{"status":"available","doknr":"OLD371941","ecli":"ECLI:DE:VGK:2024:1213.9K2996.21.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-12-13","aktenzeichen":"9 K 2996/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe\n\n2\n\nDas Gericht nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 25. Juli 2024, an denen es weiter festhält, und sieht daher von einer weiteren Darstellung ab, § 84 Abs. 4 VwGO. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Würdigung Anlass böte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Verfahren auszusetzen, lagen die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor. Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht davon ab, wie über eine Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers entschieden wird. Die Tatsache, dass die Bibliothek des Verwaltungsgerichts geschlossen ist, ist bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO. Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste nicht nachgegangen werden. Der Beweisantrag zu 1) war bereits nicht auf eine Tatsache gerichtet. Die Beweisanträge zu 2) und 3) waren für die Entscheidung unerheblich. Auf die Frage, ob sich der Sachverhalt wie vom Kläger behauptet zugetragen hat, kam es aus den dem Kläger bekannten Gründen des Gerichtsbescheides nicht an.\n\n3\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n4\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.\n\n6\n\nDer Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n7\n\nBeschluss\n\n8\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf\n\n9\n\n5.000,- Euro\n\n10\n\nfestgesetzt.\n\n11\n\nGründe\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.\n\n13\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n14\n\nGegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-12-13/9-k-2996-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/371941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-12-13/9-k-2996-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/371941","retrieved":"2026-07-09 05:08:36.345189+00:00"}}