 04.08.2041. Da diese Frist später abläuft als die Fristen der Verfolgungsverjährung, endet die Aktuali­tät des Ausweisungsinteresses aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung jedenfalls nicht vor dem 08.02.2030.\n\n\r\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausführt, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass der Antragsteller sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse berufen könne, hat sie dies entgegen seiner Annahme sogar bejaht, allerdings zu Unrecht. Denn der Antragsteller “besitzt“ - bezogen auf den Erlass der angefochtenen Ordnungsver­fügung - nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Die ihm zuletzt am 02.02.2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hatte lediglich eine Gültigkeit bis zum 08.05.2022.\n\n\r\n\nDanach besaß der Antragsteller aufgrund des Verlängerungsantrags seines damali­gen Bevollmächtigten vom 02.02.2022 lediglich Fiktionsbescheinigungen. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist indes nur erfüllt, wenn dem betreffenden Ausländer eine Auf­enthaltserlaubnis erteilt worden ist; Fiktionsbescheinigungen reichen nicht. Das folgt in systematischer Hinsicht aus § 55 Abs. 3 AufenthG, wonach Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 55 AufenthG nur berücksichtigt werden, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entspro­chen wurde. Dieses Verständnis entspricht nach der höchstrichterlichen Recht­sprechung dem aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Zweck des Tatbe­standsmerkmals, das nur den Inhaber eines Aufenthaltstitels schützen wolle. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren folgt nichts anderes, da sich aus diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eine materiell geschützte Rechtsposition - hier ein vertyptes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG - nicht ergibt, sondern eine solche von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren vo­rausgesetzt wird.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2024 - 18 A 810/23 -, juris Rn. 25 - 30 m. w. N. aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur.\n\n\r\n\nSoweit nach der Kommentarliteratur,\n\n\r\n\nvgl. Fleuß in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 59 AufenthG Rn. 21,\n\n\r\n\netwas anderes gelten soll, sofern dem Ausländer trotz seines der Ausweisung zu­grunde liegenden Verhaltens und ungeachtet der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen w ä r e, sind sol­che Umstände wie etwa Vertrauensschutzgesichtspunkte hier nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nUngeachtet der Möglichkeit des Antragstellers, insoweit auf die Erteilung einer Aufent­haltserlaubnis zu drängen und diese gegebenenfalls mithilfe einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO durchzusetzen, musste die Antragsgegnerin insbesondere schon deshalb nicht die dem Antragsteller zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unmittelbar nach Auslaufen deren Gültigkeit verlängern, weil die Verlängerung im Ermessen der Ausländerbehörde steht,\n\n\r\n\nvgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.11.2010 - 19 B 10.1941 -, juris Rn. 20,\n\n\r\n\nund die Antragsgegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens deshalb zwecks kor­rekter Ausübung ihres Ermessens sachgerecht zunächst die Rechtskraft des (den vom Bundesamt nach am 17.08.2021 erfolgter Ein­leitung des Widerrufsverfahrens unter dem 31.05.2023 ausgesprochenen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigen­schaft betreffenden) Urteils des Verwaltungsge­richts Köln vom 05.06.2024 (21 K 3406/23.A) durch den Beschluss des Ober­verwal­tungsgerichts für das Land Nord­rhein-Westfalen vom 06.02.2025 (13 A 1636/24.A) ab­gewartet hat und danach - we­gen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft - dem Antrag­steller keine darauf bezo­gene Aufenthaltserlaubnis erteilen konnte. Ab Zugang der Mitteilung des Bundesamts vom 31.05.2023 bei der Antragsgegnerin, wonach beim Antragsteller die Vorausset­zungen des § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG vorlägen, kam die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Sinn der diese Mitteilung vor­schreibenden Vorschrift des § 73b Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. wie nach § 73 Abs. 2a Satz 2, 3 AsylG a.F. gar nicht mehr in Betracht.\n\n\r\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis schon deshalb für die Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil ihrer Erteilung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG in der im Vergleich zu 2022 unveränderten Fassung schon die vom Antragsteller begangene Straftat von erheblicher Bedeutung entgegenstand.\n\n\r\n\nFür den Antragsteller kam ferner nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Vergleich zu 2022 unveränderten Fassung des § 25 Abs. 5 AufenthG als Auf­enthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (wie die ihm zuletzt erteilte Auf­enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG) in Betracht, weil weder tat­sächliche noch rechtliche Um­stände einer Ausreise des An­tragstellers entgegenstan­den. Er hatte in der Vergangen­heit einen gültigen pakistani­schen Pass, zudem konn­ten Passersatz­papiere beschafft werden, und eine Reiseun­fähigkeit des Antragstellers ist ebenso we­nig ersichtlich.\n\n\r\n\nEs kommt vorliegend nicht darauf an, ob im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch zielstaats­bezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sein können, weil der An­tragsteller schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufent­halts­er­laubnis hatte, weil dem das Auswei­sungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Auf­enthG in Form seiner Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe entgegensteht. Eine Er­messensreduzierung auf Null zugunsten des An­tragstellers ge­mäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kam vorliegend wegen der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Be­tracht.\n\n\r\n\nEbenso wenig hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 25a oder 25b AufenthG. Nach § 25a Abs. 3 AufenthG in der aktuellen wie der Vorgänger-Fassung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei (lediglich) Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylge­setz nur von Ausländern begangen wer­den können, grundsätzlich außer Betracht blei­ben. Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 Auf­enthG in der aktuellen wie der Vorgänger-Fassung ist die Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG unter anderem dann zu versagen, wenn ein Ausweisungs­interesse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG besteht; Letzteres ist hier nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Fall, weil der Antragsteller wegen mehrerer vor­sätzlicher Strafta­ten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, nämlich zu einer solchen von sechs Jahren verurteilt wurde.\n\n\r\n\nSomit ist in die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zugunsten des Antrag­stellers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG einzustellen.\n\n\r\n\nSchwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG liegen ebenso wenig vor; das gilt insbesondere für Nr. 2 der genannten Vor­schrift, weil der Antrag­steller keine Aufenthaltserlaubnis “besitzt“, ihm aus den oben erläuterten Gründen zu­vor keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen war und aus der Fiktionswirkung nichts an­deres folgte.\n\n\r\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geht fehl in seiner Annahme, zulasten der Antragsgegnerin liege hier aufgrund der dem Antragsteller erteilten Fikti­onsbe­scheinigungen eine Verwirkung mit der Folge vor, dass gegen den Antragsteller keine Ausweisung mehr hätte ergehen dürfen. Fiktionsbescheinigungen gelten nur so lang, bis die Ausländerbehörde über einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat. Daraus folgt aber kein Anspruch auf eine Ertei­lung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.\n\n\r\n\nIm Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen steht dem Antragsteller Art. 6 GG mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht zur Seite.\n\n\r\n\nArt. 8 Abs. 1 EMRK als für die Abwägung ebenfalls maßgeblicher inlandsbezogener Um­stand kommt dem Antragsteller mangels ausreichender In­tegra­tion nicht zugute. Dem steht seine langjährige Haftstrafe entge­gen. Die dieser zugrun­deliegende Bege­hung der Straftat durch den Antragsteller hat ihm seine zu­nächst sehr vielverspre­chende Integrationsaussicht völlig verbaut. Über die im maß­geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts festgestellte bisher unzureichende Integration kann dem Antragsteller keine von ihm erst in der Zukunft beabsichtigte (und ihm dann auch grundsätz­lich erst mögliche) Ausbildung hinweghelfen.\n\n\r\n\nBei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Öffentlichkeit an der Ausweisung des Antragstellers und dessen Interesse, davon verschont zu bleiben, sind im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht Umstände zu berücksichtigen, die auf eine - dem An­tragsteller abgesprochene - Flüchtlingseigenschaft oder auf einen Anspruch auf Ge­währung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG führen, weil die Prüfung dieser Umstände allein in die Zuständigkeit des Bundesamts fällt. Die­ses hat nach Abweisung der gegen den Widerrufsbescheid vom 31.05.2023 gerichte­ten Klage durch Urteil des Verwaltungs­gerichts Köln vom 05.06.2024 (21 K 3406/23.A) und nach Ablehnung der diesbezüg­lich beantragten Zulassung der Berufung durch das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit seinem Beschluss vom 06.02.2025 (13 A 1636/24.A) rechtskräftig entschieden, dass der Antragsteller sich auf §§ 3 und 4 AsylG sowie auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht berufen kann.\n\n\r\n\nDer Ausländer hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländer­behörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppel­prüfung. Hat der Ausländer ein Asylverfahren durchgeführt, ist die Auslän­derbehörde nach § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden; diese Bin­dungswirkung kommt auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2025 - 18 B 1039/24 -.\n\n\r\n\nDer Einzelrichter ist der Auffassung, dass auch in Ansehung des Urteils des\n\n\r\n\nEuGH vom 17.10.2024 - C-156/23 (Ararat ./. Niederlande) -, juris (zur Rück­führungsrichtlinie 2008/115/EG - RfRl),\n\n\r\n\nnichts anderes gilt.\n\n\r\n\nOffengelassen von: OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2025 - 18 B 1039/24 -.\n\n\r\n\nDabei kommt es hier nicht darauf an, dass nach Auffassung des Einzelrichters die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Konstellationen, in denen nach einem für den Ausländer negativ ausgegangenem Asylverfahren (samt Rück­kehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung, die ihrerseits Art. 5 RfRl zu be­rücksichtigen hat) eine rein ausländerrechtliche Entscheidung zur Beendigung des le­galen Aufenthalts (im deutschen Recht etwa durch eine Ausweisung oder Versagung eines Aufenthaltstitels) samt Rückkehrentscheidung (im deutschen Recht: die Ab­schiebungsandrohung) ergeht, zu weitgehend erscheint, wenn sowohl im asylrechtli­chen Verfahren als auch im ausländerrechtlichen Verfahren (wie in Deutschland) das Refoulementverbot zwingend zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist auch, dass dem Einzelrichter die vom Gerichtshof konstatierte Unzumutbarkeit, ein (Folge-) Asylver­fahren zu betreiben, wenn sich die dem asylrechtlichen Erstverfahren zugrunde lie­genden Umstände in der Zwischenzeit geändert haben, nicht erschließt, weil die ma­teriellrechtliche Verpflichtung, das Refoulementverbot zu beachten, nicht von der for­malrechtlichen Regelung der Behördenzuständigkeit abhängt. Vielmehr ist die Rege­lung der Behördenzuständigkeit Sache der Mitgliedstaaten. Die Zuständigkeit des Bundesamts ist wegen dessen größerer Sachkunde hinsichtlich zielstaatsbezogener Umstände sachdienlich. Auch die Rückführungsrichtlinie erkennt ausdrücklich gemäß ihrem Erwägungsgrund 8 (Hervorhebung durch den Einzelrichter) die Freiheit der Mit­gliedstaaten an, die Verfahren und Zuständigkeiten selbst zu regeln, indem es dort heißt: „Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass faire und effiziente Asylsysteme vorhanden sind, die den Grundsatz der Nichtzurückwei­sung in vollem Umfang achten.“\n\n\r\n\nAuf all das kommt es vorliegend aber nicht an, weil jedenfalls die Rückführungsrichtli­nie im Rahmen der für eine Aus­weisung erfor­derlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht anwendbar ist. Das folgt be­reits daraus, dass es sich bei der Auswei­sung als solcher nach dem insoweit maßgeb­lichen nati­onalen Recht nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RfRl, sondern um eine Maßnahme zur Beendigung des legalen Aufenthalts handelt,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30, 32 und ergänzender Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 13 f.; VGH B-W, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris, Rn. 143 f.,\n\n\r\n\ndie Rückführungsrichtlinie aber für Rückkehrentscheidungen und damit zusammen­hängende Maßnahmen wie etwa Abschiebung, Einreiseverbot, Inhaftnahme, Haftbe­dingungen oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gilt.\n\n\r\n\nEine solche mit einer Rückkehrentscheidung zusammenhängende Maßnahme ist in­des nicht die Ausweisung als Entscheidung zur Beendigung des illegalen Aufenthalts, weil die Rückführungsrichtlinie diesbezüglich keine Vorgaben macht.\n\n\r\n\nDas folgt auch aus den Erwägungsgründen der Rückführungsrichtlinie, die zwischen den von ihr erfassten Maßnahmen und anderen Maßnahmen, die die Rückkehrpflicht des Ausländers erst begründen, unterscheidet. So bestimmt Erwägungsgrund 6 Satz 3 RfRl nach Art einer Legaldefinition die Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr, indem dort ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):\n\n\r\n\n„Wenn die Mitgliedstaaten Standardformulare für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr (nämlich Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung) verwenden, sollten sie diesen Grundsatz wahren und alle anwendbaren Bestimmungen die­ser Richtlinie strikt beachten.“\n\n\r\n\nInsoweit flankiert wird dies durch Erwägungsgrund 20 Satz 1 RfRl, der ausführt:\n\n\r\n\n„Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschrif­ten zu Fragen der Rückkehr, der Abschiebung, der Anwendung von Zwangs­maßnahmen, der Inhaftnahme und der Einreiseverbote, auf Ebene der Mitglied­staaten nicht in zufrieden stellender Weise verwirklicht werden kann ...“\n\n\r\n\nDass dazu nicht Regelungen über die Beendigung des illegalen Aufenthalts - wie im deutschen Recht unter anderem Ausweisungen - gehören, sondern von der Rückfüh­rungsrichtlinie - etwa in deren Art. 6 Abs. 1 - lediglich vorausgesetzt werden, weil sie zum illegalen Aufenthalt führen, der in Art. 2 Nr. 2 RfRl definiert wird als “die Anwesen­heit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzun­gen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats“, ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 6 RfRl. Dieser verhält sich zwar zu Entscheidungen zur Beendigung des illegalen Aufenthalts, macht dafür aber keine rechtlichen Vorgaben, sondern stellt allein zugunsten der Mitglied­staaten die Form frei, indem bestimmt wird, dass mehrere unterschiedliche Entschei­dungen bezüglich eines Ausländers in einer formal einheitlichen Entscheidung erge­hen können. Nach Art.  6 Abs. 6 RfRl (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) sollen nämlich durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, ent­sprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapi­tel III der Rückführungsrichtlinie und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgaran­tien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entschei­dung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentschei­dung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.\n\n\r\n\nSetzt die Rückführungsrichtlinie nach allem Entscheidungen, die den legalen Aufent­halt eines Ausländers beenden, voraus, führt diese aber nicht im Zusammenhang mit den unter die Richtlinie fallenden Regelungen auf, macht sie Aufenthaltsbeendigungs-Entscheidungen (wie im deutschen Recht unter anderem die Ausweisung) nicht zu ihrem Regelungsgegenstand.\n\n\r\n\nDemgemäß hat bereits das\n\n\r\n\nBVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 22,\n\n\r\n\nentschieden, dass die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungs­richtlinie 2008/115/EG unterfällt, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzun­gen nicht bestimmt. Die mit der Rückführungsrichtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentschei­dungen und deren Vollstreckung. Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insge­samt zu harmonisieren, wie bereits der\n\n\r\n\nEuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84,\n\n\r\n\nund das\n\n\r\n\nBVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 = juris Rn. 40 ff.,\n\n\r\n\nentschieden haben.\n\n\r\n\nDie Rückführungsrichtlinie hat auch nicht etwa deshalb eine inzidente Bedeutung für die Ausweisung, weil Letzterer implizite Bestätigungswirkungen im Hinblick auf eine frühere Abschiebungsandrohung innewohnten. Die vom Unionsgesetzgeber eigens für - wie vorliegend in Rede stehend - auf strafrechtlichen Verurteilungen basierende Ausweisungen vorgesehene Möglichkeit des sogenannten opt-out gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RfRl, von dem der Bundesgesetzgeber mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. Gebrauch gemacht hat,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 31,\n\n\r\n\nbewirkt, dass für Rückführungsentscheidungen, die auf solchen Ausweisungen beru­hen, die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, hier insbesondere Art. 5, nicht gelten. Dann kann erst recht nichts anderes gelten für Ausweisungen selbst, die als solche bereits nicht unter die Rückführungsrichtlinie fallen.\n\n\r\n\nDamit sind im vorliegenden Verfahren in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzuneh­mende Abwägung der widerstreitenden Interessen nur (noch) solche zielstaatsbezo­genen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asyl­verfahren vorbehalten sind. Der Prüfungszuständigkeit der Antragsgegnerin un­terfallen allein solche ziel­staatsbe­zogenen Beeinträchtigungen von Belangen des Aus­länders im Herkunfts­staat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungs­verbots nicht errei­chen, aber gleich­wohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. (2 sowie) 7 der EU-Grund­rechte-Charta und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Be­lange des Aus­länders auswir­ken können.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16-46 = juris Rn. 35.\n\n\r\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, in Afghanis­tan könne er von keinem seiner Familienangehörigen unterstützt werden, weil dort kein Familienangehöriger mehr lebe, ist darauf hinzuweisen, dass er insoweit ausdrücklich nur seine Eltern, einen in Dubai lebenden Bruder und eine mittlerweile im Iran versteckt lebende Schwester be­nennt, er aber noch weitere Familienangehörige hat. Gegenüber dem Bundesamt hatte er bei seiner Anhörung angegeben, zwei Schwestern und zwei Brüder zu haben (Bl. 56 der Beiakte 001), in seiner schriftlichen Einlassung vor dem Landgericht Köln hatte er noch von insgesamt fünf Geschwistern gesprochen (Bl. 638 der Beiakte 002). Auch wenn das Verwaltungsgericht Köln im erstinstanzlichen asyl­rechtlichen Verfah­ren be­züglich des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Aussagen einer Zeugin davon ausging, dass die Eltern und eine Schwester des An­tragstellers in I. lebten, führt das nicht zu einem dem Antragsteller günstigen Um­stand. Zum einen wirkt seine Erklärung, seine Kenntnis von einem Wegzug dieser Per­sonen aus I. be­ruhe auf Mitteilungen zweier ihm bekannter afghanischer Staats­angehöriger, deren Familien­angehörige ebenfalls in I. gelebt hätten, schon ange­sichts der Einwoh­nerzahl I.s von derzeit ungefähr 4,9 Millionen zumindest dubios. Zum anderen hat der An­tragsteller keine Angaben zum tatsächlichen Aufenthaltsort zumindest eines weiteren Bruders gemacht.\n\n\r\n\nVor allem kann der Antragsteller sich unabhängig von familiärer Unterstützung in Af­ghanistan dort als junger, ungebundener Mann voraussichtlich auf einem Mindest­niveau schon deshalb selbst wirtschaftlich unterhalten, weil er bereits als Kind und Jugendlicher gelernt hatte, Teppiche zu knüpfen. Auch wenn dies aufgrund seiner Asthma-Erkrankung nicht in großem Umfang stattfinden können sollte, kann er darüber hinaus aber auf seine in der Anfangszeit seines Aufenthalts in Deutschland umgesetz­ten Koch-Kenntnisse sowie auf die Kenntnisse, die er mittlerweile in der Justizvollzugs­anstalt bezüglich der Fahrradmechanik erworben hat und die auch in Afghanistan prak­tische Bedeutung haben, zurückgreifen.\n\n\r\n\nZudem spricht der am 00.00.1997 geborene Antragsteller eine der in Afghanistan ge­läufigen Sprachen, weil er dort ungefähr bis zu seiner Volljährigkeit gelebt hatte. Er reiste nämlich erst im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein.\n\n\r\n\nSchließlich kann auch nicht im Rahmen eines Umstands, der unterhalb der Schwelle des § 4 AsylG sowie eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Auf­enthG liegt, angenommen werden, dass der Antragsteller drogenab­hängig bzw. psy­chisch erkrankt und insoweit behandlungsbedürftig wäre, ohne dass es solche Be­handlungs­möglichkeiten in Afghanistan gäbe. Auf eine Behandlungsmöglichkeit kommt es nicht an, weil der Antragsteller es nach eigenen Angaben schon vor seiner Inhaftierung teilweise und nach Angaben der Justizvollzugsanstalt während seiner In­haftierung insgesamt geschafft hatte, vom Konsum sowohl von Opium als auch von Kokain und Heroin loszukommen (Bl. 646 und 690 der Beiakte 002). Hinsichtlich des Konsums von Cannabis ist kein Hang oder eine Abhängigkeit festzu­stellen, wie Seite 8 unten des Strafurteils des Landgerichts Köln vom 04.08.2020 (Bl. 278 der Beiakte 001) zu entnehmen ist, und weil dieses Urteil auf Seite 42/43 des Urteils (Bl. 312 f. der Beiakte 001) ausdrücklich ausführt, es sei kein Hang des Antragstellers fest­zustellen, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, er werde nicht von der Nei­gung be­herrscht, dieses Rauschmittel zu sich zu nehmen, sondern sei jederzeit in der Lage, dessen Konsum einzustellen, mache allerdings von der ihm frei wählbaren Mög­lichkeit keinen Gebrauch; abgesehen davon sei durch den Cannabiskonsum weder die Ge­sundheit noch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden.\n\n\r\n\nWenn demgegenüber auf Seite 4 der Sozial- und Legalprognose der Justizvollzugs­anstalt J. vom 06.06.2024 (Bl. 449 der Beiakte 001) davon die Rede ist, dass beim Antragsteller eine THC-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei, muss sich dies vor dem Hintergrund der gegenteiligen Feststellung im Strafurteil vom 04.08.2020 auf die Zeit vor dessen Erlass beziehen. Am 06.09.2018 und 24.09.2019 hatte die LVR-Klinik O. unter anderem ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (Bl. 562 und 571 der Beiakte 002) und unter dem 06.03.2020 (Bl. 578 der Beiakte 002) unter ande­rem eine THC-Abhängigkeit diagnostiziert. Dagegen ist an der genannten Stelle der Sozial- und Legalprognose vom 06.06.2024 weiter davon die Rede, dass der Antrag­steller vor der Haft täglich Cannabis konsumiert habe, zwischenzeitlich auch Heroin, Kokain, Opium und hochprozentigen Alkohol, allerdings unter den Bedingungen des ge­schlossenen Vollzugs seine Suchtmittelabstinenz habe unter Beweis stellen kön­nen.\n\n\r\n\nEs ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller wie frü­her auch heute noch unter psychischen Schwierigkeiten leidet, die einer Behandlung bedürfen. Zwar unterzog der Antragsteller sich in der Justizvollzugsanstalt J. einer Einzelpsychotherapie, dies aber offenbar (zumindest auch) bezüglich seiner fest­gestellten Behandlungsbedürftigkeit wegen der Neigung zu impulsiven Durchbrüchen sowie wegen einer Gewaltbereitschaft, weil dazu weiter in der Sozialprognose der Jus­tizvoll­zugsanstalt J. vom 06.06.2024 (Bl. 448 der Beiakte 001) ausgeführt wurde, er habe in der Einzelpsychotherapie damit begonnen, sich mit den tatrelevanten Per­sön­lichkeitsproblematiken auseinanderzusetzen, gleichwohl zeigten die psychischen Auf­fälligkeiten im Vollzug, dass er es bisher nur unzulänglich geschafft habe, adäquate Copingstrategien und Handlungsalternativen in Konflikt- oder Stresssituationen zu ent­wickeln.\n\n\r\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist im Hin­blick auf die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. genannten Aspekte des Refoulement-Verbots bzw. von Abschiebungsverboten, des Gesundheitszustands des Ausländers, familiä­rer Bindungen und des Kindeswohls (wobei die beiden letzten Kategorien man­gels in Deutschland lebender Familienangehöriger des Antragstellers hier ohnehin nicht ein­greifen) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hatte ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Abschiebungsandrohung gesundheitli­che Belange des Antragstellers (hier nach seiner mehrmaligen ambulanten und stati­onä­ren Behandlung insbesondere in psychischer Hinsicht und unter dem Gesichts­punkt einer Drogenabhängigkeit) entgegenstehen.\n\n\r\n\nDenn gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Abschiebungs­androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflich­tig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Der Antragsteller ist infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig, weil gegen ihn wegen der durch die strafrechtliche Verurteilung veranlassten Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen war und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Ausländer, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel we­der erteilt noch verlängert werden darf. Folge eines fehlenden Aufenthaltstitels ist die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Auf dieser baut die Abschiebungsandro­hung auf.\n\n\r\n\nDie neue Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist hier maßgeblich. Denn die als Rück­kehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu qualifizierende Abschie­bungsandrohung erfolgte erst nach Inkrafttreten dieser neuen Fassung des § 59 Auf­enthG am 27.02.2024 aufgrund des dadurch vom Gesetzgeber zum Ausdruck ge­brachten „opt-out“,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris,\n\n\r\n\nbezüglich der Frage, ob auch eine Abschiebungsandrohung aufgrund einer Auswei­sung nach deutschem Recht von der Rück­führungsrichtlinie gemäß deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b erfasst wird.\n\n\r\n\nDer Antragsteller unterfiel auch nicht bereits zuvor dem Geltungsbereich der Rückfüh­rungsrichtlinie,\n\n\r\n\nvgl. zu dieser Problematik: Bay. VGH, Beschluss vom 27.05.2025 - 10 ZB 25.793 -, juris Rn. 7-9; VG Köln, Urteil vom 11.07.2025 - 12 K 5942/24 -,\n\n\r\n\nweil er bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG war. Er hatte zunächst Ge­stattungen inne, sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und zu­letzt bis zu der hier angefochtenen Ordnungsverfügung Fiktionsbescheinigungen, die wegen seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Auf­enthG auch zu Recht erteilt worden waren.\n\n\r\n\nIm Übrigen würde auch an dieser Stelle nichts für eine Beeinträchtigung des Gesund­heitszustands oder für eine (im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhält­nisse in Afghanistan) unter Art. 5 RfRl fallende Gefährdung des Antragstellers durch eine Abschiebung sprechen. Diesbezüglich wird auf die obigen Erläuterungen verwie­sen. Eventuell neuere Erkenntnisse müssten dagegen aus den oben genannten Grün­den gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden. Dasselbe würde gelten, wenn etwa aufgrund der oben dargelegten Wiederholungsgefahr bezüglich krimineller Taten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftnahme des Antragstellers in Af­ghanistan drohen sollte.\n\n\r\n\nDass der Antragsteller gemäß Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung “unver­züglich“ nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung die Bundesrepublik Deutsch­land zu verlassen und in einen Staat einzureisen hat, in welchem ihm die Einreise und der Aufenthalt erlaubt sind, ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht zu bean­standen. Nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise von einer Fristsetzung zur frei­willigen Ausreise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung über­wie­gender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.\n\n\r\n\nEine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geht vom Ausländer aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Begehen von Straftaten vorliegen. Dabei kann die Begehung von Straftaten in der Vergangenheit als Indiz berücksichtigt wer­den, das aber durch weitere konkrete Anhaltspunkte ergänzt werden muss, die auf die Bereitschaft zu künftigen Straftaten schließen lassen.\n\n\r\n\nVgl. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.10.2024, § 59 AufenthG Rn. 22.\n\n\r\n\nDas ist hier der Fall, weil aufgrund von Impulsdurchbrüchen und einer zumindest la­tenten Gewaltbereitschaft des Antragstellers eine von ihm ausgehende Gefahr weite­rer Körperverletzungsdelikte besteht.\n\n\r\n\nIm Übrigen ist die von der Antragsgegnerin bestimmte “unverzügliche“ Ausreisepflicht deshalb nicht zu beanstanden, weil es gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG - unter anderem wegen (wie vorliegend) auf richterlicher Anordnung beruhender Haft - keiner Fristsetzung bedarf und der Ausländer aus der Haft abgeschoben wird.\n\n\r\n\nDie versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in Zif­fer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist wegen der auf der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbote rechtmä­ßig. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darf einem Ausländer dann kein Auf­enthaltstitel erteilt werden. Im Übrigen erfüllt der Antragsteller seit dem Widerruf der ihm zunächst zuerkann­ten Flüchtlingseigenschaft und Verneinung subsidiären Schut­zes durch das Bundes­amt nicht (mehr) die spezielle Voraussetzung des § 25 Abs. 2 AufenthG.\n\n\r\n\nDie ausweisungsbezogenen und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthalts­verbote in Ziffern 2 und 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 AufenthG und sind hinsichtlich der angeordneten Befris­tung auf sechs Jahre bzw. 18 Monate auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nDer Einzelrichter merkt vorsorglich an, dass selbst ein auf § 123 Abs. 1 VwGO gestütz­ter Hilfsantrag auf Untersagung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Erfolg gehabt hätte. Im Fall der Beendigung einer Fiktions­wirkung folgt aus der Systematik des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, dass allein ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist. Außerdem sind keine Dul­dungs­gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Schließlich liegt hier auch kein Ausnahmefall dergestalt vor, dass aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinsichtlich eines Aufenthalts­ti­tels, der nur vom Bundesgebiet aus erteilt werden kann, bei drohender Vereitelung dieser Möglichkeit allein schon wegen einer Ausreise ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Er­tei­lung einer - den Inlandsaufenthalt voraussetzenden - Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 2, 3 und 5, 25a oder 25b AufenthG.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDer festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG, der sowohl für die Ausweisung als auch für die Versagung der beantragten Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis anzusetzen ist; der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jeweils um die Hälfte reduziert worden.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. 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