{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2025/22_K_5966_22_A_Urteil_20250806","ecli":"ECLI:DE:VGK:2025:0806.22K5966.22A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"22. Kammer","decided":"2025-08-06","aktenzeichen":"22 K 5966/22.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDer am 00.00.1988 in T. in der Provinz C. in der Türkei geborene Kläger zu 1. ist der Vater des am 00.00.2011 in X. geborenen minderjährigen Klägers zu 2. Sie sind türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit.\n\n\r\n\nAm 6. Juli 2022 verließen sie die Türkei und reisten am 10. Juli 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 15. August 2022 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich Asylanträge.\n\n\r\n\nAm 27. September 2022 wurde der Kläger zu 1. beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, bis zur Ausreise habe er mit seinem Sohn, seiner Tochter und seiner Mutter in X. in einer Eigentumswohnung gelebt. Die Wohnung habe er vor der Ausreise verkauft. Seine Tochter würde noch mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie der Großfamilie in der Türkei leben. Gearbeitet habe er als LKW-Fahrer für das Unternehmen „U.\". Der Verdienst sei immer etwas über dem türkischen Mindestlohn gewesen. Bis zum Tod seiner Frau, anderthalb Monate vor seiner Ausreise, habe es keine Probleme gegeben. Im Jahr 2012 habe er 17 Tage lang für ein Institut der FETÖ als LKW-Fahrer gearbeitet. Als er erfahren habe, dass das Unternehmen der FETÖ zugerechnet werde, habe er sofort gekündigt.\n\n\r\n\nWährend seine Frau einmal in der Notaufnahme gelegen habe, sei er von Polizisten festgenommen worden. Er sei dann für 6 bis 7 Stunden in Gewahrsam gewesen. Man habe ihn über seine Arbeit bei dem FETÖ Institut und zu seinem Cousin S. B. befragt, der in Kanada lebe und aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sei. Die Befragung habe bei ihm zu Hause stattgefunden, einen Haftbefehl habe es nicht gegeben. Einen Anwalt habe er sich auch nicht genommen. Dies sei ca. 3 Monate vor seiner Ausreise gewesen. Dann hätten sie ihn wegen der Situation seiner Frau freigelassen. Nachdem er später entsprechende Atteste vorgelegt habe, habe man ihn auch in Ruhe gelassen. Er habe sich aber Sorgen gemacht, dass sich das ganze wiederholen könne. Anklagen oder Haftbefehle lägen gegen ihn aber nicht vor. Er habe nichts mit FETÖ zu tun gehabt, aber nach dem Tod seiner Frau habe er Angst gehabt, wer sich um seine Kinder kümmert, wenn ihm etwas zustoßen sollte. Wäre seine Frau noch am Leben gewesen, wäre er nicht ausgereist, denn dann hätte sich noch jemand um seine Kinder kümmern können. Er habe zudem noch ein Konto bei der Z.-Bank gehabt.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 2022 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der vom Kläger zu 1. geschilderte Sachverhalt erfülle nicht die Gülen-Kriterien des türkischen Kassationshofes und reiche daher für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht aus.\n\n\r\n\nDer Kläger hat am 28. Oktober 2022 Klage erhoben.\n\n\r\n\nZur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, der türkische Staat bringe den Kläger zu 1. mit der FETÖ und Gülen-Bewegung in Verbindung und schreibe ihm eine entsprechende Haltung zu. Denn er habe für ein Unternehmen gearbeitet, das der Gülen-Bewegung zugerechnet werde, er habe ein Konto bei der Z. Bank nach 2013 gehabt und sein Cousin sei aktives FETÖ-Mitglied und lebe in Kanada. Auch sei er bereits einmal verhaftet worden. Zudem habe er über seinen Bruder erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation (FETÖ). Die gerichtlichen Unterlagen habe er von seinem Bruder per WhatsApp erhalten.\n\n\r\n\nDer Kläger legt folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAnklageschrift vom 00. Januar 2022\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nFestnahmebeschluss vom 00. September 2022\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nFestnahmebefehl vom 00. September 2022\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nKontoauszug der Z. Bank\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nScreenshot der roten Terrorfahndungsliste der Türkei mit dem Bild des Herrn S. B.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,\n\n\r\n\nhilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,\n\n\r\n\nweiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.\n\n\r\n\nDas Gericht hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nDas Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nIm Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).\n\n\r\n\nEine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.\n\n\r\n\nDie Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.\n\n\r\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.\n\n\r\n\nDer Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.\n\n\r\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.\n\n\r\n\nEine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.\n\n\r\n\nEs ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.\n\n\r\n\nGemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, noch, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen einer Zurechnung zur Gülen-Bewegung droht.\n\n\r\n\nDie vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“)\n\n\r\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4.\n\n\r\n\nNach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:\n\n\r\n\n- Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;\n\n\r\n\n- Geldeinlage bei der Bank Z. nach dem 25.12.2013;\n\n\r\n\n- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;\n\n\r\n\n- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;\n\n\r\n\n- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;\n\n\r\n\n- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige\n\n\r\n\nBeschäftigte);\n\n\r\n\n- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.\n\n\r\n\nEine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel\n\n\r\n\ndas Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof als oberstes (Revisions-) Gericht präzisiert hat, dass für die Feststellung einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Zum Beispiel reiche alleine die Beschulung von Kindern in Schulen des Gülen-Netzwerkes nicht für eine Verurteilung aus.\n\n\r\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand Januar 2024), Seite 6 f.\n\n\r\n\nUnter Berücksichtigung dieser Sachlage ist zunächst festzustellen, dass der Vortrag des Klägers zu 1., auf den sich auch der Kläger zu 2. zur Begründung seines Asylantrages stützt, nicht glaubhaft ist und die vorgelegten gerichtlichen Unterlagen gefälscht sind (dazu 1.) Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass der Kläger 17 Tage lang für das Unternehmen Q. gearbeitet hat, ein Konto bei der Z. Bank hatte und sein Cousin auf der roten Terrorfahndungsliste der Türkei steht, reicht dies unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles nicht aus, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer Zurechnung zur Gülen- Bewegung zu begründen (dazu 2.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Vortrag des Klägers zu 1. erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere seine Ausführungen zu den, den Kern seiner geltend gemachten Verfolgung bildenden polizeilichen Maßnahmen ihm gegenüber sind sowohl pauschal als auch widersprüchlich im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nHinsichtlich der Vernehmungen durch die Polizei verstrickte sich der Kläger zu 1. dabei in unauflösbaren Widerspruch zu seiner Aussage in der Anhörung beim Bundesamt. Während er in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, er sei von Polizisten festgenommen und für 6 bis 7 Stunden in Gewahrsam genommen worden, während seine Frau in der Notaufnahme gelegen habe - also noch am Leben war -, gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei zwei Mal von der Polizei vernommen worden. Einmal, als seine Frau noch auf der Intensivstation gelegen habe, dies müsse am 15. oder 17. Juni 2022 gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war seine Frau, die am 00. Mai 2023 gestorben ist, jedoch schon tot. Die stundenlange Befragung samt Ingewahrsamnahme durch die Polizei habe erst nach dem Tod seiner Frau stattgefunden. Auf Vorhalt des Widerspruches hin gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich an, er sei psychisch labil und könne sich nicht genau erinnern. Gerade aufgrund des Todes seiner Ehefrau als prägendes Ereignis wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er zumindest angeben kann, ob die - eine (Anhörung) oder zweite (mündliche Verhandlung) Ingewahrsamnahme für mehrere Stunden durch die Polizei vor oder nach dem Tod seiner Ehefrau gewesen ist. Zudem gab der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt an, die Befragung habe bei ihm zu Hause stattgefunden, während er in der mündlichen Verhandlung angab, er sei auf der Polizeiwache befragt worden. Auch wenn man unterstellt, dass es insgesamt also zwei Befragungen durch die Polizei gab, eine während seine Frau auf der Intensivstation lag und eine nach ihrem Tod, so ist nicht nachvollziehbar, wieso die Polizeibeamten dann dem Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung zufolge erst in der zweiten Befragung die Verbindung zu seinem Cousin S. B. entdeckt haben sollen.\n\n\r\n\nFerner widersprach sich der Kläger auch mehrfach bei seinen Ausführungen zu dem seinem Vortrag zufolge „Gülen-nahen“ Unternehmen Q., bei welchem er für kurze Zeit gearbeitet habe. Er habe dort zwischen 2010 und 2011 - bei der Anhörung beim Bundesamt war es 2012 - eine Probezeit gehabt und nicht gewusst, dass der Betrieb zu Gülen gehöre. Nach dem Putschversuch habe er erfahren, dass die Firma zur Gülen-Bewegung gehörte. Später gab er dann an, er habe nach zwei Wochen auf die Empfehlung von Kollegen gekündigt, weil sie ihm gesagt hätten, dass es ein Gülen-nahes Unternehmen sei und er Probleme in der Zukunft bekommen könnte. Dann korrigierte er, dass er erst später erfahren habe, dass Gülen ein Terrorist sei. Aus welchem Grund die Kollegen schon 2010 bzw. 2011 oder 2012 geahnt haben sollen, dass es mit dem Unternehmen Probleme geben könnte, erschließt sich der Einzelrichterin vor dem Hintergrund nicht, dass es erst im Dezember 2013 zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung und in dessen Folge zu zahlreichen Entlassungen und Suspendierungen kam.\n\n\r\n\nVgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 28 f.\n\n\r\n\nSchließlich ist auch der Vortrag des Klägers zu 1. zu den von ihm vorgelegten gerichtlichen Unterlagen unglaubhaft. Er gab an, sein Bruder habe ihm die Dokumente vor über einem Jahr per WhatsApp geschickt, nachdem er diese selbst 2023 bzw. 2024 per Post von einem Pflichtverteidiger erhalten habe. Dabei ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Bruder die Dokumente erst Jahre nach dem Erlass der Anklage (00. Januar 2022) bzw. der Haftbefehle (00. September 2022) erhalten haben soll. Auf Vorhalt hin wich der Kläger zu 1. dann aus, und sagte, es gebe einen Geheimhaltungsbeschluss. Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da ausgerechnet die Anklageschrift und die beiden Haftbefehle dem Bruder explizit von dem Pflichtverteidiger per Post zugeschickt worden sein sollen. Dies ergäbe bei einem Geheimhaltungsbeschluss keinen Sinn. Ferner erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund der Kläger zu 1. angibt, die Polizisten hätten erst bei seiner Befragung - kurz vor oder nach dem Tod seiner Ehefrau im Mai 2022 - entdeckt, dass er mit seinem Cousin S. B. verwandt sei und hätten daraufhin mit ihrer Recherche angefangen, während bereits in der Anklageschrift vom 00. Januar 2022 die Rede davon ist, dass der Kläger zu 1. seinen Cousin unterstützt haben soll. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass - vor dem Hintergrund der Anschuldigungen in der Anklage vom 00. Januar 2022 - die Polizisten den Kläger zu 1. nach seiner Befragung wieder freigelassen haben, dann aber im September 2022 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wird.\n\n\r\n\nAuch der Kläger zu 1. selbst scheint nicht von einer drohenden Gefahr in der Türkei ausgegangen zu sein, gab er in der Anhörung beim Bundesamt an, er wäre nicht ausgereist, wenn seine Frau noch am Leben gewesen wäre, und ergänzt dies in der mündlichen Verhandlung mit der Äußerung, er hätte keine Angst gehabt, dass Verfahren gegen ihn laufen, sondern in diesem System könne jeder zu jeder Zeit mit etwas in Verbindung gebracht werden. Er hatte damit selbst keine konkrete, sondern lediglich eine allgemeine, pauschale Gefahrenbefürchtung.\n\n\r\n\nDie vom Kläger vorgelegten Unterlagen selbst vermögen seinen Vortrag auch nicht zu stützen. Sie erweisen sich vielmehr als Fälschungen. Nicht nur sind die Umstände des Erhalts der Unterlagen, wie oben bereits angesprochen, zweifelhaft und es handelt sich lediglich um Kopien und keine Originale, es lassen sich auch verschiedene Merkmale erkennen, die gegen die Echtheit der Unterlagen sprechen.\n\n\r\n\nSo ist in der Anklageschrift vom 00. Januar 2022 von einer Inhaftierung vom 0. bis 00. Januar 2022 die Rede, während der Kläger zu 1. angegeben hatte, er sei ca. im Mai/Juni 2022 für ein paar Stunden in Gewahrsam gewesen. Auch steht in der Anklage, dass der Beschuldigte über kein Konto bei der Z. Bank verfügt, was nach dem Vortrag des Klägers und dem vorgelegten Kontoauszug nicht stimmt. Ferner ist in der Anklageschrift von einem Verfahren der Oberstaatsanwaltschaft in J. mit der Ermittlungsnummer N02 die Rede. Da oben auf der Anklageschrift als Ermittlungsnummer N03 steht und sie an das Gericht in X. gerichtet ist, stimmt entweder der Ort nicht oder dem Ermittlungsaktenzeichen fehlte die letzte Ziffer. Schließlich erwecken verschiedene Stellen den Eindruck, man habe neuen Text auf ein altes Dokument gedruckt. So sind das „S“ in Sorusturma (Seite 1 der Anklage), das „C“ in Sonuc (Seite 2 der Anklage), der Doppelpunkt nach Nitekim sowie der letzte Bindestrich im UYAP Code (Seite 2 der Anklage) hellgrau durchscheinend und unscharf, was bei einem Behördenvordruck, der standardisiert verwendet wird, nicht nachvollziehbar ist.\n\n\r\n\nDer Festnahmebefehl vom 00. September 2022 (Yakalama Emri) wurde von der Friedensrichterschaft erlassen. Gemäß Art. 101 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung erlässt während der Ermittlungsphase der Friedensrichter in Strafsachen auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl gegen den Verdächtigen, und während der Strafverfolgungsphase erlässt das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder von Amts wegen einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Hier war bereits am 00. Januar 2022 Anklage erhoben worden; die Friedensrichterschaft war nicht mehr für den Erlass des Haftbefehls zuständig. Zudem hat der Kläger einen weiteren Festnahmebeschluss vom 00. September 2022 vorgelegt, der aber vom - zuständigen - Strafgericht erlassen worden ist und zudem als gesonderte Beschlussnummer die Grundnummer des Strafverfahrens (N04) angibt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nUnabhängig davon ist auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten „Gülen-Kriterien“ nicht davon auszugehen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nEs ist zunächst nicht ersichtlich, inwieweit die Firma „Q.“ tatsächlich der Gülen-Bewegung nahesteht. Es handelt sich dabei um einen großen, international handelnden integrierten Geflügelproduzent in der Türkei, der auch heute noch aktiv ist. Weder in der Presse, noch auf der Internetseite des Unternehmens, in den Erkenntnismitteln des Gerichts oder den im Rahmen des Putschversuches 2016 erlassenen Präsidialdekreten, die die Schließung von zahlreichen Gülen-nahen Unternehmen zur Folge hatten, findet sich ein Hinweis auf eine Verbindung des Geflügelproduzenten mit der Gülen-Bewegung oder Anhaltspunkte dafür, dass die Firma wegen unterstellter Verbindungen zu Gülen Beschränkungen erfahren hat. Auch der Geschäftsbereich der Firma wird nicht mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht. Bei den Gülen-nahen Unternehmen und Einrichtungen handelt es sich den Erkenntnismitteln zufolge primär um Kultur-, Gemeinnützigkeits- und Bildungseinrichtungen bzw. Finanzunternehmen.\n\n\r\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand Januar 2024), Seite 6 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 30.\n\n\r\n\nZudem hat der Kläger lediglich 17 Tage dort gearbeitet, womit die Verbindung zu dem Unternehmen sehr schwach ist.\n\n\r\n\nHinsichtlich des Kontos bei der Z. Bank ist anzumerken, dass der Kläger zwar ausweislich einer Kontoübersicht über ein solches Konto verfügt (hat). Das Konto weißt jedoch lediglich Geldein- und -ausgänge zwischen Oktober und November 2011 auf. Danach findet sich nur noch eine Abbuchung einer Gebühr für die Bankaufsichtsbehörde von 0,49 Lira vom 00. Dezember 2016, womit der Kontostand auf Null gesetzt wird. Insbesondere finden sich damit keine Geldeingänge nach 2013 bzw. Anfang 2014 auf dem Konto, die nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes als finanzielle Unterstützung der Gülen-Bewegung gewertet werden könnten.\n\n\r\n\nVgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 38.\n\n\r\n\nFerner führt auch das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Cousin S. B., der auf der roten Terrorfahndungsliste der Türkei steht, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist nicht verständlich, wieso ausgerechnet der Kläger zu 1. mit dem Cousin in Kontakt gebracht und wegen seiner Verbindung zu ihm verfolgt werden sollte. Auch wenn in der Türkei durchaus Fälle von „Sippenhaft“ auftreten, der türkische Staat also über Verwandte versucht an gesuchte Personen heranzukommen, so betrifft dies primär nahe Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Kinder.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Anfragebeantwortung: Zur Verfolgung von Angehörigen von Regierungskritikern („Sippenhaft“), Republik Türkei, Stand: 27. November 2024, Seite 7.\n\n\r\n\nAber weder sein Bruder, noch sein Onkel, der Vater des Cousins, sind wegen dem Cousin von der Polizei aufgesucht worden oder wurden Ziel von sonstigen administrativen oder rechtlichen Schritten, obwohl der Cousin nach Angaben des Klägers zu 1. bereits seit vielen Jahren nicht mehr in der Türkei ist. Woraus sich dann aktuell ein Interesse der türkischen Behörden gerade an dem Kläger zu 1. ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch hatte der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben selbst keinen persönlichen Kontakt zu diesem Cousin und weiß nicht einmal, was dieser in der Türkei konkret für die Gülen-Bewegung gemacht hat.\n\n\r\n\nAufgrund der obigen Ausführungen zu den vorgelegten gerichtlichen Dokumenten und dem unglaubhaften Vortrag des Klägers hierzu ist schließlich nicht davon auszugehen, dass gegen den Kläger bereits Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung eingeleitet worden sind.\n\n\r\n\nII. Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAuch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Kinder des Klägers zu 1. ist ergänzend auszuführen, dass auch insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der wirtschaftlichen Situation der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei besteht.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nGemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die tatsächliche Gefahr muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich) -, Rn. 212 ff.\n\n\r\n\nAllerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12, juris, Rn. 23, unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) , vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) - und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich).\n\n\r\n\nNach Maßgabe der oben genannten - hohen - Anforderungen besteht danach für die Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt ist in der Türkei grundsätzlich möglich.\n\n\r\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand Januar 2024), Seiten 21 ff.\n\n\r\n\nDie Kläger waren bereits vor der Ausreise in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch wenn der Kläger zu 1. nunmehr alleinerziehend ist, so ist nicht ersichtlich, dass er keine Betreuung für seine elf- und fünfjährigen Kinder finden wird, um selbst einer Beschäftigung nachgehen und den Lebensunterhalt der Familie damit sichern zu können. Neben öffentlichen Betreuungsmöglichkeiten besteht für den Kläger zu 1. seinen eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit, seine Verwandten um Unterstützung zu bitten, er könne nur keine Vollmacht ausstellen, damit die Verwandten offizielles Vormund der noch in der Türkei lebenden fünfjährigen Tochter werden können. Ferner können die Kläger ergänzend auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Rückkehrhilfen zurückgreifen.\n\n\r\n\nVgl. Übersicht der Programme unter https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/countries/turkey/.\n\n\r\n\nIV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.\n\n\r\n\nV. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nBinnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/22_K_5966_22_A_Urteil_20250806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-08-06/22-k-5966-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/22_K_5966_22_A_Urteil_20250806.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/22_K_5966_22_A_Urteil_20250806.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-08-06/22-k-5966-22-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/22_K_5966_22_A_Urteil_20250806.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:09.703437+00:00"}}