{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2025/18_K_8222_24_Beschluss_20250724","ecli":"ECLI:DE:VGK:2025:0724.18K8222.24.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"18. Kammer","decided":"2025-07-24","aktenzeichen":"18 K 8222/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDas Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Klägerin die Klage am 24. Juli 2025 zurückgenommen hat.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nDer Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/18_K_8222_24_Beschluss_20250724.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-07-24/18-k-8222-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/18_K_8222_24_Beschluss_20250724.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/18_K_8222_24_Beschluss_20250724.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-07-24/18-k-8222-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/18_K_8222_24_Beschluss_20250724.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:10.094756+00:00"}}