{"status":"available","doknr":"OLD345759","ecli":"ECLI:DE:VGK:2022:0624.22L798.22A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2022-06-24","aktenzeichen":"22 L 798/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDen Antragstellern wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\nZur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt K.    E.         aus C.    beigeordnet.\n\n2.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2875/22.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\nDas Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Antragsteller:innen zu 1) bis 3) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil muss grundsätzlich den gesamten Asylantrag erfassen. Zudem darf auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliegen.\n\n7\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A – juris, Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 30 Rn. 7; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition (Stand: 01.04.2022), AsylG § 30 Rn. 11.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Anerkennung der Antragsteller:innen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 AsylG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes kann hier nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn das Bundesamt hat dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. und dem Vater der Antragsteller:innen zu 2. und 3. mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2015 (Gesch.-Z.: 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zwar hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 20. Juli 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zurückgenommen. Gegen den Rücknahmebescheid ist jedoch beim erkennenden Gericht eine Anfechtungsklage anhängig (22 K 5420/18.A). Dieser Klage kommt aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass der Rücknahmebescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens keine Wirkung entfaltet. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 20. Juli 2018 muss bei der Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller:innen somit außer Acht bleiben. Das Bundesamt hätte daher die Voraussetzungen des § 26 AsylG prüfen bzw. jedenfalls im Rahmen des Offensichtlichkeitsurteils berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes als offensichtlich rechtswidrig.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/345759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-06-24/22-l-798-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/345759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/345759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-06-24/22-l-798-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/345759","retrieved":"2026-07-09 04:32:02.670827+00:00"}}