{"status":"available","doknr":"OLD384176","ecli":"ECLI:DE:VGK:2022:1125.2L1754.22.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2022-11-25","aktenzeichen":"2 L 1754/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag wird abgelehnt.\n\n    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 460,68 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5951/22 gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 13.10.2022 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist bereits gem. § 60 Abs. 6 VwGO unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein bei Gericht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO).\n\n6\n\nDie Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO enthält eine Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen das bei Gericht gestellte einstweilige Rechtsschutzgesuch unzulässig ist. Das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde muss daher vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein und kann auch nicht mehr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden,\n\n7\n\n              OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2022 – 9 B 818 /12 -, juris.\n\n8\n\nDie Antragsteller, die mit ihrem vorliegenden Antrag einstweiligen Rechtsschutz gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 13.10.2022 und damit gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten begehren, haben einen vorherigen Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO beim Antragsgegner nicht gestellt. Die Stellung eines vorherigen Aussetzungsantrages beim Antragsgegner war nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung des streitigen Kostenbescheides bei Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO drohte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ¼ der mit dem Kostenbescheid festgesetzten Kosten.\n\n11\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n12\n\nGegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.\n\n13\n\nDie Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.\n\n14\n\nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n15\n\nAuf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.\n\n16\n\nIm Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\n17\n\nGegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n18\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.\n\n19\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\n20\n\nDie Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-25/2-l-1754-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-25/2-l-1754-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384176","retrieved":"2026-07-09 05:38:49.593772+00:00"}}