{"status":"available","doknr":"OLD377059","ecli":"ECLI:DE:VGK:2024:0118.4K5267.23.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-01-18","aktenzeichen":"4 K 5267/23","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Mitteilung eines Termins bei der Geschäftsführerin des Beklagten.\n\n3\n\nMit an den Zustellungsbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass für das Vorbringen einer Beschwerde nach Terminvereinbarung im Einzelfall ein Gespräch mit der Geschäftsführerin des Beklagten in Betracht komme.\n\n4\n\nDer Versuch, im Rahmen einer beabsichtigten Vorsprache am 18. August 2023 einen entsprechenden Termin zu vereinbaren, war nach Darstellung des Klägers nicht erfolgreich.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 18. September 2023 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die Mitteilung eines Termins.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm einen Termin im Jobcenter gemäß Schreiben vom 5. Juni 2023 mitzuteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen individualrechtlichen Anspruch auf den begehrten Termin bei der Geschäftsführerin des Beklagten. Es existiere kein einklagbarer Anspruch auf einen Termin bei der Leitung einer Behörde\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger bei einer Vorsprache im für ihn zuständigen Geschäftsbereich Mitte einen Termin bei der Geschäftsführerin des Jobcenter Köln für den 25. Oktober 2023, 14:00 Uhr, erhalten habe.\n\n13\n\nDas Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDas Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\n\n16\n\nDie Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.\n\n17\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2009 – NC 2 B 344/09 –, juris, Rn. 3; vgl. in Bezug auf den Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51/97 –, juris, Orientierungssatz 1 sowie Rn. 10.\n\n18\n\nDer Beklagte hat dem Kläger u. a. mit dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 den bereits im Schreiben vom 5. Juni 2023 in Aussicht gestellten Termin bei der Geschäftsführerin des Beklagten für den 25. Oktober 2023, 14:00 Uhr mitgeteilt. Durch die Mitteilung des Termins ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen, denn der (alleinige) Klageantrag des Klägers im Schriftsatz vom 15. September 2023 war gerade darauf gerichtet, „[ihm] einen Termin […] im Jobcenter gemäß des Schreibens vom 5. Juni 2023 mitzuteilen“.\n\n19\n\nVgl. beispielhaft zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erledigung des Klagebegehrens BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51/97 –, juris, Rn. 10.\n\n20\n\nVon der Möglichkeit, der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit dadurch entgegenzutreten, den durch das beantragte Angebot eines Termins in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit für erledigt zu erklären, hat der Kläger trotz entsprechender Anfrage des Gerichts (Verfügung vom 6. Oktober 2023) keinen Gebrauch gemacht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n23\n\nGegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n24\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n25\n\n26\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,\n\n27\n\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n28\n\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n29\n\n4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n30\n\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n31\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.\n\n32\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\n33\n\nDie Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.\n\n34\n\nGegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.\n\n35\n\nDie Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.\n\n36\n\nAuf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.\n\n37\n\nBeschluss\n\n38\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf\n\n39\n\n5.000,00 Euro\n\n40\n\nfestgesetzt.\n\n41\n\nGründe\n\n42\n\nDer festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).\n\n43\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n44\n\nGegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.\n\n45\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n46\n\nAuf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.\n\n47\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-01-18/4-k-5267-23","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/377059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-01-18/4-k-5267-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/377059","retrieved":"2026-07-09 05:20:28.492812+00:00"}}