{"status":"available","doknr":"OLD370121","ecli":"ECLI:DE:VGK:2025:0411.16K3972.24.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2025-04-11","aktenzeichen":"16 K 3972/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt – entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung – der Beklagte.\n\nDer Streitwert wird auf 470.068,97 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDas von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.\n\n3\n\nUnter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er die Kostenübernahme erklärt hat.\n\n4\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht der – im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Klageverfahren – beantragten Geldleistung.\n\n5\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n6\n\nDer Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.\n\n7\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/370121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-04-11/16-k-3972-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/370121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/370121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-04-11/16-k-3972-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/370121","retrieved":"2026-07-09 05:03:40.585962+00:00"}}